BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1460/10 -
der V... e.V.,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. September 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung.
2
1. Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener
Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Durchsetzung
von Aktionärsrechten zählt. Er ist Aktionär der Beklagten des
Ausgangsverfahrens, der S. AG . In der
Satzung der Beklagten hieß es: „Gegenstand des Unternehmens
ist die Übernahme und Ausführung von Bauleistungen auf allen
Gebieten des Straßen-, Ingenieur-, Wasser-, Hoch- und
Tiefbaues... .“ Im Jahr 2006 hielt die S. SE , eine 2004 gegründete Europäische
Aktiengesellschaft, etwa 66 % der Aktien der Beklagten;
die übrigen Aktien befanden sich in Streubesitz. Die S. SE
hielt zudem die Mehrheit der Aktien der Ed. AG, bei der es
sich ebenfalls um ein Bauunternehmen handelt.
3
Die S. SE strebte eine Konzentration der
Beklagten auf den Verkehrswegebau und eine Konzentration der
Ed. AG auf den Hoch- und Ingenieurbau an. Dazu veräußerte die
Beklagte, die S. AG, Ende Februar 2006 einen Großteil ihrer
Hoch- und Ingenieurbauaktivitäten an die Ed. AG für 30,9 Mio.
€ netto. Bereits begonnene Projekte in der veräußerten Sparte
führte die Beklagte zu Ende, nahm neue jedoch nur im
Zusammenhang mit Straßen- und Tiefbauaufträgen an. Die
Hauptversammlung beschloss wenige Monate nach der
Veräußerung, Mitte Juli 2006, eine Änderung der Satzung, nach
der Unternehmensgegenstand jetzt nur noch der Straßen- und
Tiefbau ist.
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Der Beschwerdeführer erhob Klage gegen die S.
AG und verlangte die Feststellung der Rechtswidrigkeit des
Verkaufs und der dazu gefassten Vorstands- und
Aufsichtsratsbeschlüsse (Klageanträge zu 1-3) sowie die
Rückabwicklung der dazu beschlossenen Maßnahmen (Klageantrag
zu 7). Zudem beantragte er die Feststellung der
Rechtswidrigkeit weiterer Maßnahmen zur Eingliederung der
Beklagten in die Organisation der S. SE, insbesondere durch
Übertragung der Projektentwicklungsaktivitäten von der S.
GmbH auf die Z. GmbH und durch Übertragung von Beteiligungen
an der BR. GmbH und an der BM. GmbH auf die Ed. AG
(Klageantrag zu 4); weiter wollte er die Unwirksamkeit auch
der dazu gefassten Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlüsse
festgestellt wissen (Klageanträge zu 5 und 6). Die
„Eingliederung der Beklagten in die Organisation der S. SE“
konkretisierte er dahin, dass damit neben den ausdrücklich
aufgeführten Maßnahmen zur Einbindung in die Organisation der
S. SE gemeint seien: Die Auslagerung des Rechnungswesens, der
Lohn- und Gehaltsabrechnungen, der Finanzen und der übrigen
Verwaltungstätigkeiten auf eine im hälftigen Anteilsbesitz
der Beklagten und der Ed. AG stehende GmbH, die ursprünglich
zu 99 % im Besitz der Beklagten stand; weiter die
Zusammenlegung der Rechtsabteilung der Beklagten und der Ed.
AG und ihrer Tochtergesellschaften in der C. GmbH, den
Verkauf der 49 %-Beteiligung der Beklagten an der D.
GmbH & Co. KG und der D. GmbH an die bisherige
Mitgesellschafterin W. OHG und den Beitritt zu einem
syndizierten Avalkredit in Höhe von 1,5 Mrd. €, der
wesentliche Teile der bisherigen Avalkreditfinanzierung der
Beklagten bei Banken ersetzte und für den im Gegenzug der
bisherige Sicherheitenpool aufgelöst und alle Sicherheiten
der Beklagten freigegeben wurden.
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Der Beschwerdeführer beantragte des Weiteren
die Feststellung, dass die Beklagte ohne Schaffung einer
konzernrechtlichen Rechtsgrundlage verpflichtet sei, die
Eingliederung rückgängig zu machen (Klageantrag 8).
Schließlich sollte festgestellt werden, dass der Vorstand der
Beklagten den Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der
S. SE verlangen könne (Klageantrag 9) und dass der Beklagten
qualifizierte Nachteile zugefügt worden seien mit der Folge,
dass ihr ein Anspruch auf Verlustausgleich und den
außenstehenden Aktionären ein Anspruch auf angemessenen
Ausgleich oder Abfindung zustehe (Klageantrag 10).
