BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 150/03 -
des Herrn R...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 1. Juni 2006 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Eisenach vom
16. April 2002 - 101 Js 62543/01 5 Ds jug. -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil des
Landgerichts Mühlhausen vom 3. Dezember 2002 - 101 Js
62543/01 - 5 Ns jug. - verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Amtsgericht Eisenach zurückverwiesen.
Der Freistaat Thüringen hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine
jugendgerichtliche Verurteilung wegen Verwendens von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a
StGB).
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1. Der Beschwerdeführer nahm als
stellvertretender Versammlungsleiter an einer Demonstration
von etwa 40 Personen aus dem rechten Spektrum teil. Nach
Auflösung der Versammlung rief er zusammen mit anderen
Teilnehmern die Parole: "Ruhm und Ehre der Waffen-SS".
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Das Amtsgericht Eisenach - Jugendrichter -
verwarnte den Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen
§ 86 a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 86 a Abs. 2
Satz 2 und § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Die Waffen-SS habe
die skandierte Parole zwar nicht verwendet, ihr Wahlspruch
habe vielmehr "Unsere Ehre heißt Treue" gelautet. Die
skandierte Parole sei jedoch einem verbotenen Kennzeichen zum
Verwechseln ähnlich. Den Kennzeichen im Sinne des § 86 a
Abs. 1 StGB seien auch solche gleichzustellen, die bei einem
neutralen Beobachter lediglich den Anschein eines
Kennzeichens einer verbotenen Organisation und der
gedanklichen Verbindung mit dieser erweckten. Es komme nicht
so sehr auf die sprachliche Ähnlichkeit, sondern vielmehr
darauf an, ob der Anschein eines Kennzeichens der jeweiligen
Organisation erweckt und dessen Symbolgehalt vermittelt
werde. Die tatsächliche Existenz des Vorbildes, an das sich
die Nachbildung anlehne und mit dem sie der Betrachter
vergleiche, sei nicht zwingend erforderlich. Damit fielen
auch Nachbildungen unter § 86 a Abs. 2 StGB, denen zwar
kein authentisches Kennzeichen zugeordnet werden könne, die
jedoch nach ihrem Gesamteindruck den Anschein eines solchen
Kennzeichens erweckten. Allein die Begriffe "Ehre" und
"Waffen-SS" weckten bei einem unbefangenen Dritten
Assoziationen zu der ehemaligen nationalsozialistischen
Organisation und ihrer Losung. Durch die Parole werde der
Anschein erweckt, dass es sich um eine Losung der Waffen-SS
handele und deren Symbolgehalt vermittelt werde. Der Gebrauch
derartiger Losungen berühre zudem den politischen Frieden und
damit den Schutzzweck des § 86 a StGB.
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Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft
verurteilte das Landgericht - kleine Jugendkammer - den
Beschwerdeführer zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten,
deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Berufung
des Beschwerdeführers wurde verworfen. Zur Begründung führte
das Landgericht aus, die Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS"
sei nach der konkreten Art ihrer Benutzung der Parole "Blut
und Ehre" der Hitlerjugend zum Verwechseln ähnlich.
Sprachlich seien beide Begriffspaare nahezu identisch.
Inhaltlich verkörperten beide glorifizierende Werte und
vermittelten damit Symbolgehalte, denen in der Propaganda der
NS-Zeit erhebliche Bedeutung zugekommen sei. Die Ergänzung
"... der Waffen-SS" führe nicht dazu, dass die Parole ihre
Nähe zu jener der Hitlerjugend verliere. Die
Verwechslungsgefahr entfalle nicht dadurch, dass in der
Parole in Abweichung zu der Originallosung ein Bezug zu einer
anderen, in gleicher Weise verfassungswidrigen Organisation
hergestellt werde.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 103
Abs. 1 und 2 GG. § 86 a StGB sei nicht mehr entsprechend
seinem Wortlaut angewandt worden, so dass ein Verstoß gegen
das Analogieverbot vorliege. Es habe im "Dritten Reich" keine
Huldigungsformel "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" gegeben. Auch
eine Verwechslung scheide aus. Der Spruch der Hitlerjugend
"Blut und Ehre" entbehre des huldigenden Bezugs.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der
3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs und der Justizminister
des Freistaats Thüringen geäußert.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nach § 93 a Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 103 Abs. 2 GG
angezeigt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zur
Auslegung dieser Grundrechte bereits entschieden. Die
Verfassungsbeschwerde ist begründet.
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1. Das Urteil des Amtsgerichts verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs.
2 GG.
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a) Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den
Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret
zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der
Straftatbestände sich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben oder
jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 71,
108 ; stRspr). Für die Rechtsprechung folgt aus
dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger
oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei ist
"Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen.
Ausgeschlossen ist vielmehr jede Anwendung von Strafrecht,
die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm
hinausgeht; der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die
äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Dies
gilt auch dann, wenn infolge des Bestimmtheitsgebots
besonders gelagerte Einzelfälle aus dem Anwendungsbereich
eines Strafgesetzes herausfallen, obwohl sie ähnlich
strafwürdig erscheinen mögen wie das pönalisierte Verhalten.
