BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1464/07 -
des Herrn R...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 29. September 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind
verwaltungsgerichtliche Kostenentscheidungen im
Hochschulkapazitätsverfahren um die Feststellung und
Verteilung weiterer Studienplätze außerhalb der festgesetzten
Zulassungszahl.
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1. Der Beschwerdeführer legte im Jahre 2005
sein Abitur ab und bemühte sich anschließend vergeblich bei
der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen um einen
Studienplatz im Studiengang der Humanmedizin. Nach Ablehnung
stellte er beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die
Universität H. Hierbei beantragte er, die Antragsgegnerin im
Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
3
I. den Antragsteller an einem Auswahlverfahren
(Losverfahren) um freie Studienplätze - außerhalb der
festgesetzten Zulassungszahlen - im Studiengang
Humanmedizin im 1. Fachsemester des Wintersemesters
2006/07 nach den Vergabekriterien des Gerichts zu
beteiligen,
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II. den Antragsteller nach den sachlichen und
rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2006/07
vorläufig zum Studium der Humanmedizin im
1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten
Zulassungszahlen zuzulassen, falls er ausgewählt wird,
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III. den Antragsteller hilfsweise nach den
sachlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters
2006/07 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im
1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten
Zulassungszahlen zeitlich begrenzt für die Dauer des
vorklinischen Studienabschnitts zuzulassen, falls er
ausgewählt wird.
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Zur Begründung trug er vor, die tatsächliche
Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im begehrten
Studiengang liege über den festgesetzten Zulassungszahlen,
wodurch das Gebot der vollständigen Ausschöpfung vorhandener
Ausbildungskapazitäten verletzt werde.
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Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, ein Losverfahren zur Verteilung weiterer 56
Studienplätze durchzuführen und dabei eine Rangfolge aller
insgesamt 328 Antragsteller in Parallelverfahren auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung zu ermitteln. Des
Weiteren wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, diejenigen
Antragsteller vorläufig zum Studium der Humanmedizin ab dem
Wintersemester 2006/07 im 1. Fachsemester vorläufig
zuzulassen, die bei der Auslosung auf den Rangplätzen 1 bis
56 liegen und diese Antragsteller zu immatrikulieren. Eine
Zurückweisung des Antrags im Übrigen erfolgte nicht.
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In der Kostenentscheidung heißt es unter III.
des Beschlusses:
9
„Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt
die Kosten des Verfahrens zu fünf Sechsteln. Die
Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu einem
Sechstel.“
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Der Begründung des Beschlusses hat das
Verwaltungsgericht einen Hinweis vorangestellt, wonach davon
abgesehen werde, die Bezeichnung als Antragstellerin oder
Antragsteller in jedem Einzelfall anzupassen, weil sich
Gründe in den vorliegenden Parallelverfahren nicht wesentlich
voneinander unterschieden. Daran anschließend führt das
Gericht aus, der Antragsteller habe von der Antragsgegnerin
die Zulassung zum Studium der Humanmedizin begehrt und mit
seinem Rechtsschutzbegehren im tenorierten Umfang Erfolg.
Aufgrund seiner Berechnungen gehe das Gericht davon aus, dass
die Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin mit 258
festzusetzen gewesen sei, demgemäß im laufenden
Wintersemester noch 56 weitere Studienplätze zu vergeben
seien.
11
Die Kostenentscheidung folge aus § 154
Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dabei sei die Zahl der im
Zeitpunkt dieser Entscheidung noch verbliebenen Antragsteller
in Beziehung zu setzen zur Anzahl der durch das Gericht
„aufgedeckten“ 56 Studienplätze. Angesichts dessen ergebe
sich für jeden Antragsteller eine Auslosungschance, die im
Hinblick auf das Kostenrisiko etwa einem Sechstel
entspreche.
12
Den Wert des Streitgegenstands hat das
Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 52 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe des vollen
Auffangstreitwerts mit 5.000 € festgesetzt. Für das auf
Zulassung zum Studium gerichtete Begehren stelle die
erstrebte Entscheidung des Gerichts eine faktische
Vorwegnahme der Hauptsache dar.
