BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1457/12 -
des Herrn D…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
am 14. März 2013 einstimmig beschlossen:
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Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist eine
Streitigkeit über die Vergütung von
Kommunikationsdienstleistungen.
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1. Der Beschwerdeführer hatte über sogenannte
Internet-by-call-Einwahlverbindungen
Kommunikationsdienstleistungen in Anspruch genommen. Einer
Zahlungsklage der Rechtsnachfolgerin der Dienstanbieterin (im
Folgenden: Klägerin) war er mit dem Vortrag entgegengetreten,
dass er zwar die abgerechneten Dienste genutzt habe,
allerdings nicht zu den berechneten Tarifen von bis zu
0,25 € pro Minute, sondern zu 0,001 €
(0,1 Cent) pro Minute. Der von der Klägerin vorgelegte
Einzelverbindungsnachweis sei nicht zum Beweis geeignet, da
dieser die letzten drei Stellen der jeweiligen Einwahlnummer
nicht angebe; allein aus den letzten drei Stellen lasse sich
jedoch der gewählte Tarif ablesen. Hilfsweise müsse von einer
nachträglichen Änderung der Tarife ausgegangen werden.
Jedenfalls sei eine Tarifänderung weder dem Beschwerdeführer
mitgeteilt noch im Internet publiziert worden. Darüber hinaus
seien die abgerechneten Tarife sittenwidrig überhöht, da sie
um 900 % bis 1.400 % über den marktüblichen Tarifen
lägen.
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Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben
und den Beschwerdeführer antragsgemäß zur Zahlung von
insgesamt rund 500 € zuzüglich Zinsen verurteilt. Auf
die hierauf erhobene Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers hob das Bundesverfassungsgericht das Urteil
auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück (BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar
2012 - 1 BvR 885/11 -, juris).
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2. Hiernach wurde die Sache vor dem
Amtsgericht erneut verhandelt. Dort erging noch im Termin das
nunmehr angegriffene stattgebende Urteil. Zur Begründung
heißt es dort, dass die Klägerin den Anspruch schlüssig
dargelegt habe. Soweit der Beschwerdeführer vortrage, das
Angebot wissentlich nur zu einem Tarif von 0,1 Cent pro
Minute in Anspruch genommen zu haben, sei es ihm zuzumuten
gewesen, sich über den jeweils aktuellen Tarif zu
informieren; dass die aktuellen Tarife jeweils auf der
Internetseite der Dienstanbieterin veröffentlicht seien, habe
der Beschwerdeführer nicht wirksam bestritten. Soweit nicht
mehr nachvollzogen werden könne, ob die abgerechneten Tarife
mit den veröffentlichten Tarifen übereinstimmten, liege dies
nur daran, dass der Beschwerdeführer von seinem Recht
Gebrauch gemacht habe, die angewählten Rufnummern nur
teilweise - das heißt ohne die letzten drei Ziffern -
speichern zu lassen. Die Verträge seien auch nicht gemäß
§ 138 Abs. 2 BGB nichtig. Zwar habe der
Beschwerdeführer vorgetragen, dass der durchschnittliche
Marktpreis bei maximal 1,0 Cent pro Minute liege. Dem sei die
Klägerin jedoch substantiiert mit der Behauptung
entgegengetreten, dass sich die üblichen Preise zwischen 0,1
und 15,0 Cent pro Minute bewegten. Eine Inaugenscheinnahme
vergleichbarer Angebote durch das Gericht habe ergeben, dass
die Preise bei einzelnen Anbietern erheblichen Schwankungen
ausgesetzt seien und durchaus auch höhere Preise als vom
Beschwerdeführer angegeben gefordert würden. Damit sei schon
der objektive Tatbestand des Wuchers nicht gegeben; im
Übrigen lägen auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale nicht
vor, wobei es bereits an substantiiertem Vortrag hierzu
fehle. Eine Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit gemäß
§ 138 Abs. 1 BGB scheitere bereits am Fehlen eines
auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und
Gegenleistung.
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Eine Gehörsrüge des Beschwerdeführers wies das
Amtsgericht mit der Begründung zurück, dass das Gericht das
Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen habe
und sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch im Urteil
ausreichend darauf eingegangen sei.
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3. Mit seiner neuerlichen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer wiederum
einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner
Bedeutung als Willkürverbot sowie eine Verletzung seines
grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör aus
Art. 103 Abs. 1 GG.
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4. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem
Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz sowie der Klägerin zugestellt. Es wurden
keine Stellungnahmen abgegeben. Die Akte des
Ausgangsverfahrens lag der Kammer vor.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 3 Abs. 1 GG sowie seines grundrechtsgleichen
Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die
weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht
hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach
offensichtlich begründet.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf
rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG.