Es ist dann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die
Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue
Regelung schließen will (vgl. BVerfGE 71, 108
; 73, 206 ; 92, 1
; stRspr).
10
b) Gemessen daran ist das Urteil des
Amtsgerichts mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht zu
vereinbaren.
11
Nach Auffassung des Amtsgerichts kommt es für
die Frage, ob das benutzte Kennzeichen im Sinne des § 86
a Abs. 2 Satz 2 StGB dem Kennzeichen einer
verfassungswidrigen Organisation zum Verwechseln ähnlich ist,
darauf an, ob der Wahrnehmende veranlasst wird, das
Wahrgenommene für etwas zu halten, von dem er weiß oder auch
nur annimmt, dass es existiert. Damit sollen unter § 86
a Abs. 2 Satz 2 StGB auch solche Kennzeichen fallen, denen
zwar kein authentisches Kennzeichen zugeordnet werden kann,
die aber den Anschein eines solchen Kennzeichens
erwecken.
12
Eine solche Auslegung des § 86 a Abs. 2
Satz 2 StGB findet im Gesetzestext keine Stütze (vgl. BGH,
NJW 2005, S. 3223 ). § 86 a
Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt die Verwendung von Kennzeichen
bestimmter Organisationen unter Strafe. Ihnen müssen
Kennzeichen, die unter § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB
fallen, zum Verwechseln ähnlich sein. Damit ist nach dem
eindeutigen Wortlaut der Norm erforderlich, dass eine
Ähnlichkeit zu einem tatsächlich existenten Kennzeichen
besteht, dessen Verwendung nach § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB
verboten ist. Auch die Gesetzesbegründung zu § 86 a Abs.
2 Satz 2 StGB führt lediglich den Fall auf, dass "von
Anhängern nationalsozialistischen Gedankengutes leicht
abgewandelte Symbole nationalsozialistischer Organisationen
verwendet werden" (BT-Drucks. 12/6853, S. 23). Sie geht also
gleichfalls davon aus, dass die Nachahmung ein tatsächlich
existentes Vorbild haben muss.
13
2. Das Urteil des Landgerichts verstößt
jedenfalls gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf
Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
14
a) Das Rufen der Parole "Ruhm und Ehre der
Waffen-SS" fällt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit.
In der Bestrafung wegen dieser Äußerung liegt auch ein
Eingriff in dieses Grundrecht.
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Die Meinungsfreiheit ist allerdings nicht
vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet ihre Schranke unter
anderem nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen
Gesetzen, zu denen auch § 86 a StGB gehört (vgl. BVerfGE
111, 147 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten
Senats, Beschluss vom 23. März 2006 - 1 BvR 204/03
-, S. 5 f. des Umdrucks).
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b) Bereits im Ansatz verfehlt ist die
Auffassung des Landgerichts, der Beschwerdeführer könne sich
auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit schon deshalb nicht
berufen, weil die Parole "im Rahmen der Demonstration als ein
die gemeinsame Gesinnung repräsentierendes Erkennungssymbol
der rechten Szene verwendet wurde". Auf den Schutz der
Meinungsfreiheit können sich grundsätzlich auch
Rechtsextremisten berufen; allerdings sind auch sie an die
Schranken der allgemeinen Gesetze gebunden (vgl. BVerfGE 111,
147 ).
17
c) Die allgemeinen Gesetze, die die
Meinungsfreiheit einschränken können, müssen ihrerseits im
Lichte des eingeschränkten Grundrechts ausgelegt und
angewandt werden, damit der wertsetzenden Bedeutung des
Grundrechts auch auf der Rechtsanwendungsebene Rechnung
getragen wird (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 94, 1
; stRspr). Auf der Ebene der Normanwendung verlangt
das Grundrecht auf Meinungsfreiheit eine Gewichtung der
Beeinträchtigung, die dem von dem allgemeinen Gesetz
geschützten Rechtsgut auf der einen und der Meinungsfreiheit
auf der anderen Seite droht. Dabei sind alle wesentlichen
Umstände zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 93, 266
).
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aa) § 86 a StGB soll sowohl die
symbolhaft durch die Verwendung eines Kennzeichens
ausgedrückte Wiederbelebung bestimmter Organisationen als
auch die symbolhaft gekennzeichnete Wiederbelebung der von
solchen Organisationen verfolgten Bestrebungen abwehren. Zu
diesem Zweck wird die Verwendung der Kennzeichen dieser
Organisationen mit Strafe bedroht. Dabei wehrt § 86 a
StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt Gefahren ab, die schon
allein mit dem äußeren Erscheinungsbild eines Kennzeichens
verbunden sind. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob das
Kennzeichen gerade mit dem Willen gebraucht wird, die von ihm
symbolisierte Organisation zu unterstützen (vgl. BVerfG, 1.
Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. März 2006
- 1 BvR 204/03 -, S. 6 des Umdrucks). Auf diese
Weise verbannt die Norm derartige Kennzeichen grundsätzlich
aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik
Deutschland und errichtet so ein kommunikatives Tabu (vgl.
BGH NJW 2002, S. 3186 ; Tröndle/Fischer,
StGB, 53. Aufl., 2006, § 86 a Rn. 2 a).
