BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 143/05 -
- 1 BvR 444/05 -
- 1 BvR 453/05 -
- 1 BvR 454/05 -
- 1 BvR 455/05 -
- 1 BvR 456/05 -
- 1 BvR 457/05 -
- 1 BvR 458/05 -
- 1 BvR 459/05 -
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- 1 BvR 459/05 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
18. März 2005 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Einbeziehung über 58 Jahre alter Bezieher von
Arbeitslosenhilfe in die Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 24.
Dezember 2003 (BGBl I S. 2954, "Hartz IV").
2
1. Nach § 428 Abs. 1 des
Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III), zuletzt
geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2848),
konnten Arbeitslose „unter erleichterten Voraussetzungen“
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen. Hierzu
mussten sie gegenüber der für sie zuständigen Agentur für
Arbeit erklären, nicht mehr arbeitsbereit zu sein und nicht
mehr alle Möglichkeiten nutzen zu wollen, ihre
Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Nach § 428 Abs. 2
SGB III oblag ihnen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine
abschlagfreie Altersrente in Anspruch zu nehmen. Unter diesen
Umständen erhielten sie weiterhin Lohnersatzleistungen,
obwohl sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung standen. Sie
erhielten keine Vermittlungsvorschläge und keine
Aufforderungen zu Trainings- oder anderen
Eingliederungsmaßnahmen mehr und konnten sich für 17 statt
drei Wochen jährlich ohne Genehmigung der Agentur für Arbeit
in Urlaub begeben. Die Arbeitsverwaltung führte sie nicht
mehr in der Arbeitslosenstatistik. Den Beziehern von
Arbeitslosenhilfe oblag es allerdings nach § 202 Abs. 1
SGB III a.F. auch ohne die Erklärung gemäß § 428 Abs. 1
SGB III, frühestmöglich eine abschlagfreie Rente zu
beantragen. Die Rentenversicherungsbeiträge für die Bezieher
von Arbeitslosenhilfe wurden nach der Höhe dieser Leistung
berechnet.
3
Zum 1. Januar 2005 hat der Gesetzgeber die
Arbeitslosenhilfe abgeschafft. Erwerbsfähige Hilfebedürftige
können nunmehr Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende in Anspruch nehmen. Nach § 65 Abs. 4 Satz
1 SGB II sind Arbeitsuchende ab Vollendung des 58.
Lebensjahres auch hier leistungsberechtigt, selbst wenn sie
dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen. Sie
erhalten jedoch nur noch die Leistungen nach dem SGB II,
also vor allem das Arbeitslosengeld II und die Kosten von
Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Die
Rentenversicherungsbeiträge, die der Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende entrichten muss, werden
nach einem pauschalen Satz von 400 € berechnet (vgl.
§ 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI n.F.).
4
2. Die Beschwerdeführer bezogen
Arbeitslosenhilfe nach §§ 190 ff. SGB III. Sie sind
älter als 58 Jahre. In den Jahren 2002 und 2003 gaben sie
gegenüber ihren Agenturen für Arbeit schriftlich die
Erklärungen nach § 428 Abs. 1 SGB III ab.
5
3. Inzwischen haben die Beschwerdeführer
Bewilligungsbescheide nach dem SGB II erhalten. Die
Leistungen sind zum Teil niedriger als ihre
Arbeitslosenhilfe. In einigen Fällen sind sie höher; dazu hat
der Träger der Grundsicherung allerdings mitgeteilt, die
Kosten der Unterkunft nur für sechs Monate in voller Höhe zu
übernehmen, weil sie nicht angemessen seien. Alle
Beschwerdeführer haben Widerspruch erhoben.
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4. Die Verfassungsbeschwerden richten sich
unmittelbar gegen das SGB II.
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a) Nach Auffassung der Beschwerdeführer ist es
ihnen unzumutbar, zunächst den Rechtsweg zu den
Sozialgerichten zu beschreiten, weil sie zu irreversiblen
Dispositionen gezwungen seien. Sie müssten
Vermögensgegenstände verkaufen, entgegen ihrer früheren
Planung eine vorzeitige Altersrente mit erheblichen
Abschlägen (vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
SGB VI) in Anspruch nehmen oder ihre bisherigen
Wohnungen aufgeben.
