BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1444/01 -
des Herrn B...
I. unmittelbar gegen
II. mittelbar gegen
§ 1748 Abs. 4 BGB
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 29. November 2005 einstimmig
beschlossen:
1
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der
leibliche Vater eines nichtehelich geborenen Kindes gegen
dessen Adoption durch den Ehemann der Kindesmutter. Die
Verfassungsbeschwerde richtet sich mittelbar gegen
§ 1748 Abs. 4 BGB, soweit danach die Einwilligung eines
zu keinem Zeitpunkt sorgeberechtigt gewesenen Vaters des
nichtehelich geborenen Kindes unter leichteren
Voraussetzungen ersetzt werden kann, als dies bei den übrigen
Vätern der Fall ist.
2
1. Der Beschwerdeführer ist der Vater eines im
Januar 1987 nichtehelich geborenen Sohnes. Er erkannte seine
Vaterschaft gleich nach der Geburt an. Zu dieser Zeit lebte
er mit der Mutter des Kindes in einem gemeinsamen Haushalt
zusammen. 1989 trennte sich die Mutter von ihm. Sie heiratete
im Sommer 1990 ihren jetzigen Ehemann. Aus dieser Ehe ist ein
im Jahr 1992 geborenes Kind hervorgegangen. Der letzte von
der Kindesmutter gebilligte Kontakt des Beschwerdeführers mit
seinem Sohn fand im Mai 1990 statt. Weitere Besuche wurden
von der Mutter unterbunden. Wiederholte Anträge des
Beschwerdeführers auf Regelung des Umgangs blieben
erfolglos.
3
Unter dem 10. April 1992 beantragten die
Mutter des Kindes und ihr Ehemann - nach damals gültigem
Recht - die Adoption des Sohnes des Beschwerdeführers. Das
Amtsgericht sprach die Adoption mit Beschluss vom 20. Mai
1992 aus. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer
Verfassungsbeschwerde, der das Bundesverfassungsgericht mit
der Senatsentscheidung vom 7. März 1995 (BVerfGE 92, 158)
stattgab. Es stellte fest, dass der Beschluss des
Amtsgerichts vom 20. Mai 1992 den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzte
und hob seine Rechtskraft insoweit auf, als sie einer
erneuten Prüfung und Entscheidung entgegenstand. Die Sache
wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen (BVerfGE 92, 158
).
4
2. Entsprechend der Vorgabe des
Bundesverfassungsgerichts (a.a.O., S. 189) setzte das
Amtsgericht das Adoptionsverfahren bis zur gesetzlichen
Neuregelung durch Beschluss vom 9. August 1995 aus.
5
Nach Erlass des am 1. Juli 1998 in Kraft
getretenen Kindschaftsrechtsreformgesetzes nahm das
Amtsgericht das ausgesetzte Verfahren wieder auf. Aufgrund
der neuen Rechtslage, die die Adoption eines nichtehelich
geborenen Kindes durch seine Mutter nicht mehr vorsieht,
hielt die Mutter des Kindes ihren Adoptionsantrag nicht mehr
aufrecht. Dementsprechend hob das Amtsgericht im November
1998 die im Jahr 1992 ausgesprochene Adoption des Kindes
durch seine Mutter mit Wirkung für die Zukunft auf. Ihr
Ehemann verfolgte seinen Antrag auf Annahme des Kindes
weiter. Zugleich wurde beantragt, die Zustimmung des
Beschwerdeführers als leiblichem Vater des Kindes in die
Adoption gemäß § 1748 Abs. 4 BGB zu ersetzen.
6
Durch mit der jetzigen Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Beschluss vom 31. Januar 2001 ersetzte das
Amtsgericht die Einwilligung des Beschwerdeführers in die
Annahme seines Kindes durch dessen Stiefvater. Die
Voraussetzungen des § 1748 Abs. 4 BGB, wonach das
Vormundschaftsgericht in den Fällen des § 1626 a
Abs. 2 BGB die Einwilligung des Vaters zu ersetzen habe,
wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu einem
unverhältnismäßigen Nachteil gereichen würde, lägen vor.
7
Die hiergegen eingelegte Beschwerde des
Beschwerdeführers wies das Landgericht am 16. März 2001 unter
Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen amtsgerichtlichen
Beschlusses zurück. Dabei stellte es klar, dass den Antrag
auf Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption das
Kind, vertreten durch seine Mutter, und nicht, wie es in den
Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung heiße, der
Stiefvater gestellt habe.
