BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1470/07 -
der A..., vertreten durch die Geschäftsführerin
Dr. M...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
Maklerprovisionsanspruch.
2
1. a) Im Ausgangsrechtsstreit machte eine
gewerbliche Immobilienmaklerin (im Folgenden: Klägerin) für
den Nachweis eines Baugrundstücks die Zahlung einer
Maklerprovision geltend. Die Beschwerdeführerin wurde während
des Ausgangsverfahrens Komplementärin der beklagten
Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Beklagte); in der
Folgezeit haben sämtliche Kommanditisten ihre
Gesellschaftsanteile auf die Beschwerdeführerin
übertragen.
3
b) Das Landgericht verurteilte die Beklagte
nach Beweisaufnahme antragsgemäß zur Zahlung. Das
Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten durch
einstimmigen Beschluss zurück.
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Hiergegen erhob die Beklagte Anhörungsrüge und
brachte vor, der Senat sei in seiner Entscheidung nicht auf
das zentrale Problem des Rechtsstreits eingegangen und habe
damit wichtiges Parteivorbringen übergangen. Nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung entstehe kein
Provisionsanspruch, wenn – wie hier - einer von mehreren
Miteigentümern im Zeitpunkt der Nachweisleistung des Maklers
nicht verkaufsbereit sei. Auch wenn der Senat meine, die
Zeugin F. habe die Verkaufsabsicht ihres Ehemannes
nachträglich gebilligt, beantworte dies nicht die (zu
verneinende) Rechtsfrage, ob eine spätere Billigung für den
Nachweis einer Abschlussmöglichkeit im Zeitpunkt des
Nachweises ausreiche.
5
Die Anhörungsrüge blieb ohne Erfolg.
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2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die beiden
angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts aus zwei
Gründen.
7
Das Oberlandesgericht habe sich in beiden
angegriffenen Entscheidungen nicht mit der aufgeworfenen und
entscheidungserheblichen Frage auseinander gesetzt, ob die im
Zeitpunkt des Nachweises fehlende Verkaufsabsicht der
Miteigentümerin F. durch nachträgliche Billigung der dieser
zuvor nicht bekannten Verkaufsabsicht ihres nicht
bevollmächtigten Ehemanns ersetzt werden könne.
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Außerdem habe das Landgericht zu der von der
Beklagten behaupteten Aufgabe der Verkaufsabsicht im Juni
2003 aus steuerlichen Gründen nur das Verkäuferehepaar und
zwei Gegenzeugen der Klägerin, nicht aber den von der
Beklagten bereits in der Klageerwiderung hierfür als Zeugen
benannten Steuerberater vernommen. Das Oberlandesgericht habe
die Beweisaufnahme und das Ergebnis der Beweiswürdigung, die
Aufgabe der ursprünglichen Verkaufsabsicht durch die
Verkäufer sei von der Beklagten nicht bewiesen, unbeanstandet
gelassen, ohne für die unterbliebene Vernehmung des
Steuerberaters Gründe des materiellen oder formellen Rechts
anzuführen.
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Hätte sich das Gericht mit den Argumenten der
Beklagten hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts des
Vorliegens der Verkaufsbereitschaft auseinander gesetzt, so
sei nicht auszuschließen, dass ein Maklerlohnanspruch
abgelehnt worden wäre, weil ein Nachweis der Gelegenheit zum
Abschluss eines Vertrages nicht vorliege. Ebenso wenig sei
auszuschließen, dass die Vernehmung des Steuerberaters das
Oberlandesgericht von der vollständigen Aufgabe der
Verkaufsabsicht überzeugt hätte und deswegen eine
Unterbrechung des Kausalzusammenhangs bejaht worden wäre.
10
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. dazu BVerfGE
90, 22 ). Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig.
11
Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde muss
ein Beschwerdeführer gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
den in der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Rechtsweg
erschöpfen. Es sind alle nach Lage der Dinge zur Verfügung
stehenden Rechtsbehelfe zu ergreifen, um die
Verfassungsverletzung auszuräumen. Auch wenn sich die
Verfassungsbeschwerde auf die Rüge einer Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt, muss dem Vorrang
des Verfahrens vor den Fachgerichten Rechnung getragen
werden. Der subsidiären Funktion der Verfassungsbeschwerde
würde es zuwiderlaufen, sie anstelle oder gleichsam wahlweise
neben einer fachgerichtlichen Anhörungsrüge zuzulassen
(stRspr; vgl. BVerfGE 68, 376 ; 70, 180
). Wird eine Verfassungsbeschwerde
erhoben, ohne dass der Beschwerdeführer die behauptete
Grundgesetzverletzung der Sache nach zuvor in allen in
Betracht kommenden fachgerichtlichen Verfahren geltend
gemacht hat, ist seine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich
unzulässig. Dabei macht es keinen Unterschied, ob jener
Rechtsbehelf an eine Frist gebunden ist und der
Beschwerdeführer durch die Verwerfung seiner
Verfassungsbeschwerde in aller Regel endgültig seine
Rechtsschutzmöglichkeiten verliert, oder ob der Rechtsbehelf
keiner Frist unterliegt und der Beschwerdeführer ihn deshalb
nach der Verwerfung seiner Verfassungsbeschwerde noch
ergreifen kann (stRspr; vgl. BVerfGE 70, 180 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059).
