BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1443/10 -
der C... GbR,
vertreten durch die Gesellschafter G... und S...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 23. August 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin
wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten:
fünfhundert Euro) auferlegt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
urheberrechtlichen Rechtsstreit.
2
1. Die Beschwerdeführerin, ein Filmverleih-
und Videovertriebsunternehmen, scheiterte vor dem Landgericht
mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der
darauf gestützt war, dass die Antragsgegnerin in einer
Tauschbörse einen US-amerikanischen Film zum illegalen
Download angeboten haben soll, dessen ausschließliche Rechte
die Beschwerdeführerin halte. Der Beschluss des Landgerichts
stützt sich darauf, die Beschwerdeführerin habe nicht
glaubhaft gemacht, dass sie hinsichtlich des geltend
gemachten Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert sei;
außerdem sei kein Verfügungsgrund gegeben.
3
Das Oberlandesgericht wies die sofortige
Beschwerde hiergegen zurück. Der Antrag werde „zumindest in
erster Linie“ auf vom Filmhersteller abgeleitete Rechte
(§ 94 UrhG) gestützt. Da der Film im Ausland hergestellt
worden sei und kein entsprechender bilateraler Staatsvertrag
vorliege, greife diese Norm jedoch nicht ein. Weiter heißt
es, „auf andere Rechte als die des Filmherstellers hat sich
die Antragstellerin, wie das Landgericht zutreffend ausführt,
nicht mit hinreichender Substanz berufen“.
4
Die Gehörsrüge wies das Oberlandesgericht mit
dem angegriffenen Beschluss zurück. Die Auffassung der
Beschwerdeführerin, sie habe sich neben dem Recht des
§ 94 UrhG auch auf andere Urheberrechte berufen, treffe
nicht zu. Der Beschluss, der hierzu weitere Ausführungen
macht, wurde der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2010
zugestellt.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf
rechtliches Gehör. Darin stellt die Beschwerdeführerin die
ergangenen Entscheidungen wie folgt dar:
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„Das Landgericht Mannheim wies den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 24.
November 2009 mangels Aktivlegitimation ab.“
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„Das OLG Karlsruhe hat die sofortige Beschwerde
zurückgewiesen. … Allerdings setzt sich das OLG Karlsruhe
nicht damit auseinander, ob eine Berechtigung der
Beschwerdeführerin nach Urheberrecht gegeben ist. Vielmehr
meint das Gericht in Ziffer 3 des Beschlusses pauschal in
einem Satz, die Beschwerdeführerin habe sich nicht auf ihre
urheberrechtliche Berechtigung berufen.“
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„Die Gehörsrüge wurde ebenfalls aus
unerfindlichen Gründen zurückgewiesen. Das Gericht bemühte
sich zu begründen, dass eine Prüfung der urheberrechtlichen
Berechtigung nicht angezeigt war, da sich die
Beschwerdeführerin hierauf nicht in ausreichendem Maße
berufen hatte.“
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Die Verfassungsbeschwerde ging vorab per
Telefax ohne Anlagen am 16. März 2010, sodann im
Original mit Anlagen am 19. März 2010 beim
Bundesverfassungsgericht ein.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig.
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Die Beschwerdeführerin hat die Einlegungsfrist
des § 93 Abs. 1 BVerfGG versäumt, binnen derer die
Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe der §§ 23, 92 BVerfGG
auch substantiiert zu begründen ist (vgl. BVerfGE 81, 208
; 93, 266 ; stRspr). Dazu gehört in
aller Regel die Vorlage der angegriffenen Entscheidung(en)
und sonstiger Schriftstücke, ohne deren genaue Kenntnis das
Bundesverfassungsgericht die Berechtigung der
Grundrechtsrügen nicht überprüfen kann. Die Teilwiedergabe
der Entscheidungen in der Beschwerdebegründung erlaubt im
Streitfall nicht die Beurteilung, ob der angegriffene
Beschluss mit dem Grundgesetz in Einklang steht oder nicht
(vgl. BVerfGE 93, 266 ).
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Dies zeigt sich hier schon darin, dass das
Oberlandesgericht in seinem Beschluss, mit dem es die
sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
zurückgewiesen hat, entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführerin nicht etwa erklärt, diese habe sich nicht
auf ihre urheberrechtliche Berechtigung berufen, sondern
vielmehr, sie habe sich, wie das Landgericht zutreffend
ausführe, darauf nicht mit hinreichender Substanz berufen.
Damit aber werden insoweit die Gründe des landgerichtlichen
Beschlusses - die in der Verfassungsbeschwerde ebenfalls
nicht wiedergegeben werden - sowie der rechtliche Maßstab
hinreichender Substantiierung herangezogen. Der Behauptung
der Beschwerdeführerin, das Oberlandesgericht habe einen
rechtlichen Gesichtspunkt mutwillig zu prüfen unterlassen,
wird damit zugleich der Boden entzogen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin
wird eine Gebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil die
Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von § 34
Abs. 2 BVerfGG erhoben wurde. Trotz des zutreffenden
Hinweises des Präsidialrats auf die Verfristung bestanden die
Bevollmächtigten auf einer Behandlung durch die Kammer, wobei
sie fälschlicherweise behaupteten, den maßgeblichen Satz der
Entscheidung des Oberlandesgerichts „inhaltlich vollständig
wiedergegeben“ zu haben. Das Bundesverfassungsgericht muss es
nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine
sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität
behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -,
NJW 1996, S. 1273 ; Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 8. Dezember 2009
- 1 BvR 829/09 -, juris, Rn. 15; stRspr).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.