8
Mit Beschluss vom 17. Juli 2001 wies das
Oberlandesgericht die gegen den Beschluss des Landgerichts
eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Beschwerdeführers
als unbegründet zurück. Im Einzelnen näher bezeichnete
verfahrensrechtliche Einwendungen des Beschwerdeführers
griffen nicht durch. Soweit der Beschwerdeführer geltend
mache, der 1998 neu eingeführte § 1748 Abs. 4 BGB
und die darauf gestützten Entscheidungen der Vorinstanzen
verstießen gegen das Grundgesetz und die Europäische
Menschenrechtskonvention, folge das Oberlandesgericht dem
nicht. Nach seiner Auffassung entsprächen § 1748
Abs. 4 in Verbindung mit § 1626 a Abs. 2 BGB,
die in Zusammenhang mit § 1747 Abs. 3 BGB gesehen
werden müssten, den verfassungsrechtlichen Anforderungen des
Art. 6 Abs. 2 GG, auch wenn andere Lösungen denkbar
gewesen seien. Soweit die Anforderungen an die Adoption bei
einem unverheirateten Vater, der nie (Mit-)Inhaber des
Sorgerechts gewesen sei und nie "Verantwortung für das Kind
getragen" habe, geringer als bei anderen Elternteilen sei,
erscheine dieser Unterschied nach den typischerweise zugrunde
liegenden Lebensverhältnissen sachlich nicht ohne Grund. Der
vom Gesetzgeber in der Neuregelung gewählte Weg, der dem
Kind, das aus einer nicht durch Eheschluss verfestigten
Verbindung der Eltern stamme, in dessen Interesse eine
erleichterte Totalintegration in eine später gegründete
Familie ermögliche, beruhe auf einer sachgerechten
Interessenabwägung. Die vom Amts- und Landgericht
vorgenommene Prüfung des "unverhältnismäßigen Nachteils" im
Sinne des § 1748 Abs. 4 BGB sei nicht rechtsfehlerhaft.
Der langjährige Kampf des leiblichen Vaters um sein Recht
habe das Kind und dessen neue Familie in eine Gegnerstellung
gedrängt, die es erforderlich mache, im Interesse des Kindes
der Adoption den Vorzug zu geben. Es könne nicht außer
Betracht bleiben, dass der Beschwerdeführer den letzten von
der Kindesmutter gebilligten persönlichen Kontakt mit dem
Kind 1990 - im Alter von drei Jahren – gehabt habe. Weitere
eigenmächtige Kontaktaufnahmen des Beschwerdeführers hätten
bei dem Kind zu Verunsicherung und Abwehr geführt.
9
3. Am 7. August 2001 hat der Beschwerdeführer
Verfassungsbeschwerde erhoben und die Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
gerügt.
10
a) Soweit § 1748 Abs. 4 BGB den Fall
einer Vergewaltigung mit Kindesfolge nicht anders behandele
als Fälle, in denen Väter mit der Mutter des gemeinsamen
Kindes in einer Lebensgemeinschaft gelebt hätten und allen
väterlichen Verpflichtungen nachgekommen seien, verstoße er
gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Art. 6 GG und
der "Gleichheitsgrundsatz" seien verletzt, soweit § 1748
Abs. 4 BGB nichteheliche Väter, die vor der Geburt des Kindes
mit der Mutter zusammengelebt hätten, rechtlich erheblich
ungleich behandele gegenüber Vätern, die von der Kindesmutter
geschieden seien. Väter, die vor In-Kraft-Treten des
Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 mit der
Kindesmutter in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hätten und
deren Trennung von der Mutter vor diesem Datum stattgefunden
habe, hätten keine rechtlichen Möglichkeiten gehabt,
(Mit-)Inhaber des Sorgerechts zu werden. Der Beschwerdeführer
habe jahrelang vor und nach der Geburt seines Sohnes mit
dessen Mutter zusammengelebt und sei allen väterlichen
Verpflichtungen nachgekommen. Im Übrigen meint der
Beschwerdeführer, der Umstand, dass die Annahme des Kindes
mit Beschluss vom 20. Mai 1992 ausgesprochen und seine
väterliche Zustimmung hierzu neun Jahre später ersetzt worden
sei, verstoße gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG
ergebende Willkürverbot und gegen das Recht auf ein faires
Verfahren.
11
b) Mit einer weiteren Eingabe hat der
Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde auch gegen einen
Beschluss des Amtsgerichts vom 31. August 2001 eingelegt, in
dem das Amtsgericht die Annahme des Kindes durch den Ehemann
der Kindesmutter auf Antrag bestätigend erneut aussprach.
12
4. Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß
§ 94 Abs. 3 und Abs. 4, § 77 BVerfGG Gelegenheit
zur Äußerung gegeben.
