BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1465/05 -
des Herrn P...,
handelnd im Namen und im Interesse seines minderjährigen
Kindes N...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richter in Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 18. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
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1. Der Beschwerdeführer wendet sich, handelnd
im Namen und im Interesse seines 11-jährigen Sohnes N...,
gegen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts
Koblenz, mit denen die Rückführung des Kindes nach Belgien
auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die
zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom
25. Oktober 1980 (HKiEntÜ) angeordnet beziehungsweise die
Beschwerde hiergegen verworfen wurde, sowie gegen Beschlüsse
aus dem sich anschließenden Vollstreckungsverfahren.
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a) Aus der 1997 geschiedenen Ehe des
Beschwerdeführers mit der Kindesmutter – Antragstellerin des
Ausgangsverfahrens – gingen eine 1989 geborene Tochter sowie
der am 11. Mai 1994 geborene N... hervor. Die elterliche
Sorge steht beiden Eltern gemeinsam zu, allerdings wurde der
gewöhnliche Aufenthaltsort der Kinder durch Entscheidung des
Tribunal de grande instance in Sarreguemines/Frankreich vom
24. Juli 1997 – bestätigt durch Entscheidung der Cour d'appel
in Metz/Frankreich vom 22. Juni 1999 – bei der Mutter
festgelegt, die zunächst in Frankreich, seit Sommer 2004 in
T.../Belgien lebt. Am 4. September 2004 holte der
Beschwerdeführer das vorliegend betroffene Kind N... bei der
Mutter zur Ausübung des Umgangsrechts ab, brachte es jedoch
in der Folge nicht mehr aus Deutschland zurück.
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b) Die Kindesmutter rief zunächst das
Familiengericht St. Wendel an. Dieses erklärte sich,
ebenso wie das Familiengericht Saarbrücken, an das es die
Sache abgegeben hatte, für unzuständig. Das Saarländische
Oberlandesgericht bestimmte mit Beschluss vom 16. September
2004 - 9 WF 100/04 - das Familiengericht
Saarbrücken als zuständiges Gericht. Dieses bestellte dem
betroffenen Kind am 23. September 2004 eine
Verfahrenspflegerin, gab jedoch die Sache im Anhörungstermin
am selben Tag an das Amtsgericht Koblenz ab, nachdem sich
herausgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer mit dem
betroffenen Kind im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz
wohnhaft war.
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Mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 teilte das
Amtsgericht Koblenz – ausschließlich – der
Verfahrenspflegerin mit, dass "die Pflegerbestellung durch
den Wohnsitzwechsel des Kindes gegenstandslos geworden" sei.
Einen anderen Verfahrenspfleger bestellten in der Nachfolge
weder das Amts- noch das Oberlandesgericht.
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c) Mit Beschluss vom 1. Dezember 2004
entsprach das Amtsgericht Koblenz nach Anhörung der Eltern,
des betroffenen Kindes, seiner Schwester sowie einer
Vertreterin des Jugendamtes dem Rückführungsantrag der
Kindesmutter und verpflichtete den Beschwerdeführer, das Kind
unverzüglich zurückzuführen. Für den Fall, dass er dieser
Verpflichtung nicht bis zum 15. Dezember 2004 nachkomme,
verpflichtete es den Beschwerdeführer, das Kind an die
Kindesmutter oder eine von ihr bestimmte Person zum Zwecke
der Rückführung nach Belgien herauszugeben; insoweit
ermächtigte das Gericht den Vollstreckungsbeamten zur
Anwendung unmittelbaren Zwanges, zu dem Betreten der Wohnung
des Beschwerdeführers und der Hinzuziehung von polizeilichen
Vollzugsorganen. Dem Beschwerdeführer wurde für den Fall der
Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Beschluss die
Auferlegung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 €, ferner
die Festsetzung von Zwangshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Das Gericht verneinte insbesondere das Vorliegen einer
Ausnahme von der Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des
Kindes nach Art. 13 HKiEntÜ.