8
b) Die Beschwerdeführer tragen vor, die
jeweils zuständigen Agenturen für Arbeit hätten sie zur
Unterzeichnung der Erklärungen nach § 428 Abs. 1
SGB III gedrängt. Einige von ihnen seien zu mehrtägigen
Trainingsmaßnahmen geladen worden, auf denen man ihnen gesagt
habe, sie müssten diese nicht absolvieren, wenn sie die
Erklärung abgäben. In einem Fall habe die Agentur für Arbeit
die Erteilung einer notwendigen Bescheinigung für das
Sozialamt von der Abgabe der Erklärung abhängig gemacht. Zum
Teil sei ihnen zugesagt worden, dass sie trotz der Erklärung
Arbeitslosenhilfe bis zum Rentenbeginn weiter erhalten würden
und keine Einbußen bei ihrer späteren Altersrente hinnehmen
müssten. Aus diesen Gründen, so machen die Beschwerdeführer
geltend, hätten sie ihre Erklärungen gegenüber den Agenturen
für Arbeit als "Vereinbarungen" aufgefasst und auf den
Fortbestand der bisherigen Leistungen vertraut. In diesem
Vertrauen seien sie enttäuscht worden.
9
c) Die Beschwerdeführer halten zahlreiche
Bestimmungen des SGB II für verfassungswidrig. Vor allem sei
die Übergangsregelung des § 65 Abs. 4 SGB II nicht
ausreichend.
10
5. Die Beschwerdeführer zu 1. bis 8. haben die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung ihres
Verfahrensbevollmächtigten beantragt.
11
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfassungsbeschwerden sind nicht gemäß § 93 a
Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen. Sie sind
unzulässig.
12
1. Die meisten der mit der Beschwerde
angegriffenen Regelungen des SGB II betreffen die
Beschwerdeführer nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar
(§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Zumindest ist eine solche
Betroffenheit nicht ausreichend gemäß §§ 23 Abs. 1
Satz 2, 92 BVerfGG dargelegt.
13
So greifen die Beschwerdeführer beispielsweise
mit umfangreichen verfassungsrechtlichen Erwägungen die
Regelungen über die Zumutbarkeit von Arbeit (§ 10 SGB
II), über die Obliegenheit zur Annahme von
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach
§ 16 Abs. 3 SGB II ("1 €-Jobs"), über die Sanktionen bei
Verstößen gegen die Eingliederungsvereinbarung oder bei der
Verweigerung zumutbarer Arbeiten und Arbeitsgelegenheiten
(§ 31 Abs. 1 bis 4 SGB II) an, insbesondere die
entsprechenden Vorschriften für Arbeitsuchende zwischen 15
und 25 Jahren (§ 31 Abs. 5 SGB II). Diese Regelungen
können für die Beschwerdeführer jedoch wegen ihres Alters und
wegen der Übergangsregelung in § 65 Abs. 4 Satz 1
SGB II keine Bedeutung entfalten. Anders als die
Beschwerdeführer befürchten, sind sie nach § 65
Abs. 4 Satz 2 SGB II auch auf Dauer und nicht nur bis
zum 1. Januar 2006 von den Obliegenheiten nach dem SGB II
befreit.
14
Soweit die Beschwerdeführer rügen, die
Einkommens- und Freibeträge nach § 11 und § 12 SGB
II reichten nicht aus, haben sie nicht dargelegt, dass und in
welcher konkreten Höhe zu ihren Lasten Einkommen und Vermögen
angerechnet worden ist. Gleiches gilt für ihre Rüge, die
Regelungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II über die
Anrechnung des Einkommens des Partners und die Haftung des
Erben nach § 35 SGB II seien verfassungswidrig. Aus den
Bewilligungsbescheiden, die zum Teil unvollständig
eingereicht worden sind, ergibt sich vielmehr, dass nur in
wenigen Fällen geringe Nebeneinkünfte und überhaupt kein
Vermögen angerechnet worden sind. Ebenso haben die
Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass sie einen verstorbenen
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II beerbt hätten.
15
2. Die Beschwerdeführer sind auch im Übrigen
nicht direkt betroffen. Eine Verfassungsbeschwerde
unmittelbar gegen ein Gesetz ist unzulässig, wenn dieses zu
seiner Durchsetzung rechtsnotwendig oder auch nur nach der
tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen
Vollziehungsakt vorsieht (vgl. BVerfGE 1, 97
; 79, 174 ). Das SGB
II verlangt solche Vollziehungsakte in der Gestalt von
Bescheiden über die Bewilligung von Leistungen. Die
Beschwerdeführer haben jedoch nur die Regelungen des SGB II
unmittelbar, nicht aber die inzwischen ergangenen
Bewilligungsbescheide angegriffen.
16
3. Aber auch wenn angenommen wird, die
Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen die
Bewilligungsbescheide, bleibt es bei der Unzulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde.
