BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1421/08 -
der A ... GmbH,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. Oktober 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
Beschluss, mit dem das Oberlandesgericht gemäß § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Berufung der Beschwerdeführerin
zurückgewiesen hat.
2
Die Beschwerdeführerin und Klägerin des
Ausgangsverfahrens stellt Sanitärartikel her und liefert
diese europaweit an Bau- und Heimwerkermärkte. Die Beklagte
des Ausgangsverfahrens ist ein im Großhandel mit
Baumarktartikeln tätiges Unternehmen, welches
Einrichtungshäuser und Baumärkte beliefert. Die Parteien
standen in einer mehrjährigen Geschäftsbeziehung über die
Lieferung von WC-Sitzen.
3
Die Beschwerdeführerin machte im
Ausgangsverfahren im Wege der Feststellungsklage den
Fortbestand der Lieferbeziehung und eine daraus erwachsene
Schadensersatzpflicht für entstandene und zukünftige Schäden
geltend. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe
sich nicht pflichtwidrig verhalten. Zudem sei die behauptete
Kausalität für die Entstehung eines Schadens der
Beschwerdeführerin nicht dargetan.
4
Mit dem angegriffenen Beschluss wies das
Oberlandesgericht nach entsprechendem Hinweis (§ 522
Abs. 2 Satz 2 ZPO) die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO einstimmig zurück. Die
Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung durch
Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO lägen vor, insbesondere
habe die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Die
Voraussetzungen für einen Anspruch auf den begehrten
Schadensersatz statt der Leistung aus § 281 BGB seien
nicht dargelegt. Auch wenn man dies außer Betracht lasse,
fehle es für eine aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit
§ 241 Abs. 2 BGB, § 242 BGB hergeleitete
Schadensersatzpflicht zum einen an der Verletzung einer
Treuepflicht, zum anderen sei deren Kausalität für den
Schaden nicht dargetan.
5
Eine gegen den Zurückweisungsbeschluss
gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin blieb ohne
Erfolg.
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Die Beschwerdeführerin macht mit der
Verfassungsbeschwerde in erster Linie die
Verfassungswidrigkeit von § 522 Abs. 3 ZPO geltend. Es
verletze den Anspruch auf gleichen Rechtsschutz gemäß
Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG, wenn nach der Zurückweisung einer Berufung ohne mündliche
Verhandlung durch einstimmigen Beschluss ein Rechtsmittel
gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht zulässig sei, ein Urteil
über die Zurückweisung der Berufung hingegen mit der Revision
oder der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden könne.
Die darin liegende Ungleichbehandlung von Beschlüssen und
Urteilen desselben Inhalts sei nicht gerechtfertigt (unter
Berufung auf Krüger, NJW 2008, S. 945). Es verstoße ferner
gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der
Waffengleichheit im Zivilprozess, dass eine Entscheidung nach
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, welche eine übereinstimmende
Entscheidung der ersten und zweiten Instanz voraussetze, nur
zu Lasten des Berufungsklägers ergehen könne. Hingegen müsse
eine Entscheidung zu Lasten des Berufungsbeklagten durch
Urteile getroffen werden und unterliege somit immer der
Überprüfung im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde. Dies führe
zu einer strukturellen Benachteiligung des Berufungsklägers
und sei sachlich nicht zu rechtfertigen (unter Berufung auf
Lindner, ZIP 2003, S. 192 ).
7
Ferner habe das Oberlandesgericht § 522
Abs. 2 und 3 ZPO willkürlich angewendet und die
Beschwerdeführerin damit in ihrem Recht auf wirkungsvollen
Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG und in ihrem Recht auf den
gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
verletzt.
8
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG
zu noch ist ihre Annahme gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg.
9
1. Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig.
10
Soweit mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar
§ 522 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 2 ZPO
angegriffen wird, genügt sie nicht dem Erfordernis der
Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
und dem allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität.
11
Soweit die Beschwerdeführerin dem
Oberlandesgericht eine willkürliche Anwendung von § 522
Abs. 2 ZPO vorwirft und eine Verletzung von Art. 2 Abs.
1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht in einer
§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92
BVerfGG genügenden Weise begründet wurde.
12
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
auch ohne Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass
die Beschwerdeführerin in Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten verletzt worden ist.
