L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 9. April
2003
- 1 BvR 1493/96 -
- 1 BvR 1724/01 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1493/96 -
- 1 BvR 1724/01 -
- 1 BvR 1493/96 -,
- 1 BvR 1724/01 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
am 9. April 2003 beschlossen:
I. 1. § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches
in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts
(Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16.
Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) ist mit
Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit nicht
vereinbar, als er in den Kreis der Umgangsberechtigten den
leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes auch
dann nicht mit einbezieht, wenn zwischen ihm und dem Kind
eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden
hat.
2 Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30.
April 2004 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis
zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren
auszusetzen, soweit die Entscheidung von der
Verfassungsmäßigkeit des § 1685 des Bürgerlichen
Gesetzbuches abhängt.
3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln
vom 14. Juni 1996 - 16 Wx 105/96 -, der Beschluss des
Landgerichts Köln vom 5. September 1995 - 1 T 657/94 -
und der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 25. Januar
1994 - 52 X 138/93 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die
Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
II. 1. § 1600 des Bürgerlichen
Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des
Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG)
vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942)
ist mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes insoweit
nicht vereinbar, als er den leiblichen, aber nicht
rechtlichen Vater eines Kindes ausnahmslos von der Anfechtung
einer Vaterschaftsanerkennung ausschließt.
Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30.
April 2004 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis
zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren
auszusetzen, soweit die Entscheidung von der
Verfassungsmäßigkeit des § 1600 des Bürgerlichen
Gesetzbuches abhängt.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30.
August 2001 - 14 UF 119/01 - und das Urteil des Amtsgerichts
Leverkusen vom 28. Februar 2001 - 30 (33) F 223/00 -
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Urteile
werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht
Leverkusen zurückverwiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Rechtsstellung des (mutmaßlichen) leiblichen, aber nicht
rechtlichen Vaters eines Kindes (so genannter biologischer
Vater). Es geht insbesondere um die Frage, ob er den Schutz
des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 GG
genießt und sich hierauf ein Recht auf Anfechtung der
rechtlichen Vaterschaft zur Feststellung seiner eigenen
Vaterschaft und auf Umgang mit dem Kind gründen lässt.
2
1. Seit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur
Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz –
KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) am 1.
Juli 1998 bestimmt § 1592 BGB, dass Vater eines Kindes
entweder der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der
Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1), oder der, der die
Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2), und schließlich der,
dessen Vaterschaft nach § 1600 d BGB gerichtlich
festgestellt ist (Nr. 3). Insoweit ist keine wesentliche
Änderung der bis dahin bestehenden Rechtslage eingetreten.
Auch nach vorher geltendem Recht war Vater eines Kindes, das
nach der Eheschließung seiner Mutter geboren wurde, deren
Ehemann, wenn er ihr innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt
hatte (§ 1591 Abs. 1 BGB a.F.). Bei nichtehelichen
Kindern wurde die Vaterschaft durch Anerkennung begründet
oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt
(§ 1600 a BGB a.F.).
3
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es
geboren hat (§ 1591 BGB). Die Anerkennung der
Vaterschaft bedarf nunmehr nicht mehr der Zustimmung des
Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters (§§ 1600 c,
1600 d BGB a.F.), sondern grundsätzlich nur der Zustimmung
der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB). Die Anerkennung ist
nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes
besteht (§ 1594 Abs. 2 BGB). Die Vaterschaft des
Ehemanns der Mutter und dessen, der die Vaterschaft anerkannt
hat, kann angefochten werden. Der hier einschlägige heutige
§ 1600 Abs. 1 BGB lautet:
4
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten,
sind der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1
und 2, ... besteht, die Mutter und das Kind.
5
Besteht keine Vaterschaft nach § 1592
Nr. 1 und 2 BGB, ist sie auf Klage des Mannes gegen das
Kind oder auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann
vom Familiengericht festzustellen (§ 1600 d Abs. 1,
§ 1600 e Abs. 1 BGB).
6
Ist ein anderer Mann als der, der mit der
Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war,
oder als der, der die Vaterschaft anerkannt hat, leiblicher
Vater des Kindes oder behauptet jemand, leiblicher Vater des
Kindes zu sein, kann er auch nach heute geltendem Recht weder
die bestehende rechtliche Vaterschaft anfechten noch Klage
auf Feststellung seiner Vaterschaft erheben.
7
Der Gesetzgeber hat den Ausschluss des
biologischen Vaters von der Vaterschaftsanfechtung damit
begründet, diesem könne zwar ein Interesse an der Anfechtung
nicht abgesprochen werden, da erst nach erfolgter Anfechtung
die Feststellung seiner eigenen Vaterschaft möglich sei. Mit
Blick auf die Anfechtungsrechte der übrigen Beteiligten müsse
jedoch ein eigenes Anfechtungsrecht des Erzeugers verneint
werden. Übten die übrigen Beteiligten die ihnen zustehenden
Anfechtungsrechte nicht aus, so spreche dies dafür, dass eine
Anfechtung dem Wohl der "sozialen Familie" zuwiderlaufen
würde. Dem Erzeuger müsse zugemutet werden, die
Nichtanfechtung zu respektieren (vgl. BTDrucks 13/4899, S.
57 f.).
8
2. a) Bis zum In-Kraft-Treten des
Kindschaftsrechtsreformgesetzes stand dem Elternteil eines
ehelichen Kindes, der für dieses die Personensorge nicht
innehatte, ein Umgangsrecht mit dem Kind zu (§ 1634 BGB
a.F.). Über den Umgang des Vaters eines nichtehelichen Kindes
bestimmte dagegen regelmäßig die Mutter des Kindes oder
dessen anderweitiger Sorgeberechtigter (§ 1711 Abs. 1
BGB a.F.). Allerdings konnte das Vormundschaftsgericht dem
Vater unter Kindeswohlgesichtspunkten ein Umgangsrecht
einräumen.
9
§ 1711 BGB a.F. lautete:
10
(1) Derjenige, dem die Personensorge für das
Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater.
...
11
(2) Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater
dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht
entscheiden, dass dem Vater die Befugnis zum persönlichen
Umgang zusteht. ...
12
(3) und (4) ...
13
b) Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz ist
vom Gesetzgeber auch beim Umgangsrecht die Unterscheidung
zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern aufgegeben und
das Umgangsrecht neu ausgestaltet worden. Nunmehr hat das
Kind, ungeachtet seines familiären Status, nach § 1684
Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil,
und jeder Elternteil hat wiederum das Recht und die Pflicht
zum Umgang mit dem Kind. Neben den Eltern ist durch
§ 1685 BGB auch den Großeltern und Geschwistern sowie
den Ehegatten oder früheren Ehegatten oder inzwischen auch
Lebenspartnern eines Elternteils unter jeweils besonderen
Voraussetzungen ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt
worden. Ein darüber hinausgehendes Recht auf Umgang mit dem
Kind enthält das Gesetz nicht.
14
§ 1685 BGB lautet in seiner heutigen
Fassung:
15
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht
auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes
dient.
16
(2) Gleiches gilt für den Ehegatten oder
früheren Ehegatten sowie den Lebenspartner oder früheren
Lebenspartner eines Elternteils, der mit dem Kind längere
Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für Personen,
bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war.
17
(3) ...
18
Diese Erstreckung des Umgangsrechts auf andere
Personen als die Eltern hat der Gesetzgeber damit begründet,
angesichts der Stärkung des Umgangsrechts für Väter
nichtehelicher Kinder sei es nahe liegend, andere
Bezugspersonen für das Kind als die Eltern nicht mehr völlig
vom Umgangsrecht auszuschließen. Verhindert werden solle
aber, dass es zu einer starken Ausweitung von
Umgangsstreitigkeiten kommt. Deshalb werde das Umgangsrecht
auf diejenigen Bezugspersonen begrenzt, die dem Kind
üblicherweise besonders nahe stünden, und nur dann anerkannt,
wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Bei Prüfung der Frage,
ob dies der Fall sei, könne der neu geschaffene § 1626
Abs. 3 Satz 2 BGB hilfreich sein, nach dem zum Wohl
des Kindes in der Regel auch der Umgang mit Personen gehört,
zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre
Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist (vgl.
BTDrucks 13/4899, S. 106 f.).
19
1. a) Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1
BvR 1493/96 ist nach einer Blutgruppenuntersuchung aus dem
Jahre 1990 zweifelsfrei der leibliche Vater eines 1989 als
ehelich geborenen Kindes, mit dessen verheirateter Mutter er
eine Beziehung hatte. Drei bis vier Monate vor der Geburt des
Kindes trennte sich der Beschwerdeführer von der Mutter, nahm
aber etliche Monate nach der Geburt die Beziehung wieder auf,
die schließlich 1992 endete. Während dieser Zeit lebte die
Mutter mit dem Kind getrennt von ihrem Ehemann in der
ehelichen Wohnung, in die dieser 1992 wieder zurückkehrte.
Der Beschwerdeführer besaß eine eigene Wohnung.
20
Strittig blieb, wie intensiv die Kontakte
waren, die während der Zeit der Beziehung zur Kindesmutter
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind bestanden. Während
der Beschwerdeführer angibt, er habe das Kind mehrmals
wöchentlich betreut, sodass zwischen ihm und dem Kind eine
enge und intensive emotionale Beziehung entstanden sei, führt
die Kindesmutter aus, der Beschwerdeführer habe das Kind nur
stundenweise betreut. Wegen Unzuverlässigkeit und
Eigenmächtigkeit des Beschwerdeführers und weil sie wieder
mit ihrem Ehemann habe zusammenleben wollen, habe sie die
Kontakte dann weiter eingeschränkt. Zwischen ihr, dem
Beschwerdeführer und dem Kind hätten zu keiner Zeit familiäre
Verhältnisse bestanden.
21
Seit März 1993 hat der Beschwerdeführer keine
Beziehungen mehr zum Kind. Er erbrachte Unterhaltszahlungen
für das Kind und schloss für dieses eine Versicherung ab.
Nach Darstellung der Kindesmutter ist dies ohne ihr Wollen
geschehen und habe ihren Ehemann dazu bewegen sollen, die
Ehelichkeit des Kindes anzufechten.
22
Den Antrag des Beschwerdeführers, ihm ein
Umgangsrecht mit dem Kind einzuräumen, wies das Amtsgericht
1994 ab und gab ihm auf, sich nicht in unmittelbarer Umgebung
der jeweiligen Wohnung des Kindes aufzuhalten, alle Treffen
mit dem Kind zu vermeiden und ihm nicht aufzulauern. Mangels
Rechtsverbindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind
scheide ein Umgangsrecht gemäß § 1634 BGB (a.F.) aus. Da
der Beschwerdeführer auch nicht der nichteheliche Vater sei,
finde § 1711 BGB (a.F.) keine Anwendung. Eine
missbräuchliche Ausübung des Sorgerechts sei nicht
feststellbar, sodass auch § 1666 BGB nicht einschlägig
sei. Es sei für ein Kind problematisch, in sehr jungen Jahren
zwischen verschiedenen Müttern und Vätern unterscheiden zu
müssen. Der Beschwerdeführer habe sich von dem Kind fern zu
halten, damit die Identifikationsprobleme für das Kind nicht
noch verstärkt würden.
23
Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene
sofortige Beschwerde wies das Landgericht mit gleicher
Begründung zurück. Das Oberlandesgericht hielt die weitere
Beschwerde des Beschwerdeführers für unzulässig. Der
Beschwerdeführer dürfe verfahrensrechtlich nicht besser
gestellt werden als der Vater eines nichtehelich geborenen
Kindes, für den in Umgangsverfahren die weitere Beschwerde
nach § 63 a FGG (a.F.) ausgeschlossen sei. Diese
Vorschrift sei derzeit noch verfassungsgemäß und finde im
Fall des Beschwerdeführers analoge Anwendung.