17
a) Insoweit haben die Beschwerdeführer den
Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Soweit ihre Widersprüche gegen die Bewilligungsbescheide
abgelehnt werden, können sie die zuständigen Sozialgerichte
anrufen, wenn sie sich davon Erfolg versprechen (vgl. BVerfGE
69, 122 ). Darauf sind sie auch im
Anwendungsbereich des SGB II zu verweisen (vgl. BVerfG, 3.
Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 29. Oktober 2004, 1
BvR 2323/04; Beschluss vom 14. Februar 2005,
1 BvR 199/05;
http://www.bverfg.de
). Im Eilfall können18
b) Eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs.
2 Satz 2 BVerfGG ist nicht angezeigt.
19
aa) Zunächst haben die Beschwerdeführer nicht
ausreichend dargelegt (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG),
dass ihnen durch die Verweisung auf den Rechtsweg ein
schwerer und unabwendbarer Nachteil entstände. Bei keinem von
ihnen besteht die akute Gefahr, die bisherige Wohnung nicht
mehr finanzieren zu können. Einbußen im Vermögen oder bei den
zukünftig entstehenden Rentenanwartschaften gehören nicht zu
den Gesetzesfolgen, die irreparabel sind.
20
bb) Selbst wenn ein solcher Nachteil besteht,
scheidet eine Vorabentscheidung aus.
21
Auch wenn die Voraussetzungen des § 90
Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vorliegen, ist das
Bundesverfassungsgericht zu einer Vorabentscheidung nicht
verpflichtet. Es hat vielmehr alle für und gegen eine
vorzeitige Entscheidung sprechenden Umstände abzuwägen (vgl.
BVerfGE 8, 222 ). Gegen eine
Vorabentscheidung spricht es unter anderem, wenn die
einfachrechtliche Lage und die tatsächlichen Auswirkungen
einer gesetzlichen Regelung noch nicht ausreichend vorgeklärt
sind und das Bundesverfassungsgericht daher genötigt wäre,
auf ungesicherten Grundlagen weitreichende Entscheidungen zu
treffen (vgl. BVerfGE 86, 15 ). Eine solche
rechtliche und tatsächliche Klärung ist Aufgabe der
Fachgerichte (vgl. BVerfGE 69, 122 ). Dadurch ist
gewährleistet, dass dem Bundesverfassungsgericht nicht nur
die abstrakte Rechtsfrage, sondern auch die Beurteilung der
Sach- und Rechtslage durch ein für die Materie speziell
zuständiges Gericht unterbreitet wird (vgl. BVerfGE 74, 69
). Außerdem obliegt auch der Rechtsschutz
gegen Verfassungsverletzungen vorrangig den Fachgerichten
(vgl. BVerfGE 77, 381 ). Insoweit dient § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG der grundgesetzlichen
Aufgabenverteilung zwischen ihnen und dem
Bundesverfassungsgericht. Die Regelung trägt dazu bei, den
Rechtsschutz den besonderen Funktionen von
Bundesverfassungsgericht und Fachgerichten entsprechend
auszugestalten (vgl. BVerfGE 71, 305 ;
BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 2738
).
22
Aus diesen Gründen ist es auch bei der
Grundsicherung für Arbeitsuchende unabdingbar, dass die
fachnahen Sozialgerichte die relevanten tatsächlichen und
rechtlichen Fragen klären und die einzelnen Regelungen des
SGB II verfassungsrechtlich überprüfen (vgl. BVerfG, 3.
Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 29. Oktober 2004, 1
BvR 2323/04; Beschluss vom 14. Februar 2005, 1 BvR 199/05;
http://www.bverfg.de). Dies gilt auch für die Anwendung des
§ 65 Abs. 4 SGB II. Hier kann es möglicherweise
aufklärungsbedürftig sein, unter welchen Umständen die
Erklärungen nach § 428 Abs. 1 SGB III zu Stande gekommen
sind und ob die Agenturen für Arbeit den Betroffenen Zusagen
gegeben haben. Diese Erkenntnisse sind nicht nur für die
einfachrechtliche Frage erheblich, ob sich die Agenturen für
Arbeit überhaupt und gegebenenfalls auch für den Fall einer
Gesetzesänderung gebunden haben (vgl. § 34 Abs. 1 und 3
SGB X). Sie haben Relevanz auch für die verfassungsrechtliche
Frage, ob sich die Betroffenen auf ein schutzwürdiges
Vertrauen berufen können, das durch § 65 Abs. 4 SGB II
möglicherweise nicht ausreichend geschützt ist.
23
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
24
5. Da die Verfassungsbeschwerden nicht zur
Entscheidung angenommen wurden, sind die Anträge der
Beschwerdeführer zu 1. bis 8. auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr.
Purps, Postdam, abzulehnen.
25
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.