BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1461/02 -
der m... GmbH
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. November 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Voraussetzungen für die Annahme einer
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93 a BVerfGG)
liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen
Erfolg.
2
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
wenn die gerügte Grundrechtsverletzung nach dem vorgetragenen
Sachverhalt von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl.
BVerfGE 19, 166 ). So liegen die Dinge hier in
Bezug auf die Rüge einer Verletzung des Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch die angegriffenen
Entscheidungen.
3
Die von der Beschwerdeführerin zur Begründung
ihrer Verfassungsbeschwerde beschriebene Konstellation, in
der im Anschluss an eine Fahndungsprüfung keine
Änderungsbescheide ergehen, der Steuerpflichtige aber ohne
zeitliche Begrenzung mit dem Erlass solcher
Änderungsbescheide rechnen muss, also der Lauf einer "ewigen"
Festsetzungsfrist, liegt im Streitfall schon nicht vor.
Vielmehr hat das Finanzamt die Ergebnisse der Ermittlungen
der Steuerfahndung ausgewertet und diese Auswertung in
Änderungsbescheiden umgesetzt. Diese Bescheide sind auch
unverzüglich, nämlich drei Wochen bzw. zwei Monate nach
Ablauf der der Beschwerdeführerin eingeräumten
Stellungnahmefrist ergangen. Dafür, dass dieser Zeitablauf
rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügte, ist weder
etwas vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
4
Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin
eine Analogie mit der für die Außenprüfung geltenden
Vorschrift des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO für möglich und
geboten hält, wäre die Hemmung der Festsetzungsfrist nach den
von der Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert
angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts zum Zeitpunkt
des Erlasses der Bescheide nicht beendet gewesen. Der
Zeitrahmen, den § 171 Abs. 4 Satz 3 AO für die
Auswertung der vom Finanzamt getroffenen Feststellungen
vorgibt (vier Jahre), war eingehalten. Das Finanzgericht
führt hierzu aus, der innerhalb der Frist von vier Jahren
nach dem Abschluss der Ermittlungen übersandte
Ermittlungsbericht habe der Beschwerdeführerin bekannt geben
sollen, welche Änderungen aus der Sicht des Finanzamts
angestanden hätten. Auch die dem Finanzamt zustehende Frist
zur Auswertung der getroffenen Feststellungen sei eingehalten
worden.
5
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG
abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist
unanfechtbar.