BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 142/11 -
der Frau S…
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. März 2011 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.
Der Antrag auf Zulassung von Herrn S… als
Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
).
2
Ungeachtet der Frage, ob die von der
Beschwerdeführerin ihrem Vater erteilte Generalvollmacht vom
13. August 1997 den Anforderungen des § 22 Abs. 2
Satz 2 BVerfGG genügt, scheidet seine Zulassung als
Beistand aus. Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1
Satz 4 BVerfGG steht im pflichtgemäßen Ermessen des
Bundesverfassungsgerichts. Sie kommt nur in Betracht, wenn
sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1.
Februar 1994 - 1 BvR 105/94 -, juris; Beschluss des Zweiten
Senats vom 22. Januar 2001 - 2 BvC 15/99 -, juris). Der Vater
der Beschwerdeführerin, der in einer Vielzahl von Verfahren
in der Sozialgerichtsbarkeit eine kaum mehr überschaubare
Zahl von Anträgen verfolgt, hat sich im Ausgangsverfahren vor
dem Sozialgericht einer Untersuchung zur Klärung seiner
Prozessfähigkeit verweigert. Diese war durch den bisherigen
Prozessverlauf und die Vorlage eines die Prozessfähigkeit
verneinenden fachpsychiatrischen Gutachtens durch die
Beklagte veranlasst. Auch unter Berücksichtigung des
bisherigen Verlaufs des Ausgangsverfahrens erscheint eine
Zulassung des Vaters der Beschwerdeführerin als Beistand im
Verfahren der Verfassungsbeschwerde als objektiv nicht
sachdienlich.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.