BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1450/00 -
des Herrn G...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
am 20. Februar 2002 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Chemnitz vom 8.
Mai 2000 und vom 29. Juni 2000 - 12 T 97/00 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht
zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft im
Wesentlichen Fragen der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten
Rechtsschutzgleichheit und des rechtlichen Gehörs.
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1. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, gegen
die ihm als Jugendfeuerwehrbetreuer ehemals unterstellte
Jugendliche N. H. und deren Mutter einen Widerrufs- und
Entschädigungsanspruch wegen einer nach seinem Vortrag
unwahren ehrverletzenden Behauptung geltend zu machen. Für
die entsprechende Klage beantragte er beim Amtsgericht
Prozesskostenhilfe. N. H. hatte gegen den Beschwerdeführer
sowie den Zeugen W. zuvor Strafanzeige wegen Beleidigung
erstattet. Dabei hatte sie behauptet, der Beschwerdeführer
und der Zeuge W. hätten sie während eines Lagerfeuers der
Jugendfeuerwehr aufgefordert, sich vor ihnen zu entblößen.
Der Beschwerdeführer erstattete seinerseits Strafanzeige
gegen N. H. wegen Verleumdung und anderer Delikte.
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Das Amtsgericht wies den
Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 29. November 1999
wegen mangelnder Erfolgsaussichten der beabsichtigten
Rechtsverfolgung zurück. Nach Beiziehung und Auswertung der
Ermittlungsakte der Polizei aus dem Verfahren gegen den
Beschwerdeführer gehe das Gericht davon aus, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich die von N. H. behauptete
Äußerung getätigt habe. Dies ergebe sich aus der Aussage des
Zeugen P., der als einziger Augen- und Ohrenzeuge die Angaben
der N. H. im polizeilichen Ermittlungsverfahren bestätigt
habe.
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In seiner gegen diese Entscheidung gerichteten
Beschwerde rügte der Beschwerdeführer, er sei in seinem
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil das
Amtsgericht ihn nicht von der Beiziehung der Ermittlungsakte
in Kenntnis gesetzt und es im Übrigen versäumt habe, auch die
Ermittlungsakte aus dem Verfahren gegen N. H. beizuziehen.
Weiterhin wies der Beschwerdeführer auf Umstände hin, die
nach seiner Auffassung gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen
P. sprächen. Daneben trug der Beschwerdeführer in rechtlicher
Hinsicht vor, dass sowohl für den Entschädigungs- als auch
für den Widerrufsanspruch eine Beweislastumkehr greife.
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Das Landgericht wies die Beschwerde mit
Beschluss vom 8. Mai 2000 zurück. Das Landgericht verneinte
die hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, da
der Beschwerdeführer den - ihm obliegenden - Beweis aller
Voraussicht nach nicht führen können werde. Das Gericht
stützte seine negative Beweisprognose vor allem darauf, dass
es keinerlei Anhaltspunkte erkenne, die gegen die
Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen P. sprächen. Die
Aussagen der Zeugen R. und M., die der Beschwerdeführer zum
Beweis dafür benannt hatte, dass sich der Zeuge P. zum
entscheidenden Zeitpunkt nicht am Lagerfeuer aufgehalten
habe, sah das Gericht wegen unpräziser Zeitangaben als nicht
ergiebig an. Es sei nicht auszuschließen, dass die Äußerung
bereits vor dem Eintreffen der Zeugen am Feuer gefallen sei
und der Zeuge P. sich ebenfalls vorher bereits entfernt habe.
Hinsichtlich der Aussage des Zeugen W. sei zu
berücksichtigen, dass auch er im Verdacht stehe, N. H.
beleidigt zu haben.
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Auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers
entschied das Landgericht mit Beschluss vom 29. Juni 2000,
dass es seine Entscheidung aufrechterhalte. Gegen die
Glaubhaftigkeit der von den Zeugen R. und M. gemachten
Zeitangaben spreche vor allem, dass nicht erkennbar sei,
warum einige präzise und andere weniger präzise seien. Da es
nach alledem möglich bleibe, dass die Behauptung der N. H.
zutreffe, sei ein Widerrufsanspruch - auch als
eingeschränkter - ebenso wenig gegeben wie ein
Schmerzensgeldanspruch.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Verfassungsrechte aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 103
Abs. 1 GG. Es sei wesentliches Vorbringen unberücksichtigt
geblieben. Dies gelte in rechtlicher Hinsicht für den Vortrag
zur Beweislastverteilung. In tatsächlicher Hinsicht betreffe
dies die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen P.
vorgebrachten Tatsachen. Auch im Übrigen verstoße die
antizipierte Beweiswürdigung, die unvollständig, zu
weitreichend und zu pauschal sei, gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
Da das Vorgehen der Gerichte dem Beschwerdeführer eine
effektive Verteidigung gegen Beeinträchtigungen der
persönlichen Ehre unmöglich gemacht habe, sei er zudem in
seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.
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3. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz
und die Gegnerinnen des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit
zur Stellungnahme erhalten.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde,
soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts
richtet, zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der
Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen
für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93 c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG) liegen insoweit vor. Die für die Beurteilung
der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfGE 81, 347
; 86, 133 jeweils
m.w.N.). Die Verfassungsbeschwerde ist in diesem Umfang auch
zulässig und begründet (1.). Soweit sich die
Verfassungsbeschwerde darüber hinaus auch gegen den Beschluss
des Amtsgerichts wendet, nimmt die Kammer sie nicht zur
Entscheidung an. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG sind insoweit nicht erfüllt, da die
Verfassungsbeschwerde in diesem Umfang keine Aussicht auf
Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Sie ist
in diesem Umfang teilweise unzulässig und im Übrigen nicht
begründet (2.).