24
b) Gegen die gerichtlichen Entscheidungen
richtet sich die Verfassungsbeschwerde, mit der der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1, Art. 2
Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6
Abs. 1, 2 und 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 20
Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung
mit Art. 6, Art. 8 sowie Art. 14 EMRK
rügt.
25
Sowohl aus Art. 8 Abs. 1 EMRK als
auch aus Art. 6 Abs. 2 GG folge ein Anspruch des
biologischen Vaters auf Umgang mit seinem Kind. Er sei Träger
des Elternrechts, da dies ein natürliches Recht sei und nicht
von einer zivilrechtlichen Anerkennung abhänge. Die Versagung
des Umgangsrechts stelle einen Eingriff in sein Recht aus
Art. 6 Abs. 2 GG dar. Bei der Abwägung zwischen dem
Kindeswohl und den Grundrechtspositionen der rechtlichen
Eltern sowie des biologischen Vaters überwiege das Interesse
des Kindes und des biologischen Vaters auf Umgang, soweit
dessen Vaterschaft feststehe und mindestens ein regelmäßiger
Umgang stattgefunden habe, wie das bei ihm der Fall gewesen
sei. Der Umgangsanspruch ergebe sich ferner aus Art. 6
Abs. 1 GG, da unter den Familienbegriff auch die
Beziehung des biologischen Vaters zu seinem leiblichen Kind
falle, die zwischen ihm und dem Kind eng und intensiv
sei.
26
Zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen des
§ 1666 BGB vorliegen, hätte seinem Antrag entsprechend
ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei verletzt, da den
Beteiligten des Ausgangsverfahrens keine Möglichkeit zur
Einigung geschaffen worden sei. Hierzu hätte auch ein
Gutachter beauftragt werden können. Darüber hinaus seien
weder das Jugendamt noch die Eltern oder das Kind gehört
worden. Das Kind sei ohne eigenständige Vertretung nicht
ausreichend vertreten gewesen. Es verstoße gegen Art. 6
Abs. 1 und 2 GG, dass die Abweisung des Umgangsantrages
insbesondere ohne zeitliche Befristung ergangen sei.
Hinsichtlich des Kontaktverbotes fehle es an einer
Feststellung der Kindeswohlgefährdung. Schließlich habe das
Oberlandesgericht § 63 a FGG (a.F.) nicht analog
anwenden dürfen.
27
2. a) Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1
BvR 1724/01, ein Palästinenser mit israelischer
Staatsbürgerschaft, versuchte zunächst, die Vaterschaft für
das im November 1998 geborene Kind anzuerkennen. Ihm wurde
mitgeteilt, dass die Mutter des Kindes eine
Vaterschaftsfeststellung nicht wünsche. Daraufhin beantragte
der Beschwerdeführer beim Amtsgericht festzustellen, dass er
der Vater des Kindes sei.
28
Er trug unter Beweisantritt vor, dass er seit
1991 eine Beziehung zur Mutter des Kindes gehabt und seit
1997 mit dieser zusammengelebt habe. Bei der Geburt des
Kindes sei er anwesend gewesen und habe die Nabelschnur
durchtrennt. Das Kind sei ein Wunschkind gewesen. Er habe mit
der Mutter alle Vorbereitungen für die Geburt getroffen und
zum Beispiel das Kinderzimmer eingerichtet. Auch der Name des
Kindes, ein arabischer Name, sei gemeinsam ausgesucht worden.
An seiner Vaterschaft seien seitens der Mutter des Kindes
niemals Zweifel geäußert worden. Mit seinen dunklen Augen und
Haaren, seiner Hautfarbe und seinen Gesichtszügen ähnle das
Kind auch ihm. Während der ersten drei bis vier Monate nach
der Geburt habe er das Kind überwiegend betreut, da die
Mutter vormittags gearbeitet habe. Danach sei es zu
Spannungen und dann zum Bruch mit ihr gekommen. Unter anderem
habe es auch deshalb Streit gegeben, weil die Mutter ihn beim
Standesamt nicht als Vater des Kindes angegeben habe.
29
Die Mutter bestritt namens des beklagten
Kindes den gesamten Vortrag des Beschwerdeführers mit
Nichtwissen und wies darauf hin, dass zwischenzeitlich im
Oktober 2000 ein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt habe.
Der Beschwerdeführer begehrte daraufhin hilfsweise die
Feststellung, dass dieser Mann nicht der Vater des Kindes
sei.
30
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die
Feststellung der Vaterschaft sei nach § 1600 d
Abs. 1 BGB nur dann zulässig, wenn keine andere
Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB
bestehe. Dies sei vorliegend aber inzwischen nach der
Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes mit Zustimmung
der Mutter der Fall. Die Feststellung einer anderweitigen
Vaterschaft sei daher ausgeschlossen. Eine Anfechtung der
Vaterschaft des Anerkennenden durch den Beschwerdeführer sei
gleichfalls unzulässig, da nach § 1600 BGB lediglich der
Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2
und § 1593 BGB besteht, die Mutter des Kindes und das
Kind selbst anfechtungsberechtigt seien. Der biologische
Vater sei demgegenüber vom Gesetzgeber bewusst von einer
Anfechtung ausgeschlossen worden. Diese Regelung begegne
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
31
Die Berufung des Beschwerdeführers wies das
Oberlandesgericht zurück. Die gerichtliche Feststellung der
positiven Vaterschaft sei auch dann nicht zulässig, wenn wie
hier das Anerkenntnis eines anderen Mannes und die Zustimmung
der Mutter erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens
abgegeben worden seien. Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof
(FamRZ 1999, S. 716) bereits ausgeführt, dass der
Gesetzgeber die positive Vaterschaftsfeststellung bewusst auf
die Fälle beschränkt habe, in denen keine anderweitige
Vaterschaft besteht. Die Klage eines anderen Mannes, auch die
des biologischen Vaters, laufe regelmäßig dem Wohl der
sozialen Familie zuwider, wenn die übrigen Beteiligten die
ihnen zustehenden Anfechtungsrechte nicht ausübten. Zwar sei
auch der biologische Vater grundsätzlich Träger des
Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG. Dem Interesse
des biologischen Vaters stünden aber das ebenfalls
verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Kindes
entgegen, ungestört in den gewohnten sozialen Bindungen
aufwachsen zu können, und das Interesse der Mutter, im
eigenen Interesse diese sozialen Bindungen ungestört zu
erhalten.
32
Dies gelte auch dann, wenn die Mutter nicht
mit dem Mann, der die Vaterschaft anerkannt habe,
zusammenlebe. Die Rechtsordnung dürfe anstelle der rein
biologischen Betrachtungsweise soziale Bindungen schützen.
Wenn ein Mann Vater sein wolle, könne er die Frau vorher
heiraten oder aber in Zeiten des Einverständnisses ein
Vaterschaftsanerkenntnis abgeben, dem die Frau dann zustimmen
werde. Damit seien seine Rechte genügend geschützt. Auch die
Grundrechte des Kindes seien gewahrt. Es könne, vertreten
durch die Mutter oder mit Volljährigkeit auch selbst, die
Vaterschaft anfechten und anschließend eine positive
Feststellungsklage erheben. Daraus folge, dass die Begrenzung
der Anfechtungsberechtigten in § 1600 BGB auch dann
nicht zu beanstanden sei, wenn der angeblich biologische
Vater auf diesem Wege die Voraussetzungen für eine positive
Vaterschaftsfeststellungsklage schaffen wolle.
33
b) Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus
Art. 6 Abs. 2 GG.
34
Aus dem Elternrecht folge, dass dem
biologischen Vater eines Kindes grundsätzlich die Möglichkeit
zustehen müsse, die Vaterschaft eines Scheinvaters
anzufechten und seine eigene Vaterschaft feststellen zu
lassen. Dies gelte zumindest dann, wenn zwischen ihm und dem
Kind eine enge persönliche Beziehung bestehe, dagegen eine
solche zwischen dem Scheinvater und dem Kind fehle oder ein
familiäres Band nicht vorhanden sei. In diesem Fall könne
durch eine Vaterschaftsanfechtung und ein anschließendes
Anerkenntnis des biologischen Vaters das Kindeswohl nicht
beeinträchtigt werden. § 1600 BGB sowie § 1600 d
Abs. 1 BGB seien insoweit verfassungswidrig, als sie
nicht ausnahmsweise für besonders gelagerte Fälle eine
Abwägung der Grundrechte des biologischen Vaters mit denen
des Kindes zuließen. Dies verkürze den Schutzbereich aus
Art. 6 Abs. 2 GG und lasse den biologischen Vater
gar nicht erst in sein Grundrecht einrücken. Der Eingriff in
sein Elternrecht als biologischer Vater sei weder durch das
Wohl des Kindes noch durch den Schutz der sozialen Familie
gerechtfertigt. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof
entschiedenen Fall bestehe vorliegend weder eine Ehe zwischen
der Mutter seines Kindes und dem Anerkennenden noch eine
Lebensgemeinschaft des Kindes mit seinem rechtlichen Vater.
Das Anerkenntnis eines anderen Mannes sei allein noch kein
Indiz für eine bestehende soziale Bindung. Es könne
verfassungsrechtlich nicht hingenommen werden, dass das
Elternrecht des biologischen Vaters ausnahmslos von der Gunst
der Mutter abhänge, die mit der Zustimmung zur
Vaterschaftsanerkennung durch einen Dritten das Elternrecht
des biologischen Vaters leer laufen lassen könne.
35
Von der in den Verfahren eingeräumten
Möglichkeit zur Stellungnahme haben der Bundesgerichtshof,
die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht, der
Deutsche Juristinnenbund, das Deutsche Institut für
Jugendhilfe und Familienrecht, der Verband alleinerziehender
Mütter und Väter, der Deutsche Kinderschutzbund sowie der
Verein Väter für Kinder Gebrauch gemacht.
36
1. Hinsichtlich eines Anfechtungsrechts des
biologischen Vaters hat der Bundesgerichtshof auf sein Urteil
vom 20. Januar 1999 (FamRZ 1999, S. 716) Bezug genommen.
In dieser Entscheidung hat das Gericht keinen
Verfassungsverstoß darin gesehen, dass das Gesetz dem
Erzeuger des Kindes kein eigenes Anfechtungsrecht zuerkennt.
Zwar habe dieser ein berechtigtes und zumindest in Beziehung
zu seinem Persönlichkeitsrecht stehendes Interesse, seine
Vaterschaft durchzusetzen und nach außen bezeugen zu können.
Dem stünden jedoch das ebenfalls verfassungsrechtlich
geschützte Interesse des Kindes gegenüber, ungestört in den
sozialen Bindungen einer Familiengemeinschaft aufwachsen zu
können, und darüber hinaus der durch Art. 6 Abs. 1
GG verbürgte besondere Schutz von Ehe und Familie, wenn die
Mutter mit dem als Vater des Kindes anzusehenden Mann
verheiratet sei. Die Entscheidung des Gesetzgebers, dem
wirklichen Erzeuger des Kindes kein eigenes Anfechtungsrecht
zuzubilligen, halte sich jedenfalls im Rahmen des
gesetzgeberischen Gestaltungsraums bei der Abwägung
gegenläufiger verfassungsrechtlich geschützter
Interessen.
37
Ergänzend hat die Vorsitzende des XII.
Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ausgeführt, zumindest für
den Fall, dass der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat,
mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, wolle man an
dieser Rechtsprechung festhalten, außerdem auch dann, wenn
der Mann nach § 1592 BGB als Vater des Kindes gelte.
