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1 BvR 144/09 - Pflicht aus § 10 Abs 1 S 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte zur namentlichen Nennung einer der Kurzbezeichnung entsprechenden Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf Briefbögen verletzt weder Art 12 Abs 1 GG noch Art 3 Abs 1 GG