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1. a) Die angegriffenen Entscheidungen des
Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht
aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip. Die entsprechende Rüge hat der
Beschwerdeführer mit seinem Vortrag, das Landgericht habe
eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen,
der Sache nach erhoben.
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Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der
Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347
). Es ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich,
die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu
machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und
nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten
soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtverfolgung oder
Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der
Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des
Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das
Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der
Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern
zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
Auslegung und Anwendung der §§ 114 ff. ZPO obliegen
allerdings in erster Linie den zuständigen Fachgerichten.
Verfassungsrecht wird jedoch verletzt, wenn die angegriffene
Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten
Rechtsschutzgleichheit beruhen. Die Fachgerichte
überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der
Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der
hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt,
wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer
unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig
erschwert wird. Das ist namentlich der Fall, wenn das
Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem
Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu
ermöglichen, deutlich verfehlt (vgl. BVerfGE 81, 347
).
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Die Annahme der Fachgerichte, dass eine
Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in eng
begrenztem Rahmen zulässig ist, hat das
Bundesverfassungsgericht zwar bereits mehrfach unbeanstandet
gelassen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1997,
S. 2745 m.w.N.). Kommt jedoch eine
Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine
konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass
die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil
des Beschwerdeführers ausgehen würde, so läuft es dem Gebot
der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen
fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens
Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. BVerfG, 1. Kammer des
Zweiten Senats, Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92
-; 3. Kammer des Ersten Senats, FamRZ 1993, S. 664
).
13
Diesen Grundsätzen werden die Entscheidungen
des Landgerichts nicht gerecht. Die Beweisprognose, auf die
das Gericht seine ablehnenden Entscheidungen stützt,
offenbart keine hinreichend konkreten und nachvollziehbaren
Anhaltspunkte dafür, dass die Beweisaufnahme mit großer
Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers
ausgehen würde.
14
aa) Soweit das Landgericht in seiner
Entscheidung an der Glaubwürdigkeit des Zeugen W. zweifelt,
überschreitet es die Grenzen der zulässigen Beweiswürdigung.
Das Landgericht ist dabei offenbar von einem allgemeinen
Grundsatz ausgegangen, nach dem einem Zeugen allein deswegen
die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden kann, weil gegen ihn
wegen der Tatsachen, zu denen er aussagen soll, ermittelt
wird. Ein solcher Grundsatz findet im Prozessrecht keine
Stütze.
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bb) Soweit das Gericht meint, es könne den
Aussagen der Zeugen M. und R. keinerlei Beweiswert beimessen,
da diese nur ungefähre Zeitangaben gemacht hätten, beruhen
die Erwägungen des Gerichts ebenfalls auf einer fehlerhaften
antizipierten Beweiswürdigung. Die Überlegung des Gerichts,
der Zeuge P. könnte bei Eintreffen der Zeugen M. und R. das
Lagerfeuer bereits verlassen haben, stützt sich nicht auf die
Aussagen der Zeugen oder sonstige Hinweise in den Akten,
sondern auf eigene Spekulationen und bietet keine zureichende
Grundlage für eine negative Beweisprognose. Auch die Zweifel
des Gerichts daran, wie der Zeuge M. zu einer präzisen
Zeitangabe hinsichtlich seines Eintreffens am Lagerfeuer habe
gelangen können, berechtigten es nicht, dessen Aussage als
insoweit nicht glaubhaft anzusehen. Gerade wenn - wie es das
Landgericht selbst feststellt - nicht erkennbar ist, worauf
der Zeuge eine bestimmte Angabe stützt, so ist dies zum
Gegenstand einer persönlichen Befragung im Rahmen der
Beweisaufnahme zu machen und nicht spekulativ in einer
antizipierten Würdigung zu unterstellen, eine Erklärung werde
sich auch im Rahmen der Beweisaufnahme nicht finden
lassen.
16
cc) Die Entscheidungen beruhen auch auf dem
festgestellten Verfassungsverstoß. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass das Landgericht zu einem
abweichenden, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis
gekommen wäre, wenn es die sich aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Grenzen einer
antizipierten Beweiswürdigung beachtet hätte.
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b) Wegen des festgestellten Verstoßes gegen
Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer darüber hinaus in
seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seinem Anspruch
auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt ist.
18
2. a) Soweit der Beschwerdeführer der Sache
nach auch eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das
Amtsgericht und damit einen Verstoß gegen die durch Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistete
Rechtsschutzgleichheit sowie gegen sein allgemeines
Persönlichkeitsrecht rügt, ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig, da dieses Beschwerdevorbringen nicht den
gesetzlichen Substantiierungsanforderungen der §§ 23
Abs. 1, 92 BVerfGG entspricht.
19
b) Ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer auch,
sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG
sei durch das Amtsgericht wegen fehlender Benachrichtigung
über die Aktenbeiziehung verletzt worden. Denn der gerügte
Gehörsverstoß ist jedenfalls im Verfahren über die Beschwerde
vor dem Landgericht geheilt worden. Weitere Verstöße gegen
Art. 103 Abs. 1 GG hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.
Es liegt insbesondere kein Verstoß des Amtsgerichts gegen
Art. 103 Abs. 1 GG vor, soweit es die Ermittlungsakten aus
dem Verfahren gegen N. H. nicht beigezogen und verwertet hat.
Auf dieses Verfahren enthielt der frühere Vortrag des
Beschwerdeführers nämlich keine Hinweise.
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Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).