BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1436/17 -
- Bevollmächtigter:
gegen
a)
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2017 - XI ZR 444/16 -,
b)
das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2016 - 10 U 137/15 -,
c)
das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. Juni 2015 - 5 O 348/14 -
hat die 4. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Schluckebier
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. September 2017 einstimmig beschlossen:
1
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung des Herrn S… als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 ; BVerfGK 13, 171 ). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, warum es ihr unzumutbar sein sollte, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.