6
2. Das Landgericht gab den Anträgen zu 1 bis 8
statt und erachtete die Anträge zu 9 und 10 als unzulässig.
Das Oberlandesgericht wies in der Berufungsinstanz die Klage
insgesamt ab (veröffentlicht in AG 2009, S. 416 mit
zust. Anm. Pluskat, EWiR 2009, S. 395). Dabei ging es im
Wesentlichen von folgenden Erwägungen aus: Die Veräußerung
der Hoch- und Ingenieurbausparte sei nicht deswegen
rechtswidrig, weil damit die Tätigkeitsfelder der S. AG nicht
mehr den in der Satzung genannten Unternehmensgegenstand
ausgefüllt hätten (sogenannte Satzungsunterschreitung).
Jedenfalls wegen des Umfangs der nach der Veräußerung bis zur
Satzungsänderung noch durchgeführten Arbeiten im Hoch- und
Ingenieurbau liege auch für den dazwischen liegenden Zeitraum
von März bis Mitte Juli 2006 keine unzulässige
Satzungsunterschreitung vor. Auch habe die Veräußerung
mangels Erreichens der Erheblichkeitsschwelle oder einer
grundlegenden Veränderung der Struktur der Gesellschaft nicht
der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterlegen (Anträge
1-3). Die Veräußerung (Anträge 1-3) und die weiteren
Eingliederungsmaßnahmen (Anträge 4-6) seien hier im
sogenannten faktischen Konzern gemessen an § 311 AktG
nicht unzulässig; denn der Beschwerdeführer habe nicht
dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die beanstandeten
Maßnahmen zu nicht kompensierbaren Nachteilen für die
Beklagte geführt hätten. Die Feststellungsanträge zu 9 und 10
seien unzulässig. Die Verpflichtung eines Organs der
Gesellschaft zum Abschluss eines Unternehmensvertrages sei
weder im Aktiengesetz vorgesehen noch entspreche sie der
Kompetenzordnung innerhalb der Aktiengesellschaft. Die
Ausgleichs- und Abfindungsansprüche aus den §§ 302, 304,
305 AktG, deren Feststellung der Beschwerdeführer gegenüber
der Beklagten begehre, richteten sich nicht gegen das
abhängige, sondern gegen das herrschende Unternehmen, also
die S. SE. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines
Drittrechtsverhältnisses lägen nicht vor.
7
Die dagegen gerichtete
Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer die
Klageanträge zu 1 bis 8 weiterverfolgte und den Klageantrag
zu 10 auf die Feststellung beschränkte, dass der Beklagten
qualifizierte Nachteile zugefügt worden seien und ihr ein
Anspruch auf Verlustausgleich analog § 302 AktG zustehe,
wies der Bundesgerichtshof zurück.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des
Bundesgerichtshofs und das Urteil des Oberlandesgerichts. Er
sieht sich vornehmlich in seinen Grundrechten aus
Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19
Abs. 4, dem Anspruch auf Justizgewährung sowie in
Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
9
Der Schutzbereich des Art. 14 GG sei
betroffen und das Eigentumsgrundrecht durch die
Entscheidungen der Fachgerichte verletzt, weil diese die
bestehende Hauptversammlungskompetenz verkannt hätten. Ohne
einen entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss könnten die
Voraussetzungen für eine angemessene Entschädigung der
außenstehenden Aktionäre nicht geschaffen werden. Die S. SE
habe die Kompetenz der Hauptversammlung umgangen, indem sie
die S. AG ohne eine konzernrechtliche oder
umwandlungsrechtliche Rechtsgrundlage in andere
Konzernunternehmen beziehungsweise in die S. SE selbst
integriert habe.
10
Die Fachgerichte hätten zudem die hier
relevanten Justizgrundrechte aus Art. 19 Abs. 4 GG,
ergänzend auch aus Art. 103 Abs. 1 GG, sowie aus dem
allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch und aus dem
Rechtsstaatsprinzip verletzt. Da er, der Beschwerdeführer,
keinen Zugang zu den Geschäftsunterlagen der beklagten S. AG
gehabt habe, hätten die Fachgerichte dem mit Erleichterungen
bei der Darlegungs- und Beweislast begegnen müssen.
11
Schließlich sei Art. 2 Abs. 1 GG
verletzt. Die fachgerichtlichen Entscheidungen ließen außer
Acht, dass der Privatautonomie Grenzen gesetzt seien; sie
begründeten im Aktien- und Kapitalmarktrecht unverhohlen das
Recht des Stärkeren. Damit seien zugleich auch Art. 6
Abs. 1 EMRK sowie Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur
EMRK verletzt.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht
vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der Grundrechte und
grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.
Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen
gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte des
Beschwerdeführers verstoßen könnten, sind auf der Grundlage
des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht
ersichtlich.
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1. Die Verfassungsbeschwerde genügt
hinsichtlich der im fachgerichtlichen Verfahren gerügten
Satzungsunterschreitung nicht den Anforderungen von § 23
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre
Begründung lässt insoweit die Möglichkeit einer Verletzung
von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG
inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Sie enthält dazu
nur pauschale Verweisungen auf frühere Schriftsätze und
verkennt, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts
ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug
genommenen und vorgelegten Schriftsätzen herauszusuchen (vgl.
BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ).
14
2. Im Übrigen hat die Verfassungsbeschwerde in
der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
15
a) Eine Verletzung des Anteilseigentums des
Beschwerdeführers (Art. 14 Abs. 1 GG) durch die
Veräußerung der Sparte „Hoch- und Ingenierbau“ der Beklagten
des Ausgangsverfahrens sowie die in Rede stehenden
Umstrukturierungsmaßnahmen lässt sich nicht feststellen.
16
aa) Das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG) gewährleistet das in der Aktie verkörperte
Anteilseigentum, das im Rahmen seiner
gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit
und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 25,
371 ; 50, 290 ; 100, 289 ).
Der Schutz erstreckt sich auf die mitgliedschaftliche
Stellung in einer Aktiengesellschaft, die das Aktieneigentum
vermittelt. Aus dieser Stellung erwachsen dem Aktionär im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
Gesellschaftssatzung sowohl Leitungsbefugnisse als auch
vermögensrechtliche Ansprüche (vgl. BVerfGE 14, 263
; 100, 289 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2007 - 1
BvR 2984/06 -, WM 2007, S. 2199 ).
17
Die durch die Aktie vermittelten
Leitungsbefugnisse des Aktionärs betreffen nach der
gesetzlichen Kompetenzverteilung, die sich insoweit als
verhältnismäßige Inhaltsbestimmung des Aktieneigentums
erweist, nicht die Geschäftsführung. Die Geschäftsführung
weist das Gesetz in § 76 Abs. 1 AktG ausschließlich dem
Vorstand einer Aktiengesellschaft zu; gemäß § 119 Abs. 2
AktG ist die Befassung der Hauptversammlung mit
Geschäftsführungsmaßnahmen nur auf Verlangen des Vorstands
vorgesehen. In fachrichterlicher Rechtsfortbildung ist die
Hauptversammlungszuständigkeit dahin erweitert worden, dass
der Vorstand verpflichtet sein kann, bei schwerwiegenden
Eingriffen in die Rechte und Interessen der Aktionäre eine
Entscheidung der Hauptversammlung herbeizuführen (vgl. BGHZ
83, 122 - „Holzmüller“). In Anerkennung
der gesetzlichen Kompetenzverteilung nimmt die
fachgerichtliche Rechtsprechung bei einer von dem Vorstand in
Aussicht genommenen Umstrukturierung der Gesellschaft eine
die Hauptversammlungsbefassung gebietende wesentliche
Beeinträchtigung der Mitwirkungsbefugnisse der Aktionäre aber
erst dann an, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der Maßnahme
an die Kernkompetenz der Hauptversammlung rührt, über die
Verfassung der Aktiengesellschaft zu bestimmen (vgl. BGHZ
159, 30 - „Gelatine I“; BGH,
Beschluss vom 20. November 2006 - II ZR 226/05 -,
juris).
18
bb) Das Oberlandesgericht hat mit vertretbaren
Erwägungen festgestellt, dass unter Berücksichtigung dieser
Kriterien die Veräußerung der Unternehmenssparte „Hoch- und
Ingenieurbau“ und die weiteren Umstrukturierungsmaßnahmen die
Rechte des Beschwerdeführers nicht in diesem Sinne wesentlich
beeinträchtigten und nicht die Grenze des § 179a AktG
erreichten.
