BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 144/06 -
der Rechtsanwältin K...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Februar 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage
der Berücksichtigung des Bezugs von Arbeitslosengeld II bei
der Streitwertfestsetzung in einer Ehesache.
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1. Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin.
Sie wurde einer Ehefrau, der für ein Scheidungsverfahren
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt
worden war, beigeordnet. Dem Ehemann wurde Prozesskostenhilfe
mit einer monatlichen Ratenzahlung bewilligt.
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Das Amtsgericht setzte den Gegenstandswert für
die Ehesache nach § 48 Abs. 3 Satz 1 des
Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 2.682 € fest. Hiergegen
erhob die Beschwerdeführerin im eigenen Namen Beschwerde und
wies darauf hin, dass zum monatlichen Nettoeinkommen der
Parteien nicht nur das Arbeitslosengeld des Antragsgegners
(von monatlich 894 €), sondern auch das von der
Antragstellerin bezogene Arbeitslosengeld II (von monatlich
515,53 €) gehöre.
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Die Beschwerde blieb vor dem Oberlandesgericht
ohne Erfolg. Sozialleistungen seien nach überwiegender - auch
vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretener - Ansicht
nicht zum Einkommen zu zählen.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 12 Abs. 1
GG.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt
bezeichneten Grundrechts angezeigt, da die
Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die
Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12
Abs. 1 GG.
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1. Die am Ausgangsverfahren beteiligten
Gerichte legen "Nettoeinkommen" in § 48 Abs. 3 Satz 1
GKG so aus, dass ohne Gegenleistung erhaltene
Sozialleistungen, so genannte Transferzahlungen wie
insbesondere Sozialhilfe, die frühere Arbeitslosenhilfe und
jetzt das Arbeitslosengeld II, nicht zum Einkommen
zählen. Diese Auslegung der einfachrechtlichen Norm zur
Streitwertberechnung ist zwar nicht unumstritten, entspricht
aber der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und
Literatur (vgl. OLG Dresden [10. Zivilsenat], FamRZ 2004,
S. 1225; OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, S. 572; Musielak,
ZPO, 4. Aufl. 2005, § 3 Rn. 25; Roth, in:
Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2003, § 3 Rn. 32
m.w.N.; a.A. OLG Dresden [22. Zivilsenat], FamRZ 2002, S.
1640; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, § 48
GKG Rn. 38).
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2. Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet
diese Auslegung des § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht.
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a) Die Auslegung des einfachen Rechts und
seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der
dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht entzogen; nur bei einer
Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die
Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf eine
Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (vgl. BVerfGE 1, 418
). Die normalen Subsumtionsvorgänge innerhalb des
einfachen Rechts sind so lange der Nachprüfung des
Bundesverfassungsgerichts entzogen, als nicht
Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts,
insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und
auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten
Rechtsfall von einigem Gewicht sind. Eine
Grundrechtswidrigkeit liegt noch nicht vor, wenn eine
Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv
fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung
von Grundrechten liegen (vgl. BVerfGE 18, 85
).
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b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind
die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden.
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Zur Begründung einer Grundrechtsverletzung
kann sich die Beschwerdeführerin insbesondere nicht auf die
Entscheidung der Kammer vom 23. August 2005 (NJW 2005,
S. 2980) berufen. Dort ist entschieden, dass die Festsetzung
des Mindeststreitwertes von 2.000 € (§ 48 Abs. 3 Satz 2
GKG) aufgrund Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe für
beide Parteien die grundrechtlich geschützte Freiheit der
beigeordneten Rechtsanwälte verletzt. Tragender Gedanke
dieser Entscheidung ist, dass die Fachgerichte mit der
erneuten Berücksichtigung des - zwar legitimen, aber bereits
zur Begründung einer herabgesetzten
Prozesskostenhilfevergütung herangezogenen -
Gemeinwohlbelangs der Schonung öffentlicher Kassen die
Berufsfreiheit beigeordneter Rechtsanwälte unverhältnismäßig
beschränkt.
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Im vorliegenden Fall haben die Gerichte des
Ausgangsverfahrens jedoch weder den Mindeststreitwert
festgesetzt, noch ihre Entscheidungen auf den Umstand der
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beide Parteien
gestützt. Das Oberlandesgericht des Ausgangsverfahrens
vertritt im Gegenteil in zwei veröffentlichten Entscheidungen
(OLG Zweibrücken, NJW-RR 2004, S. 355 und JurBüro 1984,
S. 900 f.) ausdrücklich die Auffassung, bei der
Streitwertfestsetzung komme es nicht darauf an, ob
Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Die beanstandete
Auslegung beruht daher nicht auf der Berücksichtigung eines
Gemeinwohlbelangs, der bereits zur Rechtfertigung eines
anderen Grundrechteingriffs herangezogen wurde.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).