13
a) Es verstößt nicht gegen das aus Art. 3
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende
Gebot der Rechtsschutzgleichheit, dass auf § 522 Abs. 2
Satz 1 ZPO gestützte Beschlüsse über die Zurückweisung
einer Berufung einerseits gemäß § 522 Abs. 3 ZPO
unanfechtbar sind, während Urteile mit entsprechendem Inhalt
andererseits entweder mit der Revision angefochten oder -
unter Berücksichtigung der Wertgrenze des § 26 Nr. 8
EGZPO - mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden
können.
14
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu
bereits Stellung genommen und entgegen einzelner Stimmen in
der Literatur verfassungsrechtliche Bedenken nicht geteilt
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli
2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).
Die Unanfechtbarkeit des Zurückweisungsbeschlusses gemäß
§ 522 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO wird nach den zugrundeliegenden
gesetzgeberischen Erwägungen durch das Erfordernis der
Einstimmigkeit des Spruchkörpers über die Voraussetzung der
mangelnden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels (§ 522 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sowie des Fehlens eines
Bedürfnisses für revisionsgerichtliche Klärung (§ 522
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) legitimiert (vgl.
BTDrucks 14/4722, S. 97). Die Einstimmigkeit des
Spruchkörpers ist eine verfahrensrechtliche Sicherung, welche
die in § 522 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgenommene Differenzierung zwischen
der Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss und durch
Urteil rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR
2007, S. 1194 ; Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS;
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli
2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS). Dies gilt auch im
Vergleich zu den Fällen, in denen eine Berufung durch
einstimmig gefasstes Urteil zurückgewiesen wird (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 -
1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).
15
b) Es verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1
GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, dass der
Berufungskläger eine zu seinem Nachteil nach § 522 Abs.
2 Satz 1 ZPO ergangene Entscheidung gemäß § 522 Abs. 3
ZPO nicht anfechten kann, während der Berufungsbeklagte, zu
dessen Nachteil ohne Zulassung der Revision durch Urteil
entschieden wird, nach Maßgabe der Wertgrenze des § 26
Nr. 8 EGZPO eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544
ZPO erheben kann.
16
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß
Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal
unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen
Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Da nach dieser
Vorschrift in erster Linie eine ungerechtfertigte
verschiedene Behandlung von Personen verhindert werden soll,
unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von
Personengruppen regelmäßig einer strengeren Bindung. Diese
ist nicht auf unmittelbar personenbezogene Differenzierungen
beschränkt. Sie gilt vielmehr auch, wenn eine
Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine
Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfGE
92, 53 ). Dem Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers sind umso engere Grenzen gesetzt, je stärker
sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten
auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten
nachteilig auswirken kann. Außerhalb des so umschriebenen
Bereichs lässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber jedoch
weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem
Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Die Grenze
bildet insoweit allein das Willkürverbot (vgl. BVerfGE 92, 53
; 97, 271 ).
17
Im Zusammenhang mit der Gestaltung des
Instanzenzuges und damit auch hinsichtlich des § 522
Abs. 2 ZPO und § 522 Abs. 3 ZPO ist der Gesetzgeber
grundsätzlich in den Grenzen des Willkürverbots zu ihm
sachgerecht erscheinenden Differenzierungen befugt (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1.
Oktober 2004 - 1 BvR 173/04 -, NJW 2005, S. 659; Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2007 - 1 BvR
1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 ; Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08
-, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30.
Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS). Denn in diesen
Fällen geht es in erster Linie um eine Unterscheidung nach
Sach- und nicht nach Personengruppen. Da die Ausgestaltung
des Instanzenzuges in § 522 Abs. 3 ZPO jedoch mittelbar
auch die Rolle der Parteien als Berufungskläger oder
Berufungsbeklagte betrifft, könnte dies für eine strengere
Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz sprechen.
Dies kann letztlich dahingestellt bleiben, da auch bei
Anwendung eines strengeren Prüfungsmaßstabes § 522 Abs.
3 ZPO vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand hat.
18
Durch § 522 Abs. 3 ZPO hat der
Gesetzgeber dem Berufungskläger gegen eine nach § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO zu seinem Nachteil ergangene Entscheidung
kein Rechtsmittel zur Verfügung gestellt, während der
Berufungsbeklagte, zu dessen Lasten ohne Zulassung der
Revision durch Urteil entschieden wird, die Möglichkeit hat,
nach Maßgabe der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO eine
Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO zu
erheben.
