BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1493/04 -
der Frau K ...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 17. August 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
mehrere gerichtliche Entscheidungen, unter anderem gegen ein
oberlandesgerichtliches Urteil, durch das eine
Restitutionsklage im Sinne des § 580 ZPO als unzulässig
verworfen worden ist, welche die Beschwerdeführerin, die im
Jahre 2001 nach Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB
rechtskräftig zur Erteilung der Zustimmung zur Auflassung
eines so genannten Bodenreformgrundstücks an das klagende
Land verurteilt worden war, im Anschluss an das nicht von ihr
erstrittene Urteil einer Kammer des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte vom 22. Januar 2004 (NJW 2004, S. 923)
erhoben hatte. Dieses Urteil ist noch nicht endgültig, weil
die Rechtssache inzwischen an die Große Kammer des
Gerichtshofs verwiesen worden ist.
2
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die
Entscheidung des Oberlandesgerichts vor allem in ihrem Recht
auf effektiven Rechtsschutz verletzt.
3
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung an. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
4
Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre
Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom
Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. BVerfGE
88, 118 ; 93, 99 ; 107, 395
). Ihre Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt
gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Es ist nicht
ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen auf einem
Verstoß gegen Grundrechte der Beschwerdeführerin beruhen.
Insbesondere ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
effektiven Rechtsschutz, der für zivilrechtliche
Streitigkeiten durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verbürgt
wird (vgl. BVerfGE 88, 118 ; 93, 99 ),
nicht verletzt. Es ist im Hinblick auf diese Gewährleistung
von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass das
Oberlandesgericht in dem noch nicht endgültigen Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. Januar
2004 einen Restitutionsgrund im Sinne des § 580 Nr. 1
bis 7 ZPO nicht gesehen und die zum Oberlandesgericht
erhobene Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen
hat.
5
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).