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a) Der Gehörsgrundsatz verpflichtet die
Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch,
der von dem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen
(vgl. BVerfGE 64, 1 ; 87, 1 ). Auch
gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen,
dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen
des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise
unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 60, 1 ; 60, 305
; 62, 249 ; 69, 141
); dies kann aber nicht mehr gelten, wenn
die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen
im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32
; 60, 250 ; 65, 305 ; 69, 141
). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt indes
keine Pflicht der Gerichte, sich mit jedem Vorbringen in den
Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich
nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln
nicht mehr angreifbaren Entscheidungen, für die es keine
verfassungsrechtliche Begründungspflicht gibt (vgl. BVerfGE
50, 287 ). Denn grundsätzlich geht das
Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das
Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist daher erst
dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen
Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines
Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen
oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl.
BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 86, 133
; stRspr). Geht das Gericht auf den
wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer
Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in
den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die
Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht
nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber
offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182
; 86, 133 ).
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b) Nach den genannten Maßstäben hat das
Amtsgericht hier das Recht des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt.
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aa) So hat das Amtsgericht den Vortrag des
Beschwerdeführers, dass er tatsächlich die Internetseite der
Dienstanbieterin regelmäßig besucht und die dort angegebenen
Tarife in Augenschein genommen habe, offenbar nicht zur
Kenntnis genommen; denn anderenfalls ergäbe die Feststellung,
dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, sich im
Internet über die jeweils gültigen Tarife zu informieren,
keinen Sinn. Das genannte Vorbringen war auch erheblich, da
der Beschwerdeführer gegen die verlangten Entgelte unter
anderem eingewandt hat, dass die abgerechneten Preise schon
nicht ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht worden seien und
damit nicht Grundlage des Vertragsverhältnisses geworden sein
könnten.
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bb) Ebenfalls hat das Amtsgericht das
Vorbringen des Beschwerdeführers zur Speicherung der
angewählten Rufnummern im Einzelverbindungsnachweis zumindest
nicht erwogen. Der Beschwerdeführer hat hierzu vorgetragen,
dass Internetverbindungen in jedem Fall vollständig im
Einzelverbindungsnachweis aufzuführen seien. Dabei sei die
Frage, welche Daten zu Abrechnungszwecken zu speichern seien,
aber ohnehin unabhängig davon, welche Daten dem
Anschlussinhaber regelmäßig im Wege des
Einzelverbindungsnachweises mitgeteilt würden. Zu Letzterem
habe er im Übrigen keine Erklärung abgegeben; die
Unkenntlichmachung der letzten drei Stellen auf dem
Einzelverbindungsnachweis sei die Standardeinstellung des
Netzbetreibers. In jedem Fall sei nicht ersichtlich, warum
die Darstellung der angerufenen Telefonanschlüsse auf dem
durch den Netzbetreiber erstellten Einzelverbindungsnachweis
die Klägerin von ihrer Darlegungs- und Beweislast entbinden
könnte. Das Amtsgericht hat seiner Entscheidung dennoch die
klägerische Behauptung zugrunde gelegt, dass der
Beschwerdeführer von seinem Recht Gebrauch gemacht habe, die
angewählten Rufnummern nur teilweise zu speichern. Des
Weiteren ist es auf den Vortrag des Beschwerdeführers, dass
die Darstellung der Rufnummern auf dem
Einzelverbindungsnachweis für die Frage, welche Daten zu
Abrechnungszwecken gespeichert würden, ohne Bedeutung sei,
nicht eingegangen. Dabei handelte es sich bei dem genannten
Vortrag des Beschwerdeführers um Kernvorbringen. Denn auch
nach der Rechtsauffassung des Amtsgerichts wäre die Klägerin
für die behauptete Anwahl der angeblich mit den abgerechneten
Tarifen verknüpften Nummern beweisfällig geblieben, wenn sich
die klägerseits geltend gemachten Beweisschwierigkeiten nicht
auf eine Entscheidung des Beschwerdeführers zurückführen
lassen sollten.
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cc) Darüber hinaus hat das Amtsgericht auch
insoweit das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör verletzt, als dieser vorgetragen hat, dass die
abgerechneten Preise sittenwidrig überhöht seien. Dabei hat
sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf § 138
Abs. 1 BGB bezogen und auf die hierzu ergangene
höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen; er hat darüber
hinaus Vergleichspreise genannt, aus denen der
durchschnittliche Marktpreis zu bilden sei, und das
Verhältnis der von der Klägerin berechneten Preise zu dem von
ihm ermittelten durchschnittlichen Marktpreis errechnet. Nach
Ergehen des ersten - vom Bundesverfassungsgericht
aufgehobenen - Urteils, aber vor erneuter Verhandlung
hat er darüber hinaus die Einholung eines
Sachverständigengutachtens beantragt. Das Amtsgericht hat
indes lediglich festgestellt, dass die Klägerin den
Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers zum auffälligen
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
„substantiiert entgegengetreten“ sei, ohne auf den Antrag,
zur Ermittlung eines Marktpreises ein
Sachverständigengutachten einzuholen, einzugehen. Insoweit
findet sich lediglich der nicht näher spezifizierte Hinweis,
das Amtsgericht habe „vergleichbare Angebote“ in Augenschein
genommen. Dabei ist auch nicht ersichtlich, dass es nach der
Rechtsmeinung des Amtsgerichts hierauf nicht angekommen wäre,
da es zu § 138 Abs. 1 BGB lediglich ausführt, dass
es „bereits“ an einem auffälligen Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung fehle.