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Unter den geschilderten Umständen ist es
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch von
Verfassungs wegen im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG nicht
geboten, zum Schutz von Minderheitsaktionären
einfachrechtlich eine ungeschriebene
Hauptversammlungskompetenz - unabhängig von der
wirtschaftlichen Bedeutung der Maßnahme - stets schon dann
anzunehmen, wenn ein Unternehmensteil veräußert wird. Die von
Art. 14 Abs. 1 GG geschützte mitgliedschaftliche
Komponente des Aktieneigentums wird durch die Veräußerung
eines Unternehmensteils in der Regel nicht berührt, da eine
Verkürzung der mitgliedschaftlichen Aktionärsrechte
grundsätzlich nicht stattfindet. Ein etwa nachteiliger
Einfluss auf die vermögensrechtliche Beteiligung an der
Gesellschaft soll nach der gesetzgeberischen Wertung durch
das Ausgleichssystem der §§ 311 ff. AktG
entschädigt werden. Dieses System des Einzelausgleichs genügt
grundsätzlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der
Gesetzgeber hat seiner Pflicht zum Schutz der Aktionärsrechte
mit der Möglichkeit einer Schadensersatzklage gegen das
herrschende Unternehmen genügt. Neben einem
Schadensersatzanspruch der beherrschten Gesellschaft, den der
einzelne Aktionär zu ihren Gunsten verfolgen kann, statuiert
§ 317 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 i.V.m. § 309 Abs. 4
AktG einen jedem einzelnen Aktionär zustehenden
Schadensersatzanspruch gegen das herrschende Unternehmen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gebietet es der
Grundrechtsschutz der Aktionäre nicht, dass der Aktionär
darüber hinaus grundsätzlich ausgleichsfähige Nachteile, die
innerhalb der Frist des § 311 AktG nicht ausgeglichen
werden, für rechtswidrig erklären lassen kann. Die darauf
gerichteten Anträge des Beschwerdeführers hat das
Oberlandesgericht im Einklang mit der Wertung des
Gesetzgebers für unzulässig gehalten. Da der nachteilige
Einfluss des herrschenden Unternehmens sich in erster Linie
auf die vermögensrechtliche Komponente des Aktieneigentums
auswirkt, ist die von dem Gesetzgeber vorgesehene finanzielle
Kompensation aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, aber
auch ausreichend. Dies gilt jedenfalls solange, wie die
Einflussnahme durch das herrschende Unternehmen nicht ein
solches Ausmaß erreicht, dass das System des finanziellen
Ausgleichs versagt.
20
Das Oberlandesgericht hat in seiner
Entscheidung eine solche Fallgestaltung verneint und dabei
die rechtlichen Grenzen des Einzelausgleichs nicht verkannt.
Es hat ausdrücklich klargestellt, dass eine derart intensive
Einwirkung der Konzernleitung, die das System des
Einzelausgleichs außer Funktion setze, weil der Nachteil im
Rahmen eines Einzelausgleichs nicht mehr bestimmbar sei,
rechtmäßig nur auf der Grundlage eines Beherrschungsvertrages
oder einer förmlichen Eingliederung zulässig sei.
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Nach der ausführlich und sorgfältig
begründeten, mindestens vertretbaren und deshalb
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden tatsächlichen
Würdigung des Oberlandesgerichts war dies indessen nicht der
Fall. Im Ergebnis hat die Beklagte eine Betriebssparte mit
der damit zusammenhängenden Projektentwicklungsgesellschaft
veräußert, die Rechtsabteilung und kaufmännische
Verwaltungsaufgaben ausgelagert, die Verwaltung des
Maschinenparks mit der Ed. AG zusammengelegt, ohne dabei
jedoch das Eigentum an dem Maschinenpark aufzugeben, ist -
unangegriffen schon vom Landgericht als nicht nachteilig
eingestuft - in den konzernweiten Avalkredit einbezogen
worden, hat ein Vorstandsmitglied der Beklagten ein
Vorstandsmandat bei der S. SE übernommen und hat die Beklagte
die D.-Beteiligung an die Ed. AG veräußert. Diese letzte
Maßnahme hing nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts
zumindest auch mit einem Fusionskontrollverfahren des
Bundeskartellamts zusammen und ging nicht allein auf die
Konzernierungsbestrebungen der S. SE zurück. Es lässt sich
nicht feststellen, dass die dem Urteil des Oberlandesgerichts
zugrundeliegende Wertung der Veräußerung der Sparte sowie der
Umstrukturierungsmaßnahmen als jeweils dem Einzelausgleich
gemäß § 311 AktG zugängliche Einflussnahmen und im
Grundsatz zulässige faktische Konzernierungsmaßnahmen nicht
haltbar und damit krass fehlerhaft wäre.
22
b) Ebensowenig sind der
Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG) und das Eigentumsgrundrecht
(Art. 14 Abs. 1 GG) des Beschwerdeführers unter dem
Gesichtspunkt verletzt, dass die Fachgerichte die
Anforderungen an die ihn treffende Darlegungslast zu den
durch die Geschäftsführungsmaßnahmen verursachten Nachteilen
überspannt hätten.
