BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1493/05 -
des Herrn H...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
12. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der
(Vor-)Auswahl von Insolvenzverwaltern.
2
1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und
Notar. Er bemühte sich beim Amtsgericht E. erfolglos um die
Übernahme von Insolvenzverwaltungen. Sein daraufhin
gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach
§§ 23 ff. EGGVG wurde vom Oberlandesgericht
zurückgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers hob die 2. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom
3. August 2004 (BVerfK 4, 1) den Beschluss des
Oberlandesgerichts wegen Verletzung des Beschwerdeführers in
seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG auf und
verwies die Sache zurück, weil im Rahmen der Vorauswahl
geeigneter Bewerber für die Aufgaben eines
Insolvenzverwalters ein justiziables Vorauswahlverfahren
verfassungsrechtlich geboten sei.
3
2. Die Insolvenzrichterin des Amtsgerichts E.
nahm den Beschwerdeführer daraufhin in ihre neu erstellte
Vorauswahlliste auf. Im zurückverwiesenen Verfahren vor dem
Oberlandesgericht teilte sie mit, dass sie den
Beschwerdeführer aufgrund von Beanstandungen seiner Tätigkeit
in Insolvenzverfahren außerhalb ihrer Zuständigkeit bei
Bestellungsentscheidungen in der Vergangenheit in keinem Fall
für den geeignetsten Bewerber gehalten habe. Eine Durchsicht
der betreffenden Konkursakten habe nunmehr ergeben, dass der
Beschwerdeführer als bestellter Sachverständiger und
Sequester dem Ehemann der Geschäftsführerin der persönlich
haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin ein Darlehen
gewährt habe. Ferner habe er sich von der Geschäftsführerin
der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin ein
Anwaltsmandat erteilen lassen wegen der Durchsetzung von
Forderungen gegen den Käufer eines Schuldnerbetriebs, die
entweder der Masse oder der Geschäftsführerin persönlich oder
beiden je zum Teil zugestanden hätten. Im Hinblick hierauf
müsse sie nun feststellen, dass sie den Beschwerdeführer als
Insolvenzverwalter oder Treuhänder nicht für geeignet
halte.
4
Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die
Feststellung der Rechtswidrigkeit des bisher von der
Insolvenzrichterin des Amtsgerichts E. angewandten
Auswahlverfahrens bei der Bestellung von
Insolvenzverwaltungen, insbesondere der permanenten
Nichtberücksichtigung seiner Person. Darüber hinaus
beantragte er, die Insolvenzrichterin zu verpflichten, ihn
bei der Vergabe von Insolvenzverwaltungen angemessen zu
berücksichtigen und ihn auf der beim Amtsgericht E. geführten
Vorauswahlliste geeigneter Bewerber für das Amt des
Insolvenzverwalters zu belassen oder wieder einzutragen.
5
Mit dem angegriffenen Beschluss wies das
Oberlandesgericht den Antrag zurück. Der Senat halte die
generelle Nichteinbeziehung des Beschwerdeführers aufgrund
der von der Insolvenzrichterin festgestellten Beanstandungen
nicht für willkürlich. Demzufolge sei auch nicht zu
beanstanden, dass der Beschwerdeführer in keinem konkreten
Fall als bestgeeigneter Bewerber beauftragt worden sei.
6
3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1
und Art. 12 Abs. 1 GG. Die Begründungen der
Insolvenzrichterin und des Oberlandesgerichts, die ihm die
Eignung zur Betätigung als Insolvenzverwalter absprächen,
verstießen gegen das Willkürverbot. Mit dem von den Gerichten
beanstandeten Verhalten habe er keine eigenen
wirtschaftlichen Interessen verfolgt.
7
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts insbesondere durch den Beschluss
des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 (1 BvR 2530/04) geklärt,
so dass der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
8
Eine grundsätzliche Verkennung des
Bedeutungsgehalts der gerügten Grundrechte aus Art. 3
Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG ist der angegriffenen
Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht zu entnehmen.
