BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1469/05 -
des Rechtsanwalts Dr. H...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
12. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine
Nichtberücksichtigung bei Entscheidungen des
Insolvenzrichters über die Bestellung von
Insolvenzverwaltern.
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1. Der Beschwerdeführer ist seit vielen Jahren
als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist Fachanwalt unter anderem
für Insolvenzrecht und betätigt sich als Autor
rechtswissenschaftlicher Veröffentlichungen zum
Insolvenzrecht. Ferner ist er Lehrbeauftragter einer
Universität und Leiter insolvenzrechtlicher
Fortbildungsveranstaltungen. Während er zuvor bei dem
betreffenden Amtsgericht wiederholt zum Konkursverwalter,
vorläufigen Konkursverwalter und Sequester bestellt worden
war, berücksichtigte ihn der zuständige Insolvenzrichter in
den letzten Jahren trotz Aufnahme in die Vorauswahlliste
nicht bei der Bestellung von Insolvenzverwaltern, vorläufigen
Insolvenzverwaltern und Gutachtern. Letztmalig wurde dem
Beschwerdeführer im September 2004 durch den
Insolvenzrichter mitgeteilt, dass er zwar in der
Vorauswahlliste geführt werde, aber eine konkrete Bestellung
mit Blick auf das richterliche Auswahlermessen nicht erfolgt
sei.
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2. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer beim
Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung im
Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG. Auf Anfrage des
Gerichts erklärte der zuständige Insolvenzrichter, die ihm
von seinem Vorgänger und den Rechtspflegern mitgeteilte
mangelnde Präsenz des Beschwerdeführers vor Ort und Klagen
über die Qualität einzelner Verfahrenshandlungen des
Beschwerdeführers hätten ihn bewogen, diesen zwar in die
Vorauswahlliste aufzunehmen, in den konkreten Verfahren
jedoch andere zur Auswahl stehende Bewerber zu bestellen, die
er als jeweils geeigneter eingestuft habe. Gerade die
kurzfristige persönliche Erreichbarkeit und die unmittelbare
räumliche Nähe zum Insolvenzgericht sei ein wesentliches
Kriterium zur Beurteilung der Geeignetheit. Im Einzelfall
könne es aber Konstellationen geben, bei denen dieser
Nachteil in der Geeignetheit nicht oder nicht wesentlich zu
Buche schlage und sich gegebenenfalls auch zum Vorteil
wandele.
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Das Oberlandesgericht hat den Antrag des
Beschwerdeführers, das Amtsgericht Mainz zu verpflichten, ihn
zukünftig zumindest im gleichen Verhältnis als
Sachverständigen, vorläufigen Insolvenzverwalter und als
Insolvenzverwalter einzusetzen wie die übrigen Personen, mit
dem angegriffenen Beschluss als unzulässig abgewiesen. Ein
solcher Anspruch widerspreche dem Grundsatz der
einzelfallbezogenen Auswahl und Bestellung. Den weiteren auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtberücksichtigung
in der Vergangenheit gerichteten Antrag hat das
Oberlandesgericht für unbegründet erachtet. Zwar sei es
zulässig, dass der Beschwerdeführer zur Vorbereitung einer
Amtshaftungsklage einen Antrag auf nachträgliche Feststellung
der Rechtswidrigkeit seiner fehlenden Berücksichtigung
stelle. Der Antrag bleibe jedoch in der Sache selbst ohne
Erfolg, weil der Insolvenzrichter für die Nichtbestellung
Gründe angeführt habe, die nicht sachfremd seien.
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3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 3, Art. 12 und
Art. 19 Abs. 4 GG.
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Das Oberlandesgericht habe nicht beachtet,
dass der gestellte Verpflichtungsantrag auch den "reduzierten
Antrag" umfasse, im gleichen Verhältnis wie andere Bewerber
eingesetzt zu werden, soweit keine Sachgründe für eine
Abweichung bestünden. Im Hinblick auf den Feststellungsantrag
könnten keine tragfähigen Gründe für seine andauernde
Nichtberücksichtigung genannt werden; denn er sei ein
anerkannter und erfahrener Insolvenzverwalter.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts insbesondere durch den Beschluss
des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 (1 BvR 2530/04) geklärt,
so dass der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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Eine grundsätzliche Verkennung des
Bedeutungsgehalts der als verletzt gerügten Grundrechte aus
Art. 3, Art. 12 und Art. 19 Abs. 4 GG ist der
angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht zu
entnehmen.
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1. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, der
Beschwerdeführer habe keinen Anspruch darauf, bei der
Bestellung zum Insolvenzverwalter im gleichen Umfang
berücksichtigt zu werden wie seine Mitbewerber, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Aus § 56 Abs. 1 der Insolvenzordnung
(InsO), der die Bestellung eines Insolvenzverwalters regelt,
folgen für sich genommen keine subjektiven Rechte
hinsichtlich der Bestellung zum Insolvenzverwalter. Diese
Vorschrift dient der sachgerechten Durchführung des
Insolvenzverfahrens und damit der Wahrung der Interessen der
Gläubiger sowie auch des Schuldners; sie ist nicht zu dem
Zweck geschaffen, Insolvenzverwaltern die berufliche
Betätigung zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten
Senats vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -, Umdruck S. 18).
