BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1438/07 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit
§ 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Mai 2008
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Das Land Niedersachsen hat die Hälfte der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerinnen zu
erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung und das
Verfassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt auf jeweils €
16.000 (in Worten: sechzehntausend Euro).
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Annahmegründe gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, denn die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist nicht
angezeigt.
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1. Das Begehren nach Aufhebung der
Anordnung des Vorsitzenden hat sich erledigt. Das
Verfahren ist mittlerweile beendet. Für eine fortwirkende
Beschwer ist nichts erkennbar. Den Beschwerdeführerinnen
war eine ungehinderte Fertigung von Fernsehaufnahmen
möglich. Auch die Voraussetzungen, unter denen das
Rechtsschutzbedürfnis trotzt Erledigung des verfolgten
Begehrens fortbesteht, liegen nicht vor. In der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist mittlerweile
hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen die
Rundfunkfreiheit Fernsehaufnahmen von Gerichtsverfahren
rechtfertigt (vgl. BVerfGE 91, 125 ;
103, 44 , BVerfG, Beschluss des Ersten
Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 -, NJW 2008,
S. 977 ). Nach Klärung dieser
Maßstäbe kommt der Verfassungsbeschwerde eine
grundsätzliche Bedeutung nicht mehr zu. Auch eine
Wiederholungsgefahr ist nicht ersichtlich. Der
Vorsitzende hat zugesagt, er werde die
verfassungsrechtlichen Anforderungen künftig
beachten.
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2. Den Beschwerdeführerinnen sind die
Hälfte ihrer notwendigen Auslagen im
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten (vgl. dazu
BVerfGE 33, 247 ; 85, 109
).
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Der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses
folgt aus einer nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde
ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu
einem parallel gelagerten Verfahren (BVerfG, Beschluss
des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 -,
NJW 2008, S. 977 ff.). Nach den dort aufgezeigten
Maßstäben hätte die Verfassungsbeschwerde voraussichtlich
insoweit Erfolg gehabt, als sie auf Aufhebung der
Anordnung des Vorsitzenden gerichtet ist. Der Vorsitzende
hat eine Anfertigung von Fernsehaufnahmen in Befolgung
der Eilanordnung des Bundesverfassungsgerichts ermöglicht
und sodann mitgeteilt, er werde den aus der Eilanordnung
ersichtlichen Anforderungen auch künftig und in
vergleichbar gelagerten Fällen uneingeschränkt
nachkommen. Damit hat die öffentliche Gewalt die
Berechtigung der von der Beschwerdeführerin erhobenen
Rüge einer Verletzung ihrer von Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit auch selbst
anerkannt.
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Die Beschränkung der Auslagenerstattung
auf die Hälfte der notwendigen Auslagen der
Beschwerdeführerinnen berücksichtigt, dass die von ihnen
hierzu selbständig erhobene Rüge eines Fehlens von
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Anordnungen des
Vorsitzenden nicht in einer dem
Substantiierungserfordernis aus § 23 Abs. 1 Satz 2,
1. Halbsatz, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet
worden ist.
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3. Die Entscheidung über den
Gegenstandswert beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. dazu BVerfGE
79, 365 ) und berücksichtigt, dass im
Falle der Vertretung mehrerer Beschwerdeführer, die
gemeinschaftlich Verfassungsbeschwerde erheben, die Werte
der jeweiligen subjektiven Interessen zusammengerechnet
werden (vgl. BVerfGE 96, 251 ).
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Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung über die Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.