L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai
2006
- 1 BvR 1484/99 -
Zur Verfassungsmäßigkeit des Kostensatzes bei
Dauerpflegschaften nach § 92 Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 1 der Kostenordnung.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1484/99 -
der Frau L...,
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterin Haas,
des Richters Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier,
Eichberger
am 23. Mai 2006 beschlossen:
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen
Kostenentscheidungen, die gegen sie auf der Grundlage des
§ 92 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung - im Folgenden:
KostO) ergangen sind. Die Verfassungsbeschwerde betrifft
mittelbar die Frage, ob Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1
dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
2
Absatz 1 und 2 des durch das Gesetz zur Reform
des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige
vom 12. September 1990 neu gefassten § 92 KostO haben
folgenden Wortlaut:
3
(1) Bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen
und Pflegschaften für Minderjährige, die nicht auf einzelne
Rechtshandlungen beschränkt sind, werden Kosten nur erhoben,
wenn das Vermögen des Fürsorgebedürftigen nach Abzug der
Verbindlichkeiten mehr als 50.000 Deutsche Mark beträgt; der
in § 88 Absatz 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes
genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Für jedes
angefangene Kalenderjahr wird eine Gebühr in Höhe von 10
Deutsche Mark für jede angefangenen 10.000 Deutsche Mark
erhoben, um die das reine Vermögen die in Satz 1 genannten
Vermögenswerte übersteigt. Für das bei der Einleitung der
Fürsorgemaßnahme laufende und das folgende Kalenderjahr wird
nur eine Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr wird erstmals bei
Anordnung der Fürsorgemaßnahme und später jeweils zu Beginn
eines Kalenderjahres fällig.
4
(2) Bei Dauerpflegschaften, die nicht
minderjährige Personen betreffen, wird für jedes angefangene
Kalenderjahr eine Gebühr in Höhe von 10 Deutsche Mark für
jede angefangenen 10.000 Deutsche Mark des reinen Vermögens
erhoben. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.
5
§ 92 Abs. 1 und Abs. 2 KostO sind in dem
hier maßgeblichen Regelungsgehalt unverändert geblieben.
6
1. Die Beschwerdeführerin ist die Erbin des im
Dezember 1994 verstorbenen Erblassers. Das Amtsgericht Fulda
hatte im November 1989 eine Dauerpflegschaft für ihn
angeordnet und zur Pflegerin seine Ehefrau bestellt. Die
Pflegschaft umfasste lediglich die Aufgabenkreise
Aufenthaltsbestimmung und medizinische Heilbehandlung.
7
Mit Kostenrechnung vom 22. Mai 1996 forderte
die Gerichtskasse Kassel aufgrund des Kostenansatzes des
Amtsgerichts Fulda vom 26. März 1996 von der
Beschwerdeführerin für die Führung der Pflegschaft/Betreuung
in den Jahren 1992 bis 1994 drei Jahresgebühren von jeweils
24.950 Deutsche Mark. Der Kostenrechnung lag als
Geschäftswert das reine Gesamtvermögen des Erblassers in Höhe
von etwa 25 Millionen Deutsche Mark zugrunde.
8
Auf die Erinnerung der Beschwerdeführerin hob
das Amtsgericht Fulda seinen Kostenansatz mit Beschluss vom
30. Mai 1997 auf und wies den Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle an, die Kosten unter Zugrundelegung eines
Geschäftswerts von 2,5 Millionen Deutsche Mark erneut
anzusetzen. Aus den §§ 92, 93 KostO ergebe sich, dass
nicht in jedem Fall das volle Vermögen eines Betreuten der
Kostenrechnung zugrunde zu legen sei, sondern dass der
Aufgabenkreis der Betreuung dabei eine Rolle spiele. Dieser
sei hier sehr beschränkt gewesen. Die Tätigkeit des Gerichts
habe sich auf die Anforderung dreier Kurzberichte beschränkt,
die sich nur auf die Gesundheit und den Aufenthalt des
Betreuten bezogen hätten. Deshalb erscheine es nicht
gerechtfertigt, den Wert des gesamten Vermögens des Betreuten
zugrunde zu legen.