Möglicherweise anders zu beurteilen sei hingegen der
Ausschluss des angeblichen Erzeugers von jeder
Anfechtungsmöglichkeit in den Fällen, in denen derjenige, der
die Vaterschaft anerkannt habe, weder zu der Mutter noch zu
dem Kind relevante Beziehungen habe. Das vom Gesetzgeber zur
Begründung für den Anfechtungsausschluss angeführte Wohl der
sozialen Familie greife hier nicht. Es sei allerdings zu
fragen, ob man Missbrauchsfällen nur durch Zubilligung eines
Anfechtungsrechts begegnen könne oder ob Lösungen
ausreichten, die im Vorfeld Scheinanerkennungen ausschließen
könnten.
38
Zum Umgangsrecht des biologischen Vaters hat
der Bundesgerichtshof mitgeteilt, dass der zuständige
Zivilsenat hiermit in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht
befasst worden sei.
39
2. Die Wissenschaftliche Vereinigung für
Familienrecht ist der Auffassung, dass auch der biologische
Vater sowohl unter den Familienbegriff des Art. 6
Abs. 1 GG als auch unter den Elternbegriff des
Art. 6 Abs. 2 GG falle. Die natürlichen Eltern
hätten einen grundsätzlichen Anspruch auf Elternposition und
Elternrechte, zumindest im Sinne eines Zuweisungsprimats. Ihr
Ausschluss von der rechtlichen Elternposition bedürfe der
Rechtfertigung. Der Gesetzgeber sei gehalten, die natürliche
Elternschaft so getreu wie möglich in der zivilrechtlichen
Elternschaft abzubilden.
40
Aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 2
Abs. 1 GG folge ein Recht des Kindes, vorrangig seine
leiblichen Erzeuger als rechtlich verantwortliche Eltern
zugewiesen zu bekommen. Könne dieses Recht aufgrund anderer
verfassungsrechtlich geschützter Interessen und Güter nicht
verwirklicht werden, so könnten doch hinsichtlich der
natürlichen Abstammung des Kindes gewisse "Restrechte" wie
zum Beispiel das Recht zu persönlichen Beziehungen
verbleiben.
41
Die nahezu vollständige Rechtlosigkeit des
Erzeugers neben einer anderweitig etablierten Vaterschaft sei
nicht erforderlich und verstoße gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Die Belastung der Familie rechtfertige
einen Ausschluss des Umgangsrechts nicht. Konflikte zwischen
den Mitgliedern einer neu etablierten Familie und anderen
zurückgebliebenen leiblichen oder rechtlichen Elternteilen
über den Umgang mit dem Kind seien eine für die wechselnden
Familienstrukturen moderner Zeit typische Belastung. Ziel
auch des Gesetzgebers sei es nicht gewesen, nach einem
Wechsel der tatsächlichen Familienstrukturen eine Abschottung
gegenüber der Vergangenheit vorzunehmen, sondern dem
Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung bisher
gewachsener psychosozialer Beziehungen den Vorrang vor dem
Interesse der beteiligten Erwachsenen an einem ungestörten
Neuanfang einzuräumen. Dies entspreche dem
verfassungsrechtlichen Vorrang des Kindeswohls. In dem
berechtigten Bestreben, die neue Familie zu schützen, habe
der Gesetzgeber ein nicht mehr ausgewogenes und nicht
erforderliches Mittel, den völligen Ausschluss des Erzeugers
von allen Rechten, gewählt. Es müsse jedoch Aufgabe und
Pflicht der Mitglieder des neuen Familienverbandes sein, die
bisherige Lebenswelt des Kindes als biografisches und
psychosoziales Faktum zu akzeptieren und in die neue
Lebensgestaltung positiv zu integrieren. Dass ein Kind
mehrere Väter haben könne, sei heutzutage kein seltener
Ausnahme-, sondern fast schon Normalfall. Kinder seien auch
durchaus in der Lage, mit differenzierten Beziehungen zu
mehreren Erwachsenen umzugehen. Es sei mit dem Grundgesetz
daher nicht vereinbar, dem Erzeuger eines Kindes auch dann
kein Umgangsrecht einzuräumen, wenn aufgrund gelebter
Elternschaft eine psychosoziale Beziehung zwischen beiden
entstanden sei und die Belastungen der ehelichen Familie, in
der das Kind jetzt aufwachse, nicht über die Belastungen
hinausgingen, die in jeder neuen Familienkonstellation
bestünden und hinzunehmen seien.
42
3. Der Deutsche Juristinnenbund vertritt die
Ansicht, dass der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1
und 2 GG nicht den biologischen Vater eines Kindes, das einen
anderen rechtlichen Vater hat, umfasse. Ein Umgangsrecht
könne dem Erzeuger nicht zugebilligt werden, da die Ablehnung
dieses Rechts dem Schutz des Kindes diene und damit einen
legitimen Eingriff darstelle. Das Persönlichkeitsrecht des
Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 1493/96 sei nicht
verletzt, da der Einräumung des Umgangsrechts das
verfassungsrechtlich geschützte Interesse des inzwischen
wieder mehrere Jahre bei seinen rechtlichen Eltern lebenden
Kindes entgegenstehe, ungestört in dieser
Familiengemeinschaft aufzuwachsen.
43
4. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und
Familienrecht weist darauf hin, dass bei der Beurteilung der
Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen abstammungsrechtlichen
Regelungen das Wechselspiel der betroffenen Grundrechte
beleuchtet werden müsse. So seien neben den rechtlichen auch
die biologischen Väter in den Schutzbereich des
Elterngrundrechts einbezogen. Solle dem biologischen Vater
das Recht eingeräumt werden, den rechtlichen Vater aus seiner
Vaterrolle zu verdrängen, würde dies in dessen Elternrecht
aus Art. 6 Abs. 2 GG und sein Grundrecht auf Schutz
der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG eingreifen. Damit
verlöre der rechtliche Vater nicht nur sein Sorgerecht,
sondern nach derzeitiger Rechtslage auch ein Umgangsrecht zum
Kind. Gleichzeitig würde eine Anfechtung der rechtlichen
Vaterschaft durch den biologischen Vater massiv in die
Grundrechte der Mutter und des Kindes auf Schutz der Familie
aus Art. 6 Abs. 1 GG eingreifen. Der bisherige
Ausschluss des Anfechtungsrechts verletze auch nicht das
Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, die ihm auch
unabhängig von der Durchsetzungsmöglichkeit des biologischen
Vaters vermittelt werden könne, seine Vaterschaft auch
rechtlich anzuerkennen. Hier reichte zum Beispiel ein
entsprechender Vermerk der biologisch-genetischen Abstammung
im Personenstandsbuch aus. Die Entscheidung, ob dem
rechtlichen oder dem biologischen Vater die Vaterschaft
zukommen solle, könne auch nicht dem Richter überlassen
werden, der dann den vermeintlich besseren Vater für das Kind
aussuchen müsse.
44
Andererseits genössen auch der biologische
Vater und sein Kind, wenn er mit diesem einige Zeit
zusammengelebt habe, den grundrechtlichen Schutz der Familie
aus Art. 6 Abs. 1 GG. Dieser Schutz verlange jedoch
nicht notwendigerweise die Einräumung der rechtlichen
Vaterstellung, sondern könne auch durch entsprechende
umgangs- und sorgerechtliche Regelungen gewährleistet werden.
Ob ein potentiell biologischer Vater die Möglichkeit haben
soll, eine schon rechtlich bestehende Vaterschaft
anzufechten, sei insoweit für den Gesetzgeber eine
Richtungsentscheidung. Gegen die von ihm getroffene Regelung
sei verfassungsrechtlich nichts einzuwenden, da dem
Elternrecht des biologischen Vaters kein stärkerer Schutz als
dem des rechtlichen Vaters und den Grundrechten der Mutter
sowie des Kindes einzuräumen sei.
45
Defizitär sei jedoch die Frage des
Umgangsrechts geregelt. Insbesondere wenn ein biologischer
Vater bereits einige Zeit mit seinem Kind zusammengelebt
habe, müsse geprüft werden können, ob ihm nach der Trennung
von der Mutter nicht zumindest ein Umgangsrecht mit dem Kind
eingeräumt werden müsse, da er insoweit auch sozialer Vater
des Kindes gewesen sei. Der Schutzbereich des Art. 6
Abs. 1 GG umfasse auch die Beziehung des biologischen
Vaters zu seinem Kind, wenn diese Beziehung tatsächlich
gelebt worden sei. Es verstoße deshalb gegen Art. 6
Abs. 1 GG, dem biologischen Vater generell einen Umgang
mit seinem Kind zu versagen.
46
5. Der Verband alleinerziehender Mütter und
Väter hält es für richtig, dass der Gesetzgeber den
Grundrechtsschutz der Mutter und des Kindes über den des
angeblichen biologischen Vaters gestellt und diesem insofern
ein Anfechtungsrecht verwehrt hat. Auf das Fehlen sozialer
Bindungen der Mutter zu dem Mann, der die Vaterschaft
anerkannt habe, könne es nicht entscheidend ankommen. Für ein
Umgangsrecht des biologischen Vaters mit seinem Kind sei
demgegenüber eine bestehende soziale Beziehung zwischen ihm
und dem Kind maßgebliches Kriterium. Eine vorhandene soziale
Beziehung des Kindes zu seinem biologischen Vater müsse aus
Kindeswohlgesichtspunkten aufrechterhalten bleiben.
Jedenfalls solle der biologische Vater nicht generell vom
Umgang mit seinem Kind ausgeschlossen werden, da dieses
entwicklungsabhängig ein Interesse an seiner Abstammung
entwickle und die Möglichkeit haben sollte, sich mit seinem
biologischen Vater auseinander zu setzen.
47
6. Der Deutsche Kinderschutzbund ist der
Ansicht, wenn der Gesetzgeber dem biologischen Vater bislang
aufgrund des verfassungsrechtlichen Verbotes, Ehe und Familie
zu schädigen, kein Anfechtungsrecht eingeräumt habe, sei dies
dann vertretbar, wenn der Familienfriede und damit die
Entwicklung des Kindes ansonsten unverantwortlich gestört
würden. Dies gelte aber nicht ohne weiteres in den Fällen, in
denen der biologische Vater und das Kind sich kennen und
zeitweilig zusammengelebt haben. Hier könne man nicht
ausschließen, dass zwischen dem Kind und seinem leiblichen
Vater eine prägende Beziehung entstanden sei. Es sei ein
zentrales Recht des Kindes, Umgang mit Menschen aus seiner
nächsten Umgebung zu pflegen, die für seine Entwicklung
positiv prägend gewesen sind. Der völlige Ausschluss des
biologischen Vaters aus dem Kreise der möglichen
Umgangsberechtigten sei deshalb nicht gerechtfertigt.
48
7. Nach Auffassung des Vereins Väter für
Kinder ist der Schutz einer Beziehung, die zwischen dem Kind
und seinem biologischen Vater in den ersten Lebensjahren
entstanden sei, wichtiger als der allgemeine Schutz der Ehe.
Wenn ein Verheirateter mit einem anderen Partner
zusammenlebt, ein Kind zeugt und dieses gemeinsam erzieht,
dürfe es nicht zu Nachteilen für das Kind führen, wenn sich
der verheiratete Elternteil danach entschließt, die Ehe
fortzusetzen. Es könne zwar problematisch sein, wenn die
rechtlichen Eltern durch ein Umgangsrecht des biologischen
Vaters wieder mit diesem zusammenträfen. Dies sei jedoch der
Preis, den die Rechtsordnung im Interesse des Kindeswohls von
den Erwachsenen einfordern müsse. Es treffe nicht zu, dass es
für Kinder problematisch sei, über ihre unmittelbaren
Bezugspersonen hinaus mit anderen Personen in Beziehung zu
stehen.
