BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1429/07 -
der Frau M...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richter Hoffmann-Riem,
Gaier
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 5. Juni 2007 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Gegenstand der am 4. Juni 2007 um 17:53 Uhr
eingegangenen Verfassungsbeschwerde sind
versammlungsrechtliche Entscheidungen aus Anlass des bei
Heiligendamm durchgeführten
G8-Gipfels. Mit ihrem Eilantrag begehrt die
Beschwerdeführerin eine einstweilige Anordnung zur
Durchführung einer Mahnwache am 5. Juni 2007 anlässlich des
40. Jahrestags des so genannten Sechs-Tage-Kriegs zwischen
Israel und einer arabischen Kriegsallianz. Die Mahnwache soll
am östlichen Eingang des Sperrzauns stattfinden, der zur
Absicherung des G8-Gipfels um Heiligendamm errichtet wurde.
Mit der Mahnwache will die Beschwerdeführerin an die Opfer
der vierzigjährigen Besatzung, die Folge des
Sechs-Tage-Kriegs war, erinnern und die Politik der
G8-Staaten im Hinblick auf den Palästina-Konflikt
kritisieren. Durch den Standort an dem Sperrzaun soll eine
bildhafte Assoziation mit der Mauer geweckt werden, welche
die besetzten Gebiete Palästinas von Israel abtrennt.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist abzulehnen. Er ist bereits unzulässig, da in
der Beschwerdeschrift nicht hinreichend dargelegt worden ist,
dass die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung
vorliegen.
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Eine solche Anordnung kann nach § 32
Abs. 1 BVerfGG nur ergehen, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Im Rahmen des Eilverfahrens überprüft das
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht die
Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen. Dies muss
gegebenenfalls einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Das Bundesverfassungsgericht klärt die Frage, ob ein
hinreichend schwerer Nachteil vorliegt, in erster Linie im
Rahmen einer Folgenabwägung.
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Der von § 32 Abs. 1 BVerfGG
geforderte schwere Nachteil lässt sich auf der Grundlage der
Beschwerdeschrift nicht feststellen. Ihr sind hinreichend
substantiierte Ausführungen nicht zu entnehmen. Die
Beschwerdeschrift genügt den Begründungsanforderungen an
einen Eilantrag nicht.
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Die Beschwerdeführerin ist durch die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse an der
Durchführung der Mahnwache nicht gehindert. Die Mahnwache
wurde allerdings verlegt und örtlich begrenzt. Zudem wurde
eine Höchstteilnehmerzahl von 15 Personen festgesetzt; diese
sollten der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens 24 Stunden
vor Beginn der Mahnwache namentlich benannt werden.
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Es ist nicht dargetan, dass die angegriffenen
Beschränkungen das von der Beschwerdeführerin verfolgte
kommunikative Anliegen in einer Weise beeinträchtigen, die
einen schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG
begründet. Zwar wird vorgebracht, die Mahnwache müsse an dem
zur Sicherung des G8-Gipfels errichteten Zaun stattfinden, da
so eine inhaltliche Verbindung zu der Mauer hergestellt
werden solle, welche die besetzten Gebiete Palästinas von
Israel abtrenne. Jedoch haben die Gerichte dies ausdrücklich
berücksichtigt und keine rechtlichen Einwände gegen eine
Durchführung der Mahnwache in Sichtweite des Zauns (wenn auch
200 Meter entfernt) gesehen. Inwieweit das Anliegen der
Beschwerdeführerin eine noch größere Nähe der Mahnwache zu
dem Zaun in einem Ausmaß erforderlich macht, und dass
ansonsten von einem schweren Nachteil im Sinne des § 32
Abs. 1 BVerfGG auszugehen ist, ist weder vorgetragen noch
ohne weiteres ersichtlich.
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In der Beschwerdeschrift ist ferner nicht
weiter ausgeführt worden, inwieweit in der
Beschränkung der Versammlung auf einen kleinen
Teilnehmerkreis ein schwerer Nachteil liegt. Anders als bei
Großdemonstrationen, die von vorneherein darauf angelegt
sind, Öffentlichkeitswirkung durch eine möglichst große
Teilnehmerzahl zu erzeugen, ist dies bei einer Mahnwache wie
der von der Beschwerdeführerin geplanten auch nicht
offensichtlich.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.