BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1487/04 -
der Frau B...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Arbeitsförderungsrecht. Speziell geht es um die
Berücksichtigung von Zeiten der Pflege von Angehörigen (im
Folgenden: Pflegezeiten) im Rahmen der Gewährung von
Arbeitslosengeld.
2
Voraussetzung für die Bewilligung von
Arbeitslosengeld war und ist unter anderem, dass die
arbeitslose Person innerhalb einer gesetzlich festgelegten
Rahmenfrist bestimmte anwartschaftsbegründende Zeiten
zurückgelegt hat. Diese Rahmenfrist liegt regelmäßig
unmittelbar vor dem Zeitpunkt, in dem es wegen
Arbeitslosigkeit zu einer Arbeitslosmeldung kommt. Nach der
für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage wurden bei
der Gewährung von Arbeitslosengeld Pflegezeiten dadurch
berücksichtigt, dass sie nicht in die Rahmenfrist
eingerechnet wurden. Sowohl vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit als auch mit der vorliegenden
Verfassungsbeschwerde verlangt die Beschwerdeführerin,
Pflegezeiten müssten beim Arbeitslosengeld unmittelbar
anwartschaftsbildend wirken, indem sie als
Versicherungspflichtverhältnis ausgestaltet oder diesem
zumindest leistungsrechtlich gleichgestellt würden. Eine
Beschränkung des Nachteilsausgleichs darauf, dass
Pflegezeiten lediglich nicht in die Rahmenfrist eingerechnet
würden, verletze sie in Art. 3 Abs. 1 GG. Ein
Gleichheitsverstoß liege zudem auch deshalb vor, weil die
Beschwerdeführerin als Frau, die in aller Regel die
Pflegetätigkeit zu erbringen habe, benachteiligt werde.
3
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen von
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat
keine Aussicht auf Erfolg. Soweit sie sinngemäß auf eine
Verletzung des Art. 3 Abs. 2 GG gestützt ist, fehlt
es an der gebotenen Substantiierung (§ 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG). Im Übrigen ist die von der
Beschwerdeführerin gerügte Grundrechtsverletzung nicht
gegeben.
4
Es kann dahin stehen, ob und inwieweit der
Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet ist, bei der
Festlegung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld überhaupt einen Nachteilsausgleich für
Pflegezeiten vorzusehen. Jedenfalls genügt die vom
Gesetzgeber für den maßgebenden Zeitraum getroffene
Entscheidung, Pflegezeiten unter bestimmten Voraussetzungen
nicht in die Rahmenfrist einzurechnen und die Rahmenfrist auf
diese Weise in die Vergangenheit hinein zu verlängern, den
Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist von
Verfassungs wegen nicht geboten, dass pflegebedingte
Nachteile gerade gemäß den Vorstellungen der
Beschwerdeführerin zum Ausgleich gebracht werden. Es ist dem
Bundesverfassungsgericht verwehrt zu prüfen, ob der
Gesetzgeber unter mehreren möglichen Lösungen die
zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat
(vgl. BVerfGE 81, 156 ).
5
Insbesondere verpflichtet das Grundgesetz den
Gesetzgeber nicht zu einer Regelung, wonach Pflegezeiten
unabhängig vom Bezug von Pflegegeld Berücksichtigung finden.
Nur eine solche Regelung aber würde der Beschwerdeführerin
dazu verhelfen, wie angestrebt, ab 22. Januar 2002
Arbeitslosengeld beziehen zu können. Denn soweit ersichtlich,
lägen die Zeiten mit Pflegegeldbezug, würde man den bisher
bei der Bestimmung der Rahmenfrist ansetzenden und auf den
Pflegegeldbezug abstellenden Nachteilsausgleich als
Versicherungspflichttatbestand oder in ähnlicher Weise
ausgestalten, außerhalb der dreijährigen Rahmenfrist und
wären damit nicht geeignet, eine Anwartschaft zu
begründen.
6
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.