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Im sich anschließenden Losverfahren entfiel
Rangplatz 43 auf den Beschwerdeführer, weshalb ihm die
Universität H. einen Studienplatz für das erste Fachsemester
Medizin zuteilte.
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Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
legte die Universität Beschwerde ein, worauf der
Beschwerdeführer Anschlussbeschwerde dahingehend erhob, der
Antragsgegnerin unter teilweiser Abänderung des Beschlusses
des Verwaltungsgerichts die gesamten Kosten des Verfahrens
der ersten Instanz aufzuerlegen. Zur Begründung berief sich
der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des Willkürverbots
und des Art. 12 Abs. 1 GG durch die
verwaltungsgerichtliche Kostenentscheidung. Obwohl der
Beschwerdeführer vollumfänglich obsiegt habe, seien ihm fünf
Sechstel der Kosten des Verfahrens auferlegt worden.
15
Mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist
der Beschluss des Verwaltungsgerichts dahingehend geändert
worden, dass nicht 56, sondern lediglich 45 zusätzliche
Studienplätze zu vergeben seien. Die Anschlussbeschwerde des
Beschwerdeführers ist dagegen ohne Erfolg geblieben. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind zu einem Fünftel dem
Beschwerdeführer, zu vier Fünfteln der Antragsgegnerin
auferlegt worden.
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Zur Begründung hat der Senat hinsichtlich der
Anschlussbeschwerde ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe
zu Recht eine Quotelung im Verhältnis der „aufgedeckten“
Studienplätze zur Zahl der an einem Losverfahren zu
beteiligenden Antragsteller vorgenommen. Der
Kapazitätsrechtsstreit sei dadurch gekennzeichnet, dass
Bewerber um etwaige freie Plätze in einem bestimmten Semester
und einem bestimmten Studiengang an einer Hochschule in einer
Vielzahl paralleler Streitverfahren konkurrierten. Die
Erfolgsaussichten des einzelnen Antragstellers reduzierten
sich daher regelmäßig auf eine - durch Los oder
Verteilung nach Zulassungskriterien zu realisierende -
Chance auf Zuweisung eines vom Verwaltungsgericht
„aufgedeckten“ Studienplatzes, während sich das Prozessrisiko
der in Anspruch genommenen Hochschule in der Sache darauf
beschränke, ob und in welchem Umfang zusätzliche
Studienplätze festgestellt würden. Soweit sich der
Beschwerdeführer in seiner Begründung darauf beziehe, dass er
gemessen an seinem Antrag voll obsiegt habe, weil er nach
Durchführung eines Los- und Nachrückverfahrens eine
vorläufige Zulassung bei der Antragsgegnerin erhalten habe,
sei dieser Umstand für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
erstinstanzlichen Kostenentscheidung als nachprozessuales
Ereignis nicht von Bedeutung.
17
Die Kostenentscheidung für das
Beschwerdeverfahren ergebe sich aus § 155 Abs. 1
Satz 1 VwGO. Das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
im Rahmen eines Los- oder Verteilungsverfahrens bei
außerkapazitären Anträgen spiegele sich in den
Zahlenverhältnissen von „klagenden“ Studienbewerbern zu
„aufgedeckten“ Studienplätzen wider und sei auch in
Beschwerdeverfahren maßgeblicher
Kostenverteilungsgesichtspunkt. Soweit der Beschwerdeführer
mit seiner Anschlussbeschwerde unterliege, bleibe dies bei
der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung wegen der
vergleichsweise geringen Bedeutung dieses Unterliegens
unberücksichtigt.
18
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidungen in
den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts und des
Oberverwaltungsgerichts und rügt die Verletzung von
Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 sowie von
Art. 2 Abs. 1 GG jeweils in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip.
19
Die angegriffenen Kostenentscheidungen
verstießen gegen das objektive Willkürverbot, soweit die
Verwaltungsgerichte entgegen dem ausdrücklichen Antrag des
Beschwerdeführers unterstellt hätten, er habe in Wahrheit
eine vom Losverfahren unabhängige vorläufige Zulassung zum
Studium der Humanmedizin begehrt. Demgegenüber habe der
Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 11. Oktober 2006
unmissverständlich klargestellt, dass er an einem
Losverfahren zur Verteilung weiterer Studienplätze beteiligt
werden wolle. Diese unzutreffende Unterstellung des
Verwaltungsgerichts habe das Oberverwaltungsgericht
aufrechterhalten.