49
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Dass
die mit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1493/96 erhobenen
verfahrensrechtlichen Rügen mangels hinreichender
Substantiierung unzulässig sind, ändert daran nichts.
50
Diese Verfassungsbeschwerde ist fristgemäß
erhoben worden (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Das
Oberlandesgericht hat zwar unter Anwendung von
§ 63 a FGG a.F. die weitere Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen die ein Umgangsrecht mit seinem Kind
versagende Entscheidung des Landgerichts als unzulässig
verworfen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat
dennoch die Monatsfrist zur Einlegung der
Verfassungsbeschwerde neu in Lauf gesetzt, denn das
Rechtsmittel war nicht offensichtlich unzulässig. Nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre bei Einlegung des
Rechtsmittels musste der Beschwerdeführer nicht davon
ausgehen, dass dieses unzulässig ist (vgl. BVerfGE 28, 1
). Die Auffassung des Oberlandesgerichts, der
Beschwerdeführer dürfe als biologischer Vater nicht besser
gestellt werden als der Vater eines nichtehelichen Kindes,
für den im umgangsrechtlichen Verfahren die weitere
Beschwerde nach § 63 a FGG a.F. ausgeschlossen war,
stützte sich nicht auf eine gefestigte Rechtsprechung. So
hatten andere Gerichte von Großeltern geltend gemachte, zum
damaligen Zeitpunkt ebenfalls nicht vorgesehene Umgangsrechte
am Maßstab des § 1666 BGB, auf den sich auch der
Beschwerdeführer bezogen hatte, geprüft und die weitere
Beschwerde für zulässig erachtet (vgl. OLG Braunschweig,
FamRZ 1973, S. 268; BayObLG, DAVorm 1982,
S. 600 f.). Bei dieser Sachlage konnte der
Beschwerdeführer über die Zulässigkeit des von ihm
eingelegten Rechtsmittels keine Gewissheit haben.
51
Die Verfassungsbeschwerden sind begründet.
52
§ 1600 BGB ist mit Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar, soweit er den
leiblichen Vater eines Kindes ausnahmslos von der Anfechtung
der für sein Kind anerkannten Vaterschaft zur Erlangung der
eigenen rechtlichen Vaterschaft ausschließt (I.).
53
Die Umgangsregelung in § 1711 Abs. 2
BGB a.F. war mit dem Grundgesetz vereinbar (II.), ist aber in
den angegriffenen Entscheidungen nicht in Übereinstimmung mit
Art. 6 Abs. 1 GG angewandt worden (III. 1).
54
Dagegen steht § 1685 BGB mit Art. 6
Abs. 1 GG nicht in Einklang, soweit er den leiblichen
Vater eines Kindes, der eine sozial-familiäre Beziehung zu
seinem Kind hat, auch dann vom Umgang mit dem Kind
ausschließt, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient (IV.).
55
1. Auch der leibliche, aber nicht rechtliche
Vater eines Kindes steht unter dem Schutz von Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG. Leiblicher Vater eines Kindes zu
sein, macht diesen allein allerdings noch nicht zum Träger
des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
Die Grundrechtsnorm schützt den leiblichen Vater aber in
seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes
einzunehmen. Dieser Schutz vermittelt ihm kein Recht, in
jedem Fall vorrangig vor dem rechtlichen Vater die
Vaterstellung eingeräumt zu erhalten. Ihm ist jedoch vom
Gesetzgeber die Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche
Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer
familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen
Eltern nicht entgegensteht und festgestellt wird, dass er der
leibliche Vater des Kindes ist.
56
a) Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
sind Pflege und Erziehung des Kindes Recht und Pflicht der
Eltern. Der Elternbegriff umfasst nach dem Sprachgebrauch
auch die leiblichen Eltern eines Kindes, unabhängig vom
Familienstand der Eltern und der Enge der Beziehung zwischen
ihnen und dem Kind (vgl. BVerfGE 92, 158
). Wenn Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG vom natürlichen Recht der Eltern spricht,
kommt hiermit einerseits zum Ausdruck, dass dieses Recht
nicht vom Staat verliehen, sondern als vorgegebenes von ihm
anerkannt ist (vgl. BVerfGE 59, 360 ).
Andererseits verdeutlicht dies, dass diejenigen, die einem
Kind das Leben geben, von Natur aus grundsätzlich bereit und
berufen sind, die Verantwortung für seine Pflege und
Erziehung zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 ).
Deshalb ist der Gesetzgeber gehalten, die Zuweisung der
elterlichen Rechtsposition an der Abstammung des Kindes
auszurichten (vgl. BVerfGE 79, 256 ).
57
b) Der Gesetzgeber ist allerdings nicht
verpflichtet, die rechtliche Anerkennung der Elternschaft
stets von der Prüfung abhängig zu machen, von wem das Kind im
Einzelfall abstammt. Im Hinblick auf den Schutz familiärer
sozialer Beziehungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und den
Schutz der Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG ist es
ausreichend, aus bestimmten tatsächlichen Umständen und
sozialen Situationen auf die Abstammung eines Kindes zu
schließen und aufgrund dieser Vermutung die Zuweisung der
rechtlichen Elternstellung vorzunehmen, wenn dies in aller
Regel zu einem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher
Elternschaft führt (vgl. BVerfGE 79, 256 ). So
wird seit jeher nicht nur in unserer Rechtskultur aufgrund
der mit der Ehe eingegangenen Beziehung vermutet, dass der
Ehemann der Mutter auch der leibliche Vater ihres Kindes ist,
und darauf die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns gestützt.
Gleiches gilt, wenn ein Mann in erklärter Übereinstimmung mit
der Mutter eines nichtehelichen Kindes durch das Anerkenntnis
der Vaterschaft rechtsverbindlich zum Ausdruck bringt,
Elternverantwortung tragen zu wollen. Konsequenz dieser
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden gesetzlichen
Vermutungsregelungen ist, dass im Einzelfall entgegen der
gesetzlichen Vermutung die rechtliche und die leibliche
Vaterschaft auseinander fallen können. Das Kind hat dann zwei
Väter, die sich beide auf ihre durch Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG geschützte Elternschaft berufen können.
58
2. Der Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz
1 GG setzt die rechtliche Elternschaft nicht voraus. Der
Mann, von dem ein Kind abstammt, ist Vater des Kindes, auch
wenn er von der Rechtsordnung nicht als solcher anerkannt
ist. Mehr als diese auf Abstammung beruhende Elternschaft
setzt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG für die
Einbeziehung von Eltern in seinen Schutzbereich nicht voraus.
Allerdings macht dies allein noch nicht den biologischen
Vater neben dem rechtlichen Vater zum Träger des Elternrechts
aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
59
a) Träger des Elternrechts nach Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG können für ein Kind nur eine
Mutter und ein Vater sein.
60
aa) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
ordnet das Kind den Eltern zu. Dabei lässt schon der Umstand,
dass ein Kind nur von einem Elternpaar abstammen kann, darauf
schließen, dass der Verfassungsgeber auch nur einem
Elternpaar das Elternrecht für ein Kind hat zuweisen wollen.
Das Elternrecht basiert auf dieser Zuordnung, durch die es
zugleich seine Ausrichtung erfährt: Es ist ein Recht, das
jedem Elternteil zusteht, aber mit dem gleichwertigen Recht
des anderen Elternteils korrespondiert (vgl. BVerfGE 99, 145
), und das sich auf das Kind bezieht, zu dessen
Wohl es auszuüben ist (vgl. BVerfGE 75, 201
). Die Verantwortung für das Kind, die
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG damit den Eltern
einräumt wie auferlegt, bedarf aber ihrerseits einer klaren
Zuweisung auch der Elternrolle, die es einzunehmen gilt, um
im Interesse des Kindes ausgeübt werden zu können. Zwar
können sich die familiären Beziehungen, in die ein Kind
hineingeboren wird, und damit auch die weiblichen und
männlichen Bezugspersonen für das Kind im Laufe der Zeit
ändern. Für die Entwicklung des Kindes ist aber neben seiner
Abstammung und neben der Qualität der Beziehung zu seinen
jeweiligen Bezugspersonen das Wissen und die Gewissheit von
maßgeblicher Bedeutung, zu wem es gehört, welcher Familie es
zugeordnet ist und wer als Mutter oder Vater Verantwortung
für es trägt. Nur dies schafft personale und rechtliche
Sicherheit für das Kind, die ihm die Grundrechtsnorm über das
Elternrecht vermitteln soll.
61
bb) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
schließt ein Elternrecht ohne Pflichtentragung gegenüber dem
Kind aus. Mit dem Elternrecht ist von vornherein als dessen
wesensbestimmender Bestandteil die Pflicht zur Pflege und
Erziehung des Kindes verbunden (vgl. BVerfGE 24, 119
; 52, 223 ; 61, 358 ). Wer
das Elternrecht für sich beansprucht, kann nicht nur Rechte
gegenüber dem Kind einfordern, sondern muss auch Pflichten
tragen. So ist auch das Umgangsrecht Teil der
Elternverantwortung. Wenn aber das Elternrecht aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Rechte nur zusammen
mit Pflichten vermittelt, kann auch Inhaber dieses Rechts nur
sein, wer zugleich die Elternverantwortung trägt, unabhängig
davon, ob sich die Elternschaft allein auf Abstammung oder
auf Rechtszuweisung gründet (vgl. BVerfGE 56, 363
; 75, 201 ; 79, 203
; 80, 286 ).
62
cc) Ein Nebeneinander von zwei Vätern, denen
zusammen mit der Mutter jeweils die gleiche grundrechtlich
zugewiesene Elternverantwortung für das Kind zukommt,
entspricht nicht der Vorstellung von elterlicher
Verantwortung, die Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
zugrunde liegt. Auch der Wandel familiärer
Lebenszusammenhänge fordert nicht, ein Kind der
Elternverantwortung zweier Väter zugleich zu unterstellen.
Dass rechtliche und leibliche Vaterschaft auseinander fallen
können, ist kein neues Phänomen, das sich auf die Veränderung
familiärer Strukturen zurückführen ließe. Es findet vielmehr
seine Ursache in der Rechtstradition, die Vaterschaft
aufgrund bestimmter sozialer Sachverhalte zu vermuten, darauf
die rechtliche Zuordnung des Kindes zu stützen und nur dann
im Einzelfall die leibliche Vaterschaft als Grundlage für die
rechtliche festzustellen, wenn die gesetzliche Vermutung
nicht mehr trägt. Selbst wenn sich abzeichnen sollte, dass
leibliche Väter bei einem Auseinanderfallen von rechtlicher
und leiblicher Vaterschaft vermehrt ihre Vaterschaft bekennen
und in Beziehung zu ihrem Kind stehen wollen, wäre eine
solche Entwicklung für sich allein noch kein Grund, auch den
leiblichen neben dem rechtlichen Vater als Träger des
Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
anzuerkennen.
63
Wenn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
zuvörderst den Eltern die Verantwortung für das Kind
überlässt, beruht dies auf der Erwägung, dass sie in
gemeinsamer Ausübung dieser Verantwortung in aller Regel die
Interessen ihres Kindes am besten wahrnehmen (vgl. BVerfGE
103, 89 ). Eine solche Erwägung kann aber nicht
auf eine aus zwei Vätern und einer Mutter bestehende
Gemeinschaft bezogen sein, bei der die Vermutung nicht trägt,
die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung diene dem
Kindeswohl am besten. Vielmehr wären mit einer solchen
Konstellation Rollenkonflikte und Kompetenzstreitigkeiten
zwischen den Eltern gleichsam angelegt, die negativen
Einfluss auf die Entwicklung des Kindes nehmen könnten. Eine
effektive Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse
des Kindes wäre jedenfalls nicht gewährleistet. Zugleich
nähme die Schwierigkeit zu, elterliche Verantwortung
personell festzumachen, um der Aufgabe der staatlichen
Gemeinschaft, über die Ausübung des Elternrechts zu wachen,
zur Wahrung des Kindeswohls nachkommen zu können. Der Gehalt
des Elternrechts setzt damit seiner Trägerschaft Grenzen.
