BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1490/99 -
der Frau S...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
21. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Überleitung der in der Deutschen Demokratischen Republik
erworbenen Rentenanwartschaften in die gesetzliche
Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch
(SGB VI).
2
Im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands
wurde das Rentenrecht im Rechtsrahmen des Sozialgesetzbuchs
Sechstes Buch (SGB VI) vereint. Hierzu wurde in
Art. 2 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in
der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
(Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) vom 25. Juli 1991
(BGBl I S. 1606) ein besonderes Übergangsrecht für im
Beitrittsgebiet wohnende Personen aus rentennahen Jahrgängen
geschaffen, deren Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar 1992
bis zum 31. Dezember 1996 lag. Trifft im selben Zeitraum ein
derartiger Anspruch mit einem Anspruch auf Leistungen nach
dem SGB VI zusammen, bestimmt § 319 b
Satz 1 SGB VI, dass die Leistungen nach dem
SGB VI zu erbringen sind. Stellt sich heraus, dass nach
Anwendung der jeweiligen Vorschriften über das
Zusammentreffen von Renten und von Einkommen die
Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den
Vorschriften des Beitrittsgebiets höher ist als die
Gesamtleistung nach den Vorschriften des SGB VI, wird
nach § 319 b Satz 2 SGB VI zusätzlich zu
den Leistungen nach den Vorschriften des SGB VI ein
Übergangszuschlag geleistet. Dieser Übergangszuschlag wird
nach § 319 b Satz 4 SGB VI in Höhe der
Differenz zwischen der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht
für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und der
Gesamtleistung nach den Vorschriften des SGB VI
gezahlt.
3
Die 1935 geborene und im Beitrittsgebiet
wohnende Beschwerdeführerin erwarb im Beitrittsgebiet
Rentenanwartschaften. Ab dem Februar 1995 erhielt sie
Altersrente für Frauen. Dabei war in dem monatlichen
Rentenzahlbetrag von rund 1.500 DM ein Übergangszuschlag
in Höhe von rund 364 DM enthalten.
4
Die Bemühungen der Beschwerdeführerin, eine
Neuberechnung ihrer Rente aufgrund einer Anerkennung von
weiteren Zurechnungsjahren und einer betragserhöhenden
Anpassung des Übergangszuschlags, hilfsweise ohne
Verminderung desselben, zu erreichen, blieben ohne Erfolg.
Zuletzt wies das Bundessozialgericht die gegen das Urteil des
Sozialgerichts Berlin gerichtete Revision zurück.
5
Gegen die ihrem Begehren entgegenstehenden
Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen hat die
Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt
eine Verletzung von Art. 1, Art. 2, Art. 3,
Art. 12, Art. 14, Art. 19, Art. 20 und
Art. 72 GG durch das Fehlen einer betragserhöhenden
Anpassung und die fortwährende Verminderung des
Übergangszuschlags.
6
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg.
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1. Es kann offen bleiben, ob die
Verfassungsbeschwerde zulässig ist, insbesondere ob sie den
Anforderungen an eine substantiierte Begründung nach
§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 93 Abs. 1
Satz 1 BVerfGG genügt. Eine Verletzung
verfassungsmäßiger Rechte der Beschwerdeführerin ist
jedenfalls nicht ersichtlich. Die mittelbar angegriffenen
Bestimmungen des § 319 b Satz 1, 2 und 4
SGB VI stehen im Einklang mit dem Grundgesetz. Insoweit
wird auf die Gründe des im Umdruck beigefügten Beschlusses
des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai
2005 (1 BvR 368/97 u.a.) verwiesen. Zwar betrifft dieser
Beschluss unmittelbar nur den nach § 315 a
SGB VI zu leistenden Auffüllbetrag. Zwischen diesem und
dem vorliegenden Übergangszuschlag sind jedoch keine
Unterschiede feststellbar, die eine andere
verfassungsrechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten.
8
a) Sowohl der Auffüllbetrag als auch der
Übergangszuschlag sind Zusatzleistungen, die dem im Prozess
der Wiedervereinigung in vielfältigen Regelungen, vor allem
in Art. 30 Abs. 5 des Vertrags zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom
31. August 1990 (Einigungsvertrag - BGBl II
S. 889) in Verbindung mit dem entsprechenden
Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990
(BGBl II S. 885), niedergelegten
Vertrauensschutzgedanken Rechnung tragen. Dabei stellt die
für die Bestandsrentner des Beitrittsgebiets geschaffene
Vorschrift des § 315 a SGB VI sicher, dass ein bei
der Umwertung und Anpassung entstehender Differenzbetrag
zwischen der im Dezember 1991 gezahlten und der nach dem
SGB VI festgestellten Rente als so genannter
Auffüllbetrag geleistet wird. Vergleichbar hiermit schreibt
die vorliegend einschlägige Vorschrift des § 319 b
SGB VI vor, dass für den Rentenbeginn in der
Übergangsphase vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996
ein etwaiger Differenzbetrag zwischen der Rente nach den
Vorschriften des Beitrittsgebiets und der Gesamtleistung nach
den Vorschriften des SGB VI als Übergangszuschlag
geleistet wird.
9
b) Zwar besteht zwischen § 315 a
SGB VI und § 319 b SGB VI ein Unterschied
darin, dass der Auffüllbetrag gemäß § 315 a
Satz 4 SGB V erst ab dem 1. Januar 1996 in
fünf Schritten vermindert wird, während sich der
Übergangszuschlag nach § 319 b Satz 4
SGB VI ohne zeitlichen Aufschub in dem Maße reduziert,
in dem sich die Differenz zwischen der Rente nach den
Vorschriften des Beitrittsgebiets und der Gesamtleistung nach
den Vorschriften des SGB VI als Folge von
Anpassungsschritten verringert. Dieser Unterschied wirkt sich
jedoch nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin aus.
Insbesondere sieht das Gesetz einen einzelfallbezogenen
Vergleich vor; die Verminderung erfolgt nur um den sich
hieraus ergebenden konkreten Differenzbetrag, während die
Verminderung des Auffüllbetrags nach § 315 a
Satz 4 SGB VI um ein Fünftel, mindestens um
20 DM, bei jeder Rentenanpassung unter Beachtung der
Zahlbetragsgarantie erfolgt.
10
Die Beschwerdeführerin wird auch nicht von der
Dynamisierung ihrer Rente ausgeschlossen (zum entsprechenden
verfassungsrechtlichen Gebot vgl. BVerfGE 100, 1
). Die in die Berechnung des
Übergangszuschlags als ein Vergleichselement einfließende
Gesamtleistung nach dem SGB VI vermittelt der
Beschwerdeführerin eine der Anpassung unterliegende
Rechtsposition. Dass der Übergangszuschlag nicht an einer
Dynamisierung teilnimmt, begegnet ebenso wenig wie die
fehlende Dynamisierung des Auffüllbetrags
verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu Beschluss des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2005
, Umdruck S. 50 ff.).
11
2. Da die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen auf
verfassungsgemäßen Rechtsgrundlagen beruhen und andere
verfassungsrechtliche Mängel nicht in zulässiger Weise
geltend gemacht wurden, besteht für die Verfassungsbeschwerde
insgesamt keine Aussicht auf Erfolg.
12
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
13
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.