20
Sachfremd sei es auch, das Ausmaß des
Obsiegens nach den Auslosungschancen des Beschwerdeführers zu
bemessen. Weitere Antragsteller habe das Verwaltungsgericht
nur dann berücksichtigen dürfen, wenn es zuvor die
Parallelverfahren gemäß § 93 Satz 1 VwGO
miteinander verbunden und sodann eine einheitliche
Kostenentscheidung gebildet hätte. Außerdem stelle das
Losverfahren an der Universität ein nachprozessuales Ereignis
dar, das bei einer Kostenentscheidung nicht berücksichtigt
werden dürfe.
21
Die von den Verwaltungsgerichten praktizierte
Rechtsanwendung werde auch nicht durch die Vorschrift des
§ 88 VwGO gedeckt. Vielmehr hätten beide Gerichte das
Begehren des Beschwerdeführers willkürlich und wortfremd
ausgelegt. Der Beschwerdeführer habe die Teilnahme am
Losverfahren beantragt, ohne die Zahl der Studienplätze zu
quantifizieren. Demzufolge könne der Antrag nur so ausgelegt
werden, dass er die Teilnahme an einer Auslosung um
mindestens einen Studienplatz begehrt habe.
22
Die Verwirklichung der Berufswahlfreiheit des
Art. 12 Abs. 1 GG werde durch die
verwaltungsgerichtliche Kostenverteilung wesentlich
erschwert. Dem Beschwerdeführer müsse es auch aus
rechtsstaatlichen Gründen möglich sein, vor Gericht einen
Antrag zu stellen, mit dem er im Kostenausspruch vollständig
obsiegen könne.
23
3. Zur Verfassungsbeschwerde haben die
Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts, die Staatskanzlei
des Landes Sachsen-Anhalt für die Landesregierung, die
Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein, die
Hochschulrektorenkonferenz, die Antragsgegnerin des
Ausgangsverfahrens sowie auf Ansuchen der Bevollmächtigten
des Beschwerdeführers weitere Rechtsanwälte Stellung
genommen.
24
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde
kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des
Beschwerdeführers angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde
hat keine Aussicht auf Erfolg.
25
1. Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings
zulässig. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer ein
Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden, wenn er -
wie hier - nur die selbständig in einer Kostenentscheidung
enthaltene verfassungsrechtliche Beschwer geltend macht, ihn
die Entscheidung zur Hauptsache jedoch nicht belastet und er
diese auch nicht angreift (vgl. BVerfGE 74, 78
).
26
2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch in der
Sache selbst ohne Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen
Kostenentscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Der Beschwerdeführer ist insbesondere nicht in
seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
Eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein bedeutet noch keine
Missachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3
Abs. 1 GG). Hinzukommen muss vielmehr, dass die
Rechtsanwendung eines Fachgerichts unter keinem denkbaren
Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der
Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit
willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 86, 59
). In diesem Sinne krasse Fehlentscheidungen (vgl.
BVerfGE 89, 1 ) lassen sich hier nicht
feststellen.
27
a) Die Kostenentscheidung der
Verwaltungsgerichte hat sich auch im einstweiligen
Anordnungsverfahren (§ 123 VwGO) entsprechend
§§ 154, 155 VwGO an dem Umfang des Obsiegens und
Unterliegens nach Maßgabe des Rechtsschutzziels des
Antragstellers auszurichten (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO,
12. Aufl., 2006, § 123 Rn. 70). Dies hat das
Verwaltungsgericht im Ausgangsverfahren bei der Begründung
seiner Kostenentscheidung zwar nicht immer hinreichend
beachtet, im Ergebnis ist die von ihm vorgenommene Verteilung
der Kosten jedoch zumindest ebenso vertretbar wie die
angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts.
