BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1487/01 -
der Rechtsanwältin Dr. D...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 30. April 2002 einstimmig beschlossen:
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Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der
Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf
Verleihung der Bezeichnung "Fachanwältin für Arbeitsrecht"
durch die Rechtsanwaltskammer H. sowie einen Beschluss des
Anwaltsgerichtshofs, nach dessen Begründung sich der Antrag
auf gerichtliche Entscheidung wegen eines Zulassungswechsels
der Beschwerdeführerin erledigt haben und deshalb unzulässig
geworden sein soll.
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1. Die Beschwerdeführerin war bis ins Jahr
2000 als Syndikusanwältin tätig, wobei sie schwerpunktmäßig
arbeitsrechtliche Fälle bearbeitete. Anschließend war sie als
selbständige Rechtsanwältin in einer Kanzlei in L.
beschäftigt. Mit Schreiben vom 4. August 2000 beantragte die
Beschwerdeführerin bei der Rechtsanwaltskammer H. die
Verleihung der Bezeichnung "Fachanwältin für Arbeitsrecht".
Zum Beleg der besonderen praktischen Kenntnisse gemäß
§ 5 c der Fachanwaltsordnung (im Folgenden: FAO) reichte
sie eine Liste über 200 bearbeitete arbeitsrechtliche Fälle
als Syndikusanwältin und eine weitere Liste über 22 Fälle aus
dem Gebiet des Arbeitsrechts ein, mit denen sie sich als
Rechtsanwältin befasst hatte. Mit Bescheid vom 28. November
2000 lehnte die Rechtsanwaltskammer H. den Antrag ab. Die
Beschwerdeführerin habe die besonderen praktischen Kenntnisse
gemäß § 5 c FAO nicht nachgewiesen, da nur ein Teil der
als Rechtanwältin bearbeiteten Fälle anerkannt werden könne
und die Fälle, mit denen sie als Syndikusanwältin befasst
gewesen sei, überhaupt nicht berücksichtigt werden könnten.
Insoweit fehle es an einer selbständigen Bearbeitung als
Rechtsanwältin.
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Gegen diesen Bescheid stellte die
Beschwerdeführerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Während des gerichtlichen Verfahrens verzog sie in einen
anderen Kammerbezirk und wurde am 29. Mai 2001 bei der dort
zuständigen Rechtsanwaltskammer als Rechtsanwältin
zugelassen. Am 20. Juli 2001 wurde über den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung mündlich verhandelt. In diesem
Termin beantragte die Rechtsanwaltskammer H. als
Antragsgegnerin wegen des Zulassungswechsels, die Hauptsache
für erledigt zu erklären, während die Beschwerdeführerin an
ihren Sachanträgen festhielt und ergänzend einen Antrag auf
erneute Zulassung im Zuständigkeitsbereich der
Rechtsanwaltskammer H. überreichte. Nach Erörterung des
Vorgangs verkündete das Gericht am Schluss der Sitzung
folgenden Beschluss:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird
zurückgewiesen, weil er - die Antragstellerin ist nach
eigener Einlassung nicht mehr Mitglied der Antragsgegnerin,
so dass es auch eines Schriftsatznachlasses nicht mehr bedarf
- wegen Erledigung der Hauptsache unzulässig geworden
ist.
Aus diesem Grund werden die Kosten des
Verfahrens der Antragstellerin auferlegt.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12
Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1
GG.
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Die Entscheidung des Gerichts verstoße gegen
das aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete Willkürverbot, da sie
formell und materiell grob rechtswidrig sei. Es sei keine
Entscheidung in der Hauptsache ergangen, weshalb der
Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes verletzt worden sei.
Eine Erledigung der Hauptsache sei nicht eingetreten. Auch
genüge die Begründung des gerichtlichen Beschlusses nicht
rechtsstaatlichen Anforderungen. Es bleibe unklar, auf welche
Weise der fortbestehende rechtswidrige Bescheid der
Rechtsanwaltskammer H. sich erledigt habe. Offen bleibe
ferner, weshalb das Gericht bei unterstellter Erledigung zur
Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
gelange. Ebenso werde eine inhaltliche Auseinandersetzung mit
den grundrechtsrelevanten Auswirkungen des Beschlusses
vermieden. Durch die Ablehnung des Antrags auf Verleihung der
Bezeichnung "Fachanwältin für Arbeitsrecht" werde sie in
ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Durch ihre
Tätigkeit als Syndikusanwältin habe sie die erforderlichen
besonderen praktischen Erfahrungen erworben. Es treffe nicht
zu, dass sie die Fälle nicht selbständig bearbeitet habe.