64
b) Der rechtliche Vater eines Kindes, der für
dieses Elternverantwortung wahrnimmt, ist Träger des
Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und
verliert dieses Recht sowie die damit verbundene Stellung als
Vater nicht allein dadurch, dass sich ein anderer Mann als
leiblicher Vater des Kindes herausstellt (vgl. BVerfGE 24,
119 ). Die gesetzliche Bestimmung der Vaterschaft
ist konstitutiv für die Möglichkeit, als Elternteil überhaupt
für das Kind tatsächlich umfassend Sorge zu tragen. Sie
eröffnet den Zugang zur Elternverantwortung und ist
Voraussetzung für die Wahrnehmung der grundrechtlich
geschützten Elternposition. Erst der Wegfall der Stellung als
rechtlicher Vater entlässt diesen wieder aus der Trägerschaft
des Elternrechts und aus der Verantwortung für das Kind.
65
c) Auch die leibliche Vaterschaft bedarf der
rechtlichen Anerkennung, damit aus ihr das Elternrecht
geltend gemacht werden kann. Entspricht sie der gesetzlichen
Vermutung, erhält sie dadurch ihre rechtliche
Verbindlichkeit. Ist dies nicht der Fall, ist zumeist nicht
ohne weiteres ersichtlich, wer anstelle des rechtlichen
Vaters leiblicher Vater des Kindes ist. Hat der leibliche
Vater kein Interesse daran, Elternverantwortung für das Kind
zu übernehmen, wird der Umstand, dass das Kind von ihm und
nicht vom rechtlichen Vater abstammt, erst und nur dann für
Außenstehende sichtbar und erhält Bedeutung, wenn die
rechtliche Vaterschaft von einem der dazu Berechtigten
angefochten wird und als Folge davon Feststellungen über die
Vaterschaft getroffen werden. Aber auch wenn sich ein Mann
dazu bekennt, neben dem rechtlichen Vater leiblicher Vater
eines Kindes zu sein, steht damit allein weder fest, dass
dies auch tatsächlich so ist, noch kann daraus geschlossen
werden, dass er auch bereit ist, anstelle des rechtlichen
Vaters Elternverantwortung für das Kind zu übernehmen. Auf
solche Unsicherheiten kann sich aber eine mit Rechten und
Pflichten gegenüber einem Kind verbundene
Grundrechtsträgerschaft nicht gründen. In diese Position als
leiblicher Vater anstelle des rechtlichen Vaters einrücken zu
können, setzt deshalb die Feststellung oder Bestätigung der
leiblichen Vaterschaft mit dem Ziel der rechtsverbindlichen
Übernahme der Elternverantwortung voraus.
66
3. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
schützt das Interesse des leiblichen Vaters eines Kindes,
auch die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen.
67
a) Die gesetzliche Ausgestaltung hinsichtlich
Begründung und Inhalt familiärer Rechtsbeziehungen hat sich
daran auszurichten, dass in der Regel den leiblichen Eltern
eines Kindes auch die rechtliche Stellung als Eltern
einzuräumen ist. Decken sich im Einzelfall dennoch nicht die
leibliche und die rechtliche Elternschaft für ein Kind, ist
dem leiblichen Vater zunächst verwehrt, Verantwortung für
sein Kind zu tragen. Dies stellt ihn als Elternteil jedoch
nicht schutzlos.
68
Das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
enthaltene Gebot, möglichst eine Übereinstimmung von
leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erreichen,
verlangt auch für solche Fälle bei Zweifeln an der
Vaterschaft die Eröffnung eines Verfahrens, in dem die
Vaterschaft überprüft und das Elternrecht gegebenenfalls
rechtlich neu zugeordnet wird. Insofern gewährleistet
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch dem biologischen
Vater grundsätzlich einen verfahrensrechtlichen Zugang zum
Elternrecht.
69
b) Dies gilt auch für denjenigen, der aufgrund
bestimmter Tatsachen und Anhaltspunkte von seiner leiblichen
Vaterschaft zu einem Kind ausgehen kann, diese aber bisher
mangels Kooperation der Mutter nicht nachzuweisen vermochte.
Würde ihm die Möglichkeit versagt, seine leibliche
Vaterschaft als Voraussetzung für einen Zugang zur
rechtlichen Vaterschaft prüfen und feststellen zu lassen,
bliebe ihm der Zugang zur Grundrechtsträgerschaft versperrt,
auch wenn er tatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist.
Dies widerspräche dem Anliegen von Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG, Möglichkeiten für den leiblichen Vater zu
schaffen, auch rechtlich die Stellung des Vaters einzunehmen.
Die Prüfung und Feststellung der Vaterschaft ist deshalb Teil
der verfahrensrechtlichen Gewährleistung aus Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG.
70
c) Allerdings ist von diesem Schutz, den
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dem biologischen Vater
gewährt, nur der Zugang zu einem Verfahren erfasst, auch
rechtlich die Vaterstellung einnehmen zu können. Das
Begehren, allein Kenntnis und Gewissheit über die Abstammung
eines Kindes zu erlangen, kann nicht auf Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG gestützt werden, weil ihm der
Bezug zur Elternverantwortung fehlt. Ebenso wie das Recht des
Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung in seinem
Persönlichkeitsrecht begründet ist (vgl. BVerfGE 79, 256
), betrifft auch der Wunsch eines Mannes
lediglich nach Kenntnis, ob ein Kind von ihm abstammt, sein
Selbstverständnis und die Möglichkeit, sich als Individuum
nicht nur sozial, sondern auch genealogisch in eine Beziehung
zu anderen zu stellen, und damit sein von Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
geschütztes Recht. Ob auch ihm aus dem Persönlichkeitsrecht
ein Anspruch erwächst, die Abstammung eines Kindes von ihm
gerichtlich klären zu lassen, kann hier offen bleiben, da es
in keinem der zu entscheidenden Fälle allein um eine solche
Klärung geht. Ein Anspruch auf Zuerkennung der rechtlichen
Vaterschaft folgt aus dem Persönlichkeitsrecht nicht.
71
4. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist
nicht zu entnehmen, dass sich die leibliche stets gegenüber
der rechtlichen Elternschaft durchsetzen muss. Die
Grundrechtsnorm gewährt kein Recht des leiblichen Vaters, in
jedem Fall vorrangig vor dem rechtlichen Vater die
Vaterstellung eingeräumt zu erhalten und diesen damit aus
seiner Vaterposition zu verdrängen.
72
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geht
zwar von einer auf Zeugung begründeten leiblichen
Elternschaft aus, nimmt aber über diese Zuordnung
hinausgehend die Eltern-Kind-Beziehung als umfassendes
Verantwortungsverhältnis von Eltern gegenüber ihren der
Pflege und Erziehung bedürftigen Kindern unter seinen Schutz.
Voraussetzung dafür, entsprechend dem Elternrecht
Verantwortung für das Kind tragen zu können, ist insofern
auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern
und Kind (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 61, 358
; 103, 89 ). Die Abstammung wie die
sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft machen
gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG aus. Beides in Deckung zu bringen, ist vom
Gesetzgeber anzustreben. Fallen sie aber in der Wirklichkeit
auseinander, gibt die Grundrechtsnorm keine starre Gewichtung
dafür vor, welchem der beiden Merkmale, die die Elternschaft
ausmachen sollen, der Vorrang einzuräumen ist und bestimmt
insoweit kein Rangverhältnis zwischen der biologischen und
der sozialen Elternschaft. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei
der Entscheidung, wem das Kind in einem solchen Falle
zuzuordnen ist, beide Interessen zu berücksichtigen und
miteinander abzuwägen. Er kann dabei neben der Abstammung
auch rechtlichen und sozialen Tatbeständen Bedeutung zumessen
(vgl. BVerfGE 92, 158 ).
73
5. Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich
nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Interessen des
Kindes und seiner rechtlichen Eltern am Erhalt eines
bestehenden sozialen Familienverbandes gegenüber dem
Interesse des leiblichen Vaters, als Vater auch rechtlich
anerkannt zu werden, den Vorrang eingeräumt und den
leiblichen Vater insoweit in § 1600 BGB davon
ausgeschlossen hat, die rechtliche Vaterschaft
anzufechten.
74
Wenn die leibliche und die rechtliche
Vaterschaft auseinander fallen, bedarf es der Bestimmung, wem
von beiden das Elternrecht gegenüber dem Kind zugewiesen
werden soll. Von dieser Entscheidung werden nicht nur das
Interesse des leiblichen Vaters, sondern auch die Interessen
der rechtlichen Eltern und insbesondere das Interesse des
Kindes berührt.
75
a) Der Gesetzgeber hat zur Begründung dafür,
dass dem leiblichen Vater in diesem Fall der Zugang zur
rechtlichen Vaterschaft verschlossen und ihm kein
Anfechtungsrecht eingeräumt wird, insbesondere den Schutz der
sozialen Familie hervorgehoben (vgl. BTDrucks 13/4899,
S. 58). Auch Art. 6 Abs. 1 GG erstreckt seinen
Schutz auf die soziale Familie als dauerhafte
Verantwortungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern (vgl.
BVerfGE 80, 81 ; 99, 216 ). Die
familiäre Beziehung zwischen den rechtlichen Eltern und dem
Kind kann dadurch, dass ein anderer die rechtliche
Vaterschaft für sich einfordert, in ihrem sozialen Gefüge und
Bestand beeinträchtigt werden. Sie davor zu bewahren, ist ein
gewichtiger Grund, an dem der Ausschluss des biologischen
Vaters von der Anfechtung der bestehenden rechtlichen
Vaterschaft nach § 1600 BGB zu messen ist (vgl. BVerfGE
38, 241 ).
76
Zugleich sind die Interessen der einzelnen
Mitglieder des Familienverbandes zu berücksichtigen. Da das
Elternrecht den Eltern gemeinsam zugewiesen ist,
korrespondiert das Recht der Mutter mit dem des Vaters. Tritt
in dessen Position gegen ihren Willen ein Wechsel ein, muss
die Mutter nunmehr jenseits des bestehenden sozialen
Familienverbandes mit einem Mann als Vater ihres Kindes das
Elternrecht teilen, mit dem sie in keiner sozialen Beziehung
(mehr) steht. Für den rechtlichen Vater bedeutete ein Wechsel
der rechtlichen Vaterschaft den Verlust seiner von
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten
Rechtsstellung gegenüber dem Kind, obwohl er für dieses
Verantwortung getragen hat und im Zusammenleben mit Mutter
und Kind auch weiterhin tatsächlich für es sorgt, aber nicht
mehr über dessen Geschicke mitentscheiden darf. Schließlich
verliert das Kind seinen bisherigen Vater und muss sich auf
einen neuen einstellen, auch wenn es im bestehenden
Familienverband verbleibt. Der Rechtswechsel führte zwar zu
einer Deckung von leiblicher und rechtlicher Elternschaft,
ließe aber zugleich die rechtliche und soziale Vaterschaft
auseinander fallen und könnte auch zum Verlust des Status
eines ehelichen Kindes führen. Dies fordert vom Kind eine
neue Orientierung, die es in Konflikte stürzen kann. Zwar hat
ein Kind eine solche Veränderung auch dann zu verkraften,
wenn seine Mutter oder sein bisher rechtlicher Vater die
Vaterschaft anficht. In diesem Falle tritt aber nicht nur auf
rechtlicher Ebene eine Veränderung im sozialen
Eltern-Kind-Verband ein, sondern der Zusammenhalt der
sozialen Familie wird aus sich heraus gefährdet und nicht
erst durch denjenigen, der die Vaterschaft für sich
beansprucht.
