BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1423/07 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Juli 2007
einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde richtete sich
ursprünglich gegen die Versammlungsverbote sowie gegen die
oberverwaltungsgerichtliche Eilentscheidung zum „Sternmarsch“
zum G8-Gipfel in Heiligendamm. Mit Schreiben vom 25. Juni
2007 haben die Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde
teilweise für erledigt erklärt, soweit das Verfahren die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche
der Verfassungsbeschwerdeführer gegen die Verbotsverfügungen
der Polizeidirektion Rostock zum Gegenstand gehabt habe. Der
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, nämlich die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche
gegen die Versammlungsverbote, habe sich durch Zeitablauf
erledigt. Die Versammlung habe am 7. Juni 2007
stattfinden sollen und könne nicht nachgeholt werden, da das
Gipfeltreffen der G8 beendet sei. Die Beschwerdeführer seien
jedoch nach wie vor durch die Kostenentscheidung des
Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern beschwert.
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1. Soweit die Beschwerdeführer die
Verfassungsbeschwerde aufrechterhalten, ist sie nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie
bereits unzulässig ist. Eine allein aus der
Kostenentscheidung herrührende Beschwer reicht nicht aus, um
ein Rechtsschutzbedürfnis für die verfassungsgerichtliche
Prüfung der gesamten Gerichtsentscheidung und deren Aufhebung
zu begründen (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 39,
276 ; 50, 244 ).
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2. Soweit die Beschwerdeführer die
Verfassungsbeschwerde im Übrigen für erledigt erklärt haben,
ist über die Erstattung ihrer Auslagen im
Verfassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 34a Abs. 3
BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl.
BVerfGE 87, 394 ).
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Hier erscheint es billig, die
Auslagenerstattung anzuordnen. Die per Fax am 4. Juni
2007 erhobene Verfassungsbeschwerde war bis zum Ablauf des
vorgesehenen Versammlungstermins am 7. Juni 2007 und der
damit einhergehenden Erledigung des Interesses an der
Durchführung der Versammlung selbst zulässig. Erst mit Ablauf
des Versammlungstermins wurde sie aus Gründen der materiellen
Subsidiarität unzulässig. Sie war nach Maßgabe der im
Eilverfahren möglichen vorläufigen Prüfung im Zeitpunkt der
Erledigung allerdings begründet, weil die vor den
gewalttätigen Ereignissen in Rostock ergangene Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts, wie die Kammer in ihrer
Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen
Anordnung festgestellt hat, nach den Maßstäben des
Eilverfahrens mit der Versammlungsfreiheit unvereinbar
war.
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Dass die Frage, ob die Begründetheit auch in
der für die einstweilige Anordnung erforderlichen Weise
offensichtlich war, im Beschluss der Kammer vom 6. Juni
2007 offengelassen werden konnte, lag an den nach Erlass der
oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen
Ereignissen, insbesondere dem Gewaltausbruch in Rostock, der
Gewalttätigkeiten auch bei dem Sternmarsch befürchten ließ.
Erst diese bewirkten, dass die für das
Bundesverfassungsgericht maßgebliche Beurteilung der
Entscheidungsfolgen vom maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens
der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung aus nunmehr zu Lasten der
Beschwerdeführer ausfallen musste. Das
Bundesverfassungsgericht kann die bereits im Eilverfahren
nach dessen Maßstäben getroffenen Feststellungen zu den
Erfolgsaussichten jedoch im Rahmen der
Billigkeitsentscheidung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG
berücksichtigen.
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3. Der Antrag, die Auslagenerstattung auch für
das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht anzuordnen, bleibt
hingegen ohne Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig (vgl.
BVerfGE 89, 91 ), jedoch unbegründet. Das
Eilrechtsschutzverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist
auch dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung im Rahmen der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde
gestellt wird, kostenrechtlich selbständig zu würdigen (vgl.
Kunze, in: Umbach/Clemens/Dollinger
2. Aufl., 2005, § 34a Rn. 62). Die
Entscheidung über die Auslagenerstattung für den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung folgt danach nicht
zwangsläufig der Auslagenentscheidung im Verfahren über die
Verfassungsbeschwerde; vielmehr ist hierüber selbständig
unter Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE
89, 91 ). Diese Entscheidung fällt hier zuungunsten
der Beschwerdeführer aus. Der per Fax am 4. Juni 2007,
mithin erst nach den gewalttätigen Ereignissen in Rostock am
2. Juni 2007 gestellte Eilantrag war, anders als die
Verfassungsbeschwerde, von Anfang an ohne Aussicht auf
Erfolg, da für die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen des
§ 32 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung der
Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung über den
Eilantrag maßgeblich ist.
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4. Der Gegenstandswert der
Verfassungsbeschwerde wird auf die Mindesthöhe von
4.000 Euro festgesetzt (§ 37 Abs. 2
Satz 2 RVG). Zu berücksichtigen ist dabei, dass die
Verfassungsbeschwerde letztlich erfolglos geblieben ist;
ferner, dass sie von der Kammer entschieden wurde
(vgl. BVerfGE 79, 365 ).