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Mit Beschluss vom 4. Januar 2005 wies das
Oberlandesgericht nach Anhörung des Beschwerdeführers, der
Kindesmutter, des betroffenen Kindes und seiner Schwester die
gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des
Beschwerdeführers zurück, wobei es die Frist zur freiwilligen
Rückführung verlängerte. Der Beschwerdeführer hatte den
familiengerichtlichen Beschluss unter anderem mit der
Begründung angegriffen, dass dem Kind kein Verfahrenspfleger
bestellt worden sei. Hierzu führte das Oberlandesgericht aus,
dass die Interessen des Kindes ausreichend durch das
Jugendamt vertreten seien.
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d) In der Nachfolge kam es aufgrund der
Weigerung des Kindes, nach Belgien zurückzukehren, zu
mehreren Vollstreckungsversuchen der Kindesmutter. Sie
unternahm diese auf der Grundlage der
Rückführungsentscheidung und weiterer daran anknüpfender und
sämtlich ebenfalls vom Beschwerdeführer mit seiner
Verfassungsbeschwerde angegriffener
Vollstreckungsentscheidungen des Amtsgerichts und des
Oberlandesgerichts. Mit Ausnahme des Beschlusses des
Amtsgerichts Koblenz vom 20. Mai 2005, durch den das Gericht
den Gerichtsvollzieher ermächtigte, notfalls auch Gewalt
gegen das Kind durch die Mutter anwenden zu lassen, waren
sämtliche Vollstreckungsbeschlüsse und
Beschwerdeentscheidungen hierzu ausschließlich gegen den
Beschwerdeführer, nicht aber gegen das Kind gerichtet.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer geltend, er sei wegen eines
Interessenwiderstreites zwischen dem Kind und seinen
gesetzlichen Vertretern ausnahmsweise befugt, sein Kind vor
dem Bundesverfassungsgericht zu vertreten. Bis zur Bestellung
des notwendigen Ergänzungspflegers, die er - zugleich im Wege
einstweiliger Anordnung - mit Schriftsatz vom 5. Juli 2005
beim Vormundschaftsgericht beantragt habe, könne er als die
Sorge ausübende Person die Interessen seines Kindes im
verfassungsgerichtlichen Verfahren wahrnehmen. Die Bestellung
eines Ergänzungspflegers sei notwendig, da die Kindesmutter
keine Veranlassung habe, gegen die ihr günstigen
Entscheidungen Verfassungsbeschwerde einzulegen. Die
Tatsache, dass das Kind nachhaltig seinen Willen geäußert
habe, beim Vater zu bleiben, rechtfertige die Bestellung
eines Ergänzungspflegers, der die Interessen des Kindes
wahrnehme.
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Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die
Hauptsacheentscheidungen gegen die Grundrechte des Kindes
verstießen. Die Gerichte hätten unter Verstoß gegen
Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 103
Abs. 1 GG dem Kind in der Hauptsache keinen Verfahrenspfleger
zur Seite gestellt. Allein die fehlende Bestellung des
Verfahrenspflegers führe nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, unabhängig von der Frage der
Kausalität, zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen.
Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle
einer Pflegerbestellung die Rückführung des Kindes abgelehnt
werde. Die Erwägung des Oberlandesgerichts, die Interessen
des Kindes seien durch das Jugendamt ausreichend vertreten,
verstoße gegen die Grundrechte des Kindes. Das Jugendamt
könne nicht die Aufgaben eines Verfahrenspflegers wahrnehmen,
da es auch im Rahmen der gerichtlichen Anhörung die gesamte
Familie zu unterstützen habe, was es auch, wie aus einem
Bericht ersichtlich, getan habe. Auch sei kein Vertreter des
Jugendamtes bei der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht
anwesend gewesen. Ein Verfahrenspfleger hätte Gespräche
allein mit dem Kind geführt, um dessen Willen und Interesse
zu ermitteln und darzustellen. Deshalb habe der Gesetzgeber
in § 50 KJHG [richtig: FGG] die Bestellung eines
Verfahrenspflegers ungeachtet der gesetzlich bestimmten
Anhörung des Jugendamtes vorgesehen. Das Oberlandesgericht
habe nicht hinreichend konkret begründet, warum ein
Verfahrenspfleger nicht notwendig sei, so dass schon ein
Ermessensfehlgebrauch vorliege.