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Nach den dargelegten Grundsätzen ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Beklagte des
Ausgangsverfahrens hat zwar gegen den die Berufung
unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 der Zivilprozessordnung
) zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts
die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO erhoben. Darin rügte
die Beklagte jedoch nur, dass sich der Senat nicht mit der
Frage auseinander gesetzt habe, ob die bei der
Miteigentümerin F. nicht vorhandene Verkaufsabsicht im
Zeitpunkt des Nachweises durch nachträgliche Billigung der
ihr zuvor nicht bekannten Verkaufsabsicht ihres nicht
bevollmächtigten Ehemanns ersetzt werden könne. Erstmals mit
der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin neben
diesem Gehörsverstoß eine weitere Verletzung von
Art. 103 Abs. 1 GG durch das Übergehen eines erheblichen
Beweisantrags. Von der Möglichkeit, die unterbliebene
Vernehmung des von der Beklagten als Zeugen benannten
Steuerberaters durch die Anhörungsrüge beim judex a quo - dem
Oberlandesgericht - geltend zu machen, hat die Beklagte des
Ausgangsverfahrens mithin keinen Gebrauch gemacht und so dem
aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleiteten Grundsatz
der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht genügt.
13
Das Unterlassen der Rüge eines übergangenen
Beweisangebots, als zweiten die Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör begründenden Sachverhalts in der
fachgerichtlichen Anhörungsrüge, hat zur Folge, dass die
Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die mit diesem
Sachvortrag begründete Verletzung von Art. 103 Abs. 1
GG, sondern insgesamt, hier also auch mit Blick auf die Rüge
der fehlenden Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit
der wesentlichen Frage, ob eine nachträgliche Billigung der
zum Nachweiszeitpunkt nicht bekannten Verkaufsabsicht eines
anderen Miteigentümers zur Bejahung des Kausalzusammenhangs
ausreicht, unzulässig ist. Dies gilt jedenfalls in Fällen, in
denen sich - wie hier - die erstmals in der
Verfassungsbeschwerde behauptete Gehörsverletzung auf den
gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens
erstreckt. Denn läge ein Gehörsverstoß vor, so würde das
Ausgangsgericht ihm abhelfen, indem es das Verfahren
fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist
(§ 321 a Abs. 5 Satz 1 ZPO). Das Verfahren würde in
die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Zeitpunkt des
Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 321 a Abs. 5
Satz 2 ZPO) - oder bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden
können (§ 321 a Abs. 5 Satz 4 ZPO) - befand. Hier
wäre demnach das fachgerichtliche Verfahren in vollem Umfang
mit der Möglichkeit wieder eröffnet gewesen, auch
hinsichtlich des weiteren Vorbringens rechtliches Gehör zu
finden.
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§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zielt darauf
ab, eine ordnungsgemäße Vorprüfung der Beschwerdepunkte durch
die zuständigen gerichtlichen Instanzen zu gewährleisten,
dadurch das Bundesverfassungsgericht zu entlasten und für
seine eigentliche Aufgabe des Verfassungsschutzes
freizumachen (vgl. BVerfGE 4, 193 ). Mit diesem
Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes vertrüge es sich nicht,
von unterschiedlichen Gehörsverletzungen nur eine in der
fachgerichtlichen Anhörungsrüge geltend zu machen und eine
andere erst im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu rügen. Das
Bundesverfassungsgericht soll nicht mit einem Gehörsverstoß
befasst werden, mit dem sich nicht zuvor die Fachgerichte
auseinander setzen konnten. Liegt ein solcher tatsächlich vor
und war er entscheidungserheblich (vgl. § 321 a Abs. 1
Nr. 2 ZPO), wird das Fachgericht ihm abhelfen. Der
Beschwerdeführer erlangt deshalb jedenfalls bei einem
einheitlichen Streitgegenstand die Möglichkeit, auch in Bezug
auf weitere Gehörsverletzungen oder auch hinsichtlich
materieller Grundrechtsrügen nach Durchführung des
Anhörungsrügeverfahrens nicht mehr in gleicher Weise
beschwert zu sein. Nach Durchführung des
Anhörungsrügeverfahrens steht dem Beschwerdeführer die mit
einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG begründete
Verfassungsbeschwerde daher nur offen, wenn alle in der
Verfassungsbeschwerde dargelegten - wie hier nicht
offensichtlich aussichtlosen - Gehörsrügen auch Gegenstand
der fachgerichtlichen Anhörungsrüge waren.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.