9
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des
Bezirksrevisors hob das Landgericht Fulda mit Beschluss vom
30. Juni 1998 die Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies
die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den Kostenansatz
vom 26. März 1996 zurück. Nach dem Wortlaut des § 92
Abs. 1 KostO komme es nicht darauf an, ob sich die
angeordnete Betreuung auf das Vermögen oder die Person des
Betreuten beziehe; das gesamte Vermögen sei auch maßgebend,
wenn die Betreuung "nur" die Person betreffe. Angesichts des
eindeutigen Wortlauts der Vorschrift sei es auch ohne
Bedeutung, dass sich die Betreuung nur auf einen Teil der
Personensorge beziehe. Bereits an ihm scheitere eine
einschränkende Auslegung des § 92 Abs. 1 KostO. Darüber
hinaus geböten Sinn und Zweck der kostenrechtlichen
Vorschriften keine andere Beurteilung. Die Gebühren würden
danach nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand des
Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit habe. Die Gebühren nach der
Kostenordnung stellten grundsätzlich keinen Gegenwert für vom
Staat erbrachte Leistungen dar. Sie sollten kein Entgelt für
eine nach dem Umfang des Geschäfts und der aufgewandten Zeit
bemessene Mühewaltung des Gerichts, sondern eine
pauschalierte Abgabe zur teilweisen Deckung der staatlichen
Ausgaben für die Rechtspflegeeinrichtung sein.
Verfassungsrechtliche Bedenken sehe das Gericht auch im
Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nicht.
10
Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde
wies das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 22. Juli 1999
mit im Wesentlichen gleichen Erwägungen wie das Landgericht
zurück.
11
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG
sowie "des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes". Der allgemeine
Gleichheitssatz sei schon deshalb verletzt, weil der
Gesetzgeber bei Dauerbetreuungen, die sich lediglich auf
einen Teil des Vermögens bezögen, keinen Unterschied mache zu
Dauerbetreuungen, die sich auf das gesamte Vermögen bezögen.
Eine Differenzierung sei im vorliegenden Fall umso mehr
geboten, weil sich die Betreuerbestellung gar nicht auf das
Vermögen des Betreuten bezogen, sondern nur einen geringen
Teil der Personensorge umfasst habe. Aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz folge, dass Gebühren nicht völlig unabhängig
von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung
festgesetzt werden dürften. Die der Beschwerdeführerin
auferlegten Gebühren von jährlich knapp 25.000 Deutsche Mark
stünden in ihrer Höhe in keinem Zusammenhang mehr mit den
Kosten der erbrachten Staatsleistung. Es widerspreche dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn vermögende
Gebührenschuldner ohne Begrenzung auf eine maximale
Gebührenhöhe für die Finanzierung öffentlicher Einrichtungen
herangezogen würden, ohne dass sie dafür eine äquivalente
Gegenleistung erhielten.
12
Zu der Verfassungsbeschwerde haben die
Bundesregierung, die Hessische Staatskanzlei, der Präsident
des Bundesgerichtshofs sowie die Bundesrechtsanwaltskammer
Stellung genommen.
13
1. Namens der Bundesregierung trägt das
Bundesministerium der Justiz vor, es halte die mittelbar
angegriffene Vorschrift für verfassungsmäßig, allerdings
bedürfe sie in besonderen Fallkonstellationen einer
einschränkenden verfassungskonformen Auslegung.
14
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts dürften Gebühren für staatliche
Leistungen zwar nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen
Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt
werden. Die Höhe der Gebühr müsse sich aber auch nicht
unmittelbar am Umfang des jeweiligen staatlichen Aufwandes
orientieren. Dem Gesetzgeber komme bei der Gebührenregelung
ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu.