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Der objektive Gehalt der Grundrechte kann auch
im Verfahrensrecht Bedeutung erlangen. Wie die Darlegungs-
und Beweislast unter Beachtung verfassungsrechtlicher
Positionen bei der Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften zu
beurteilen ist, lässt sich allerdings nicht allgemein
festlegen. Das Zivilprozessrecht bietet aber für eine
abgestufte Darlegungs- und Beweislast geeignete Handhabe
(vgl. BVerfGE 97,169 ; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 6. Oktober 1999 - 1 BvR 2110/93
-, NJW 2000, S. 1483 ). Darüber hinaus schützt
die Verbürgung der Justizgewähr vor unzumutbarer Verkürzung
des Anspruchs auf Durchsetzung des materiellen Rechts durch
übermäßig strenge Anwendung verfahrensrechtlicher Schranken
(vgl. BVerfGE 84, 366 ). Eine solche von
Verfassungs wegen unzulässige Verkürzung des Rechtsschutzes
durch die vom Oberlandesgericht hier zu Grunde gelegte
Darlegungs- und Beweislastverteilung ist nicht
feststellbar.
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Das Oberlandesgericht ist zutreffend von der
allgemeingültigen, ungeschriebenen zivilprozessrechtlichen
Grundregel ausgegangen, nach der jede Partei, die sich auf
eine Rechtsfolge beruft, die Voraussetzungen des ihr
günstigen Rechtssatzes darzulegen und zu beweisen hat.
Hinsichtlich der Anforderungen an die Substantiierungspflicht
entspricht es gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung,
dass es vom Einzelfall abhängt, in welchem Maße die Partei
ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen
substantiieren muss (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Juli 2000 -
VI ZR 236/99 -, MDR 2000, S. 1392 ; BGH,
Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZR 133/07 -, WM 2008,
S. 1873). Dem darlegungspflichtigen Anspruchsteller
können Erleichterungen hinsichtlich seiner
Substantiierungslast insbesondere dann gewährt werden, wenn
der Gegner im Gegensatz zum Anspruchsteller die maßgebenden
Tatsachen kennt und ihm die Darlegung des Sachverhalts
zumutbar ist. Kommt er dieser Darlegungslast nicht nach, so
hat dies zur Folge, dass das Vorbringen des Anspruchstellers
auch insoweit, als dieses mangels Einblicks in den dem Gegner
zugänglichen Geschehensbereich nicht den sonst zu stellenden
Anforderungen genügt, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als
zugestanden gilt (vgl. BGHZ 100, 190 ;
BGHZ 122, 123 - „TBB“, jeweils m.w.N.). Weder
Art. 14 Abs. 1 GG noch die verfassungsrechtlich
geschützten Rechte auf ein faires Verfahren und auf
effektiven Rechtsschutz gebieten über diese in ständiger
Rechtsprechung praktizierte Erleichterung der Darlegungs- und
Beweislast hinaus eine generelle Abmilderung oder Umkehr für
die hier vorliegende Fallgestaltung.
25
Unbeschadet dessen hat das Oberlandesgericht
hier letztlich zugunsten des Beschwerdeführers in Anlehnung
an die vom Bundesgerichtshof früher für die Haftung im
sogenannten qualifiziert faktischen GmbH-Konzern
aufgestellten Grundsätze unterstellt, dass der
Beschwerdeführer nur Umstände darzulegen und gegebenenfalls
zu beweisen habe, die zumindest die Annahme nahegelegt
hätten, bei der Unternehmensführung seien im Hinblick auf das
Konzerninteresse die eigenen Belange der Beklagten des
Ausgangsverfahrens über bestimmte, konkret ausgleichsfähige
Einzeleingriffe hinaus beeinträchtigt worden (vgl. BGHZ 122,
123 - „TBB“; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25.
Juni 2008 - II ZR 133/07 -, WM 2008, S. 1873;
nachfolgend BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 8. April 2010 - 1 BvR 1473/09 -, AG 2010, S. 544).
Damit hat das Oberlandesgericht dem Informationsgefälle
zwischen Beschwerdeführer und beklagter Aktiengesellschaft im
Ergebnis Rechnung getragen und die allgemeinen Anforderungen
an die Darlegungs- und Beweislast abgesenkt. Weitergehendes
war von Verfassungs wegen nicht geboten, denn insoweit ist
die Bestimmung des genauen Maßes einer Vortrags- und
Substantiierungspflicht Sache der Auslegung des einfachen
Rechts durch die Fachgerichte und der Überprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zugänglich
(stRspr; vgl. nur BVerfGE 18, 85 ). In
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das
Oberlandesgericht den Vortrag des Beschwerdeführers dann für
nicht ausreichend erachtet.
26
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.