BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1445/20 -
1.
2.
gegen
1. den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 23. Juni 2020 - 20 W 155/15, 20 W 362/15, 20 W 392/15 -,
2. den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 12. Mai 2020 - 20 W 362/15 und 20 W 11/19 -,
3. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 12. Mai 2020 - 20 W 392/15 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 12. Mai 2020 - 20 W 155/15 -,
c) das Hinweisschreiben des Amtsgerichts Darmstadt
vom 13. August 2019,
d) das Hinweisschreiben des Amtsgerichts Darmstadt
vom 6. Dezember 2018 - 45 VI 582/15 (2015) -,
e) das Hinweisschreiben des Amtsgerichts Darmstadt
vom 3. Februar 2017 - 45 VI 582/15 (2015) -,
f) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 11. Juni 2015 - 20 W 155/15 -,
g) den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt
vom 9. Dezember 2015 - 45 VI 582/15 (2015) -,
h) den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt
vom 28. August 2015 - 45 VI 582/15 (2015) -,
i)den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt
vom 28. April 2015 - 45 VI 582/15 -,
j) das Hinweisschreiben des Amtsgerichts Darmstadt
vom 16. April 2015 - 45 VI 582/15 -,
k) den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt
vom 8. April 2015 - 45 VI 582/15 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. Juli 2020 einstimmig beschlossen:
1
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie mangels einer den Anforderungen der § 92, § 23 Abs. 1 BVerfGG genügenden Begründung offensichtlich unzulässig ist.
2
2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos, § 40 Abs. 3 GOBVerfG.
3
3. Dem Beschwerdeführer zu 2) wird für künftig missbräuchliche Verfassungsbeschwerden die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.
4
a) Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2019 - 1 BvR 3/19 -, Rn. 3 m.w.N.). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4). Das ist vorliegend der Fall.
5
b) Soweit der Beschwerdeführer zu 2) die Verfassungsbeschwerde auch im Namen der Beschwerdeführerin zu 1) erhoben hat, war ihm bereits aus einem vorangegangenen Verfahren aufgrund der dort erfolgten Belehrung bekannt, dass er im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht als Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin zu 1) auftreten kann, da er die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erforderliche Qualifikation nicht besitzt. Insofern musste die Einlegung der Verfassungsbeschwerde durch den Beschwerdeführer zu 2) namens der Beschwerdeführerin zu 1) bereits aus diesem Grund von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos erkannt werden.
6
c) Darüber hinaus genügt die völlig ausufernde Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung. Der enorme Umfang der aus mehreren Schriftsätzen zusammengesetzten Beschwerdeschrift sowie der Anlagen beruht in weiten Teilen auf sachlich nicht gerechtfertigten Wiederholungen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08 -, Rn. 6).
7
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.