77
Diese Veränderung ist auch nicht mit den
Fällen vergleichbar, in denen das Kind nach Trennung und
Scheidung seiner rechtlichen Eltern in
Familienkonstellationen wechselt, in denen es mit neuen
(Stief-)Eltern zusammenleben muss. Hier hat es sich zwar auf
einen neuen sozialen Kontext einzustellen. Als Sicherheit und
Konstante bleibt ihm aber die Zuordnung zu seinen rechtlichen
Eltern. Dagegen wechselte bei erfolgreicher Anfechtung der
rechtlichen Vaterschaft durch den leiblichen Vater die
Zuordnung des Kindes, auch wenn der bisherige soziale
Familienverband aus sich heraus nicht gefährdet ist, sondern
erst durch die Anfechtung einer Gefährdung ausgesetzt werden
könnte.
78
Allerdings kann es auch ein Interesse des
Kindes geben, seinen leiblichen Vater nicht nur zu kennen,
sondern ihn auch als Vater rechtlich zugeordnet zu erhalten.
Diesem Interesse dient das eigene Anfechtungsrecht des
Kindes. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die
Ausgestaltung dieses Rechts der grundrechtlich geschützten
Position des Kindes ausreichend Rechnung trägt (vgl.
Wanitzek, FPR
S. 390 ), denn für ein Anfechtungsrecht des
leiblichen Vaters kommt es darauf nicht an.
Interessenkonflikte zwischen dem Kind und seinen
sorgeberechtigten rechtlichen Eltern über eine Anfechtung der
rechtlichen Vaterschaft sind nicht dadurch zu lösen, dass dem
biologischen Elternteil die Befugnis eingeräumt wird, in
Vertretung des Kindesinteresses die Anfechtung vorzunehmen.
Vielmehr ist das Kind in die Lage zu versetzen,
gegebenenfalls mit Hilfe Dritter seine eigenen Interessen zu
formulieren und in Rechtshandlungen umzusetzen (vgl. BVerfGE
72, 122 ; 99, 145 ).
79
b) Demgegenüber steht das berechtigte
Interesse des biologischen Vaters, nicht nur von seiner
leiblichen Vaterschaft zu wissen, sondern auch als Vater
rechtlich Anerkennung zu finden und in Rechtsbeziehung zu
seinem Kind zu stehen. Eine rechtliche Neuzuordnung des
Kindes führte aber nicht zum Entstehen einer neuen sozialen
Familie als Basis für ein gedeihliches Zusammenwirken von
Eltern bei der Ausübung ihrer Verantwortung gegenüber dem
Kind in dessen Interesse. Stattdessen würde der Zusammenhalt
des bisherigen Familienverbandes, in dem das Kind lebt, durch
die Auflösung der Rechtsbeziehungen seiner Mitglieder
beeinträchtigt. Aus der Divergenz von rechtlicher Zuordnung
und sozial-familiärer Beziehung könnten Konflikte entstehen,
die einerseits eine Erziehung des Kindes zu seinem Wohl
gefährdeten und andererseits dem Kind die Orientierung
erschwerten, zu wem es gehört. Dies rechtfertigt es, dass der
Gesetzgeber in § 1600 BGB dem leiblichen Vater im
Interesse der Wahrung eines bestehenden familiären
Zusammenhalts zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern
grundsätzlich keine Möglichkeit eingeräumt hat, die
rechtliche Vaterschaft anzufechten.
80
6. § 1600 BGB ist aber mit Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG insoweit unvereinbar, als er dem
biologischen Vater auch dann das Recht auf Anfechtung der
rechtlichen Vaterschaft vorenthält, wenn die rechtlichen
Eltern mit dem Kind gar keine soziale Familie bilden, die es
nach Art. 6 Abs. 1 GG zu schützen gilt.
81
a) Hat ein Mann, ohne leiblicher Vater des
Kindes zu sein, die Vaterschaft zwar anerkannt, lebt er aber
mit der Mutter und dem Kind nicht zusammen, sondern ist
lediglich "Zahlvater", gibt es keinen hinreichenden Grund,
dem leiblichen Vater zu verwehren, auch rechtlich als Vater
anerkannt und in Pflicht genommen zu werden. Auch die
Interessen von Mutter und Kind stehen dem nicht entgegen.
82
Besteht keine sozial-familiäre Beziehung zum
rechtlichen Vater, auf deren Sicherung sich das Interesse der
Mutter stützen könnte, bleibt allein ihr Interesse, nicht mit
dem leiblichen Vater das Elternrecht teilen zu wollen. Dieses
Interesse ist aber durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG nicht geschützt, der die Elternstellung nicht vom Willen
des anderen Elternteils abhängig macht, sondern allein von
dem Umstand der vermuteten oder wirklichen Elternschaft. Für
das Kind bedeutete die Anfechtung durch den leiblichen Vater
zwar einen Wechsel in seiner Zuordnung zum Vater, durch den
das Kindeswohl jedoch nicht wesentlich berührt wird, wenn es
zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater keine im
Zusammenleben mit diesem entstandene Beziehung gibt, die
beeinträchtigt werden könnte. Andererseits erhielte das Kind
nunmehr eine rechtliche Zuordnung, die ihm in der Regel zwar
auch kein familiäres Zusammenleben mit beiden Elternteilen
vermittelte, aber die rechtliche Vaterschaft nunmehr mit
seiner Abstammung in Deckung bringen würde.
83
b) Ein Wechsel in der Rechtsposition der
Vaterschaft entspricht sogar dem Interesse des Kindes am
Erhalt personaler Beziehungen, wenn es gerade mit seinem
leiblichen Vater, der auch rechtlicher Vater werden will,
schon tatsächlich eine Vater-Kind-Beziehung hat aufbauen
können, während es mit seinem rechtlichen Vater und seiner
Mutter nicht in familiärer Gemeinschaft zusammenlebt. Dem
biologischen Vater, der bereit ist, Elternverantwortung für
sein Kind zu übernehmen, unter solchen Voraussetzungen die
Möglichkeit zu verwehren, auch rechtlich in die
Elternposition einzurücken, ist hier durch keinen gewichtigen
Grund gerechtfertigt und verletzt den biologischen Vater in
seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm
im Rahmen eines Verfahrens Zugang zur Grundrechtsträgerschaft
des Elternrechts zu eröffnen.
84
c) Der Ausschluss des biologischen Vaters von
der Möglichkeit, im Falle nicht bestehender familiärer
Beziehungen zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind
Zugang zur rechtlichen Vaterposition zu finden, lässt sich
auch nicht unter Hinweis auf das Vorliegen einer
schützenswerten Sozialbeziehung begründen, die gefährdet
wäre.
85
Zwar kann vom Bestehen einer Ehe typisierend
auf ein familiäres Zusammenleben der durch die Ehe
verbundenen Eltern mit ihrem Kind geschlossen werden, nicht
jedoch von einem mit Zustimmung der Mutter erfolgten
Vaterschaftsanerkenntnis auf ein familiäres Zusammenleben
zwischen der Mutter, dem Kind und dem rechtlichen Vater.
86
Die statistischen Zahlen belegen, dass Kinder,
die nichtehelich geboren werden, noch immer weit häufiger nur
mit einem Elternteil (zumeist der Mutter) und nicht mit
beiden Eltern gemeinsam zusammenleben. So lebten 821.000
minderjährige Kinder im Jahre 2001 in elterlicher
Lebensgemeinschaft gegenüber 2,12 Mio. Kindern, die mit nur
einem Elternteil zusammenlebten (vgl. Statistisches Bundesamt
2002, Leben und Arbeiten in Deutschland, Ergebnisse des
Mikrozensus 2001, S. 29, 65). In nur 36 % der von
Vaskovics u.a. untersuchten Fälle gab es nach der Geburt
eines nichtehelichen Kindes eine Lebensgemeinschaft zwischen
den Eltern, dagegen war es in weit über 80 % der Fälle
zu einer freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft gekommen,
also nicht zu einer gerichtlichen Feststellung der leiblichen
und damit rechtlichen Vaterschaft (vgl. Vaskovics/Rost/Rupp,
Lebenslage nichtehelicher Kinder, Rechtstatsächliche
Untersuchung zu Lebenslagen und Entwicklungsverläufen
nichtehelicher Kinder, 1997, S. 62, 160). Damit ist in mehr
als der Hälfte der Fälle ein Vaterschaftsanerkenntnis
abgegeben worden, ohne dass die Eltern des Kindes
zusammengelebt haben. Für eine typisierende Annahme, dass bei
Vorliegen eines Vaterschaftsanerkenntnisses in der Regel auch
eine schützenswerte Sozialbeziehung zwischen Vater, Mutter
und Kind vorliegt, geben diese Zahlen keine Basis.
87
Ein Vaterschaftsanerkenntnis wird im
Allgemeinen nicht leichtfertig abgegeben, ist doch damit für
den Anerkennenden zumindest verbunden, für den Unterhalt des
Kindes mit aufkommen zu müssen und vermögens- wie
erbrechtlich als Vater des Kindes behandelt zu werden. Auch
kann es trotz mangelnder familiärer Beziehung zu Mutter und
Kind Beweggründe geben, die Vaterschaft für ein Kind
anzuerkennen, selbst wenn sich der Anerkennende nicht sicher
ist, der Vater des Kindes zu sein. Liegt in solchen Fällen
eine Vaterschaftsanerkennung vor, kann der Gefahr, dass
Mutter und Kind mit Anfechtungsverfahren überzogen werden,
mit milderen Mitteln als dem völligen Ausschluss der
Anfechtung durch den leiblichen Vater begegnet werden. So
kann zum Beispiel vorweg die Glaubhaftmachung der leiblichen
Vaterschaft verlangt und an bestimmte Voraussetzungen
geknüpft werden. Auch Anfechtungsfristen helfen, dieses
Risiko zu begrenzen.
88
§ 1711 Abs. 2 BGB a.F., nach dem das
Vormundschaftsgericht dem Vater einen persönlichen Umgang mit
dem Kind eröffnen konnte, wenn ein solcher dem Wohl des
Kindes dient, verstieß nicht gegen Art. 6 Abs. 1
GG.
89
1. Auch der leibliche, aber nicht rechtliche
Vater eines Kindes bildet mit diesem eine Familie, die unter
dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG steht, wenn
zwischen ihm und dem Kind eine soziale Beziehung besteht, die
darauf beruht, dass er zumindest eine Zeit lang tatsächlich
Verantwortung für das Kind getragen hat. Art. 6
Abs. 1 GG schützt den leiblichen Vater wie das Kind in
ihrem Interesse am Erhalt dieser sozial-familiären Beziehung
und damit am Umgang miteinander. Es verstößt gegen
Art. 6 Abs. 1 GG, den so mit seinem Kind
verbundenen leiblichen Vater vom Umgang mit ihm auch dann
auszuschließen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
90
a) Art. 6 Abs. 1 GG schützt die
Familie als Gemeinschaft von Eltern mit Kindern. Dabei ist
nicht maßgeblich, ob die Kinder von den Eltern abstammen und
ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden (vgl. BVerfGE
10, 59 ; 18, 97 ; 79, 256
). Familie ist die tatsächliche Lebens- und
Erziehungsgemeinschaft zwischen Kindern und Eltern, die für
diese Verantwortung tragen. Lebt das Kind mit beiden Eltern
zusammen, bilden sie gemeinsam eine Familie. Ist dies nicht
der Fall, tragen aber beide Eltern tatsächlich Verantwortung
für das Kind, hat dieses zwei Familien, die von Art. 6
Abs. 1 GG geschützt sind: die mit der Mutter und die mit
dem Vater (vgl. BVerfGE 45, 104 ).