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2. Des Weiteren hat das Amtsgericht auch gegen
das Verbot objektiver Willkür verstoßen.
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a) Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann,
wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar
ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf
sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver
Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters
ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein
macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür
liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich
einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer
Norm in krasser Weise missverstanden wird. Von einer
willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen
werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend
auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen
Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1 ; 96,
189 ).
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b) Hier drängt sich auf, dass der Inhalt des
§ 138 Abs. 1 BGB in krasser Weise missverstanden
wurde.
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aa) Der objektive Tatbestand des § 138
Abs. 1 BGB setzt ein auffälliges Missverhältnis von
Leistung und Gegenleistung voraus; dabei ist jeweils der
objektive Wert (Verkehrswert, Marktwert) anzusetzen (BGHZ 80,
153 ; 141, 257 ; 146,
298 ; Armbrüster, in: Münchener Kommentar
zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 138 Rn. 113;
Ellenberger, in: Palandt, BGB, 71. Auflage 2012,
§ 138 Rn. 34 ff.). Im Prozess genügt es, wenn
die darlegungspflichtige Partei einen bestimmten Betrag als
objektiven Wert behauptet und durch Sachverständigengutachten
unter Beweis stellt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober
2001 - V ZR 237/00 -, NJW 2002, S. 429 ;
Beschluss vom 2. April 2009 - V ZR 177/08 -, NZM 2009,
S. 797; Armbrüster, a.a.O.). Zu dem auffälligen
Missverhältnis als objektiver Tatbestandsvoraussetzung müssen
in der Regel weitere subjektive Merkmale hinzutreten, etwa
eine verwerfliche Gesinnung; diese wird jedoch indiziert,
wenn nicht nur ein auffälliges, sondern ein besonders
auffälliges, besonders grobes oder besonders krasses
Missverhältnis festzustellen ist (BGHZ 125, 135
; 144, 343 ; 146, 298
; 154, 47 ; BGH, Urteil vom
14. Juli 2004 - XII ZR 352/00 -, NJW 2004, S. 3553
; Urteil vom 26. Februar 2008 - XI ZR
74/06 -, NJW 2008, S. 1585 ). Dies
wurde in der bisherigen Rechtsprechung vielfach dann
angenommen, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um
mehr als 100 % über dem Marktpreis liegt (BGHZ 141, 257
; 146, 298 ; 154, 47
).
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bb) Das Urteil des Amtsgerichts führt zu
§ 138 Abs. 1 BGB zunächst nur aus, dass es „auch
insoweit“ an einem auffälligen Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung fehle. Dies bezieht sich offenbar
auf die Ausführungen zu § 138 Abs. 2 BGB, lässt
aber erkennen, dass dem Amtsgericht zumindest bewusst war,
dass die Vorschrift eine vergleichende Betrachtung erfordert.
Die Art und Weise, mit der das Amtsgericht sich dem
vorzunehmenden Vergleich genähert hat, offenbart jedoch ein
krasses Fehlverständnis. So hat der Beschwerdeführer einen
durchschnittlichen Marktpreis behauptet und unter Beantragung
eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt (vgl.
oben); wäre der Beweis der - bestrittenen - Behauptung
gelungen, lägen die von der Klägerin abgerechneten Preise um
900 % bis 1.400 % über dem durchschnittlichen
Marktpreis, so dass sich ein Verstoß gegen die guten Sitten
im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB geradezu aufdrängen
würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 17. Januar 2012 - 1 BvR 885/11 -, juris
Rn. 12). Das Amtsgericht ist dem Beweisangebot jedoch
nicht nachgegangen. Zwar wäre es dem Amtsgericht unbenommen
gewesen, bei Darlegung eigener Sachkunde anstelle der
Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst den
objektiven Wert der von der Internetdienstanbieterin
erbrachten Leistung zu ermitteln. Demgegenüber behauptet das
Urteil jedoch lediglich, nicht näher benannte „vergleichbare
Angebote“ in Augenschein genommen zu haben, was
„Schwankungen“ und „auch deutlich höhere Preise“ ergeben
habe. Daraus wird ersichtlich, dass das Amtsgericht völlig
verkannt hat, dass eine hinreichend belastbare
Vergleichsgrundlage zu erarbeiten gewesen wäre. Denn dass die
zitierten, in keiner Weise nachvollziehbaren und letztlich
völlig vagen Angaben keinen „Marktpreis“ darstellen, mit dem
die durch die Klägerin abgerechneten Preise verglichen werden
könnten, liegt auf der Hand. Darüber hinaus ist auch nicht
verständlich, was das Amtsgericht damit gemeint haben mag,
dass auch „deutlich höhere Preise“ als der vom
Beschwerdeführer angegebene durchschnittliche Marktpreis gefordert würden.
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3. Das Urteil des Amtsgerichts ist hiernach
gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an einen anderen
Richter des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der nach § 37
Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG
festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit
beträgt 8.000 €.