BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1462/21 -
gegen
1.
a) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München
vom 23. April 2021 - 10 Sa 236/18 -,
b)
den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München
vom 28. Juli 2020 - 10 Sa 236/18 -,
c)
die Kostenrechnung des Landesarbeitsgerichts München
vom 14. März 2019 - 1010.0122.2446 -,
d)
die Kostenrechnung des Landesarbeitsgerichts München
vom 11. Januar 2019 - 1010.0122.0251 -,
2.
den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München
vom 7. März 2019 - 10 Sa 236/18 -,
3.
den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München
vom 10. Januar 2019 - 10 Sa 236/18 -,
4.
den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München
vom 9. November 2018 -10 Sa 236/18 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Baer
und die Richter Christ,
Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. August 2022 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) wurden nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er darauf vertraut habe, die Landesverfassungsbeschwerde hemme den Fristablauf. In dem auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts veröffentlichten Merkblatt zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde wird zur „Erschöpfung des Rechtswegs“ erläutert, dass die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht gerade nicht vorausgesetzt wird. Auch wenn dann zur Frist noch Zweifel bestehen sollten, wäre es nicht unzumutbar, dazu fachlichen Rat einzuholen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2021 - 1 BvR 507/21 -, Rn. 2). Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.