BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 143/11 -
des Herrn P...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. März 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 40 € wegen des
Führens eines mit Sommerreifen bereiften Omnibusses bei
winterlichen Straßenverhältnissen.
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1. Das Amtsgericht hat mit dem
angegriffenen Urteil eine Geldbuße gegen den Beschwerdeführer
verhängt, weil es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3a
Satz 1, Satz 2 StVO in der bis zum 3. Dezember 2010
geltenden Fassung nach der Vierzigsten Verordnung zur
Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom
22. Dezember 2005 (BGBl I S. 3716) in Verbindung mit
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO, § 24 StVG bejaht und dabei
die Regelung in § 2 Abs. 3a Satz 1, Satz 2 StVO in
der bis zum 3. Dezember 2010 geltenden Fassung für
hinreichend bestimmt erachtet hat.
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2. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat
den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde sei
nach § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 2 Nr. 1
OWiG nicht zuzulassen, weil die Nachprüfung nicht zur
Fortbildung des Rechts geboten sei; das Oberlandesgericht
Oldenburg habe die Regelung in § 2 Abs. 3a
Satz 1, Satz 2 StVO in der bis zum 3. Dezember
2010 geltenden Fassung bereits wegen eines Verstoßes gegen
das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG für
verfassungswidrig befunden, so dass der Zweck der Fortbildung
des Rechts nicht mehr erreicht werden könnte. Eine Zulassung
zur Durchsetzung von Einzelfallgerechtigkeit sei nicht
möglich (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. Juli 2010
- 2 SsRs 220/09 -, juris).
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Der Beschwerdeführer rügt, dass die Regelung
in § 2 Abs. 3a Satz 1, Satz 2 StVO in der bis zum
3. Dezember 2010 geltenden Fassung gegen das
Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verstoße. Eine
Verurteilung auf der Grundlage einer verfassungswidrigen Norm
verletze seine Rechte aus Art. 1 Abs. 1 GG sowie
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
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1. Es kann dahinstehen, ob die dem Urteil des
Amtsgerichts zugrunde liegende Regelung in § 2 Abs. 3a
Satz 1, Satz 2 StVO in der bis zum 3. Dezember 2010 geltenden
Fassung das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2
GG verletzte. Über die persönliche Betroffenheit des
Beschwerdeführers hinaus hat diese Frage jedenfalls keine
Bedeutung mehr, weil die fragliche Bestimmung außer Kraft
getreten, nämlich mit der Verordnung zur Änderung der
Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom
1. Dezember 2010 (BGBl I S. 1737) zum 4. Dezember 2010
neu gefasst worden ist. Für nicht mehr geltendes Recht
besteht jedoch in der Regel kein über den Einzelfall
hinausgehendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit noch zu
klären (vgl. BVerfGE 91, 186 ).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde
ist auch nicht nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG angezeigt. Die geltend gemachte Verletzung hat kein
besonderes Gewicht und dem Beschwerdeführer entsteht durch
die Versagung der Entscheidung zur Sache kein besonders
schwerer Nachteil. Die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von
40 € und die damit nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG
verbundene Eintragung ins Verkehrszentralregister haben für
den Beschwerdeführer weder besondere Bedeutung noch betreffen
sie ihn in existenzieller Weise (vgl. BVerfGE 90, 22
). Insbesondere ist der mit der Verletzung der
Pflicht zur Verwendung geeigneter Reifen verbundene Vorwurf
von geringem Gewicht.
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Dem steht nicht entgegen, dass nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Geldbußen bis zu
einem Betrag von 80 DM (40,90 €) deshalb keinen schweren und
unabwendbaren Nachteil im Sinne von § 93a Abs. 4
Satz 2 BVerfGG in der bis zum 31. Dezember 1985
geltenden Fassung nach dem Dritten Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 3. August
1963 (BGBl I S. 589) begründeten, weil diese nach § 28
Abs. 3 Nr. 3 StVG nicht ins Verkehrszentralregister
eingetragen wurden (vgl. BVerfGG 42, 261 ; 66, 211
). Diese Rechtsprechung schließt es nicht
aus, den nach dem geltenden § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG nunmehr maßgebenden besonders
schweren Nachteil nach Maßgabe einer Einzelfallbetrachtung
auch dann zu verneinen, wenn eine geringfügige Geldbuße zu
einer Eintragung ins Verkehrszentralregister führt, zumal
weder dargetan noch anderweitig ersichtlich ist, dass der
Beschwerdeführer durch die Eintragung ins
Verkehrszentralregister besonders belastet ist.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.