BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1444/02 -
1. des Herrn S...,
2. der S... GmbH
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 21. August 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Der Beschwerdeführer zu 1) - ein ehemaliger
Kursmakler - und seine Kursmaklergesellschaft, die
Beschwerdeführerin zu 2), wenden sich gegen das Erlöschen der
Bestellung des Beschwerdeführers zu 1) als Kursmakler und die
Abschaffung des Vorranges des Präsenzhandels durch Art. 1 des
Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes.
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1. Die amtliche Feststellung des Börsenpreises
erfolgte bislang durch Kursmakler, die von der
Börsenaufsichtsbehörde bestellt wurden. Kursmakler waren
selbständige Handelsmakler, die am Börsenhandel teilnahmen
und denen für den Parketthandel ein bestimmtes Segment
ausschließlich zugeteilt war; in diesem Segment waren sie zur
Feststellung des amtlichen Börsenpreises zuständig. Für diese
Feststellung erhielten sie keine gesonderte Vergütung.
Grundlage ihrer Einnahmen waren vielmehr die in einer
Gebührenordnung festgelegten Provisionen aus den getätigten
Vermittlungsgeschäften. Traf der Auftraggeber für den Kauf
oder Verkauf von Wertpapieren keine Bestimmung darüber, ob
der Auftrag im Präsenzhandel oder im elektronischen Handel
auszuführen ist, ordnete § 10 Abs. 2 des Börsengesetzes
a.F. (im Folgenden: BörsG) an, dass der Auftrag im
Präsenzhandel auszuführen ist, es sei denn, das Interesse des
Auftraggebers gebietet eine andere Ausführungsart.
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Das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene
Vierte Finanzmarktförderungsgesetz gibt die amtliche
Preisfeststellung auf. Die Ermittlung des Börsenpreises
erfolgt künftig an Wertpapierbörsen im elektronischen Handel
oder durch zur Feststellung des Börsenpreises zugelassene
Unternehmen (Skontroführer, § 25 Satz 1 BörsG n.F.).
Hierdurch wird die Tätigkeit der Kursmakler beendet. Die
Bestellungen als Kursmakler erloschen am 1. Juli 2002
(§ 64 Abs. 5 BörsG n.F.). Außerdem entfällt der Vorrang
des Präsenzhandels. Die Kursmakler können jedoch nach
§ 64 Abs. 4 BörsG n.F. weiterhin als Skontroführer tätig
sein. Wer am 1. Juli 2002 über eine Bestellung zum Kursmakler
verfügte, für den gilt die Zulassung zum Skontroführer als
erteilt; für die Dauer von drei Jahren hat weiterhin die
Feststellung des Börsenpreises durch den Skontroführer in
seinem Bereich zu erfolgen. Die Börsen dürfen den
Präsenzhandel für die Aktien formal auch erst nach Ablauf von
drei Jahren beenden.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer die Verletzung des Art. 12 Abs. 1 und des
Art. 14 Abs. 1 GG durch § 64 Abs. 5 BörsG und durch die
Streichung des § 10 Abs. 2 BörsG. Das Vierte
Finanzmarktförderungsgesetz erlaube den Börsen, künftig
ausschließlich einen elektronischen Handel anzubieten.
Hierdurch würden sie in ihren Grundrechten verletzt.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen
nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den
Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte
angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg.
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1. Die Beschwerdeführer werden nicht in ihren
Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 oder Art. 12 Abs. 1 GG
verletzt.
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a) Die angegriffenen Vorschriften sind mit der
Eigentumsgarantie vereinbar. Sie greifen schon nicht in durch
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentum ein.
Vermögenswerte subjektive öffentliche Rechte sind nur dann in
diesen Schutzbereich einbezogen, wenn der Einzelne eine
Rechtstellung erlangt hatte, die der des Eigentümers
entspricht. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ist
jedenfalls solchen öffentlichrechtlichen Positionen zu
versagen, bei denen zu der einseitigen Gewährung des Staates
keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung des
Einzelnen hinzutritt (vgl. BVerfGE 18, 392 ; 45,
142 ). Trifft die Rechtsordnung Regelungen, durch
die wirtschaftliche Lagen und Verhaltensweisen verrechtlicht
werden, die ohne eine rechtliche Regelung der getroffenen Art
innerhalb der allgemeinen Rechtsordnung bloße Erwerbschancen
darstellen, kann eine Einbeziehung in den Schutzbereich der
Eigentumsgarantie allenfalls dann in Betracht kommen, wenn
schon bislang in den Schutzbereich des Art. 14 GG fallende
Rechtsstellungen inhaltlich umgestaltet werden und die
öffentlichrechtliche Position als Ausgleich für den Verlust
einer privaten Rechtsstellung begriffen werden könnte (vgl.
BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 2002, S. 197).
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Nach diesen Maßstäben sind die Umgestaltungen
des Börsenrechts im Lichte des Art. 14 GG
verfassungsrechtlich unbedenklich. Die öffentlichrechtliche
Befugnis, den Börsenpreis amtlich festzustellen, war eine dem
Kursmakler zusätzlich eingeräumte Rechtsposition, die
lediglich auf staatlicher Gewährung beruhte; im Übrigen war
er Handelsmakler mit gewerberechtlicher Erlaubnis, freiem
Zugang zu den Börseneinrichtungen bei ungehinderter Teilnahme
am dort stattfindenden Handel. Für die Übernahme der Funktion
stand dem Kursmakler kein Entgelt zu. Seine eigentliche
Erwerbsgrundlage war der Handel in dem ihm zugeteilten
Geschäftsbereich. Sie besteht im Rahmen der Tätigkeit als
Skontroführer nach Maßgabe der hierfür geltenden Regelungen
fort.