10
Dieselben Erwägungen würden auch für die
Vollstreckungsverfahren gelten, in denen der Wille und die
Interessen des Kindes aus denselben Gründen nicht hinreichend
zur Geltung gebracht worden seien.
11
Die angegriffenen Beschlüsse verstießen auch
gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG, weil sie sich über den entgegenstehenden Willen des
Kindes hinwegsetzten und das Kindeswohl nachhaltig
gefährdeten. Die Gerichte hätten nicht ausreichend begründet,
dass das Kind noch nicht die erforderliche Reife erreicht
habe, die es ausreichend urteilsfähig erscheinen lasse.
Gerichte gingen grundsätzlich davon aus, dass Kinder vom
vollendeten 10. Lebensjahr an die erforderliche Reife zur
Beurteilung ihres Wohles zuerkannt werde. Das
Oberlandesgericht habe sich mit seiner Feststellung, das Kind
habe fraglos seinen Wunsch nach Verbleib beim Vater möglichst
sicher begründen wollen, in Widerspruch dazu gesetzt, dass es
meinte, deutliche Anhaltspunkte über das Äußern aktueller
Wünsche zum Verbleib beim Vater nicht feststellen zu können.
Die Gerichte hätten den Bericht des Jugendamtes nicht
berücksichtigt, der detailliert die Wünsche des Kindes
wiedergegeben habe. Erforderlich sei lediglich, dass das Kind
die Ernsthaftigkeit seiner Weigerung deutlich mache.
12
Das Persönlichkeitsrecht des Kindes sei auch
dadurch betroffen, dass zum einen Zwangsgelder gegen den
Beschwerdeführer mit dem Ziel angeordnet worden seien, den
Kindeswillen zu brechen, und zum anderen Gewalt gegen das
Kind angewandt werden könne. Der Widerstand des Kindes gegen
die Vollstreckungsmaßnahmen hätte die Gerichte zu einer
erneuten konkreteren Prüfung einer Kindeswohlgefährdung
veranlassen müssen.
13
Der Beschwerdeführer beantragte zugleich den
Erlass einer einstweiligen Anordnung. Insoweit begehrte er,
die Vollstreckung aus den Beschlüssen zu untersagen. Dem
Antrag stehe nicht entgegen, dass über die Bestellung eines
Ergänzungspflegers noch nicht entschieden sei. Vor den
Fachgerichten würde keine rechtzeitige Entscheidung mehr
erreicht, um die faktische Vollziehung des
Herausgabebeschlusses zu verhindern.
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Nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde
teilte der Beschwerdeführer noch mit, dass das Kind am
gleichen Tage weggelaufen sei. Es habe einen Abschiedsbrief
geschrieben. Dessen Text lautet: "Ich schreibe dir diesen
Brief aus hass und aus Angst. Ich bin sehr enttäuscht dass du
mich zurück bringst. Ich will lieber sterben als zurück".