Zudem seien auch Rechtsanwälte zahlreichen Bindungen zu
Mandanten, aber auch innerhalb der Kanzlei, ausgesetzt.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben
sämtliche Länder mit Ausnahme von Bremen und Sachsen-Anhalt
sowie der Bundesgerichtshof, die Bundesrechtsanwaltskammer
und der Deutsche AnwaltVerein Stellung genommen; ein
vergleichbarer Fall sei bisher durch die Anwaltsgerichtshöfe
der Bundesländer nicht entschieden worden. Der
Bundesgerichtshof verweist hinsichtlich der Frage, ob bei
einem Zulassungswechsel während des laufenden Verfahrens
Erledigung eingetreten sei, auf den Beschluss vom 11. Juli
1994 (BRAK-Mitt 1995, S. 73). Die Bundesrechtsanwaltskammer
ist der Auffassung, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig
sei, da die Beschwerdeführerin ihr Rechtsschutzbegehren durch
Umstellung des Antrags gegen die Rechtsanwaltskammer, in
deren Bezirk sie nunmehr zugelassen ist, hätte
weiterverfolgen können. Der Deutsche AnwaltVerein hält die
Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG
für begründet.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor.
Die angegriffene gerichtliche Entscheidung verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4
GG.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine
Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung
auf. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen Fragen zum effektiven Rechtsschutz hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE
60, 253 ; 84, 34 ; 101, 106
).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt.
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a) Der Rechtsschutz, den Art. 19 Abs. 4 GG dem
Einzelnen im Hinblick auf die Wahrung oder Durchsetzung
seiner subjektiven öffentlichen Rechte gewährt, verlangt eine
tatsächliche wirksame gerichtliche Kontrolle. Die
Gewährleistung schließt einen möglichst lückenlosen
gerichtlichen Schutz gegen Verletzungen der
Individualrechtssphäre durch Eingriffe der öffentlichen
Gewalt ein. Ein solcher Rechtsschutz ist von besonderer
Bedeutung, wenn es um die Abwehr von Grundrechtsverletzungen
oder um die Durchsetzung verfassungsrechtlicher
Gewährleistungen zugunsten des Einzelnen gegenüber der
öffentlichen Gewalt geht (vgl. BVerfGE 60, 253 ;
101, 106 ). Das Verfahrensgrundrecht des
Art. 19 Abs. 4 GG garantiert damit nicht nur den Zugang zu
den Gerichten, sondern gewährleistet darüber hinaus auch die
tatsächliche Wirksamkeit des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35,
382 ). Daraus folgt grundsätzlich die
Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig
nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).
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b) Die angegriffene gerichtliche Entscheidung
hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung anhand dieses
Maßstabs nicht stand.
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aa) Das Gericht hat der Beschwerdeführerin
keinen effektiven Rechtsschutz gewährt. Es fehlt wegen des
Zulassungswechsels an einer sachlichen Überprüfung des
angefochtenen Bescheids der Rechtsanwaltskammer H. Wenn die
Auffassung des Gerichts zutreffend wäre, könnte im Streit um
eine Fachanwaltsbezeichnung nur ein "sesshafter" Rechtsanwalt
effektiven Rechtsschutz erhalten. Müsste bei einem
Zulassungswechsel ein neuer Antrag bei der nunmehr
zuständigen Rechtsanwaltskammer gestellt werden, ergäben sich
im Hinblick auf die Drei-Jahresfrist gemäß § 5 FAO
Auswirkungen auf die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung;
denn nach dieser Vorschrift sind für den materiellen Erfolg
des Antrags nur die Fälle maßgeblich, die in der genannten
Frist unmittelbar vor Antragstellung bearbeitet worden sind.
Träfe die Rechtsauffassung in dem angegriffenen Beschluss zu,
dass sich ein Antrag auf Verleihung der
Fachanwaltsbezeichnung bei Verlegung von Wohnsitz und Kanzlei
in einen anderen Kammerbezirk erledigt und ein neuer Antrag
zu stellen ist, wäre die Berufsausübungsfreiheit auch dadurch
berührt, dass von einem Wohnsitz- und Zulassungswechsel
Abstand genommen werden müsste, bis das gerichtliche
Verfahren auf Erteilung der Fachanwaltsbezeichnung
abgeschlossen ist.
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bb) Eine vollständige Überprüfung des
angefochtenen Bescheids der Rechtsanwaltskammer H. war auch
nicht ausnahmsweise entbehrlich. Die Argumentation, dass der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Erledigung der
Hauptsache unzulässig geworden sei, überzeugt nicht. Die
Hauptsache ist im vorliegenden Fall das Begehren der
Beschwerdeführerin, die Bezeichnung "Fachanwältin für
Arbeitsrecht" führen zu dürfen. Unabhängig von der Frage, wer
im anhängigen Verfahren für die Verwaltungs- und
Gerichtsentscheidung zuständig war und ist oder welche
rechtlichen Auswirkungen der Zulassungswechsel hat, besteht
das Begehren der Beschwerdeführerin auf eine gerichtliche
Entscheidung zu dem im August 2000 gestellten Antrag fort; es
hat sich nicht erledigt.
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cc) Für den Beschluss des Gerichts mag die
Überlegung maßgeblich gewesen sein, dass durch den
Zulassungswechsel eine Entscheidung des zunächst angerufenen
Gerichts über die Verpflichtung der ursprünglich zuständigen
Rechtsanwaltskammer zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung
nicht mehr ergehen könne. Das überzeugt vor dem Gebot des
Art. 19 Abs. 4 GG nicht.