Bei seiner Auswahlentscheidung hat der Richter jedoch
insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG zu beachten. Das Verbot einer willkürlichen
Ungleichbehandlung begründet bei Einräumung von Ermessen -
wie hier durch § 56 Abs. 1 InsO - eine
Verpflichtung zu dessen sachgerechter Ausübung. Da hiernach
bei der Auswahlentscheidung auch die durch Art. 3 Abs. 1
GG geschützten Interessen der geeigneten Bewerber zu
berücksichtigen sind, besteht für diese bei der Auswahl des
Insolvenzverwalters ein Anspruch auf pflichtgemäße
Ermessensausübung. Jeder Bewerber um das
Insolvenzverwalteramt muss eine faire Chance haben,
entsprechend seiner in § 56 Abs. 1 InsO vorausgesetzten
Eignung berücksichtigt zu werden. Nur insofern kann einem
Bewerber um das Insolvenzverwalteramt ein subjektives Recht
zustehen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23.
Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -, Umdruck S. 18 f.).
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a) Auf der Grundlage dieses subjektiven Rechts
kann der Beschwerdeführer allerdings nicht - wie von ihm in
erster Linie erstrebt - beanspruchen, im gleichen Verhältnis
wie seine Mitbewerber zum Insolvenzverwalter bestellt zu
werden. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
wenn die regelmäßige Bestellung eines Bewerbers nicht als
Ergebnis pflichtgemäßer Ermessensausübung angesehen und daher
den Prätendenten um das Insolvenzverwalteramt nicht als
Anspruch zugebilligt wird. Ein Ausrichten
insolvenzgerichtlicher Bestellungsentscheidungen am Kriterium
gleichmäßiger Berufung kann nicht sicherstellen, dass
eine - mit Blick auf die Eigenheiten des konkreten
Verfahrens und die spezielle Eignung der Bewerber -
sachgerechte und damit pflichtgemäße Ermessensausübung
erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai
2006 - 1 BvR 2530/04 -, Umdruck S. 26 f., 35).
12
b) Ebensowenig begegnet es
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht
dem Antrag des Beschwerdeführers auf proportionale
Berücksichtigung bei den Auswahlentscheidungen nicht mit der
Einschränkung stattgegeben hat, dass im Einzelfall keine
Sachgründe für eine Abweichung bestehen. Selbst wenn dieses
Ziel tatsächlich als Minus in dem weitergehenden Antrag des
Beschwerdeführers enthalten sein sollte, ist auch insoweit
eine gleichmäßige Beteiligung des Beschwerdeführers an den
Bestellungsentscheidungen von Verfassungs wegen nicht
geboten. Eine Verpflichtung zur gleichmäßigen Bestellung, von
der nur aus Sachgründen abgewichen werden darf, trägt den
vorrangigen Interessen der Gläubiger und des Schuldners (vgl.
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 - 1
BvR 2530/04 -, Umdruck S. 20) nicht in angemessenem Umfang
Rechnung. Sie würde vielmehr die Interessen der Bewerber um
das Insolvenzverwalteramt in den Mittelpunkt der
Auswahlentscheidung rücken; die Besonderheiten des jeweiligen
Insolvenzverfahrens könnten erst in zweiter Linie als
Korrektiv berücksichtigt werden.
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2. Die Abweisung des Feststellungsantrags
durch das Oberlandesgericht ist verfassungsrechtlich
ebenfalls nicht zu beanstanden.
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Das Oberlandesgericht hat ohne
Verfassungsverstoß die Sachwidrigkeit der
Bestellungsentscheidungen verneint. Es ist Sache der
Fachgerichte, Kriterien für eine sachgerechte Ausübung des
Auswahlermessens zu entwickeln (vgl. BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -, Umdruck S.
26). Hinsichtlich der im vorliegenden Fall herangezogenen
Auswahlgesichtspunkte (mangelnde Präsenz vor Ort und
Erfahrungen aus früheren Verfahren) gibt es keinen Anlass zu
verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie stehen insbesondere
einer ermessensfehlerfreien Entscheidung nicht grundsätzlich
entgegen. Außerdem ist nach der Stellungnahme des zuständigen
Insolvenzrichters davon auszugehen, dass diese Kriterien
nicht schematisch und nicht ohne Ansehung des Einzelfalles
Anwendung finden. Dass die Besonderheiten der jeweiligen
Insolvenzverfahren die Berücksichtigung der vom
Insolvenzrichter herangezogenen Kriterien verboten hätten,
hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Ebensowenig lassen
sich seinem Vortrag verfassungsrechtlich Einwände
hinsichtlich der vom Oberlandesgericht zugrunde gelegten
tatsächlichen Feststellungen entnehmen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).