Innerhalb dieses Spielraums sei auch eine Pauschalierung
zulässig, wenn diese im weitaus überwiegenden Teil der Fälle
zu angemessenen Ergebnissen führe. Die in § 92 Abs. 1
und Abs. 2 Satz 1 KostO vorgesehene jährliche Gebührenpflicht
für Dauerbetreuungen beziehungsweise Dauerpflegschaften sei
gerechtfertigt, weil ihr wiederkehrende Aufgaben und dauernde
Kontrollpflichten des Vormundschaftsgerichts gegenüber
stünden. Die Anwendung der gerügten Wertvorschrift führe in
der Praxis in aller Regel nicht zu einer ungerechtfertigt
hohen Gerichtsgebühr. Dies ergebe sich sowohl aus dem
Gebührensatz als auch in den Fällen des § 92 Abs. 1 Satz
2 KostO aus dem Freibetrag von 25.000 Euro und der Ausnahme
für die in § 88 Abs. 2 Nr. 7 des
Bundessozialhilfegesetzes genannten Vermögenswerte. Dem
entsprechend falle diese Jahresgebühr regelmäßig deutlich
geringer als die gegenstandswertabhängige Gebühr für eine
einmalige Rechtshandlung gemäß § 93 KostO aus. Die
Jahresgebühr decke zudem die gesamte Tätigkeit des
Vormundschafts- oder Familiengerichts ab. Art. 3
Abs. 1 GG und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
ließen aber eine verfassungskonform einschränkende Auslegung
des § 92 Abs. 1 Satz 2 beziehungsweise Abs. 2 Satz
1 KostO jedenfalls in den Fallkonstellationen geboten
erscheinen, in denen die Dauerbetreuung beziehungsweise
Dauerpflegschaft lediglich einen Teil der Personensorge
umfasse, und bei denen einem ungewöhnlich hohen Nettovermögen
nur ein geringfügiger und nicht mit besonderer Verantwortung
verbundener Aufwand des Gerichts gegenüber stehe.
15
Das Bundesministerium der Justiz prüfe derzeit
eine Neufassung des § 92 KostO, in der nach Art und
Umfang der Dauerbetreuung beziehungsweise Dauerpflegschaft
differenziert werden solle.
16
2. Die Hessische Staatskanzlei vertritt die
Auffassung, es erscheine zweifelhaft, ob im vorliegenden Fall
die Grenzen für eine verfassungsrechtlich noch angemessene
Gebühr gewahrt seien. Die Amtshandlung im Betreuungsrecht sei
in der Regel durch äußere, schicksalhafte Umstände
veranlasst, auf die der Betroffene keinen unmittelbaren
Einfluss habe. Die Tätigkeit des Gerichts stelle deshalb in
gewisser Weise eine staatliche Fürsorgemaßnahme dar. Bei der
Errichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis
Personensorge beziehe sich die gerichtliche Maßnahme auf die
Person des Betreuungsbedürftigen, nicht auf sein Vermögen.
Auf die Kosten der staatlichen Leistung werde sich das
Vermögen des Betreuungsbedürftigen in der Regel nicht
auswirken, solange sich die Fürsorgemaßnahme auf
Aufgabenkreise der Personensorge beschränke. Auch der Wert
der staatlichen Maßnahme für den Betreuungsbedürftigen selbst
dürfte nur sehr eingeschränkt von seinem Vermögen abhängig
sein. Es stelle sich deshalb die grundsätzliche Frage, ob das
Vermögen des Betreuten überhaupt ein sachlich anzuerkennender
Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Gerichtsgebühren sein
könne, wenn ausschließlich die Personensorge oder gar nur ein
Teil davon betroffen sei. Es komme hinzu, dass die nach
§ 92 Abs. 1 KostO für Dauerbetreuungen zu erhebenden
Jahresgebühren keine Gebührendegression kennten. Der Wert der
Dauerbetreuung steige nicht linear mit dem Vermögen an, zumal
wenn nur die Personensorge oder ein Teil davon betroffen sei.
Schließlich differenziere das Gesetz bei Dauerbetreuungen
nach § 92 KostO im Unterschied zu der Regelung bei
Einzelbetreuungen nach § 93 KostO nicht danach, welche
Aufgaben Gegenstand der Betreuung seien. Ein überzeugender
sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung
vergleichbarer Sachverhalte lasse sich wohl nur schwerlich
finden. Es bestünden Zweifel, ob die Ausgestaltung des
Gebührenrechts bei Dauerbetreuungen den vom
Bundesverfassungsgericht formulierten verfassungsrechtlichen
Anforderungen an das Gebührenrecht noch genüge.