13
Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung
anzunehmen, weil ihre Annahme zur Durchsetzung des
grundrechtlichen Anspruchs des Beschwerdeführers auf
Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist
(vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
14
1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe
a, § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Auch steht sie nicht
unter dem Senatsvorbehalt des § 93 c Abs. 1 Satz 3
BVerfGG, sodass die Verfassungsbeschwerde durch
Kammerbeschluss angenommen werden kann.
15
a) Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG sind die verfassungsrechtlichen Fragen bezüglich der
Adoption eines Kindes gegen den Willen seines leiblichen
Vaters bereits durch die Senatsentscheidung vom 7. März 1995
beantwortet (BVerfGE 92, 158). Das Bundesverfassungsgericht
hat insbesondere entschieden, dass das Elternrecht eines
betroffenen - ehelichen wie nichtehelichen - Vaters eine
Berücksichtigung seiner Belange verlangt. Außerdem hat es
geklärt, dass eine Adoption des Kindes durch den Stiefvater
im Hinblick auf die Rechte des betroffenen leiblichen Vaters
aus Art. 6 Abs. 2 GG (nur) unbedenklich wäre, wenn
eine Abwägung mit dessen Belangen ergibt, dass das Interesse
des Kindes am Ausspruch der Adoption überwiegt (vgl. BVerfGE,
a.a.O. ).
16
b) Grundsätzliche Bedeutung hat die
Verfassungsbeschwerde auch nicht im Hinblick auf die Frage,
ob die in § 1748 Abs. 1 und Abs. 4 BGB vorgenommene
Unterscheidung zwischen ehemals sorgeberechtigten und
nichtsorgeberechtigten Vätern bei den Voraussetzungen für die
Ersetzung der Einwilligung in die Adoption mit dem
allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG
vereinbar ist.
17
Einer Verfassungsbeschwerde kommt
grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie eine
verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne
weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und noch nicht
durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist.
Über die Beantwortung der verfassungsrechtlichen Frage müssen
also ernsthafte Zweifel bestehen. Anhaltspunkt für eine
grundsätzliche Bedeutung einer verfassungsrechtlichen Frage
kann insbesondere sein, dass die Frage in der Fachliteratur
kontrovers diskutiert oder in der Rechtsprechung der
Fachgerichte unterschiedlich beantwortet wird (vgl. BVerfGE
90, 22 ).
18
Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der in
§ 1748 Abs. 1 und Abs. 4 BGB vorgenommenen
Unterscheidung zwischen ehemals sorgeberechtigten Vätern und
nichtsorgeberechtigten Vätern bei den Voraussetzungen für die
Ersetzung der Einwilligung in die Adoption unterliegt nach
der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2005
(NJW 2005, S. 1781 ff.) keinem ernsthaften Streit mehr.
Die besagte Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt eine
Vereinheitlichung der fachgerichtlichen Rechtsprechung in
dieser Frage erwarten.
19
aa) Insbesondere ist die Vorschrift des
§ 1748 Abs. 4 BGB einer Auslegung zugänglich, die eine
Ungleichbehandlung der vorgenannten Vätergruppen verhindern
kann. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs soll nach
der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der Interessen
von Vater und Kind das Unterbleiben der Adoption nur dann dem
Kind zum unverhältnismäßigen Nachteil gereichen, wenn die
Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten
würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender
Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht
bestehen würde (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1781
). Der Bundesgerichtshof hat in diesem
Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf Seiten
des Vaters unter anderem zu erwägen sein werde, ob und
inwieweit ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis bestehe oder
bestanden habe oder welche Gründe den Vater am Aufbau oder an
der Aufrechterhaltung eines solchen Verhältnisses gehindert
hätten (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1781 ). Wie
sich aus seinen weiteren Ausführungen ergibt, stellt der
Bundesgerichtshof dabei maßgeblich einerseits auf die
Beweggründe und Belange des Vaters ab, eine Einwilligung in
die Annahme zu versagen, andererseits auf das Verhalten der
Kindesmutter. Insbesondere ist danach maßgeblich, ob und
inwiefern die Kindesmutter und ihr Ehemann eine Beziehung des
Vaters zum Kind zu unterbinden suchen (vgl. BGH, NJW 2005,
S. 1781 ). Selbst wenn ein gelebtes
Vater-Kind-Verhältnis fehlt, wird danach eine Ersetzung der
Einwilligung nach Absatz 4 regelmäßig nur dann in Betracht
kommen, wenn der Vater selbst durch sein Verhalten das
Scheitern eines solchen Verhältnisses zu verantworten hat.