91
b) Trägt der leibliche, aber nicht rechtliche
Vater tatsächlich Verantwortung für sein Kind und entsteht
daraus eine soziale Beziehung zwischen ihm und dem Kind,
bilden beide eine Familie, die vom Schutz des Art. 6
Abs. 1 GG erfasst ist, ungeachtet des fehlenden
Rechtsstatus als Vater oder anderer familiärer Bezüge des
Kindes.
92
Allerdings kann einer solchen Familie wegen
der fehlenden Rechtsbeziehung zwischen dem Vater und dem Kind
jederzeit die Basis entzogen werden. Während der rechtliche
Vater, selbst wenn er mit dem Kind nicht (mehr) zusammenlebt
und kein Sorgerecht hat, dennoch für das Kind rechtlich wie
tatsächlich Verantwortung tragen kann, beruht das familiäre
Verhältnis zwischen dem leiblichen Vater und seinem Kind
allein auf seiner Bereitschaft, Verantwortung für das Kind zu
übernehmen, und der faktischen Möglichkeit, dies zu tun, die
zum Wegfall kommt, wenn die sorgeberechtigten Eltern dies
nicht mehr zulassen.
93
c) Mit der eintretenden Unmöglichkeit,
weiterhin tatsächlich verantwortlich für das Kind zu handeln,
entfällt für die zwischen dem biologischen Vater und seinem
Kind entstandene Familie nicht der Schutz des Art. 6
Abs. 1 GG.
94
Zwar vermittelt weder Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG noch Art. 6 Abs. 1 GG dem
leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater einen Anspruch auf
Fortsetzung seines verantwortlichen Handelns gegenüber dem
Kind. Auch bei Wegfall dieser Möglichkeit bleibt aber die
zwischen dem biologischen Vater und seinem Kind entstandene
personelle Verbundenheit bestehen, die zudem noch getragen
wird durch die verwandtschaftliche Verbindung zwischen Vater
und Kind. Das Interesse des bisher familiär mit dem Kind
verbundenen biologischen Vaters ebenso wie das Interesse
seines Kindes am Erhalt dieser Beziehung zueinander wird in
Nachwirkung des Schutzes, den zuvor deren familiäre
Verantwortungsgemeinschaft erfahren hat, von Art. 6
Abs. 1 GG geschützt.
95
d) Aus diesem nachwirkenden Schutz folgt ein
Recht des biologischen Vaters auf Umgang mit seinem Kind
jedenfalls dann, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
96
aa) Um eine bestehende Beziehung
aufrechterhalten zu können, müssen diejenigen, zwischen denen
die Beziehung besteht, die Möglichkeit haben, persönlich
Kontakt zu halten und miteinander zu kommunizieren. Dies gilt
insbesondere für die Eltern-Kind-Beziehung. Die Trennung
eines Kindes von einer bisherigen elterlichen Bezugsperson
nimmt ihm ein wichtiges Stück Orientierung und berührt seine
Selbstsicherheit und Selbstgewissheit (vgl.
Goldstein/Freud/Solnit, Jenseits des Kindeswohls, 1974/1991,
S. 33 ff.; BVerfGE 75, 201 ). Dabei erscheint
dem Kind aufgrund seines besonderen Zeitempfindens eine
solche Trennung schnell als endgültig, lernt es doch erst
allmählich, dass auch Personen, die weggehen, wiederkehren
können (vgl. Heilmann, Kindliches Zeitempfinden und
Verfahrensrecht, 1998, S. 26). Um hier erfahren zu
können, dass die bestehende Beziehung nicht durch die
Trennung ihr Ende gefunden, sich also der Elternteil nicht
von ihm abgewandt hat, braucht das Kind in einer gewissen
Regelmäßigkeit persönlichen Kontakt, also Umgang mit
diesem.
97
bb) Andererseits kann das Kind durch den neuen
familiären Zusammenhang, in den es gestellt wird, in Konflikt
zwischen der alten und der neuen Bindung geraten. Hier könnte
die Fortsetzung von Umgangskontakten bewirken, dass das Kind
wiederum Orientierungsproblemen ausgesetzt ist, die seine
Entwicklung eher gefährden als fördern (vgl.
Klußmann/Stötzel, Das Kind im Rechtsstreit der Erwachsenen,
1995, S. 223).
98
cc) Art. 6 Abs. 1 GG schützt die
Beziehung zwischen dem Kind und seinem Elternteil, nicht das
einzelne Familienmitglied für sich allein (vgl. BVerfGE 78,
38 ). Die Grundrechtsnorm kann deshalb dem
Einzelnen nur ein Recht vermitteln, das mit dem Interesse des
anderen, mit ihm verbundenen Familienmitglieds korrespondiert
und dem Schutz der familiären Beziehung dient. Ein Recht des
biologischen Vaters auf Umgang mit seinem Kind zur
Aufrechterhaltung der zwischen ihnen bestehenden sozialen
Beziehung besteht deshalb nur insoweit, als dies dem Wohl des
Kindes dient.
99
2. Gemessen daran war § 1711 Abs. 2 BGB
a.F. mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar.
100
Unter Berücksichtigung des Schutzes, den diese
Grundrechtsnorm auch der Familienbeziehung zwischen dem
biologischen Vater und seinem Kind einräumt, konnte
§ 1711 Abs. 2 BGB a.F. verfassungskonform dahin
gehend ausgelegt werden, dass auch der leibliche, aber nicht
rechtliche Vater, der eine sozial-familiäre Beziehung zu
seinem Kind (gehabt) hat, durch gerichtliche Entscheidung die
Befugnis zum Umgang mit seinem Kind erhalten konnte, wenn
dieser dem Wohl des Kindes dient.
101
a) Zwar ist davon auszugehen, dass der
Gesetzgeber bei Schaffung von § 1711 BGB a.F. mit der
Verwendung des Vaterbegriffs den rechtlichen Vater eines
nichtehelichen Kindes gemeint hat. Dies schließt aber eine
weitergehende Interpretation unter Einbeziehung des
leiblichen Vaters nicht aus. Es ist nahe liegend, dass der
Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt an die Konstellation,
dass ein leiblicher, aber nicht rechtlicher Vater eine
Beziehung zum Kind hat und diese aufrechtzuerhalten sucht,
nicht gedacht hat, wurde doch angenommen, dass der Erzeuger
eines nichtehelichen Kindes häufig kein eigenes Interesse an
seinem Kind habe (vgl. BVerfGE 38, 241 zur
Anfechtung der Ehelichkeit). Dem Gesetzgeber kann insofern
nicht unterstellt werden, er habe mit § 1711 Abs. 2
BGB a.F. den leiblichen Vater im Gegensatz zum rechtlichen
Vater eines nichtehelichen Kindes ausdrücklich von der
gerichtlichen Prüfung eines Umgangsrechts mit seinem Kind
ausschließen wollen. Wortlaut und Entstehungsgeschichte der
Norm hindern damit seine verfassungskonforme Auslegung
nicht.
102
b) Sinn und Zweck der damaligen gesetzlichen
Regelung stehen ihrer verfassungskonformen Auslegung
ebenfalls nicht entgegen. § 1711 Abs. 2 BGB a.F.
band den Umgang des Vaters eines nichtehelichen Kindes an die
Voraussetzung, dass dies dem Kindeswohl dient. War aber das
Kindeswohl maßgebliche Richtschnur für die Umgangseröffnung,
trat insoweit der Rechtsstatus des Vaters zu seinem Kind in
den Hintergrund. Denn für die Beurteilung, ob ein Umgang dem
Kindeswohl dient, kommt es nicht auf die rechtliche, sondern
auf die tatsächliche Beziehung zu seinem Vater an. Der
Einbeziehung des biologischen Vaters in den Vaterbegriff des
§ 1711 Abs. 2 BGB a.F. kann auch nicht
entgegengehalten werden, der Gesetzgeber habe den
biologischen Vater vom Umgang ausschließen wollen, um dem
Kind eine klare Zuordnung zu einem Vater zu sichern. Dadurch,
dass eine gerichtliche Einzelfallprüfung am Maßstab des
Kindeswohls eröffnet wurde, mussten alle sozialen sowie
familiären Umstände und Bindungen des betroffenen Kindes bei
der Entscheidung in jedem Einzelfall Berücksichtigung finden.
Auch hierbei war aber nicht der Rechtsstatus des Vaters,
sondern das konkrete soziale Beziehungsgefüge maßgebend, in
dem das Kind stand.
103
Die auf § 1600 BGB und § 1711
Abs. 2 BGB a.F. gestützten gerichtlichen Entscheidungen
sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
104
1. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR
1493/96 ist durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in
seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
verletzt. Die Entscheidungen verstoßen aber gegen sein Recht
auf Schutz seiner sozial-familiären Beziehung zu seinem Kind
aus Art. 6 Abs. 1 GG.
105
a) Der Beschwerdeführer, der leiblicher Vater
eines Kindes ist, begehrt nicht, auch rechtlich als Vater des
Kindes festgestellt zu werden, sondern einen Umgang mit
seinem Kind. Die leibliche Vaterschaft bewirkt nicht, dass
der Beschwerdeführer Träger des Elternrechts aus Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG neben dem rechtlichen Vater des
Kindes ist. Damit kann ihm diese Grundrechtsnorm auch keinen
Anspruch auf Umgang mit seinem Kind vermitteln. Das
elterliche Umgangsrecht ist Teil der Elternverantwortung und
steht nur dem zu, der diese mit ihren Rechten und Pflichten
trägt.
106
b) Dagegen ist Art. 6 Abs. 1 GG
nicht hinreichend berücksichtigt. Zwar war § 1711
Abs. 2 BGB a.F., auf den die Gerichte ihre angegriffenen
Entscheidungen gestützt haben, bei verfassungskonformer
Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Gerichte haben
aber bei ihren Entscheidungen den Schutz des
Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 GG verkannt.
Sie haben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als
leiblicher Vater des Kindes über einen längeren Zeitraum auch
die Vaterrolle für sein Kind eingenommen und zu diesem eine
Beziehung aufgebaut hat, keine Bedeutung beigemessen und
deshalb nicht geprüft, ob § 1711 Abs. 2 BGB a.F.
einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. Da die
Gerichte die Norm für unanwendbar auf den Beschwerdeführer
erklärt haben, ist auch die Prüfung unterblieben, ob ein
Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind dessen Wohl
dienlich wäre. Die Gerichte sind damit bei ihren
Entscheidungen dem Schutz, den auch eine bestehende familiäre
Beziehung des leiblichen Vaters zu seinem Kind durch
Art. 6 Abs. 1 GG erfährt, nicht gerecht
geworden.
107
2. Im Verfahren 1 BvR 1724/01 verletzen die
mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen
den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG. Sie beruhen auf § 1600 BGB, der in
verfassungswidriger Weise den leiblichen, aber nicht
rechtlichen Vater eines Kindes ausnahmslos von der
Vaterschaftsanfechtung ausschließt.
108
a) Zwar sind die Entscheidungen im Rahmen
eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ergangen und
stützen sich insoweit auf § 1600 d Abs. 1 BGB, der
eine Vaterschaftsfeststellung ausschließt, solange ein
anderer als Vater des Kindes gilt. Die Gerichte haben aber in
ihren Entscheidungen auch geprüft, ob der Beschwerdeführer
die von einem anderen Mann anerkannte Vaterschaft anfechten
kann, und dies unter Bezugnahme auf § 1600 BGB verneint,
von dessen Verfassungsmäßigkeit sie ausgegangen sind.
