BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1428/07 -
des Herrn P...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richter Hoffmann-Riem,
Gaier
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 5. Juni 2007 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Gegenstand der am 4. Juni 2007 um 17:53
Uhr eingegangenen Verfassungsbeschwerde und des mit ihr
verbundenen Eilantrags sind versammlungsrechtliche
Entscheidungen, die sich auf eine am 5. Juni 2007 ab
10.00 Uhr geplante Veranstaltung im Zusammenhang mit der
Durchführung des G8-Gipfels beziehen. Mit seinem Eilantrag
begehrt der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine
Allgemeinverfügung, die unter anderem in der Zeit vom
2. bis 8. Juni 2007 Versammlungen in einem Gebiet
um den Flughafen Rostock-Laage verbietet. Unter dieses
Versammlungsverbot fällt auch eine vom Beschwerdeführer
geplante Veranstaltung an der militärischen Haupteinfahrt des
Flughafens Rostock-Laage am 5. und 6. Juni 2007.
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Der Beschwerdeführer will mit dieser und
weiteren im Zusammenhang mit ihr stehenden, nach einer
Einigung mit der Behörde möglichen Versammlungen gegen die
Politik der Globalisierung, wie sie die G8 betreibe,
protestieren. Diese lasse sich in letzter Konsequenz nur mit
Repression und militärischer Gewalt gegen die Betroffenen
durchsetzen. Diese Verbindung soll an dem Fliegerhorst Laage
verdeutlicht werden, an dem einerseits ein bedeutsames
Jagdbombergeschwader der Bundeswehr stationiert und der
andererseits Landeflughafen der Gipfelteilnehmer sei.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist abzulehnen, da die Voraussetzungen des
§ 32 Abs. 1 BVerfGG nicht vorliegen.
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Das Bundesverfassungsgericht ist im Rahmen des
Eilrechtsschutzes grundsätzlich auf die Prüfung beschränkt,
ob eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile,
zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist
(§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Eine umfassende
Rechtmäßigkeitsprüfung der angegriffenen Entscheidung kann in
diesem Zusammenhang nicht erfolgen.
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1. Der von § 32 Abs. 1 BVerfGG für
eine einstweilige Anordnung vorausgesetzte schwere Nachteil,
den es abzuwenden gilt, lässt sich vorliegend nicht
feststellen.
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Auf der Grundlage des Beschlusses des
Oberverwaltungsgerichts ist dem Beschwerdeführer die
Durchführung der geplanten Versammlung nicht vollständig
verwehrt. Eine Kundgebung gegenüber der Einfahrt zur
Hauptwache des Fliegerhorstes Laage darf durchgeführt werden,
wenn auch nur mit höchstens 50 Teilnehmern. Daneben darf der
Beschwerdeführer eine Kundgebung mit unbeschränkter
Teilnehmerzahl auf dem jenseits der B 103 gelegenen Platz
rund um die Buswendeschleife einschließlich der
Buswendeschleife durchführen, der von der Einfahrt zur
Hauptwache des Fliegerhorstes etwa 500 Meter entfernt liegt.
Damit ist eine räumliche Nähe zu dem Anlass des Protests, dem
Flughafen und den auf ihm erfolgenden Aktivitäten,
hergestellt. Dass der Beschwerdeführer die Versammlung in
einem erheblich geringeren räumlichen Abstand durchführen
wollte, bedingt für sich allein einen schweren Nachteil
nicht. Der durch diese Einschränkungen verursachte Nachteil
wiegt auch deshalb nicht besonders schwer, weil die
Buswendeschleife an der Einmündung der zu dem Fliegerhorst
führenden Daimler-Benz-Allee liegt, so dass nach den
Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die Kundgebung für
Personen bemerkbar ist, die zu dem Fliegerhorst gelangen oder
von ihm wegfahren wollen. Der Beschwerdeführer hat nicht
dargelegt, warum dies nicht ausreicht, um einen schweren
Nachteil auszuschließen.
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2. Ob es geboten ist, zur Abwehr eines
Nachteils im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG eine
einstweilige Anordnung zu erlassen, richtet sich auch danach,
welches Schutzgut in welcher Hinsicht und Intensität
gefährdet ist und durch die angegriffenen Entscheidungen
geschützt werden soll. Die Entscheidungen, gegen die
Eilrechtsschutz begehrt wird, sind auf den Schutz hinreichend
gewichtiger Rechtsgüter gerichtet.
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Das Oberverwaltungsgericht stützt die
weitgehende Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in
Abwägung mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auf eine
Prognose über die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Vorliegend bedarf
keiner Entscheidung, ob die Ausführungen des
Oberverwaltungsgerichts zu den betroffenen Schutzgütern der
öffentlichen Sicherheit und zu dem Vorliegen hinreichender
Anhaltspunkte für eine Gefahr den verfassungsrechtlichen
Anforderungen in jeder Hinsicht entsprechen. Jedenfalls ist
es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden,
dass das Oberverwaltungsgericht eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit darin sieht, dass ohne
versammlungsbeschränkende Maßnahmen die körperliche
Unversehrtheit der im Flughafenbereich anwesenden Personen
bedroht sei. Dafür wird zum einen auf die Gefahr körperlicher
Übergriffe, zum anderen auf das Erfordernis verwiesen,
ausreichende Rettungs- und medizinische
Versorgungsmöglichkeiten vorzuhalten. Daneben kann auch das
Anliegen, Störungen der staatlichen Veranstaltung - hier
des G8-Gipfels - abzuwenden, versammlungsbeschränkende
Maßnahmen grundsätzlich rechtfertigen.
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Das Flughafengelände ist nach den vom
Beschwerdeführer nicht angegriffenen Feststellungen der
Behörde und der Gerichte lediglich von einem Maschendrahtzaun
umgeben, dessen Überwindung keine größeren technischen
Schwierigkeiten bereite. Die Antragsgegnerin des
Ausgangsverfahrens habe nachvollziehbar dargelegt, dass es
ihr angesichts der Größe des Flughafens und der begrenzten
Anzahl der zur Verfügung stehenden Polizeibeamten nicht
möglich sei, sowohl den Flughafen in seiner gesamten
Ausdehnung zu schützen als auch die angemeldete Kundgebung
direkt am Flughafen polizeilich so zu begleiten, dass
Störungen des Flughafenbetriebs und damit verbundene Gefahren
für die körperliche Unversehrtheit dort anwesender Personen
sowie für die Durchführung der staatlichen Veranstaltung
verhindert werden könnten. Zudem hat das
Oberverwaltungsgericht auf die faktische Blockadewirkung
verwiesen, die bei einer Durchführung im Bereich der Einfahrt
zur Hauptwache des Fliegerhorstes von einer Versammlung, für
die etwa 1.500 Personen erwartet würden,
ausgehe. Durch eine solche Blockade würde insbesondere ein
Rettungsweg versperrt, der aber bei einem Flughafen offen
gehalten werden müsse. Darüber hinaus könnte
eine Blockade dazu führen, dass anreisende Teilnehmer des
G8-Gipfels über möglicherweise hinzunehmende Verzögerungen
hinaus daran gehindert werden, an der von der Bundesregierung
durchgeführten Veranstaltung vollumfänglich teilzunehmen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.