9
1. Die Abweisung des Antrags des
Beschwerdeführers, der darauf gerichtet ist, die
Rechtswidrigkeit des bisher von der Insolvenzrichterin des
Amtsgerichts E. angewandten Auswahlverfahrens, insbesondere
der permanenten Nichtberücksichtigung des Beschwerdeführers
festzustellen, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
10
a) Bei der Auswahl unter den geeigneten
Bewerbern um das Insolvenzverwalteramt räumt § 56 Abs. 1
der Insolvenzordnung (InsO) dem zuständigen Richter ein
weites Auswahlermessen ein. Hierdurch soll vorrangig eine
Entscheidung unter angemessener Berücksichtigung der
unterschiedlichen Interessen der Gläubiger und des Schuldners
ermöglicht werden. Zu berücksichtigen sind ferner die durch
Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Interessen der als
Insolvenzverwalter geeigneten Bewerber. Für diese besteht im
Rahmen der Bestellung zum Insolvenzverwalter ein Anspruch auf
pflichtgemäße Ermessensausübung. Jeder Bewerber um das
Insolvenzverwalteramt muss eine faire Chance haben,
entsprechend seiner in § 56 Abs. 1 InsO vorausgesetzten
Eignung berücksichtigt zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -, Umdruck S.
18 f.). Es ist Sache der Fachgerichte, Kriterien für
eine sachgerechte Auswahl zu entwickeln (vgl. BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2006, a.a.O.,
Umdruck S. 26).
11
b) Die Insolvenzrichterin hat bei ihren
Auswahlentscheidungen in der Vergangenheit dem
Beschwerdeführer die Eignung nicht schlechthin abgesprochen,
sondern sich im Rahmen ihres Auswahlermessens stets für einen
anderen Bewerber entschieden. Aufgrund einer nochmaligen
Prüfung hält sie den Beschwerdeführer nunmehr bereits für
generell nicht geeignet.
12
aa) Diese Einschätzung, der auch das
Oberlandesgericht folgt, indem es die unterlassene
Einbeziehung des Beschwerdeführers in das Auswahlverfahren
nicht für willkürlich hält, verletzt nicht Verfassungsrecht.
Ein Verfassungsverstoß ist nicht schon dann gegeben, wenn
eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv
fehlerhaft ist; der Fehler muss vielmehr in der
Nichtbeachtung von Grundrechten liegen (vgl. BVerfGE 18, 85
; 100, 214 ). Vor diesem
Hintergrund ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, der
Beschwerdeführer habe sich in einem früheren Konkursverfahren
so verhalten, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung des
Verfahrens durch seine eigenen wirtschaftlichen Interessen
bestanden habe und seine Unabhängigkeit von den Interessen
der Verfahrensbeteiligten fraglich gewesen sei,
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund der
Bedeutung der Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters für die
ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens ist der
Schluss aus diesen Festellungen auf die Ungeeignetheit des
Beschwerdeführers nicht sachfremd.
13
bb) Scheidet demnach hinsichtlich der
aktuellen Praxis der Insolvenzrichterin ein
Verfassungsverstoß aus, kann im Ergebnis auch die Ausübung
des Auswahlermessens bei den früheren insolvenzgerichtlichen
Entscheidungen zu Lasten des Beschwerdeführers nicht
beanstandet werden. Ihr lag derselbe Vorfall zugrunde, der
die Insolvenzrichterin nunmehr dazu veranlasste, die
generelle Eignung des Beschwerdeführers zu verneinen.
14
2. Aus den Ausführungen zu 1) folgt, dass auch
die Ablehnung der Verpflichtung der Insolvenzrichterin, den
Beschwerdeführer bei der Vergabe von Insolvenzverwaltungen
angemessen zu berücksichtigen, sowie darüber hinaus, ihn auf
der Vorauswahlliste zu belassen bzw. einen Wiedereintrag
vorzunehmen, einer Prüfung am Maßstab der Verfassung
standhält. Im Übrigen könnte eine Verpflichtung zur
angemessenen Berücksichtigung nicht sicherstellen, dass eine
mit Blick auf die Eigenheiten des konkreten Verfahrens und
die spezielle Eignung der Bewerber sachgerechte und damit
pflichtgemäße Ermessensausübung erfolgt (vgl. BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2006, a.a.O., Umdruck
S. 26 f., 35).
15
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).