Der Sache nach hat der Bundesgerichtshof damit
fachgerichtlich geklärt, dass § 1748 BGB in Absatz 4
auch eine Berücksichtigung des Vorverhaltens des Vaters
verlangt. Damit ist auch eine einheitliche fachgerichtliche
Rechtsprechung dahingehend zu erwarten, dass die
Anforderungen der Adoption des § 1748 Abs. 4 BGB den
Voraussetzungen für die Annahme nach Maßgabe des § 1748
Abs. 1 bis 3 BGB im Wesentlichen angeglichen werden.
20
bb) Die zitierte Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs steht im Einklang mit den
verfassungsrechtlichen Vorgaben, die das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. März
1995 für eine verfassungsgemäße Ausgestaltung des
Adoptionsverfahrens festgestellt hat (BVerfGE 92, 158). Nach
dieser Entscheidung wäre es in Ansehung der Bedeutung des
Elternrechts der Väter nichtehelicher Kinder nicht
sachgerecht, nach der Enge der Beziehung des Vaters zum Kind
oder zu der Mutter zu differenzieren (vgl. BVerfGE a.a.O.
). Allerdings ist die Gestaltungsbefugnis des
Gesetzgebers umso größer, je weniger von einer
Übereinstimmung zwischen den Eltern und von einer sozialen
Beziehung zwischen dem einzelnen Elternteil und dem Kind
ausgegangen werden kann. Bei der Ausgestaltung der Rechte von
Vätern nichtehelicher Kinder im Zusammenhang mit der so
genannten Stiefelternadoption darf der Gesetzgeber auch dem
Umstand Rechnung tragen, dass nicht generell vom Bestehen
einer sozialen Beziehung auszugehen ist, und berücksichtigen,
ob der Vater Interesse an der Entwicklung seines Kindes zeigt
(vgl. BVerfGE, a.a.O. ). Bei der hiernach
anzustellenden umfassenden Interessenabwägung ist zu
berücksichtigen, dass das Erlöschen des
Verwandtschaftsverhältnisses zum Vater mit dem Verlust aller
sich daraus ergebenden Rechte des Kindes verbunden ist,
insbesondere auch seiner Unterhalts- und Erbschaftsansprüche.
Im Regelfall dient es überdies nicht dem Wohl des Kindes,
dass durch die Adoption Umgangsmöglichkeiten des Vaters für
die Zukunft völlig ausgeschlossen werden (vgl. BVerfGE,
a.a.O. ). Es ist nicht durch überwiegende Belange
des Kindes gerechtfertigt, dem Vater bei der Adoption durch
den Ehemann der Mutter praktisch keinerlei Rechte
einzuräumen. In diesem Fall ändert die Adoption an der
tatsächlichen Situation des Kindes wenig, insbesondere wird
ihm nicht die Möglichkeit genommen, in einer Familie
aufzuwachsen, die ihm gute Entwicklungsbedingungen bietet.
Die Adoption soll dann vielmehr dazu dienen, die schon
bestehende tatsächliche Situation rechtlich abzusichern. Eine
solche Absicherung kann im Interesse des Kindes liegen, ist
aber in den Fällen der Stiefkindadoption häufig nicht
unproblematisch. Es kann nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass die Adoption durch den Stiefvater in
aller Regel dem Wohl des Kindes dient (vgl. BVerfGE, a.a.O.
). Für die Wahrung des Kindeswohls würde
es ausreichen, wenn eine Adoption durch den Ehemann der
Mutter ohne Einwilligung des Vaters nur in den Fällen
ermöglicht würde, in denen die Abwägung mit den Belangen des
Vaters ergibt, dass das Interesse des Kindes am Ausspruch der
Adoption überwiegt (vgl. BVerfGE, a.a.O. ).
21
Diese Position hat sich der Bundesgerichtshof
ausdrücklich zu Eigen gemacht (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1781
). Insbesondere mit seiner bereits
zitierten Feststellung, dass eine Adoption nur in Betracht
komme, wenn sie einen so erheblichen Vorteil für das Kind
biete, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender
Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht
bestehen würde, hat der Bundesgerichtshof dem
verfassungsrechtlichen Erfordernis einer Abwägung zwischen
den Interessen des Kindes und denen des Vaters Rechnung
getragen. Mit der verfahrensrechtlichen Anforderung, die
Ursachen einer fehlenden sozialen Beziehung zwischen Vater
und Kind zu erforschen, hat der Bundesgerichtshof überdies
den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts angemessen
berücksichtigt, dass der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung
tragen darf, dass nicht generell vom Bestehen einer sozialen
Beziehung auszugehen ist und bedeutsam ist, ob der Vater
Interesse an der Entwicklung seines Kindes zeigt (vgl.
