BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1457/11 -
der Frau K...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. November 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde
abgelehnt.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich mittelbar
gegen die Berechnung des Elterngeldes gemäß § 2 BEEG,
wonach Einkommen aus Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III
nicht berücksichtigt wird.
2
1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter der am 7.
Juli 2007 geborenen K. Sie legte Lohnbescheinigungen für die
Monate Mai bis September 2006 sowie Bescheinigungen der
Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit A., über den
Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III vom 1.
Oktober 2006 bis 24. Mai 2007 vor. Mit Antrag vom 31.
Juli 2007 begehrte sie Elterngeld für die ersten zwölf
Lebensmonate des Kindes. Mit Bescheid vom 24. August 2007
wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 7.
September 2007 bis 6. Juli 2008 Elterngeld in Höhe von 456,80
€ gewährt. Widerspruch und Klage der Beschwerdeführerin
blieben bis vor dem Bundessozialgericht erfolglos.
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2. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und
Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Der Gesetzgeber habe das
Elterngeld nicht als Entgeltersatz ausgestalten dürfen.
Jedenfalls Arbeitslosengeld müsse bei der Berechnung des
Elterngeldes berücksichtigt werden. Die Anknüpfung des
Bundeserziehungsgeldgesetzes an das Erwerbseinkommen solle
der Honorierung des Einkommensverzichts für die Erbringung
von Erziehungsleistungen dienen. Dies erfordere eine
Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin vor der
Geburt bezogenen Arbeitslosengeldes, da die
Beschwerdeführerin in der Zeit der Kinderbetreuung dem
Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe und deshalb auch kein
Arbeitslosengeld erhalte. Sie verzichte folglich ebenfalls
aufgrund der Erbringung von Erziehungsleistungen auf
Einkommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt
weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg, da sie unbegründet ist.
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Die Beschwerdeführerin wurde durch die
angegriffene Regelung nicht in ihren Grundrechten aus
Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verletzt.
Der Gesetzgeber hat das Elterngeld als
Einkommensersatzleistung ausgestaltet. Ein Ausgleich für
wegfallende staatliche Transferleistungen sollte hingegen
nicht gewährt werden (vgl. Antwort des Parlamentarischen
Staatssekretärs Dr. Hermann Kues vom 15. November 2007,
BTDrucks 16/7216, S. 43). Wie bereits im Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 - entschieden wurde,
durfte der Gesetzgeber das Elterngeld als
Entgeltersatzleistung ausgestalten, ohne damit gegen die
Verfassung zu verstoßen. Die Nichtberücksichtigung des im
Berechnungszeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes setzt diese
zulässige Ausgestaltung konsequent um und ist darum
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
6
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.