BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1464/09 -
des Herrn K...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. September 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da sie in der Sache ohne
Erfolgsaussicht ist.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer nicht in seinem Anspruch auf
Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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a) Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der
Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347
; stRspr). Ein Fachgericht, das im Verfahren über
die Prozesskostenhilfe eine schwierige, bislang ungeklärte
Rechts- oder Tatfrage „durchentscheidet“, verkennt die
Bedeutung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit (vgl. zu
§ 114 ZPO: BVerfGE 81, 347 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar
2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060
m.w.N.). Das Entsprechende gilt im Verfahren über die
Verfahrenskostenhilfe nach § 129, § 130 Abs. 1 Satz
1 PatG in Verbindung mit §§ 114 bis 116 ZPO.
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b) Gemessen hieran liegt in der negativen
Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung des
Beschwerdeführers keine Grundrechtsverletzung. Diese
Beurteilung hing im Streitfall von der vorläufigen
Beantwortung rechtlicher und tatsächlicher Fragen im
Zusammenhang mit § 3 und § 4 PatG ab. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass es sich um schwierige, ungeklärte Rechtsfragen oder um einer
Beweiserhebung bedürftige Tatsachenfragen handelte. Die
Kriterien, nach denen sich Neuheit und erfinderische
Tätigkeit bestimmen, sind höchstrichterlich geklärt (vgl. nur
Melullis, in: Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl. 2006, § 3
Rn. 5 ff.; Asendorf/Schmidt, a.a.O., § 4 Rn.
10 ff., je m.w.N.). Die Schwierigkeit einer
Rechtsmaterie als solcher führt nicht dazu, dass im Prozess-
oder Verfahrenskostenhilfe-Verfahren keine ablehnende
Entscheidung getroffen werden kann. Die Besetzung des
Nichtigkeitssenats beim Bundespatentgericht mit
rechtskundigen und technischen Mitgliedern (vgl. § 67
Abs. 2, § 65 Abs. 2 PatG) erlaubt durchaus eine
vorläufige Beurteilung der einschlägigen Tat- und
Rechtsfragen.
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2. Der Beschwerdeführer ist auch nicht in
seinem Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und in seinem Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
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Insoweit wird von einer weiteren Begründung
nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.