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Gemäß § 22 Abs. 1 FAO ist der Antrag, die
Führung einer Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten, bei der
Rechtsanwaltskammer einzureichen, welcher der Antragsteller
angehört. § 43 c Abs. 1 Satz 1 der
Bundesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: BRAO) bestimmt,
dass die Rechtsanwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt
angehört, für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung
zuständig ist. Grund für diese Regelungen ist, dass nur
diejenige Kammer, deren Mitglied der Rechtsanwalt ist, über
die Personalakte verfügt und damit feststellen kann, ob der
Antragsteller, wie von § 3 FAO gefordert, unmittelbar
vor Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen zur
Anwaltschaft zugelassen gewesen ist (vgl. Hartung/Holl,
Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl. 2001, § 22 FAO Rn.
5). Der Zweck dieser Zuständigkeitsregelung ist aber nach
Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfüllt. Eine
eigenständige materielle Bedeutung haben die
Zuständigkeitsvorschriften nicht, insbesondere haben sie
keinen Bezug zu den sachlichen Voraussetzungen für die
Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung. Die Verleihung hat
Geltung für das ganze Bundesgebiet.
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Der Beschwerdeführerin kann auch nicht
entgegengehalten werden, dass sie es versäumt habe, durch
eine Änderung ihres Antrags eine gerichtliche Entscheidung in
der Sache herbeizuführen. Zum einen erscheint es zweifelhaft,
ob das angerufene Gericht im Verhältnis zu einer
Rechtsanwaltskammer aus einem anderen Bundesland, die am
Verwaltungsverfahren nicht beteiligt war, entscheiden kann
(vgl. zu diesem Problem im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren: Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.
Februar 1988, Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 15; ebenso BGH,
BRAK-Mitt 1995, S. 73). Zum anderen kann eine unterlassene
Antragsänderung keine Erledigung herbeiführen. Schließlich
hätte das Gericht, sofern es dies für erfolgversprechend
gehalten hätte, auf eine entsprechende Antragstellung
hinwirken müssen.
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Zwar fehlt eine gesetzliche Regelung darüber,
welche Auswirkung der Zulassungswechsel während des
gerichtlichen Verfahrens hat. Es könnte aber nahe liegen, den
zivil- und verwaltungsprozessualen Grundsatz heranzuziehen,
dass nach Rechtshängigkeit die gerichtliche Zuständigkeit
durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht
berührt wird (vgl. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 83
VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG).
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dd) Im Hinblick auf die Bedeutung effektiven
Rechtsschutzes hätte in den angegriffenen gerichtlichen
Beschluss die Erwägung einbezogen werden müssen, dass
hierdurch der ablehnende Bescheid der Rechtsanwaltskammer H.
bestandskräftig wurde. Dadurch ist in erheblicher Weise in
die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin
eingegriffen worden, sofern sie auf die Bezeichnung nach dem
Gesetz Anspruch hatte, die Entscheidung also von Anfang an
rechtswidrig war. Es stünde dann ohne eine sachliche
gerichtliche Überprüfung als Ergebnis prozessualer Handhabung
fest, dass die Voraussetzungen für die Verleihung der
Fachanwaltsbezeichnung bei der Beschwerdeführerin nicht
vorlagen, was sogar bei einer Umzulassung aufgrund eines
neuen Antrags zu berücksichtigen wäre. Hinzu kommt, dass die
Frist von drei Jahren für den Nachweis der selbständig
bearbeiteten Fälle gemäß § 5 FAO von der Antragstellung
ab berechnet wird, so dass die angegriffene gerichtliche
Entscheidung bereits aus zeitlichen Gründen dazu führen kann,
dass ein Teil der von der Beschwerdeführerin als
Syndikusanwältin bearbeiteten Fälle nicht mehr berücksichtigt
werden kann, obwohl der Bundesgerichtshof auch die
Erfahrungen eines Syndikusanwalts für berücksichtigungsfähig
hält (vgl. BGH, NJW 2001, S. 3130).
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ee) Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes
hat das Gericht ferner durch sein Vorgehen nach der Übergabe
des Antrags der Beschwerdeführerin auf erneute Zulassung im
Bezirk der Rechtsanwaltskammer H. in der mündlichen
Verhandlung an den Vertreter der Antragsgegnerin vereitelt.
Die Beschwerdeführerin wollte offenbar - ungeachtet ihres
eigenen Rechtsstandpunktes - auf die geäußerte Rechtsansicht
des Gerichts reagieren, um doch noch eine sachliche
Überprüfung des angefochtenen Bescheids zu erreichen. In der
gerichtlichen Entscheidung wird hierauf nicht eingegangen,
obgleich sich aufgedrängt hätte, eine Aussetzung oder die
Vertagung der Verhandlung in Erwägung zu ziehen, bis über den
Antrag auf Zulassungswechsel entschieden worden ist.
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3. Soweit die Beschwerdeführerin in der
Ablehnung ihres Antrags auf Verleihung der Bezeichnung
"Rechtsanwältin für Arbeitsrecht" durch die
Rechtsanwaltskammer H. eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG
sieht, ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde derzeit
nicht angezeigt, da hierzu eine gerichtliche Entscheidung in
der Sache bisher fehlt.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 113
Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365
).