BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1426/07 -
der Frau R...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Juni 2007
einstimmig beschlossen:
Die Wirksamkeit des Beschlusses des
Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 2007
- 11 UF 229/06 - wird einstweilen bis zur
Entscheidung der Hauptsache, längstens bis zum
12. Dezember 2007, ausgesetzt.
Für diese Dauer wird das Verbleiben der Kinder
L. und L. bei der Beschwerdeführerin angeordnet, es sei denn,
die Kinder sind zu ihrem Schutze unterzubringen.
Etwaige Umgangsrechte des Kindesvaters bleiben
von dieser Regelung unberührt.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre beiden Kinder auf den
Kindesvater.
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1. Aus der seit dem 10. Dezember 2005
rechtskräftig geschiedenen Ehe der Beschwerdeführerin und des
Vaters gingen ein im Oktober 1997 geborener Sohn und eine im
Januar 1999 geborene Tochter hervor. Der Vater zog im Juni
2003 aus dem ehegemeinsamen Hausanwesen aus und ließ die
Kinder bei der Mutter.
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a) Auf Antrag der Beschwerdeführerin übertrug
das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. September 2006 dieser
das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder.
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b) Auf die Beschwerde des Kindesvaters änderte
das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 11.
Mai 2007 den amtsgerichtlichen Beschluss ab und übertrug das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder für die Zeit ab
dem 21. Juni 2007 auf den Vater. Es stützte sich dabei
maßgeblich darauf, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
in zweiter Instanz die Mutter ein verleugnetes Alkoholproblem
habe, dessen Entwicklung nicht absehbar sei. Zwar sei
aufgrund der Kontrollbesuche des Jugendamts und der
ärztlichen Berichte davon auszugehen, dass die Mutter nur in
solchem Umfang trinke, dass sie die Kontrolle über ihr
Handeln behalte und die Versorgung und Betreuung der Kinder
gewährleisten könne, sodass keine aktuelle Gefährdung
bestehe. Wer seine Sucht leugne, verkenne aber die Gefahr der
Ausweitung des Kontrollverlusts.
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c) Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin
wies das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss
vom 30. Mai 2007 zurück.
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2. Die Beschwerdeführerin, die mit ihrer
Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihres Grundrechts aus
Art. 6 Abs. 2 GG rügt, beantragt, im Wege einstweiliger
Anordnung die "Vollziehung" des Beschlusses des
Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 2007 einstweilen bis zur
Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen und die
"Vollziehbarkeit" des Beschlusses des Amtsgerichts Hamm vom
12. September 2006 wiederherzustellen sowie bis zur
Entscheidung der Hauptsache das Verbleiben der beiden Kinder
bei der Beschwerdeführerin anzuordnen.
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Die beantragte einstweilige Anordnung ist mit
dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu erlassen. Entgegen
dem Begehren der Beschwerdeführerin ist allerdings nicht die
Vollziehung des Beschlusses des Oberlandesgerichts
auszusetzen, sondern dessen Wirksamkeit; denn eine
Entscheidung über die Zuweisung eines Teilbereichs der
elterlichen Sorge hat – anders als Umgangsregelungen und
Herausgabeanordnungen – keinen vollstreckungsfähigen Inhalt
(vgl. BGH, NJW 2005, S. 3424 m.w.N.).
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren,
hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von
vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet
(vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ;
stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind
die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige
Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber
später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die
entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen
würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen
wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 ; stRspr). Wegen der
meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung
in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei
der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1
BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107
; stRspr). Im Zuge der nach § 32 Abs. 1
BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das
Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel
die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den
angegriffenen Entscheidungen zu Grunde (vgl. BVerfGE 34, 211
; 36, 37 ).
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In Sorgerechtsstreitigkeiten ist auch zu
berücksichtigen, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion
des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am
Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 16. November 2005 – 1 BvR
2349/05 -, nicht veröffentlicht; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 – 1 BvR 945/07 und
1 BvR 1174/07 -, nicht veröffentlicht).
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2. Die Folgenabwägung führt - nachdem die
Verfassungsbeschwerde zulässig und nicht offensichtlich
unbegründet ist - zum Erlass der einstweiligen Anordnung.
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Erginge die beantragte einstweilige Anordnung,
so würden die Kinder zunächst weiterhin bei ihrer Mutter in
ihrer vertrauten Umgebung bleiben. Das Oberlandesgericht geht
selbst davon aus, dass damit eine konkrete Gefährdung des
Kindeswohls derzeit nicht verbunden ist. Der Vater wäre
indessen in seinem Elternrecht eingeschränkt, weil ein
etwaiger Wechsel der Kinder zu ihm - erwiese sich die
Verfassungsbeschwerde nachfolgend als unbegründet - sich
zeitlich um einen - allerdings überschaubaren - Zeitraum
verzögerte.
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Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so
würden die Kinder, die mehrere Jahre bei ihrer Mutter gelebt
haben, von ihr als ihrem derzeit hauptsächlich betreuenden
Elternteil getrennt und in ein neues Umfeld verbracht.
Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde nachfolgend als
begründet, wäre ein weiterer Wohnortwechsel der Kinder zurück
zur Mutter zu gewärtigen. Diese mehrfachen Wechsel des Ortes
und der unmittelbaren Bezugsperson beeinträchtigten das
Kindeswohl in nicht unerheblichem Maße.
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Wägt man die jeweiligen Folgen gegeneinander
ab, so wiegen die Nachteile, die dem Vater im Falle des
Erlasses der einstweiligen Anordnung drohen, weniger schwer
als die Nachteile, die für die Kinder und die Mutter im Falle
der Versagung des Erlasses der einstweiligen Anordnung
entstehen könnten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.