Gegen 24.00 Uhr habe er, der Beschwerdeführer, erfahren, dass
das Kind beim 20-jährigen Sohn des Beschwerdeführers sei. Die
Polizei habe das Kind zwangsweise in die Kinder- und
Jugendpsychiatrie eingewiesen. Mit Beschluss vom 8. Juli 2005
genehmigte das Amtsgericht Hermeskeil vorläufig die
Unterbringung des Kindes zum Zwecke der Begutachtung in einer
geschlossenen Einrichtung, längstens jedoch für 6 Wochen. Das
Gericht stützte sich hierbei ausweislich der
Entscheidungsgründe auf ein ärztliches Attest des Chefarztes
der Kinder- und Jugendpsychiatrie K..., aus dem sich ergebe,
dass akute Selbstgefährdung bestehe, die nur durch stationäre
Behandlung gemindert werden könne. Es sei deshalb anzunehmen,
dass der Zustand des Kindes mit ambulanten Mitteln nicht zu
stabilisieren sei und die bestehenden Gefahren, insbesondere
die Suizidgefahr, nicht mit anderen Mitteln beseitigt werden
könne.
15
Mit Beschluss vom 21. Juli 2005 ordnete das
Amtsgericht Hermeskeil dem Kind für das Verfahren zur
Erhebung einer Verfassungsbeschwerde einen Ergänzungspfleger
bei.
16
3. Mit Beschluss vom 22. Juli 2005 setzte das
Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung
die Vollziehung des Rückführungsbeschlusses des Amtsgerichts
vom 1. Dezember 2004 in der Fassung des Beschlusses des
Oberlandesgerichts vom 4. Januar 2005 einstweilen aus und
ordnete für die Dauer des Verfahrens das Verbleiben des
betroffenen Kindes beim Beschwerdeführer an, es sei denn, das
Kind sei zu seinem Schutze unterzubringen.
17
Mit Schreiben vom 8. August 2005 genehmigte
der für das Kind bestellte Ergänzungspfleger die
Verfassungsbeschwerde. Zur Begründung teilte er mit, dass er
mit dem das Kind behandelnden Arzt in der Klinik gesprochen
habe, der das Kind als einen lebensbejahenden, intelligenten
Jungen geschildert habe. Anschließend habe er mit dem Kind
gesprochen. Den Inhalt dieses Gesprächs gab er im
Wesentlichen wie folgt wieder: Das Kind sei über den
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mehr als erleichtert
gewesen, da es befürchtet habe, nach der Entlassung aus der
stationären Behandlung wieder nach Belgien zu müssen. Er habe
sich durch den Umzug nach Belgien überrumpelt gefühlt. Er
wolle nicht in Belgien wohnen, sondern, wenn er schon "ein
neues Leben" anfangen müsse, in Deutschland bei seinem Vater.
Er wisse ganz genau, was er wolle. Auf die
Vollstreckungsversuche des Gerichtsvollziehers angesprochen
habe das Kind spontan einen Vogel gezeigt und erklärt, man
müsse sich durchsetzen, wenn man etwas haben wolle. Er wolle,
dass sein Vater das Recht habe, was seine Mutter jetzt habe.
Erst wenn der Vater dieses durchsetzbare Recht habe, sei er
bereit, auch die Mutter zu besuchen. Auf seinen Brief
angesprochen habe das Kind erklärt, dass es zu keiner Zeit
vorgehabt habe, sich etwas anzutun. Es habe das getan, damit
Bewegung in die Sache komme.
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Das Tribunal de première instance
Marche-en-Famenne/Belgien hat mit Entscheidung vom 20.
September 2005 den Aufenthalt und Wohnsitz des betroffenen
Kindes bei der Kindesmutter belassen und das Umgangsrecht des
Beschwerdeführers mit dem Kind einstweilen ausgesetzt.
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Mit Beschluss vom 17. Januar 2006 hat das
Bundesverfassungsgericht die einstweilige Anordnung vom 22.
Juli 2005 für die Dauer von 6 Monaten, längstens jedoch bis
zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde
wiederholt.
20
4. Die Verfassungsbeschwerde ist der
rheinland-pfälzischen Landesregierung und der Beteiligten des
Ausgangsverfahrens zugestellt worden. Die Kindesmutter hat
hierauf mit Schriftsatz vom 26. Januar 2006 beantragt, die
Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Koblenz vom 1.