19
Dem Ziel des § 86 a StGB, die Verwendung
bestimmter Symbole in der öffentlichen Auseinandersetzung
auszuschließen, dient auch die Regelung in dessen
Absatz 2 Satz 2. Danach werden von dem strafbewehrten
Verbot auch andere Symbole erfasst, wenn und weil sie wegen
einer Verwechslungsgefahr auf diese Auseinandersetzung in
derselben Weise einzuwirken drohen wie die verbotenen Symbole
(vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 12/6853, S. 23). Wo
eine solche Gefahr nicht besteht, weil das benutzte Symbol
nicht mit einem verbotenen Kennzeichen verwechselt werden
kann, greift der Normzweck des § 86 a StGB dagegen
nicht. In einem solchen Fall kann eine Beschränkung der
Meinungsfreiheit durch diese Norm daher nicht begründet
werden.
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bb) Das Bundesverfassungsgericht überprüft die
fachrichterliche Rechtsanwendung nur darauf hin, ob die
Gerichte Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der
Meinungsfreiheit verkannt haben (vgl. BVerfGE 18, 85
; 85, 248 ; 93, 266
). Dabei kann das Bundesverfassungsgericht den von
§ 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB geforderten
Ähnlichkeitsschluss der Fachgerichte im Einzelfall nicht
bereits deshalb durch seinen eigenen ersetzen, weil ihm eine
von mehreren vertretbaren Lösungen vorzugswürdig erscheint.
Wenn das erkennende Gericht jedoch die in § 86 a
Abs. 2 Satz 2 StGB geforderte Verwechslungsgefahr
in einer dem Normzweck nicht entsprechenden Weise begründet,
wird die Meinungsfreiheit eingeschränkt, obwohl das durch
§ 86 a StGB geschützte Rechtsgut nicht gefährdet
ist; in der Folge ist die Einschränkung nicht geeignet, das
strafrechtlich bewehrte Rechtsgut zu bewahren. In einem
solchen Fall werden die Anforderungen des Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG an die Gewichtung der betroffenen Belange
grundlegend verkannt, so dass das Bundesverfassungsgericht
die fachrichterliche Einschätzung korrigieren muss.
21
d) Nach diesen Maßstäben genügt die Anwendung
des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB durch das Landgericht
nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
22
Nach der verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine
Parole - wie auch ein sonstiges Kennzeichen - einer
anderen "zum Verwechseln ähnlich", wenn ein gesteigerter Grad
sinnlich wahrnehmbarer Ähnlichkeit gegeben ist. Erforderlich
sei eine objektiv vorhandene Übereinstimmung in wesentlichen
Vergleichspunkten. Es müsse nach dem Gesamteindruck eines
durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters eine
Verwechslung mit dem Original möglich sein. Dafür genüge
nicht, dass sich lediglich einzelne Merkmale des Vorbilds in
der Abwandlung wieder finden, ohne dass dadurch einem
unbefangenen Betrachter, der das Original kennt, der Eindruck
des Originalkennzeichens vermittelt werde (vgl. BGH, NJW
2005, S. 3223 f. unter Verweis auf BGHSt 47,
354).
23
Das Landgericht hat die erheblichen
Unterschiede zwischen beiden Parolen verkannt. Es übersieht
schon, dass beide Parolen sich in ihrem semantischen Gehalt
stark unterscheiden (vgl. BGH, NJW 2005, S. 3223
). Die Parole der Hitlerjugend ("Blut und Ehre")
enthält das Treuebekenntnis eines Angehörigen zu seiner
Organisation, während die hier gerufene Parole eine
Organisation vom Standpunkt eines Dritten aus glorifiziert.
Die Auffassung des Landgerichts, beide Parolen verkörperten
glorifizierende Werte und vermittelten damit Symbolgehalte,
denen in der Propaganda der NS-Zeit erhebliche Bedeutung
zugekommen sei, reicht zur Begründung der Strafbarkeit nicht.
Das Begriffspaar "Ruhm und Ehre" weist für sich genommen
keine nationalsozialistische Färbung auf und vermittelt einem
unbefangenen Beobachter, der die Parole der Hitlerjugend
kennt, nicht den Eindruck des Originalkennzeichens dieser
Organisation.
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Zum anderen berücksichtigt das Landgericht
nicht hinreichend, dass der Zusatz "... der Waffen-SS" die
Parole nicht in die Nähe der Hitlerjugend, sondern einer
anderen Organisation rückt (vgl. BGH, NJW 2005, S. 3223
). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein
unvoreingenommener Betrachter trotzdem eine Parole, die
metrisch und phonetisch keine große und semantisch fast
überhaupt keine Ähnlichkeit mit der Losung der Hitler-Jugend
aufweist, mit dieser Organisation verbinden soll. Für den
Ähnlichkeitsschluss nach § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB kommt
es nicht allgemein auf eine propagandistische Stoßrichtung
zugunsten irgendeiner verfassungswidrigen Organisation
- hier der Waffen-SS -, sondern gerade auf den
konkreten Vergleich mit einem bestimmten Symbol an.
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
26
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.