BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 142/07 -
des Rechtsanwalts P...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. März 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind
berufsgerichtliche Entscheidungen.
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1. Der Beschwerdeführer ist bei einem
Versicherungsunternehmen angestellt und leitet dort seit 1996
die H. Schaden- und Rechtsabteilung. Seit 1997 ist er zudem
als Rechtsanwalt zugelassen.
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Im März 2004 beantragte der Beschwerdeführer
bei der Rechtsanwaltskammer, ihm die Führung der
Fachanwaltsbezeichnung für Versicherungsrecht zu gestatten.
Mit dem Antrag legte er eine Liste von 80 Fällen vor, die er
sämtlich im Rahmen seiner Tätigkeit bei dem
Versicherungsunternehmen bearbeitet hatte.
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Die Rechtsanwaltskammer lehnte den Antrag ab.
Der daraufhin von dem Beschwerdeführer gestellte Antrag auf
gerichtliche Entscheidung wurde durch den Anwaltsgerichtshof
mit Beschluss zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete
sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers blieb beim
Bundesgerichtshof ebenfalls ohne Erfolg. Die von dem
Beschwerdeführer nachgewiesenen Fälle könnten nicht
berücksichtigt werden, weil es an der notwendigen
persönlichen und weisungsfreien Bearbeitung fehle. Der
Beschwerdeführer habe nämlich – wie bereits vom
Anwaltsgerichtshof aufgezeigt - mit einer Ausnahme keine
eigenen Schriftsätze angefertigt und auch nicht an einer
Gerichtsverhandlung teilgenommen. Seine Tätigkeit habe sich
auf die Unterstützung der jeweils von seinem Arbeitgeber
mandatierten Rechtsanwälte beschränkt. Ein solches Wirken im
Hintergrund möge zwar auch zur anwaltlichen Fallbearbeitung
gehören, könne aber die geforderte praktische Erfahrung in
der unmittelbaren Wahrnehmung der Interessen des Mandanten
gegenüber Kontrahenten, Behörden oder Gerichten nicht
vermitteln.
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2. Gegen die Entscheidungen des
Anwaltsgerichtshofs und des Bundesgerichtshofs richtet sich
die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er
eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs.
1 GG rügt.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90,
22 ). Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen halten
einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand.
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1. Das Grundrecht des Beschwerdeführers auf
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist nicht
verletzt.
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Die Bezeichnung „Fachanwalt“ erweckt bei den
Rechtsuchenden die Erwartung besonderer, in einem
formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und
praktischer Kenntnisse. Der Schutz dieser Erwartung vermag
die Versagung der Fachanwaltsbezeichnung bei einem Bewerber
zu rechtfertigen, der nur wenige Gerichtsverfahren geführt
hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 14. Januar 1992 – 1 BvR 957/89 -, NJW 1992, S.
816). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die
Fachgerichte vorliegend die von dem Beschwerdeführer als
Beleg angeführten, aber in seiner Eigenschaft als
Syndikusanwalt betreuten Fälle als nicht ausreichend bewertet
haben, weil bei ihnen die Einreichung von Schriftsätzen und
insbesondere die Wahrnehmung von Gerichtsterminen durch
beauftragte Rechtsanwälte erfolgte und der Beschwerdeführer
lediglich zu deren Unterstützung tätig wurde.
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2. Ein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt
ebenfalls nicht vor.
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Zwar beanstandet der Beschwerdeführer, ein in
der Assekuranz tätiger Syndikusanwalt sei wegen § 46
BRAO daran gehindert, seinen Arbeitgeber auch gerichtlich zu
vertreten, während beispielsweise der Verbandssyndikus beim
Arbeitgeberverband die Mitglieder vor den Arbeitsgerichten
vertreten und hierdurch die für die Verleihung einer
Fachanwaltsbezeichnung erforderlichen Fälle nachweisen könne.
Jedoch kann nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts die bloße Tatsache, dass für
bestimmte Gruppen von Anwälten der Nachweis praktischer
Erfahrungen auf einem Fachgebiet leichter zu erbringen ist
als für andere, nicht zu einer Verringerung der Anforderungen
an die Qualifikation der Bewerber aus den benachteiligten
Gruppen führen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 14. Januar 1992, a.a.O.).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.