Dezember 2004 in der Fassung des Beschlusses des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Januar 2005 wieder
herzustellen und darauf hinzuwirken, dass das betroffene Kind
zu ihr zurückgeführt wird.
21
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde im
Umfang ihrer Zulässigkeit zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der Rechte des betroffenen Kindes aus
Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 103 Abs. 1 GG geboten ist. Die Voraussetzungen für
eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor
(§ 93 a Abs. 2 b, § 93 c Abs. 1 Satz
1 und 2 BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für
die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
bereits entschieden. Soweit sie zulässig ist, ist die
Verfassungsbeschwerde auch offensichtlich begründet.
22
1. Die Verfassungsbeschwerde ist indes
unzulässig, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die
Beschlüsse des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts
Koblenz im Vollstreckungsverfahren richtet.
23
a) Mit Ausnahme des Beschlusses des
Amtsgerichts Koblenz vom 20. Mai 2005, durch den das Gericht
den Gerichtsvollzieher ermächtigte, notfalls auch Gewalt
gegen das Kind durch die Mutter anwenden zu lassen, sind
sämtliche Vollstreckungsbeschlüsse und
Rechtsmittelentscheidungen hierzu ausschließlich gegen den
Beschwerdeführer, nicht aber gegen das Kind gerichtet, in
dessen Namen und Interesse die Verfassungsbeschwerde erhoben
wurde und dessen Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte
daher Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Darlegung eigener
unmittelbarer Betroffenheit des Kindes (§ 90 Abs. 1
BVerfGG), jedenfalls aber an einer substantiierten Darlegung
einer möglichen Verletzung seiner Grundrechte (§ 23 Abs.
1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
24
b) Hinsichtlich des Beschlusses des
Amtsgerichts vom 20. Mai 2005 kommt der Verfassungsbeschwerde
keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu
(§ 93 a Abs. 2 a BVerfGG). Es kann
dahinstehen, ob das Kind durch diesen Beschluss in seinen
Grundrechten verletzt wird und daher eine Annahme zur
Durchsetzung seiner Grundrechte angezeigt ist
(§ 93 a Abs. 2 b BVerfGG), weil der auf den
Rückführungsentscheidungen fußende Beschluss infolge deren
Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit nicht mehr als
Grundlage von Vollstreckungsmaßnahmen dienen kann.
25
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
zulässig.
26
a) Der Beschwerdeführer war trotz der
bestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind
befugt, dieses bei der Einlegung der Verfassungsbeschwerde
bis zur Bestellung des - aufgrund des zwischen den
Kindeseltern bestehenden Interessenkonflikts erforderlichen
(vgl. BVerfGE 72, 122 ) –
Ergänzungspflegers zu vertreten. Denn das Kind, das sich
selbst noch nicht zu schützen vermochte, musste vor Schaden
bewahrt werden. Dieser drohte, da das Kind die
Rückführungsentscheidung, die sich auf seinen tatsächlichen
Aufenthalt auswirkt und damit einen wichtigen Teilbereich des
für es bestehenden Sorgerechtsverhältnisses berührt und daher
sein Persönlichkeitsrecht verletzen könnte, wegen seiner
Minderjährigkeit nicht selbst angreifen konnte (vgl. BVerfGE
72, 122 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 1994
- 1 BvR 1799/94 -, NJW 1995,
S. 2023).
27
b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch
fristgerecht eingelegt (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), da
der für das Kind am 21. Juli 2005 bestellte Ergänzungspfleger
die Verfassungsbeschwerde mit am 9. August 2005 eingegangenen
Schriftsatz genehmigt hat. Hinsichtlich des Beginns des
Laufes der Frist ist auf dessen Kenntnis von den
angegriffenen Entscheidungen und nicht auf die des
Beschwerdeführers abzustellen (vgl. BVerfGE 75, 201
; 99, 145 ).