BVerfGE 92, 158 ).
22
c) Weil hiernach eine wesentliche
Ungleichbehandlung von ehemals sorgeberechtigten und
nichtsorgeberechtigten Vätern vermieden wird, besteht keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung der
Verfassungsbeschwerde mehr.
23
2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
auch begründet.
24
Den im Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1
GG gründenden verfassungsrechtlich gebotenen
Auslegungsmaßstäben des § 1748 Abs. 4 BGB genügen
die angegriffenen Entscheidungen nicht.
25
a) Zwar hat das Oberlandesgericht erkannt,
dass im Rahmen der Auslegung des § 1748 Abs. 4 BGB eine
Abwägung der Interessen des Kindes mit denen des
Beschwerdeführers verfassungsrechtlich geboten ist. Das
Gericht hat jedoch im Rahmen der Auslegung die grundrechtlich
geschützten Interessen des Beschwerdeführers nicht angemessen
gewürdigt.
26
Nicht den festgestellten Maßgaben zur
Auslegung des § 1748 Abs. 4 BGB entspricht bereits die
Annahme des Oberlandesgerichts, es sei nicht zu beanstanden,
dass die Anforderungen an die Adoption bei einem
unverheirateten Vater, der nie Mitinhaber des Sorgerechts
gewesen sei und insofern nie "Verantwortung für das Kind
getragen hat", geringer seien als bei anderen Elternteilen.
Dabei berücksichtigt das Oberlandesgericht nicht, dass unter
anderem gerade diese Tatsache es verlangt, die Einwilligung
des leiblichen Vaters in eine Stiefkindadoption nur unter
strengeren Voraussetzungen als in Fällen der Drittadoption zu
ersetzen (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1781 ). Auch das
Amtsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass das
Interesse des Kindes an der Adoption vorrangig gegenüber den
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen sei. Auf
Seiten des Beschwerdeführers hat sich das Amtsgericht im
Wesentlichen darauf beschränkt festzustellen, dass zwischen
dem Beschwerdeführer und dem Kind seit elf Jahren faktisch
keine Vater-Kind-Beziehung mehr bestehe. Die Gerichte – das
Landgericht hat sich der Entscheidungsbegründung des
Amtsgerichts angeschlossen – haben nicht positiv
berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seinem Vortrag
zufolge zumindest einige Zeit mit dem Kind zusammengelebt und
seine Elternverantwortlichkeit wahrgenommen hat. Die
verfassungsrechtlich gebotene Prüfung, welche Gründe den
Vater an der Aufrechterhaltung eines gelebten
Vater-Kind-Verhältnisses gehindert haben, haben die Gerichte
ersichtlich nicht vorgenommen.
27
b) Allerdings weist das Oberlandesgericht
darauf hin, dass der langjährige Kampf des Beschwerdeführers
um sein Recht das Kind und dessen neue Familie in eine
Gegnerstellung gedrängt habe, die es erforderlich mache, dem
Interesse des Kindes an der Adoption den Vorzug zu geben.
Insoweit hat es jedoch ebenfalls die Anforderungen einer das
Grundrecht des Beschwerdeführers berücksichtigenden
Normanwendung verkannt. Es weist nämlich einseitig dem
Beschwerdeführer die Verantwortung für das Nichtbestehen
eines Vater-Kind-Verhältnisses zu. Dabei setzt sich das
Oberlandesgericht bei seiner Feststellung, der langjährige
Kampf des Beschwerdeführers um sein Recht habe das Kind und
seine neue Familie in eine Art Gegnerstellung gedrängt, nicht
näher mit den Ursachen des Kampfes um das Umgangsrecht
auseinander. Wie bereits festgestellt war eine sorgfältige
Ermittlung dieser Ursachen jedoch geboten. Bereits aus den
Akten des Ausgangsverfahrens ergeben sich Anhaltspunkte
dafür, dass die Kindesmutter den
Umgangskontakt des Kindes zum Vater einseitig erst
unterbunden hat, nachdem sie ihren jetzigen Ehemann kennen
gelernt hat. Das stetige Bemühen des Beschwerdeführers um
Umgang war danach nicht notwendig einseitig zu seinen Lasten
zu bewerten, selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Vorgehensweise schließlich vom Umgangsrecht zu Recht
ausgeschlossen worden sein mag.
28
c) Bereits deshalb genügen die Entscheidungen
nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer
umfassenden Interessenabwägung, so dass es auf die
Begründetheit weiterer Rügen des Beschwerdeführers nicht
ankommt.
29
3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
30
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.