109
b) Der Beschwerdeführer begehrt die
Feststellung seiner Vaterschaft, um für das 1998 geborene
Kind rechtlich die Vaterposition einnehmen zu können. Es gibt
hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er der leibliche Vater
des Kindes sein kann. Das Kind trägt einen arabischen Namen.
Nach Angaben des Beschwerdeführers hat er mit der Mutter des
Kindes dessen Namen ausgesucht, mit ihr auch noch in den
ersten Lebensmonaten des Kindes zusammengelebt und gemeinsam
mit ihr das Kind betreut. Das Kind soll dem Beschwerdeführer
ähneln. Die Mutter bestreitet diese Angaben allein mit
Nichtwissen. Nachdem während des
Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ein anderer Mann mit
Zustimmung der Mutter ein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben
hat, ist der Beschwerdeführer durch § 1600 BGB
gehindert, die rechtliche Vaterschaft anzufechten, um selbst
als Vater des Kindes festgestellt werden zu können, obwohl
der durch das Anerkenntnis als Vater des Kindes geltende Mann
nicht mit dem Kind und der Mutter zusammenlebt. Sein
Ausschluss von der Anfechtungsmöglichkeit nach § 1600
BGB ist damit nicht durch den Schutz der Familie nach
Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt und verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG, als leiblicher Vater seine Vaterschaft auch
rechtlich feststellen lassen zu können.
110
§ 1685 BGB ist mit Art. 6
Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als er in den Kreis
der Umgangsberechtigten den leiblichen, aber nicht
rechtlichen Vater eines Kindes auch dann nicht mit
einbezieht, wenn zwischen ihm und dem Kind eine
sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat.
111
1. Der Umstand, dass § 1711 Abs. 2
BGB a.F. durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz aufgehoben
worden ist, macht es erforderlich, dass das
Bundesverfassungsgericht auch das von den Gerichten
anzuwendende neue Recht über den Umgang mit einem Kind der
verfassungsrechtlichen Prüfung unterzieht. Andernfalls könnte
nicht sichergestellt werden, dass die Gerichte im Verfahren 1
BvR 1493/96 umgangsrechtliche Entscheidungen treffen können,
die der Verfassung entsprechen.
112
a) Werden gerichtliche Entscheidungen mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffen und kommt das
Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass die
Entscheidungen ein Grundrecht des Beschwerdeführers
verletzen, sind sie nach § 95 Abs. 2 BVerfGG
aufzuheben. Ist die Norm, die den Entscheidungen zugrunde
lag, schon zum Wegfall gekommen, genügt in der Regel die
Feststellung, dass die Entscheidungen den Beschwerdeführer in
einem bestimmten Grundrecht verletzt haben. Das kommt aber
dann nicht in Betracht, wenn sich damit das im
Ausgangsverfahren geltend gemachte Begehren noch nicht
erledigt hat. Dann muss die Sache zur erneuten Entscheidung
an das zuständige Gericht zurückverwiesen werden. Dies setzt
jedoch voraus, dass das Gericht, an das zurückverwiesen wird,
eine erneute Entscheidung unter Wahrung der Grundrechte des
Beschwerdeführers treffen kann. Das ist nicht möglich, wenn
die Gerichte bezogen auf den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Anspruch keinen verfassungsgemäßen Zustand
herstellen können. So liegt der Fall hier.
113
b) § 1711 Abs. 2 BGB a.F., bei
dessen Auslegung die Gerichte in den im Verfahren 1 BvR
1493/96 angegriffenen Entscheidungen den Schutz des
Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 GG verkannt
haben, ist mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz zum Wegfall
gekommen. Im Falle der Aufhebung dieser Entscheidungen durch
das Bundesverfassungsgericht und der Zurückverweisung der
Sache an das zuständige Gericht kann diese Norm bei der
Prüfung des vom Beschwerdeführer begehrten Umgangsrechts
nicht mehr zugrunde gelegt werden. Der vom Beschwerdeführer
gerichtlich geltend gemachte Anspruch auf Umgang mit seinem
Kind ist aber durch den Zeitablauf nicht hinfällig geworden.
Der bisher unterbliebene Umgang kann zwar nicht nachgeholt,
könnte jedoch für die Zukunft eingeräumt werden. Das 1989
geborene Kind ist auch noch weit von der Volljährigkeit
entfernt, sodass deren Eintritt nicht ein Umgangsrecht
entfallen lässt. Insofern hätten die Gerichte in Anwendung
des neuen Rechts zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein
Umgangsrecht mit seinem Kind einzuräumen ist.
114
c) Dafür ist entscheidend, ob das neue Recht
leiblichen, aber nicht rechtlichen Vätern ein Umgangsrecht
mit ihren Kindern einräumt oder weiterhin versagt. Im ersten
Fall hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich die
Feststellung zu treffen, dass die angegriffenen
Entscheidungen in Verkennung des grundrechtlichen Schutzes
aus Art. 6 Abs. 1 GG bei der Auslegung von
§ 1711 Abs. 2 BGB a.F. verfassungswidrig gewesen
sind. Ist aber auch weiterhin ein Umgangsrecht des leiblichen
Vaters in verfassungswidriger Weise ausgeschlossen, reicht
eine solche Feststellung nicht aus, um dem Beschwerdeführer
einen Weg zu eröffnen, zu seinem Recht gelangen zu können.
Auch die Aufhebung der Entscheidungen führt dann nicht
weiter, wenn die Gerichte, die bei ihrer erneuten
Entscheidungsfindung nunmehr das neue Recht anzuwenden haben,
durch dieses Recht daran gehindert wären, eine mit der
Verfassung in Einklang stehende Entscheidung zu treffen. Sie
hätten dann die gerade an sie zurückverwiesene Sache sofort
wieder dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die
Verfassungsmäßigkeit der neuen gesetzlichen Regelung
vorzulegen. Um einerseits den Umfang der zu treffenden
Entscheidung bestimmen zu können und andererseits zu
verhindern, dass sich allein durch verfahrensrechtliches
Procedere ein verfassungswidriger Zustand perpetuiert, hat
das Bundesverfassungsgericht in einem solchen Fall auch das
neue, von den Gerichten anzuwendende Recht auf seine
Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfen.
115
2. § 1685 BGB ist mit Art. 6
Abs. 1 GG nicht in vollem Umfang zu vereinbaren.
116
a) Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz hat
das Umgangsrecht eine grundlegende Änderung erfahren. Beim
elterlichen Umgangsrecht, das in § 1684 BGB geregelt
ist, wird nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen
Kindern unterschieden. Darüber hinaus ist in § 1685 BGB
auch anderen Bezugspersonen für das Kind ein Umgangsrecht
eröffnet worden. Beide Normen beziehen den leiblichen Vater
eines Kindes nicht ausdrücklich in den Kreis der
Umgangsberechtigten ein.
117
b) Weder § 1684 BGB noch § 1685 BGB
können dahin gehend ausgelegt werden, dass auch dem
leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangsrecht eingeräumt
ist.
118
aa) Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat jeder
Elternteil ein Recht, aber auch eine Pflicht zum Umgang mit
dem Kind. Die Norm nimmt Bezug auf die elterliche
Verantwortung und präzisiert diese für den Umgang mit dem
Kind als ein pflichtgebundenes Recht. Nur derjenige aber kann
zum Umgang mit dem Kind verpflichtet werden, der die
Elternverantwortung trägt. Wer diesen Status innehat, ist zum
Umgang mit dem Kind berechtigt wie verpflichtet. Das schließt
es aus, auch den biologischen Vater eines Kindes, der die
rechtliche Vaterposition gerade nicht einnimmt, unter den
Elternbegriff des § 1684 Abs. 1 BGB zu
subsumieren.
119
bb) Mit § 1685 BGB hat der Gesetzgeber
nunmehr auch Großeltern, Geschwistern, Stiefelternteilen und
Pflegeeltern unter bestimmten Voraussetzungen ein
Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt. Zuweisungsgrund ist
hier die Beziehung dieser Personen zum Kind, die dann ein
Umgangsrecht begründet, wenn dies dem Kindeswohl dient (vgl.
BTDrucks 13/4899, S. 106 f.). Den in § 1685 BGB
enthaltenen Anforderungen an diejenigen, denen das
Umgangsrecht eröffnet wird, kann auch der leibliche, aber
nicht rechtliche Vater eines Kindes entsprechen, wenn das
Kind zu ihm eine personale Beziehung hat. Darüber hinaus ist
er wie Großeltern und Geschwister mit dem Kind
abstammungsmäßig verbunden.
120
Dennoch ist es ausgeschlossen, § 1685 BGB
dahin gehend auszulegen, dass auch der biologische Vater von
den in Absatz 1 oder Absatz 2 der Norm genannten
Personenkreisen erfasst ist. Abgesehen davon, dass er nicht
ausdrücklich mit aufgeführt ist, hat der Gesetzgeber deutlich
zum Ausdruck gebracht, dass das Umgangsrecht auf diejenigen
Bezugspersonen begrenzt sein soll, die die Norm ausdrücklich
nennt und von denen der Gesetzgeber annimmt, dass sie dem
Kind üblicherweise besonders nahe stehen. Begründet hat er
diese Begrenzung mit der Notwendigkeit, eine starke
Ausweitung von Umgangsstreitigkeiten zu verhindern (vgl.
BTDrucks 13/4899, a.a.O.). Dies verbietet es, die in
§ 1685 BGB genannten Personenkreise im Wege der
verfassungskonformen Auslegung um den leiblichen Vater zu
erweitern.
121
1. § 1685 BGB ist deshalb insoweit für
unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 GG zu erklären.
122
Eine Nichtigerklärung scheidet aus, weil nicht
der Regelungsgehalt der Norm, sondern die mangelnde
Einbeziehung auch des biologischen Vaters, der eine soziale
Beziehung zu seinem Kind hat, in den Kreis der in dieser Norm
genannten Umgangsberechtigten gegen Art. 6 Abs. 1
GG verstößt (vgl. BVerfGE 90, 263 ).
123
Der Gesetzgeber ist gehalten, die Rechtslage
bis zum 30. April 2004 mit der Verfassung in Einklang zu
bringen. Im Umfang der Unvereinbarkeit darf die Norm von den
Gerichten nicht mehr angewandt werden (vgl. BVerfGE 82, 126
; 84, 168 ).
124
2. Der festgestellte Verstoß gegen Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG hat zur Folge, dass § 1600
BGB im Umfang seiner Verfassungswidrigkeit für unvereinbar
mit diesem Grundrecht zu erklären ist. Eine Nichtigerklärung
scheidet auch hier aus, weil der Verfassungsverstoß in dem
Unterlassen des Gesetzgebers liegt, den biologischen Vater
unter den genannten Voraussetzungen in den Kreis der
Anfechtungsberechtigten einzubeziehen. Der Gesetzgeber ist
gehalten, die Rechtslage bis zum 30. April 2004 mit der
Verfassung in Einklang zu bringen. Dabei hat er bei
Fristsetzungen für die Ausübung des Anfechtungsrechts
sicherzustellen, dass auch diejenigen biologischen Väter, für
die bisher die Anfechtung nicht möglich war, in den Stand
versetzt werden, von dem Anfechtungsrecht Gebrauch zu
machen.
125
Die angegriffenen Entscheidungen sind
aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sachen werden
an die Amtsgerichte zurückverwiesen. Bis zur Neuregelung
durch den Gesetzgeber sind die Verfahren auszusetzen.
126
Die Entscheidungen über die Kosten beruhen auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG.