BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 144/09 -
des Rechtsanwalts D...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. März 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Erteilung eines Verweises gegenüber einem Rechtsanwalt wegen
der Verletzung von § 10 Abs. 1 Satz 3 der Berufsordnung
für Rechtsanwälte (im Folgenden: BORA) bei der
Kurzbezeichnung seiner Kanzlei.
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1. Nach § 9 BORA dürfen Rechtsanwälte in
bestimmten Fällen beruflicher Zusammenarbeit, etwa bei einer
Sozietät, bei einem Anstellungsverhältnis oder bei freier
Mitarbeit, eine Kurzbezeichnung führen. Einzelheiten zur
Verwendung einer solchen Kurzbezeichnung auf Briefbögen eines
Rechtsanwalts regelt § 10 Abs. 1 BORA.
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Die Vorschrift lautet:
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Auf Briefbögen müssen auch bei Verwendung einer
Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden.
Gleiches gilt für Namen anderer Personen, die in einer
Kurzbezeichnung gemäß § 9 enthalten sind. Es muss
mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von
Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf
den Briefbögen namentlich aufgeführt werden.
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2. Der Beschwerdeführer, der in seiner Kanzlei
eine weitere Rechtsanwältin beschäftigt, verwendete auf
Briefbögen eine Kurzbezeichnung, die sich aus seinem
Familiennamen und dem Zusatz „Rechtsanwälte“ zusammensetzte.
Obwohl ihm deshalb wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1
Satz 3 BORA durch die Rechtsanwaltskammer eine Rüge erteilt
worden war, benutzte er diese Kanzleibriefbögen unverändert
weiter. Das Anwaltsgericht stellte daraufhin eine schuldhafte
Verletzung der Berufspflichten fest und erteilte dem
Beschwerdeführer einen Verweis. Die hiergegen gerichtete
Berufung blieb bei dem Anwaltsgerichtshof ebenso ohne Erfolg
wie die anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision beim Bundesgerichtshof.
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3. Gegen diese Entscheidungen der
Berufsgerichte wendet sich die Verfassungsbeschwerde. Der
Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 3 Abs. 1 und Art 12 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1
GG sei verletzt, weil § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA nicht für
Rechtsanwaltsgesellschaften, jedoch für andere Formen
beruflicher Zusammenschlüssen gelte. Da es sich bei der
Verpflichtung aus der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 3
BORA um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die
Berufsfreiheit handele, sei auch Art. 12 Abs. 1 GG
verletzt. Angesichts der in der Praxis anzutreffenden
Briefbögen, die die tatsächliche personelle Zusammensetzung
insbesondere von Großkanzleien mit einer Vielzahl von
Angestellten und freien Mitarbeitern nicht erkennen ließen,
diene § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA nicht mehr der von den
Gerichten ins Feld geführten Transparenz und Information. Der
Briefbogen sei insoweit keine wesentliche Informationsquelle
mehr. Soweit es um die personelle Zusammensetzung einer
Kanzlei gehe, komme nur dem Vertrag des Rechtsuchenden mit
der Anwaltskanzlei, dem häufig in Bezug genommenen
Internetauftritt sowie Anwaltsverzeichnissen Bedeutung zu.
Außerdem sei für das Vorliegen eines Interessenwiderstreits
auf den einzelnen Rechtsanwalt abzustellen, die Regelung zur
Sozietätserstreckung aus § 3 Abs. 2 BORA sei relativ
bedeutungslos. Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA reiche es im
Übrigen aus, dass bei einer aus zwei Namen bestehenden
Kurzbezeichnung im Briefbogen nur die Namen zweier
Rechtsanwälte aufgeführt würden, auch wenn in der Kanzlei
tatsächlich eine Vielzahl angestellter Rechtsanwälte tätig
sei. Schließlich sei die angegriffene Regelung auch
unzumutbar, weil sie eine Pflicht zur Begründung einer
Scheinsozietät beinhalte, woran insbesondere jüngere
Rechtsanwälte aufgrund der gravierenden Haftungsfolgen kein
Interesse hätten.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als
verletzt gerügten Rechte angezeigt; denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Der Beschwerdeführer
wird weder durch die Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA
noch durch den auf ihrer Grundlage ergangenen Verweis in
Grundrechten verletzt.
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1. Allerdings liegt ein Eingriff in die
Berufsfreiheit des Beschwerdeführers vor. § 10 Abs. 1
Satz 3 BORA schreibt bestimmte Informationen auf Briefbögen
verbindlich vor und regelt damit Modalitäten der
Berufsausübung. Zu dem Bereich der durch Art. 12 Abs. 1
GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten gehört auch die
berufliche Außendarstellung des Grundrechtsträgers. Den
Angehörigen freier Berufe soll für sachgerechte, nicht
irreführende Information im rechtlichen und geschäftlichen
Verkehr Raum bleiben. Maßnahmen, die sie dabei beschränken,
stellen Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung dar und
bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den
Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende
Gesetze genügen muss (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 101,
331 ).
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2. Die Satzungsbestimmung aus § 10 Abs. 1
Satz 3 BORA trägt diesen Anforderungen Rechnung und begegnet
daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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a) Die angegriffene Regelung dient der
Transparenz sowie der Information des rechtsuchenden
Publikums und damit hinreichenden Belangen des Gemeinwohls
(vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20.
November 2007 - 1 BvR 2482/07 -, NJW 2008, S. 502
). So werden Rechtsuchende durch die namentliche
Benennung der Rechtsanwälte auf dem Briefbogen in die Lage
versetzt, mögliche Interessenwiderstreite abzuschätzen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
13. Juni 2002 - 1 BvR 736/02 -, NJW 2002, S. 2163).
Zwar wird dieser Gemeinwohlbelang in erster Linie mit der
Verpflichtung zur namentlichen Benennung sämtlicher
Gesellschafter aus § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA verfolgt.
Jedoch dient auch § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA der
Information der Rechtsuchenden über die personelle
Zusammensetzung der Kanzlei, indem er bei zulässigen
Kurzbezeichnungen unabhängig von der internen
Gesellschafterstellung zur namentlichen Angabe weiterer
Berufsträger verpflichtet, sofern aus der Kurzbezeichnung
hervorgeht, dass in der Kanzlei mehrere Berufsträger tätig
sind. Dass dies dem Rechtsuchenden weitere Informationen zur
Abschätzung eines potentiellen Interessenkonflikts
verschafft, wird gerade in Fällen wie dem vorliegenden
deutlich, weil die weitere in der Kanzlei des
Beschwerdeführers tätige Rechtsanwältin zusätzlich noch eine
eigene Kanzlei betreibt.
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Sofern mit einer Kurzbezeichnung auch eine
Aussage über die Anzahl der in der Kanzlei aktiv tätigen
Rechtsanwälte verbunden ist, bietet § 10 Abs. 1 Satz 3
BORA den Rechtsuchenden auch insoweit Transparenz, als ihnen
die namentliche Benennung der Berufsträger die Kontrolle
ermöglicht, ob die Kanzlei tatsächlich die durch die
Kurzbezeichnung suggerierte Größe aufweist. Die
Pluralbezeichnung deutet zudem nicht nur auf eine bestimmte
Größe hin, sondern erweckt beim rechtsuchenden Publikum auch
die Erwartung, dass im Haftungsfall mehrere
gesamtschuldnerisch haftende Gesellschafter zur Verfügung
stehen. Durch das Benennungsgebot wird aus dem Briefbogen
mithin auch ersichtlich, welche Berufsträger auf Seiten der
Kanzlei in möglichen künftigen Haftungsfällen dem Mandanten
gegenüberstehen.
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b) Das Benennungsgebot ist auch ein geeignetes
Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks. Zwar ist dem
Beschwerdeführer zuzugeben, dass sich die personelle
Zusammensetzung einer Kanzlei nicht abschließend aus dem
Briefbogen ersehen lässt, weil nach § 10 Abs. 1 Satz 3
BORA nur so viele Berufsträger namentlich aufgeführt sein
müssen, wie dies der gewählten Kurzbezeichnung entspricht.
Daraus folgt jedoch nicht, dass das gewählte Mittel zur
Zweckerreichung ungeeignet wäre und daher auch auf das
vorgeschriebene Mindestmaß an Information verzichtet werden
müsste. Eine Maßnahme ist bereits dann im
verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit ihrer Hilfe
der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, so dass die
Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 63, 88
; 67, 157 ; 96, 10 ; 103, 293
; 115, 276 ). Dem Normgeber kommt dabei
ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfGE 25, 1
<17, 19 f.>; 77, 84 ; 115, 276
). Ihm obliegt es, unter Beachtung der
Sachgesetzlichkeiten zu entscheiden, welche Maßnahmen er im
Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. BVerfGE 103,
293 ; 115, 276 ). Allein durch den
Umstand, dass sich das angestrebte Ziel durch eine noch
strengere Regelung - etwa die namentliche Benennung
sämtlicher in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte ohne
Rücksicht auf die gewählte Kurzbezeichnung - möglicherweise
besser erreichen ließe, wird jedoch die Eignung der Regelung
nicht in Frage gestellt (vgl. BVerfGE 101, 331 ;
auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 13. Juni 2002 - 1 BvR 736/02 -, NJW 2002,
S. 2163).
13
Gegen die Geeignetheit der angegriffenen
Vorschrift, dem Rechtsuchenden die Haftungssituation
erkennbar zu machen, spricht auch nicht, dass es einem
Einzelanwalt, der freie Mitarbeiter oder Angestellte
beschäftigt, nicht verwehrt ist, eine Kurzbezeichnung zu
wählen, die auf eine Mehrheit an Berufsträgern hinweist. Aus
dem Umstand, dass das anwaltliche Berufsrecht auch in
Konstellationen, in denen letztlich nur ein Berufsträger
haftet, die Verwendung von Pluralbezeichnungen nicht
ausgeschlossen hat, folgt vielmehr gerade das Bedürfnis einer
klarstellenden Information des Rechtsuchenden, die durch
§ 10 Abs. 1 Satz 3 BORA sichergestellt wird.
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Ebenso wenig vermag die Argumentation des
Beschwerdeführers zu überzeugen, dass es für das Vorliegen
eines Interessenwiderstreits nur auf den Einzelanwalt ankomme
und die Regelung der Sozietätserstreckung des § 3 Abs. 2
BORA „relativ bedeutungslos“ sei. Denn die Benennung soll dem
Rechtsuchenden ohne Rücksicht auf etwaige strafrechtliche
oder berufsrechtliche Sanktionsschwellen Informationen an die
Hand geben, damit für ihn ersichtlich wird, wer ihm auf
Seiten der Sozietät gegenübersteht, und er mögliche
Interessenkollisionen gegebenenfalls auch bereits im Vorfeld
einer Mandatserteilung erkennen und die Angaben zur Größe der
Kanzlei überprüfen kann. Dies verdeutlicht auch, dass die
Vorschrift entgegen einer in der Literatur geäußerten Ansicht
(vgl. Römermann, in: Hartung/Römermann, Berufs- und
Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., § 10 BORA Rn. 26)
nicht aufgrund der allgemeinen Vorschriften aus § 3 und
§ 5 BORA überflüssig ist, weil § 10 Abs. 1 Satz 3
BORA eine diese Pflichten flankierende Maßnahme darstellt,
die dem Rechtsuchenden eine eigene Einschätzung ermöglichen
soll.
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c) Die Regelung ist zur Erreichung der
verfolgten Ziele erforderlich. Soweit der Beschwerdeführer
darauf hinweist, die Zusammensetzung der Kanzlei könne dem
Rechtsuchenden auch auf Nachfrage mitgeteilt werden, dieser
könne sich ferner über das Internet informieren oder
Anwaltsverzeichnisse erwerben, bleibt außer Betracht, dass es
sich hierbei durchweg um Alternativen der
Informationsbeschaffung handelt, bei denen der Rechtsuchende
selbst aktiv werden muss und die schon aus diesem Grunde
keinen vergleichbaren Eignungsgrad aufweisen.
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d) Insbesondere wegen der mit ihr verbundenen
geringen Belastung des Einzelnen ist die angegriffene
Satzungsbestimmung auch im engeren Sinne verhältnismäßig.
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Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
folgt aus § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA keine Pflicht zur
Begründung einer Scheinsozietät. Nicht jede Benennung eines
weiteren Rechtsanwalts im Briefbogen führt zwingend zu einer
diesen Berufträger in die Haftung einschließenden
Außengesellschaft. Entscheidend ist vielmehr die konkrete
Gestaltung des Außenauftritts im Einzelfall, etwa durch
Briefbögen, Stempel und Kanzleischild. Hierbei ist es
durchaus möglich - und in der Praxis auch üblich - durch
ausdrückliche Hinweise an die Rechtsuchenden, wie etwa die
nach § 8 BORA zulässige Angabe des
Anstellungsverhältnisses oder der freien Mitarbeit,
Transparenz zu schaffen und einen haftungsbegründenden
Rechtsschein zu vermeiden.
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Das Interesse der Rechtsuchenden an einem
Mindestmaß an Information und Transparenz hinsichtlich
personeller Zusammensetzung, Größe und Haftungssituation
einer Kanzlei rechtfertigt es, dass - neben der durch
§ 10 Abs. 1 Satz 1 BORA geforderten namentlichen
Benennung aller Gesellschafter - jedenfalls auch die
Berufsträger durch Angabe ihrer Namen auf dem Briefbogen
individualisiert werden, auf deren Mitarbeit die
Kurzbezeichnung der Kanzlei hinweist. Demgegenüber kommt dem
Interesse des Beschwerdeführers, den Zusatz „Rechtsanwälte“
in der verwendeten Kurzbezeichnung zu führen, ohne einen
weiteren Rechtsanwalt namentlich benennen zu müssen,
untergeordnete Bedeutung zu. Dem Beschwerdeführer geht es
letztlich um die Vermeidung einer von ihm als lästig und
antiquiert empfundenen Informationspflicht. Auch praktische
Schwierigkeiten der Briefbogengestaltung - wie sie etwa von
Großkanzleien mit einer Vielzahl bereits aufgrund § 10
Abs. 1 Satz 1 BORA namentlich zu benennender Gesellschafter
geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2002 - 1
BvR 736/02 -, NJW 2002, S. 2163) - können im
vorliegenden Fall nicht bestehen. Bei der namentlichen
Benennung handelt es sich um eine regelmäßig mit geringem
Aufwand zu bewerkstelligende zusätzliche Angabe im
Briefbogen, die auch keine nennenswerten drucktechnischen
Schwierigkeiten mit sich bringt, welche die Verpflichtung als
unzumutbar erscheinen ließen.
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3. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1
GG ist nicht ersichtlich. Zum einen handelt es sich bei der
Rechtsanwaltsgesellschaft nicht um eine im Hinblick auf die
Briefbogengestaltung geeignete Vergleichsgruppe; denn
aufgrund § 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung (GmbHG) ist die
Rechtsanwaltsgesellschaft verpflichtet, in der Firma den
Zusatz „mit beschränkter Haftung“ oder „mbH“ zu verwenden.
Dies verdeutlicht zumindest für die Haftungserwartung dem
Rechtsuchenden, dass eine gesamtschuldnerische Haftung der
tatsächlichen oder vermeintlichen Gesellschafter wie bei
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht besteht. Zum
anderen übersieht der Beschwerdeführer, dass die
Berufsordnung für Rechtsanwälte zwar keine direkte Anwendung
auf die Rechtsanwaltsgesellschaft nach § 59c ff.
BRAO finden mag, jedoch im Ergebnis aufgrund der
Verpflichtung aus § 33 Abs. 2 BORA die Vorschriften über
die Briefbogengestaltung auch bei der Berufsausübung in Form
einer GmbH zu beachten sind (vgl. Feuerich/Weyland,
Bundesrechtsanwaltsordnung, 7. Aufl., § 59b Rn. 3 und
§ 59m Rn. 5), so dass bereits die vom Beschwerdeführer
behauptete tatsächliche Ungleichbehandlung nicht zu erkennen
ist.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.