BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1473/09 -
der L... GbR,
vertreten durch die Gesellschafter und Geschäftsführer,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. April 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des
§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nicht gegeben. Die
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt
gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der
Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde ohne Aussicht auf
Erfolg ist.
2
Die hier gegebene Fallgestaltung wäre zwar
grundsätzlich geeignet, eine Prüfung zu veranlassen, ob und
inwieweit der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz eines
über eine Sperrminorität verfügenden Minderheitsaktionärs,
dessen Beteiligung an der Gesellschaft regelmäßig auch von
einem ausgeprägten unternehmerischen Interesse getragen sein
wird, gegenüber dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz
eines weitgehend auf die vermögensrechtliche Komponente des
Aktieneigentums konzentrierten Anlageinteresses des
Kleinaktionärs differenzierter zu konkretisieren ist (vgl.
BVerfGK 11, 253 ). Diese Frage ist aber nicht
entscheidungserheblich, weil die Fachgerichte übereinstimmend
festgestellt haben, dass dem Vortrag der Beschwerdeführerin
keine hinreichende Darlegung möglicher Nachteile entnommen
werden könne, die ihr aus den von der
Mehrheitsgesellschafterin beabsichtigten Maßnahmen drohen.
Sind indes schon keine Nachteile feststellbar, bedarf die von
der Beschwerdeführerin in das Zentrum ihrer Ausführungen
gestellte Frage, inwieweit solche Nachteile von ihr aufgrund
des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes ihres
Aktieneigentums nicht hingenommen werden müssen, keiner
Klärung.
3
Danach bleibt noch die Rüge der
Beschwerdeführerin, die Fachgerichte hätten die Anforderungen
an die sie, die Beschwerdeführerin, treffende Darlegungslast
überspannt; aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie aus dem
verfassungsrechtlich geschützten Recht auf ein faires
Verfahren sei vielmehr eine Abmilderung der grundsätzlichen
Darlegungs- und Beweislast herzuleiten. Insoweit genügt die
Verfassungsbeschwerde jedoch nicht dem in § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz ihrer
Subsidiarität. Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer
über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren
Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden
prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der
geltend gemachten Grundrechtsverletzung vor den vorrangig
hierzu berufenen Fachgerichten zu erwirken oder eine
Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 77, 381
; 81, 22 ; stRspr).
4
Die Beschwerdeführerin hat einen
entsprechenden, auch verfassungsrechtlich ausgerichteten
Vortrag in den fachgerichtlichen Verfahren nicht angebracht.
So stellt sie in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung
noch darauf ab, das Oberlandesgericht habe in Verkennung
eines von ihm herangezogenen Urteils des Bundesgerichtshofs
(BGHZ 122, 123 - „TBB“) überzogene Darlegungsanforderungen
gestellt. Auch das von der
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung in diesem Zusammenhang in
Bezug genommene private Rechtsgutachten von Prof. Dr. H.
führt unter Hinweis auf diese Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (BGHZ 122, 123) nur knapp aus, dass
Minderheitsaktionäre in der Regel keinen Einblick in die
Geschäftsvorgänge hätten; deshalb seien ihnen Erleichterungen
hinsichtlich der Substantiierungslast der Art zu gewähren,
dass die abhängige Gesellschaft oder das herrschende
Unternehmen nähere Angaben über die ihnen bekannten Tatsachen
zu machen hätten, wenn ihnen die Darlegung des Sachverhalts
zumutbar sei. Unabhängig davon, dass das Urteil des
Oberlandesgerichts gerade von der Überzeugung getragen wird,
dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens diese ihnen
zumutbaren näheren Angaben gemacht haben, mangelt es dem
fachgerichtlichen Vortrag der Beschwerdeführerin an einer
hinreichenden Auseinandersetzung mit der nunmehr
thematisierten verfassungsrechtlichen Dimension der von ihr
eingeforderten Darlegungslasterleichterung. Hierzu wäre die
Beschwerdeführerin aber nach dem allgemeinen Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verpflichtet
gewesen.
5
Schließlich setzt sich die
Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend mit dem weiteren vom
Oberlandesgericht gegen eine Darlegungslasterleichterung
angeführten Argument auseinander, dass der Beschwerdeführerin
- anders als einem externen Gläubiger - hier über § 315
Satz 2 AktG die Möglichkeit einer Sonderprüfung offen
gestanden habe, so dass sie sich über den von den
Sonderprüfern zu fertigenden Prüfungsbericht die
erforderlichen Informationen hätte verschaffen können. Dass
dieser vom Oberlandesgericht ins Auge gefasste Weg der
Informationsbeschaffung über die Sonderprüfung vorliegend
tatsächlich etwa nicht geeignet gewesen wäre, eine gegebene
Asymmetrie des Informationszugangs zu überwinden, ist auf der
Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht
feststellbar.
6
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.