BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1468/11 -
der S... GmbH, vertreten durch den
Geschäftsführer S...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. Juli 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte
oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin
angezeigt. Sie ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin
den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
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1. Wird mit der Verfassungsbeschwerde ein
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
geltend gemacht, so zählt die Anhörungsrüge an das
Fachgericht zum Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122,
190 ). Die Beschwerdeführerin rügt der Sache nach
eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, hat
aber keine Anhörungsrüge erhoben.
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In ihrer Verfassungsbeschwerde benennt die
Beschwerdeführerin unter Angabe des jeweiligen Artikels des
Grundgesetzes eine Reihe von Grundrechten, in denen sie sich
verletzt sieht. Den grundrechtsgleichen Anspruch auf
rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nennt sie in
diesem Zusammenhang zwar nicht, sondern macht sogar
ausdrücklich geltend, einer Anhörungsrüge nach § 321a
ZPO habe es vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht
bedurft, weil sie sich nur gegen eine Verletzung anderer
Rechte wende. Entscheidend ist aber nicht, welches Grundrecht
ein Beschwerdeführer benennt, sondern welches er objektiv der
Sache nach rügt (vgl. Desens, NJW 2006, S. 1243 ;
Heinrichsmeier, NVwZ 2010, S. 228 ). Rügt er der
Sache nach eine Verletzung rechtlichen Gehörs, so bedarf es
zur Erschöpfung des Rechtswegs der Erhebung der Anhörungsrüge
vor dem zuständigen Fachgericht (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2008 - 1 BvR 27/08 -,
juris, Rn. 12). So liegt es hier.
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Der Gegenstand des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich, ausgehend von
der subjektiven Beschwer des Beschwerdeführers, nach der
behaupteten Verletzung eines der in Art. 93 Abs. 1 Nr.
4a GG genannten Rechte (vgl. BVerfGE 96, 251 ;
126, 1 ). Nach § 92 BVerfGG hat ein
Beschwerdeführer in der Begründung seiner
Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, zu
bezeichnen. Aber auch wenn ein Beschwerdeführer bestimmte
konkret benannte und anhand des einschlägigen
Grundgesetzartikels bezeichnete Grundrechte als verletzt
rügt, kann seinem Vorbringen die Rüge der Verletzung eines
weiteren oder anderen, nicht ausdrücklich benannten
Grundrechts zu entnehmen sein (vgl. BVerfGE 79, 174
; 84, 366 ; 85, 214 ).
Allerdings ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer im
Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Dispositionsfreiheit
zukommt, aufgrund derer es ihm freisteht, die von ihm
erhobene Verfassungsbeschwerde auf die Rüge bestimmter
Grundrechtsverletzungen zu beschränken (vgl. BVerfGE 126, 1
).
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Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdeführerin aber nicht auf die Rüge einer
Gehörsverletzung verzichtet; vielmehr rügt sie mit ihrem
tatsächlichen Vorbringen und ihren rechtlichen Erwägungen der
Sache nach zweifelsfrei eine Verletzung von Art. 103
Abs. 1 GG. Dabei orientiert sie sich erkennbar an den vom
Bundesverfassungsgericht spezifisch zu diesem
grundrechtsgleichen Recht entwickelten Maßstäben. Sie macht
geltend, das Kammergericht habe erhebliche Beweisangebote aus
Gründen nicht berücksichtigt, die im Prozessrecht keine
Stütze fänden (vgl. dazu BVerfGE 69, 141 ). Ein
Beweisangebot habe es „ignoriert“, ohne es „überhaupt nur zu
erwägen“ (vgl. dazu BVerfGE 11, 218 ). Der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen auf
das bei Art. 3 Abs. 1 GG verortete Willkürverbot
bezieht, ändert nichts daran, dass es sich bei ihren
Darlegungen der Sache nach um eine Rüge einer Verletzung von
Art. 103 Abs. 1 GG handelt.
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2. Aber auch wenn man davon ausginge, dass die
Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde keine
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügte, hätte sie
zunächst eine Anhörungsrüge erheben müssen. Denn selbst wenn
die von ihr angenommene Grundrechtsverletzung sich auch als
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG oder anderer Grundrechte
beschreiben ließe, läge zugleich eine Verletzung von
Art. 103 Abs. 1 GG vor, so dass die Erhebung einer
Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren Abhilfe hätte
schaffen können und die Beschwerdeführerin diese Möglichkeit
wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch hätte
nutzen müssen (vgl. auch BVerfGK 14, 95 ).
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3. Dass die Beschwerdeführerin den statthaften
Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO nicht
erhoben hat, hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde
nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des
grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG,
sondern insgesamt unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05
-, NJW 2005, S. 3059 f.).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.