17
3. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat
eine Äußerung des XII. Zivilsenats übersandt. Darin wird
darauf hingewiesen, dass - unbeschadet der Frage, ob und
inwieweit sich § 92 Abs. 1 KostO bereits de lege lata
einer einschränkenden Auslegung als zugänglich erweise -
jedenfalls de lege ferenda eine Regelung wünschenswert sei,
nach welcher sich die Gebührenbemessung dann nicht zwingend
und ausschließlich nach dem Wert des gesamten Vermögens
richte, wenn die Betreuung, für welche die Gebühr erhoben
werde, in keinem Zusammenhang mit den Vermögensverhältnissen
des Betroffenen stehe.
18
4. Die Bundesrechtsanwaltskammer hält die
Verfassungsbeschwerde für begründet. Die in § 92 KostO
getroffene pauschale und durchgängige Verknüpfung der
Kostenfestsetzung bei Dauermaßnahmen mit dem gesamten
Vermögen des Betroffenen lasse sich nicht mit sachlich
einleuchtenden Gesichtspunkten rechtfertigen. Sie entferne
sich so sehr von der Kostenbezogenheit der Gebühr und
behandle wesentlich unterschiedliche Sachverhalte in
kostenrechtlich gleicher Weise, dass sie willkürlich sei. Die
Gründe, die in den mit der Verfassungsbeschwerde
angefochtenen Entscheidungen im Anschluss an die herrschende
Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum für die
gegenteilige Auffassung angeführt würden, überzeugten nicht.
Es treffe zwar zu, dass der Gesetzgeber und der
Rechtsanwender im Bereich der Kostenordnung nicht gehalten
seien, eine möglichst strikte Orientierung der Gebührenhöhe
an dem tatsächlichen Aufwand der Rechtspflege vorzunehmen.
Das Bundesverfassungsgericht habe aber betont, dass die
Gebühren nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten
der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden
dürften. Es verlange eine sachgerechte Verknüpfung zwischen
Kosten und Gebührenhöhe. Auch wenn dabei ein großer
Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers anzuerkennen
sei, müsse der Sachgerechtigkeit im Hinblick auf die jeweils
gewählte Systematik entsprochen werden. Für die §§ 92
und 93 KostO bedeute dies: Wenn der Gesetzgeber in § 93
KostO bei Betreuung und Pflegschaft für einzelne
Rechtshandlungen jeweils auf den Wert des Gegenstands
abstelle, auf den sich die Rechtshandlung beziehe, so bedürfe
es zumindest eines nachvollziehbaren tragfähigen Grundes,
wenn bei jedweder Dauerpflegschaft durchgängig auf das
gesamte Vermögen des Schuldners zur Kostenermittlung
abgestellt und eine an den unterschiedlichen Ausmaßen der
Leistung orientiertere Staffelung ausgeschlossen werde.
19
Besonders deutlich würden die Schwierigkeiten
der herrschenden Auffassung in Fällen, in denen sich die
Dauerbetreuung lediglich auf einen Teil des Vermögens
beziehe. Für diesen Fall wollten auch die Stimmen in
Rechtsprechung und Schrifttum, die grundsätzlich im Fall der
Dauerbetreuung den Wert des gesamten Vermögens als maßgeblich
ansehen würden, nur auf den (Teil-)Wert des Vermögens
abstellen, der der Betreuung unterliege. Warum im Rahmen der
Dauerpflegschaft, soweit sich diese auf die
Vermögensbetreuung beziehe, eine Differenzierung nach der
Reichweite der Pflegschaft eingreifen solle, während dies bei
sonstigen Betreuungsmaßnahmen der Gesundheitsfürsorge nicht
gelten solle, sei nicht nachvollziehbar.
20
Geboten aber auch möglich sei eine
verfassungskonforme Handhabung des § 92 KostO. Das
Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG belasse den Gerichten
einen weiten Spielraum, um im Einzelfall zu sachgerechten
Entscheidungen zu gelangen.
21
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
begründet.