28
Das Verwaltungsgericht hat den im
Ausgangsverfahren gemäß § 123 VwGO gestellten Antrag des
Beschwerdeführers dahin verstanden, dass er von der
Antragsgegnerin die Zulassung zum Studium begehre. Damit ist
das im Antrag zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel des
Beschwerdeführers nicht hinreichend beachtet worden. In
seiner Antragsschrift hat der Beschwerdeführer zunächst die
Verpflichtung der Antragsgegnerin beantragt, ihn „an einem
Auswahlverfahren (Losverfahren) um freie Studienplätze im
Studiengang Humanmedizin zu beteiligen“. Sein Antrag zielte
demnach nicht auf eine unmittelbare Verpflichtung der
Hochschule, ihn zum Studium zuzulassen. Der Beschwerdeführer
wählte - aus der Fassung seines Antrags klar erkennbar -
einen weniger weitgehenden Antrag mit reduzierter
Rechtsschutzintensität. An diesem grundsätzlichen Begehren
des Beschwerdeführers änderten auch seine weiteren Anträge zu
II. und III. nichts, ihn zum Studium, gegebenenfalls begrenzt
auf die Dauer des vorklinischen Studienabschnitts,
zuzulassen, weil diese beiden weiteren Anträge unter die
Bedingung gestellt wurden und Konsequenz dessen sein sollten,
dass er im Auswahlverfahren um freie Studienplätze auch
tatsächlich ausgewählt werde.
29
Dass für den Antrag im einstweiligen
Anordnungsverfahren (§ 123 VwGO) das
Bestimmtheitserfordernis des § 82 Abs. 1 Satz 2
VwGO nicht gilt, ändert nichts daran, dass der Antrag für die
Ermittlung des Rechtsschutzziels maßgeblich ist. Der
Antragsteller ist demgemäß auch gehalten, mit seinem Antrag
sein Rechtsschutzziel zu bezeichnen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
15. Aufl., 2007, § 123 Rn. 17). Obwohl das Gericht
über den Inhalt der einstweiligen Anordnung nach seinem
Ermessen befindet (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938
Abs. 1 ZPO), bleibt es insoweit nach § 88 VwGO an den
Antrag gebunden, als es über das Rechtsschutzziel des
Antragstellers nicht hinausgehen darf (vgl. Vollkommer, in:
Zöller, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 938 Rn. 1 f.).
30
Unerheblich ist ferner, dass es nicht frei von
verfassungsrechtlichen Bedenken sein mag, wenn durch das
Losverfahren die Verteilung der erst nachträglich im
gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten nach
anderen Auswahlkriterien erfolgt als zuvor die Vergabe der
von der Hochschule selbst ausgewiesenen Studienplätze (vgl.
BVerfGE 39, 276 ). Dies könnte der
gleichmäßigen Verteilung aller freien Studienplätze unter
Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien widersprechen, die
angesichts der Chancengleichheit der Bewerber
verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerfGE 33, 303
). Demgemäß weisen verschiedene
Verwaltungsgerichte (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 13. Juni 2008 - NC 9 S 222/08 -) auf die
Möglichkeit der Hochschulen hin, vorab „Reservelisten“ zu
erstellen, in denen einer hinreichenden Zahl von Bewerbern,
die bei der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigt wurden,
eine Rangfolge nach Maßgabe der einschlägigen
Vergabekriterien zugeordnet wird. In diesem Fall erübrigen
sich ein Losverfahren und damit auch auf seine Durchführung
gerichtete Anträge. Solange die Verwaltungsgerichte jedoch im
vorläufigen Rechtsschutzverfahren um Hochschulkapazitäten den
Hochschulen regelmäßig - und auch im vorliegenden Fall - die
Durchführung eines Losverfahrens hinsichtlich nicht
ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten auferlegen, muss es den
Rechtsschutzsuchenden auch möglich bleiben, einen auf diese
gerichtliche Praxis abgestimmten Antrag zu stellen und mit
diesem auch vollständig obsiegen zu können.
31
b) Das Fehlverständnis des Rechtsschutzziels
durch das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht zu einer im
Ergebnis unvertretbaren Verteilung der Kosten des ersten
Rechtszugs geführt.
32
Nach den hier maßgebenden Grundsätzen des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens legt der Antragsteller
mit dem in seinem Antrag zum Ausdruck kommenden
Rechtsschutzziel den Streitgegenstand fest (vgl.
