BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1498/00 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl
I S. 1473) am 29. März 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde,
mit welcher sich die Beschwerdeführer gegen Vorschriften der
Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln)
und der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im
Gesundheits- und Sozialwesen, jeweils in der Fassung der
Verordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl S. 365), wenden, kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den
Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs.
1 GG angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).
2
Die Rüge der Verfassungswidrigkeit der
Tarifstellen 38047 und 38048 in Abschnitt III der Anlage zu
der genannten Gebührenverordnung ist unzulässig. Dem
Beschwerdevorbringen lässt sich insoweit nicht die
Möglichkeit entnehmen, dass die angegriffenen Regelungen
gegen Grundrechte der Beschwerdeführer verstoßen.
Insbesondere ist nicht hinreichend dargelegt, dass diese
Regelungen die Grenzen überschreiten, die bei der Festsetzung
von Gebühren im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten sind (vgl. BVerfGE 50,
217 ).
3
Die weiteren Rügen, bei deren Prüfung im
Hinblick auf die Eintragung in dem von den Beschwerdeführern
vorgelegten Hundeimpfpass davon auszugehen ist, dass es sich
bei ihrem Hund um einen Pitbull-Terrier handelt, sind
jedenfalls unbegründet. Die Pflichten, die nach § 4 Abs.
1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 HundeVO Bln für das
Führen eines solchen Hundes gelten, die Halterpflichten nach
§ 5 a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 HundeVO
Bln und das Zuchtverbot nach § 8 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 HundeVO Bln sind sowohl
mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
als auch mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG
und der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1
GG vereinbar. Im Einzelnen folgt dies aus den Gründen in dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 - 1
BvR 1778/01 - zu dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) und in dem Beschluss der
Kammer vom selben Tage - 1 BvR 550/02 - zu der
rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche
Hunde - vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 247). Was dort in Bezug
auf das bundesrechtliche Einfuhr- und Verbringungsverbot für
gefährliche Hunde der auch hier in Rede stehenden Art und im
Hinblick auf die Möglichkeit ausgeführt worden ist, die
Unfruchtbarmachung solcher Hunde anzuordnen, gilt
gleichermaßen für die Verordnungsregelungen, gegen die sich
die Beschwerdeführer mit den von ihnen erhobenen Rügen
wenden. Auch bei diesen Regelungen handelt es sich um
angemessene und den Betroffenen zumutbare Beschränkungen, die
der Verordnungsgeber zum Schutz des menschlichen Lebens und
der menschlichen Gesundheit vor Hunden der vorliegenden Art
anordnen durfte.
4
Wie der Bundesgesetzgeber im Blick auf das
genannte Einfuhr- und Verbringungsverbot (vgl. dazu näher das
erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März
2004, Umdruck S. 44 und 48 f.) ist allerdings auch der
Berliner Verordnungsgeber mit Bezug auf die angegriffenen
Regelungen gehalten, die weitere Entwicklung hinsichtlich des
Beißverhaltens von Hunden zu beobachten und je nach dem
Ergebnis seiner weiteren Prüfungen sein Regelungswerk neuen
Erkenntnissen anzupassen.
5
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).