22
§ 92 Abs. 1 und Abs. 2 KostO ist mit
dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar,
soweit er für die Berechnung der Gebühr auch bei
Fürsorgemaßnahmen, die sich auf die Personensorge
beschränken, unbegrenzt das reine Vermögen zugrunde legt. Die
Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, die
auf § 92 Abs. 1 und Abs. 2 KostO beruhen, verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1
GG.
23
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem
Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gleichheitsgedanken
wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich
zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 ). Der
allgemeine Gleichheitssatz ist aber nicht schon dann
verletzt, wenn der Gesetzgeber Unterscheidungen, die er
vornehmen darf, nicht vornimmt (vgl. BVerfGE 4, 31
; 86, 81 ; 90, 226 ). Es
bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte
auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er
also im Rechtssinn als gleich ansehen will (vgl. BVerfGE 21,
12 ; 23, 242 ). Dies gilt auch für die
Bemessung von Gebühren zur Abdeckung von Gerichtskosten.
Allerdings muss er die Auswahl der gleich beziehungsweise
ungleich zu behandelnden Sachverhalte sachgerecht treffen
(vgl. BVerfGE 17, 319 ; 53, 313 ;
stRspr). Entscheidend ist, ob für eine am
Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die
tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils betroffenen
Zusammenhang so bedeutsam sind, dass der Gesetzgeber sie bei
seiner Regelung beachten muss (vgl. BVerfGE 1, 264
; 86, 81 ; 98, 365 ).
Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn für die
gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte – bezogen auf
den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart – ein
vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfGE 76,
256 ; 90, 226 ).
24
2. Diesen Maßstäben genügt die mit der
Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffene Regelung des
§ 92 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 KostO nicht.
Indem der Gesetzgeber Dauerpflegschaften mit alleinigem Bezug
auf die Personensorge gleichbehandelt mit solchen, die auch
Bezüge zu Vermögensangelegenheiten aufweisen, hat er seinen
weiten Gestaltungsspielraum überschritten.
25
a) Eine Ausrichtung der Gebühren für
entstandene Gerichtskosten an der Höhe des Vermögens ist
allerdings bei solchen Dauerbetreuungen und -pflegschaften
sachlich gerechtfertigt, die ausschließlich oder zumindest
auch Vermögensangelegenheiten betreffen. Mit der Gebühr
werden Einnahmen erzielt, welche die speziellen Kosten der
dem Gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistung ganz oder teilweise decken (vgl.
BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; 108, 1
). Mit einem erhöhten Wert des Vermögens des
Gebührenpflichtigen steigt typischerweise auch der
Bearbeitungsaufwand des Gerichts für die Kontrolle der das
Vermögen betreffenden Fürsorgemaßnahmen an. Überdies
rechtfertigt das gesteigerte Haftungsrisiko des Staats bei
hohen Vermögenswerten eine nach dem Vermögen orientierte
Staffelung der Gebühren (vgl. BVerfGK 3, 310
).
26
Zudem beruht die am Vermögen orientierte
Gebührenstaffelung erkennbar auf dem Bestreben des
Gesetzgebers, die Festsetzung angemessener Gebühren nach den
wirtschaftlichen Verhältnissen der Gebührenpflichtigen zu
ermöglichen. Derartige Gründe für die Ausgestaltung von
Gebührenregelungen finden ihren Rückhalt im
verfassungsrechtlich abgesicherten Sozialstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 1 GG) und im Justizgewährungsanspruch, der
durch Art. 19 Abs. 4 GG und durch Art. 2 Abs. 1 GG
in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet ist
(vgl. BVerfGE 80, 103 ; BVerfGK 3, 310
). Der Gesetzgeber hat feste Gebührensätze
gewählt, um die Kostenregelung klar und anwendungsfreundlich
zu gestalten.
27
b) Im Unterschied zu Fürsorgemaßnahmen, die
Vermögensangelegenheiten betreffen, fehlt es bei
Dauerbetreuungen und -pflegschaften, die allein die
Personensorge betreffen, an einem sachlichen Bezug der
Fürsorgemaßnahme zu dem Vermögen des Gebührenpflichtigen.