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b) Auch in ihrer Berufsfreiheit werden die
Beschwerdeführer nicht verletzt. Bei öffentlichrechtlich
eingeräumten Berufspositionen gewährleistet die Verfassung
den Inhabern nicht den Bestand der gesetzlichen
Rahmenbedingungen (vgl. BVerfGE 1, 264 276 ff.>; 73, 280 ). Gründe, die die
Regelung vor Art. 14 GG rechtfertigen, genügen auch den
Gemeinwohlerfordernissen des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE
21, 150 ).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber befugt, im
Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG Berufsbilder zu fixieren (vgl.
BVerfGE 34, 252 ; 59, 302 ; 75, 246
). Durch die Fixierung von Berufsbildern wirkt der
Gesetzgeber gestaltend auf bestimmte Erwerbszweige ein und
setzt hierbei seine wirtschafts-, berufs- und
gesellschaftspolitische Zielvorstellung durch. Dabei macht es
im Ergebnis keinen Unterschied, ob der Gesetzgeber nach
seinen Zielvorstellungen höhere Anforderungen an den Beruf
stellt oder ob er sich bei der Fixierung des Berufsbildes von
einer Tendenz zur Liberalisierung leiten lässt. Im ersten
Fall schränkt er die Berufsausübung ein und muss sich für die
Restriktionen mit Gemeinwohlbelangen vor Art. 12 Abs. 1 GG
rechtfertigen; die Einschränkungen müssen erforderlich und
verhältnismäßig sein. Liberalisiert der Gesetzgeber einen
Wirtschaftsbereich und senkt er die Anforderungen, die ihm
für die Berufsausübung erforderlich erscheinen, liegt der
Gemeinwohlbelang bereits in der vergrößerten
Berufsausübungsfreiheit für alle Personen, die den Beruf
künftig ergreifen. Soweit zuvor Berufsausübungsregelungen und
Monopole eine konkurrenzschützende Wirkung entfaltet haben,
steht dieser Effekt nicht unter dem Schutz des Art. 12 Abs. 1
GG. Das Grundrecht gewährleistet keinen Anspruch auf
Beibehaltung eines bestimmten Geschäftsumfangs und auf
Sicherung bestehender Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 24,
236 ; 34, 252 ; BVerfG, 2. Kammer des
Ersten Senats, NJW 2000, S. 1779 ; NJW 2000, S.
1939).
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2. Aus dem Rechtsstaatsgebot in Verbindung mit
Art. 12 Abs. 1 GG folgt allerdings die Verpflichtung des
Staates, angemessene Übergangsregelungen für diejenigen
vorzusehen, welche eine künftig zu beendende Tätigkeit in der
Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl. BVerfGE
75, 246 ; 98, 265 m.w.N.). Dies ist
vorliegend geschehen.
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Zwar wird infolge der Aufgabe von amtlichen
Preisfeststellungen, die bisher ausschließlich durch
Kursmakler zu erfolgen hatten, die dem Kursmakler
vorbehaltene Tätigkeit beendet. Diese öffentliche Aufgabe im
engeren Sinne war jedoch nicht die Grundlage seines
wirtschaftlichen Erfolges. Die Gebühren hat auch der
Kursmakler im Vermittlungsgeschäft erwirtschaftet.
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Der Gesetzgeber hat aber im Rahmen der
Neuordnung des Börsenrechts das bisherige Berufsfeld der
Kursmakler im Übrigen erhalten. Sie dürfen nach der
Übergangsregelung in § 64 Abs. 4 BörsG n.F. in ihrer
Tätigkeit als Skontroführer fortfahren. Außerdem wird auch
weiterhin für eine Übergangszeit von drei Jahren in den
Wertpapieren, in denen am 1. Juli 2002 der Preis durch
Kursmakler festgestellt wurde, die Preisermittlung durch
Skontroführer erfolgen. Als Handelsmakler können die
Beschwerdeführer also uneingeschränkt weiterhin tätig sein.
Für eine Übergangszeit bleiben ihnen auch noch Privilegien
erhalten.
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Diese werden allerdings an Bedeutung
verlieren, weil der Vorrang des Präsenzhandels abgeschafft
worden ist. Die Übergangsregelungen sind dennoch angemessen;
denn der Gesetzgeber hat nicht erst mit dem angegriffenen
Gesetz auf den Strukturwandel an den Kapitalmärkten reagiert.
Schon durch das Begleitgesetz zum Gesetz zur Umsetzung von
EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und
wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober
1997 (BGBl I S. 2567) hat er den Kursmaklern Chancen
eröffnet, sich zu Finanzdienstleistungsinstituten und
Wertpapierhandelshäusern weiterzuentwickeln. Auf dieser
Rechtsgrundlage konnte die Beschwerdeführerin zu 2) tätig
werden. Gleichzeitig behielten die Kursmakler noch alle
Sonderrechte im Parketthandel, die faktisch bereits
schrittweise an Bedeutung verloren in dem Maße, in dem sich
der Anteil des elektronischen Handels vergrößerte. Angesichts
dieser tatsächlichen Entwicklung konnten die Beschwerdeführer
ohnedies nicht darauf vertrauen, aus dem Vorrang des
Präsenzhandels auf Dauer Nutzen zu ziehen. Die Änderung der
Rechtsstellung wiegt demnach nicht so schwer, dass
festgestellt werden könnte, der Gesetzgeber sei den
Anforderungen des Vertrauensschutzes nicht gerecht
geworden.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).