28
3. Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die
Verfassungsbeschwerde auch offensichtlich begründet, weil das
Amtsgericht Koblenz die vom Amtsgericht Saarbrücken bestellte
Verfahrenspflegerin durch formloses, den anderen Beteiligten
nach Aktenlage nicht mitgeteiltes und auch nicht näher
begründetes Schreiben davon in Kenntnis gesetzt hat, "dass
die Pflegerbestellung durch den Wohnsitzwechsel des Kindes
gegenstandslos geworden ist" und es in der Folge - ebenso wie
das Oberlandesgericht Koblenz – unterlassen hat, dem Kind
einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Diese
Verfahrensausgestaltung verletzt die Grundrechte des Kindes
aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 103 Abs. 1 GG.
29
a) Der Grundrechtsschutz bestimmt auch die
Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE
53, 30 ; 55, 171 ; 79, 51 ;
99, 145 ). Aus der verfassungsrechtlichen
Verankerung des Kindeswohls in Art. 6 Abs. 2 und
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kann sich die
Pflicht ergeben, das Kindeswohl verfahrensrechtlich dadurch
zu sichern, dass dem Kind bereits im familiengerichtlichen
Verfahren ein Pfleger zur Wahrung seiner Interessen zur Seite
gestellt wird. Denn die Rückführungsentscheidung ist für das
Wohl des Kindes von erheblicher Bedeutung, weil sie sein
soziales Umfeld bestimmt und das Kind aus der unmittelbaren
Zuwendung des es gegenwärtig betreuenden Elternteiles lösen
kann. Deswegen fordern der Grundrechtsschutz des Kindes und
sein Anspruch auf rechtliches Gehör eine
Verfahrensgestaltung, die eine eigenständige Wahrnehmung der
Kindesbelange sicherstellt. Diese Aufgabe obliegt
grundsätzlich den Eltern. Haben die Eltern jedoch - etwa
durch die rechtswidrige Entführung ihres Kindes -
jeweils zu erkennen gegeben, dass sie vornehmlich ihre
eigenen Interessen durchsetzen wollen, so könnten ihre
Interessen in einen Konflikt zu denen ihres Kindes geraten.
In diesem Fall muss dem Kind die Möglichkeit eingeräumt
werden, sein eigenes Interesse, das möglicherweise weder von
den Eltern noch von dem Gericht zutreffend erkannt und
formuliert wird, in einer den Anforderungen des rechtlichen
Gehörs entsprechenden Eigenständigkeit im Verfahren geltend
zu machen. Dies geschieht bei einem Kind, dessen Alter und
Reife eine eigene Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte nicht
erlaubt, durch einen Vertreter, den § 50 FGG als
Verfahrenspfleger vorsieht. In einer solchen Situation keinen
Pfleger zu bestellen, verletzt die Grundrechte des Kindes aus
Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 99, 145 ).
Diese für den Fall gegenläufiger Kindesentführungen oder
Rückführungsanträge aufgestellten allgemeinen Grundsätze für
die Bestellung eines Verfahrenspflegers beanspruchen auch in
anderen Verfahren über die Kindesrückführung Geltung, wenn
daran zu zweifeln ist, dass die Eltern das Verfahren auch
wirklich im Interesse des Kindes führen.
30
Das Haager Kindesentführungsübereinkommen geht
zwar typisierend und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl.
BVerfGE 99, 145 ) davon aus, dass der
zurückgelassene Elternteil trotz seiner typischerweise hohen
emotionalen Belastung regelmäßig mit seinem
Rückführungsantrag das wohlverstandene Kindesinteresse
wahrnimmt. Liegen aber im Einzelfall konkrete Umstände für
die Annahme vor, dass dieser Elternteil die Interessen des
Kindes aus dem Blick verlieren könnte, so ist von Verfassungs
wegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers zwingend
geboten.
31
b) An diesem Maßstab gemessen, hätten die
Fachgerichte dem Kind vorliegend einen Verfahrenspfleger
bestellen müssen.