28
Während ein höheres Vermögen des Betroffenen
bei Dauerpflegschaften mit Vermögensbezug typischerweise
einen höheren gerichtlichen Kontrollaufwand bedingt, führt es
in Fällen der alleinigen Personensorge regelmäßig nicht zu
Unterschieden im Umfang der staatlichen Leistung.
Entsprechendes gilt in diesen Fällen für die Haftung bei
möglichen Fehlentscheidungen von Amtswaltern. Bei vermögenden
Betroffenen ist der Staat hier grundsätzlich keinen höheren
Haftungsrisiken ausgesetzt als bei weniger vermögenden
Betroffenen. Damit ist der Gesetzgeber allerdings nicht
grundsätzlich gehindert, aus sozialen Gesichtspunkten auch
bei Dauerbetreuungen und –pflegschaften eine
Gebührenstaffelung vorzunehmen, die auch am Vermögen des
Gebührenpflichtigen anknüpft. Angesichts der erheblichen
Unterschiede zwischen den gerichtlichen Leistungen bei
Dauerbetreuungen und -pflegschaften mit Vermögensbezug
einerseits und andererseits bei solchen, die sich allein auf
die Personensorge beziehen, darf der Gesetzgeber die
Gerichtsgebühren bei letzteren nicht ausschließlich an der
Höhe des Vermögens bemessen, ohne wegen des vom Vermögen
unabhängigen Aufwandes eine Begrenzung vorzunehmen.
Jedenfalls dann, wenn eine solche Bemessung wie vorliegend zu
einer außergewöhnlich hohen Gebühr für einen vergleichsweise
geringen Verwaltungsaufwand führt, sind die beschriebenen
Unterschiede der gerichtlichen Kontrolltätigkeit bei der
ausschließlichen Personensorge gegenüber derjenigen der
Vermögenssorge so gewichtig, dass eine differenzierende
Regelung verfassungsrechtlich geboten ist. Das gilt umso
mehr, als der Gesetzgeber in § 92 Abs. 2 in Verbindung
mit Abs. 1 KostO keine Ausnahmeregelung vorgesehen hat,
die den Gerichten die Berücksichtigung von besonderen
Umständen des Einzelfalls ermöglicht.
29
c) Selbst wenn man Gesichtspunkte der
Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit berücksichtigt, die
für eine einfache Gebührenregelung sprechen, ist die
einheitliche, am Vermögen des Gebührenschuldners orientierte
Gebührenbemessung nicht gerechtfertigt. Das Vermögen des
Betroffenen wirkt sich in der Regel nicht auf die Kosten der
staatlichen Leistung aus, solange die Fürsorgemaßnahmen auf
Aufgabenkreise der Personensorge beschränkt bleiben (vgl. zur
Kostendeckung als Legitimationsgrund für die
Gebührenbemessung bei staatlichen Leistungen BVerfGE 50, 217
). Das Amtsgericht hat im Ausgangsverfahren
nachvollziehbar und von sämtlichen Stellungnahmen der
Anhörungsberechtigten nicht in Frage gestellt darauf
hingewiesen, dass bei der Gebührenbemessung nach § 92
KostO im Fall der Fürsorgemaßnahmen mit alleinigem Bezug zur
Personensorge bei vermögenden Gebührenschuldnern
außergewöhnlich hohe Gerichtsgebühren gegebenenfalls einem
sehr geringem Kontrollaufwand der Gerichte gegenüber stehen
(vgl. dazu auch OLG Oldenburg, Rpfleger 2006, S. 101);
dieser beschränkt sich wie vorliegend häufig auf die
Kenntnisnahme und Prüfung eines jährlichen Berichts des
Betreuers beziehungsweise Pflegers und die Verwahrung dieses
Berichts. Allein an der Höhe des Vermögens zu bemessende
Gebühren können im Missverhältnis zu einem solch niedrigen
Aufwand stehen.
30
3. Dieses verfassungswidrige Ergebnis lässt
sich nicht durch verfassungskonforme Auslegung von § 92
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 KostO beheben.
