BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1424/07 -
des Rechtsanwalts Dr. T...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt
gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von
Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts
ersichtlich.
2
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
entschieden, dass § 6 Bundesnotarordnung (BNotO) für die
Normanwendung mit den Kriterien der persönlichen und
fachlichen Eignung hinreichend klare Konturen gibt (vgl.
BVerfGE 110, 304 ). Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers fehlt es daher nicht an einer
hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage für einen
Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 33 Abs. 2 GG.
3
Ob die Regelung unter § 3 Abs. 1 Nr. 3
der Allgemeinen Verfügung des Ministeriums der Justiz vom 1.
März 2001 (Nds. Rpfl. S. 100, geändert durch Abs. I.1 a bb
der Allgemeinen Verfügung des Ministeriums der Justiz vom 17.
Januar 2005, Nds. Rpfl. S. 52) den verfassungsrechtlichen
Anforderungen auch hinsichtlich einer inhaltlichen
Qualitätskontrolle der individuellen fachlichen Vorbereitung
gerecht wird (vgl. dazu BVerfGE 110, 304 ), bedarf
im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Der
Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass die
Berücksichtigung der Ergebnisse etwaiger Leistungskontrollen
bei der Bewertung der Vorbereitungskurse aufgrund der von ihm
- im Gegensatz zu seinen Mitbewerbern - absolvierten
Fortbildungsveranstaltungen zu einer anderen
Besetzungsentscheidung hätte führen müssen.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.