Kopp/Schenke, a.a.O., § 88 Rn. 1). Nach dem
Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand bestimmt sich
wiederum, ob und in welchem Umfang das für Auferlegung oder
Verteilung der Kosten nach §§ 154, 155 VwGO maßgebliche
Obsiegen oder Unterliegen vorliegt (vgl. Kopp/Schenke,
a.a.O., § 155 Rn. 2).
33
Dass das Verwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer die von ihm angestrebte Teilnahme an einem
Losverfahren zur Verteilung weiterer Studienplätze
zuerkannte, bedeutet jedoch nicht zwingend, dass er auch mit
Blick auf das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel in vollem
Umfang erfolgreich war und die Antragsgegnerin des
Ausgangsverfahrens deshalb nach § 154 Abs. 1 VwGO mit
der Tragung aller Kosten zu belasten wäre. Die Teilnahme am
Losverfahren ist nicht um ihrer selbst Willen das Ziel des
Beschwerdeführers, ihm geht es vielmehr darum, sich auf
diesem Wege den Zugang zum gewünschten Studium zu
verschaffen. Demgemäß hat der Beschwerdeführer auch mit
seinen weiteren Anträgen für den Fall seines Erfolges im
Losverfahren um die Zulassung zum Studium nachgesucht.
34
Der Beschwerdeführer hat hiernach
einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch genommen, um -
notgedrungen wegen der für ihn zunächst bestehenden
Ungewissheit hinsichtlich der Zahl der weiteren Studienplätze
und der Zahl der Bewerber um sie - eine durch das
Losverfahren vermittelte Chance auf Zuteilung eines
Studienplatzes zu erhalten. Diese Chance beschreibt sein
Rechtsschutzziel und ist mithin für die Verteilung der Kosten
zu bewerten. Insoweit ist es nicht unvertretbar, mit dem
angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts die Zahl der
nachträglich aufgedeckten Studienplätze ins Verhältnis zur
Zahl der um sie konkurrierenden Antragsteller zu setzen. Je
geringer die Zahl der Mitwerber ist, umso größer ist die
Chance für den einzelnen Antragsteller, einen Studienplatz zu
erlangen. Ein Antragsteller erreicht daher sein
Rechtsschutzziel uneingeschränkt und ist daher in vollem
Umfang erfolgreich, wenn sich bei Abschluss des Verfahrens
zeigt, dass die Zahl der Bewerber insgesamt nicht größer ist
als die Zahl der zu verteilenden Studienplätze und sich damit
sein Antrag hinsichtlich einer Auswahl im Losverfahren
erübrigt hat. Sind hingegen weniger Studienplätze zu
verteilen, so lässt sich das Rechtsschutzziel nur begrenzt
realisieren und der Antragsteller hat nur teilweise
Erfolg.
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c) Dass diese Ansicht vertretbar ist, zeigt
sich deutlich an der Kostenentscheidung für das
Beschwerdeverfahren. Aufgrund der Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts reduzierte sich die Zahl der im
Losverfahren zu vergebenden Studienplätze von 56 auf 45 und
damit in entsprechendem Maße auch die jeweilige Chance eines
jeden Bewerbers auf einen Studienplatz. Die an diesem
Verhältnis orientierte Verteilung der Kosten des
Beschwerdeverfahrens trägt dem teilweisen Unterliegen des
Beschwerdeführers in dieser Instanz ebenso Rechnung wie dem
teilweisen Obsiegen der Antragsgegnerin.
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d) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt
zugleich, dass auch der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
weder hinsichtlich der Zurückweisung der Anschlussbeschwerde
noch hinsichtlich der Verteilung der Kosten des
Beschwerdeverfahrens verfassungsrechtlichen Bedenken mit
Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG unterliegt.
37
3. Für eine Verletzung der weiter gerügten
Grundrechte ist nichts ersichtlich. Entgegen seiner zu
Art. 12 Abs. 1 GG vertretenen Auffassung wird es dem
Beschwerdeführer durch die angegriffene Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte insbesondere nicht unmöglich gemacht, mit
den ihm gestellten Anträgen vollständig zu obsiegen.
Uneingeschränkten Erfolg hat er - wie bereits ausgeführt -
dann, wenn die Zahl der Studienplätze nicht hinter der der
Rechtsschutz suchenden Bewerber zurückbleibt.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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