32
Aus dem Bericht des Jugendamtes vom 29.
Oktober 2004 ergibt sich, dass es zwischen dem
Beschwerdeführer und der Kindesmutter in der Vergangenheit
schon einige Sorgerechts- und Umgangsverfahren gegeben hat.
Damit liegt es nahe, dass hier eine Situation vorlag, in der
die Kindeseltern in einer angespannten Beziehung zueinander
standen, die die Wahrnehmung fremder Interessen, nämlich der
des Kindes, für beide Elternteile erschwerte. Hinzu kommt,
dass bereits vor der Rückführungsentscheidung des
Amtsgerichts Koblenz zwischen den Kindeseltern der
wechselseitige Vorwurf einer Urkundenfälschung
beziehungsweise der Falschaussage über die Echtheit einer
Urkunde im Raume stand, die sich zudem gerade mit der
Festlegung des Aufenthaltsortes des Kindes befasst haben
soll. In dieser Situation besteht Grund zu der Annahme, dass
die Kindeseltern vornehmlich ihre eigenen Interessen und
nicht die des Kindes wahrnehmen wollten. Im vorgenannten
Bericht des Jugendamtes wird ferner das Kind als sehr
aufgeschlossen, aufgeweckt und selbständig geschildert und es
wurde mitgeteilt, dass es nicht nach Belgien ziehen wolle.
Der Junge könne klar und deutlich seine Wünsche und
Vorstellungen äußern. Er habe Angst, sein Umfeld beim Vater
zu verlieren, außerdem habe er Angst vor seiner Mutter und
spreche davon, von dieser geschlagen zu werden. Auch in der
Anhörung vor dem Amtsgericht am 17. November 2004 äußerte das
Kind, dass es weiter beim Beschwerdeführer bleiben wolle. In
der Anhörung vor dem Oberlandesgericht am 23. Dezember 2004
wiederholte es sein Vorbringen. Unbeschadet einer möglichen
Beeinflussung durch den Beschwerdeführer hat sich das damals
10-jährige Kind hier deutlich, über Monate hinweg
kontinuierlich und mit zumindest nachvollziehbarer
Begründung, insbesondere aus Anlass des Umzuges der
Kindesmutter nach Belgien, dahingehend geäußert, lieber beim
Vater bleiben zu wollen.
33
c) Die Beteiligung des Jugendamtes vermochte –
entgegen der im Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom
4. Januar 2005 vertretenen Auffassung – die Bestellung eines
Verfahrenspflegers für das Kind schon deshalb nicht zu
ersetzen, weil das Jugendamt neben seiner Verpflichtung auf
das Kindeswohl nach §§ 16 ff. SGB VIII einen
Beratungs- und Hilfsauftrag auch gegenüber den Kindeseltern
wahrzunehmen hat und daher kein reiner Interessenvertreter
des betroffenen Kindes sein kann.
34
4. Die Zurückverweisung gibt dem
Oberlandesgericht Koblenz insbesondere Gelegenheit, nach
Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind erneut von
Amts wegen die Frage zu prüfen, ob das sich der Rückführung
widersetzende und inzwischen 12-jährige Kind bereits ein
Alter und eine Reife erlangt hat, angesichts derer es
angebracht erscheint, seinem Willen zu folgen (Art. 13
Abs. 2 HKiEntÜ). Dies bedarf weiterer tatrichterlicher
Aufklärung, weil dafür die konkreten Umstände des Einzelfalls
maßgeblich sind und die Abwägung nicht an starren
Altersgrenzen ausgerichtet werden kann (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
3. Mai 1999 - 2 BvR 6/99 -, NJW 1999, S.
3622 ).
35
5. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3
BVerfGG. Die Anordnung voller Auslagenerstattung ist
angezeigt, weil die vom Beschwerdeführer ebenfalls
angegriffenen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren durch
die Aufhebung der Rückführungsentscheidung gegenstandslos
werden.
36
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).