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Maßgebliches Differenzierungskriterium ist
insoweit, dass die Zurückweisung der Berufung durch
einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur
in Betracht kommt, wenn das Berufungsgericht in seiner
Besetzung mit drei Richtern das angefochtene Urteil in
Übereinstimmung mit der ersten Instanz im Ergebnis für
richtig erachtet. Hingegen ist dem Berufungsbeklagten die
Nichtzulassungsbeschwerde nur eröffnet, wenn der
Berufungskläger ein zumindest teilweise von der
erstinstanzlichen Entscheidung zu seinen Gunsten abweichendes
Urteil erstritten hat. Anders als im Fall des § 522 Abs.
2 ZPO wird der Berufungsbeklagte mithin im Umfang des Erfolgs
des Berufungsklägers durch die Entscheidung des
Berufungsgerichts erstmals oder in neuem Umfang
beschwert.
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Die mit § 522 Abs. 2 und 3 ZPO
vorgenommene Differenzierung dient nach der Begründung der
Bundesregierung der Verfahrensbeschleunigung im Interesse der
in erster Instanz erfolgreichen, berufungsbeklagten Partei
und der effektiven und kostensparenden Nutzung der Ressourcen
in der Justiz (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 64). Der
Gesetzgeber wollte insoweit eine vereinfachte
Erledigungsmöglichkeit für substanzlose Rechtsmittel schaffen
(vgl. BTDrucks 14/4722, S. 61).
21
Dieser vom Gesetzgeber verfolgte Zweck ist
verfassungsrechtlich unbedenklich und wird in § 522 Abs.
3 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 2 ZPO im Rahmen des
gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums verhältnismäßig
umgesetzt. Dem Interesse des Berufungsklägers an einer
zutreffenden Entscheidung des Rechtsstreits hat der
Gesetzgeber durch hinreichende verfahrensrechtliche
Sicherungen Rechnung getragen (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 97;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR
1525/08 -, JURIS). Neben dem Erfordernis der
übereinstimmenden Entscheidung in zwei Instanzen und der
Einstimmigkeit des Berufungsgerichts in seiner Besetzung mit
drei Richtern werden die Interessen des Berufungsklägers
bereits im Berufungsverfahren angemessen gewahrt, indem er
vor der Zurückweisung auf die Aussichtslosigkeit seines
Rechtsmittels hinzuweisen ist und Gelegenheit zur
Stellungnahme erhält (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Dabei darf nicht im Beschlussweg entschieden werden, wenn die
Berufung nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg ist
(vgl. BTDrucks 14/4722, S. 97; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -,
JURIS).
22
Diese Ausgestaltung der mit § 522 Abs. 2
und 3 ZPO geschaffenen vereinfachten Erledigungsmöglichkeit
rechtfertigt nicht nur die Differenzierung zwischen einer
Zurückweisung der Berufung durch Beschluss oder Urteil,
sondern trägt auch die Unterscheidung zwischen
Berufungsklägern und Berufungsbeklagten im Hinblick auf
§ 522 Abs. 3 ZPO und § 544 ZPO.
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Wegen der Verschiedenheit der von § 522
Abs. 2 ZPO erfassten Sachverhalte und der Situation der
durch ein Berufungsurteil beschwerten Berufungsbeklagten ist
die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung auch nicht
zu beanstanden, soweit im Bereich des gerichtsförmigen
Rechtsschutzes der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
gebietet, dass für jedermann die „gleiche Anrufungschance“
bestehen muss (vgl. BVerfGE 52, 131 ; Dürig,
in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 3 Abs.
1 GG, Rn. 46). Dem steht insbesondere die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsschutz gegen
Verwaltungsakte mit drittbelastender Doppelwirkung (vgl.
BVerfGE 35, 263 ; 69, 315 ) nicht
entgegen. Sie knüpft an strukturelle Besonderheiten dieser
Verwaltungsakte an, welche bei einer Entscheidung durch
Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO oder durch
Berufungsurteil nicht zum Tragen kommen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
25
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.