BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1428/02 -
des Herrn J...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 8. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom
Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für
eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen
Rechten ist nichts ersichtlich.
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß S 93
d Abs. l Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).