31
Zwar wird von einigen Obergerichten und Teilen
der Literatur, denen im Ergebnis auch die Bundesregierung und
die Bundesrechtsanwaltskammer in ihren Stellungnahmen
beigetreten sind, die Auffassung vertreten, eine
verfassungskonforme Auslegung des § 92 KostO sei dahin
möglich, den Anwendungsbereich der Vorschrift in Bezug auf
die Gebührenerhebung für beschränkte Bereiche der
Personensorge einzuschränken und dabei auf die Rechtsgedanken
der allgemeinen Vorschriften der § 18 Abs. 1, § 30
Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 KostO abzustellen (vgl. OLG
Düsseldorf, unveröff. Beschluss vom 4. Oktober 1996 – 10 W
93/96 -; OLG Oldenburg, Rpfleger 2006, S. 101; Lappe, in:
Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., 2005,
§ 92 Rn. 59). Dies widerspricht jedoch dem
eindeutigen Wortlaut der Norm und findet auch in der
Gesetzesbegründung keine Grundlage, die sich im Zusammenhang
mit dem Gleichheitssatz ausschließlich mit der Frage von
Vermögensfreigrenzen zu Gunsten weniger Begüterter
auseinander gesetzt hat (vgl. BTDrucks 11/4528,
S. 192 f.). Einem Rückgriff auf
§ 18 Abs. 1, § 30 Abs. 2, Abs. 3 KostO
steht zudem § 91 KostO entgegen, nach dem für die
Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts in Fällen der
Dauerpflegschaft nur die in §§ 92 bis 95, 97 und 98
KostO bestimmten Gebühren erhoben werden. Im Übrigen würde
eine von den Gerichten vorzunehmende Begrenzung des Vermögens
auf im Einzelfall zu berücksichtigende Teilwerte bei der
Gebührenbemessung das Bestreben des Gesetzgebers in Frage
stellen, eine klare und anwendungsfreundliche
Gebührenregelung zu schaffen (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2000, S.
735; im Ergebnis auch OLG Hamm, Rpfleger 1973, S. 451;
BayObLG, Rpfleger 1997, S. 86).
32
Da § 92 Abs. 1 und Abs. 2 KostO gegen
Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und deshalb verfassungswidrig
ist, bedarf es keiner weiteren Überprüfung der Norm am
Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG.
33
1. Die Verfassungswidrigkeit einer
gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer
Nichtigkeit (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1,
§ 95 Abs. 3 BVerfGG). Da dem Gesetzgeber hier aber
vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den
verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, kommt nur eine
Unvereinbarkeitserklärung in Betracht.
34
2. Da die nachfolgenden Fassungen von
§ 92 Abs. 1 und Abs. 2 KostO den gleichen
verfassungsrechtlichen Mangel aufweisen, erstreckt sich die
Unvereinbarkeitserklärung auch auf sie.
35
3. Für den Erlass der Neuregelung steht dem
Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2007 zur
Verfügung.
36
a) Auf Sachverhalte, bei denen die Erhebung
von Gebühren für Fürsorgemaßnahmen mit vermögensrechtlichen
Bezügen vorgesehen ist, ist § 92 Abs. 1 und Abs. 2 KostO
bis zu diesem Zeitpunkt weiter anzuwenden.
37
b) Im Hinblick auf die gerichtliche Tätigkeit
bei Fürsorgemaßnahmen, die ausschließlich die Personensorge
des Gebührenpflichtigen betreffen, hat die Gebührenerhebung
für die Dauer der Übergangszeit bis zur gesetzlichen
Neuregelung entsprechend der Regelung in § 30 Abs. 3 und
Abs. 2 KostO zu erfolgen. Die vorübergehende entsprechende
Anwendung dieser Vorschrift ist sachgerecht, da der
Gesetzgeber dort eine Regelung für nichtvermögensrechtliche
Gegenstände getroffen hat, die in § 92 Abs. 1 KostO
bislang fehlt.
38
Soweit die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Beschlüsse auf den verfassungswidrigen
Vorschriften beruhen, sind sie nach § 95 Abs. 2 BVerfGG
aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht
zurückzuverweisen.
39
Die Kosten sind gemäß § 34 a Abs. 2
BVerfGG der Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen, da die
Gerichtsentscheidungen auf einer verfassungswidrigen
Rechtsnorm des Bundes beruhen (vgl. BVerfGE 40, 1 ;
99, 202 ).