BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1504/02 -
der Frau G...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
12. März 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
zurückgewiesen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
Erbscheinseinziehungsverfahren. Die Beschwerdeführerin wendet
sich dabei mittelbar gegen Art. 12 § 2 Abs. 2 des
Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976.
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1. Der Erblasser schloss am 10. November 1975
einen notariell beurkundeten Kindesannahmevertrag mit der am
20. Mai 1974 geborenen Beteiligten zu 2. des
Ausgangsverfahrens. Dabei wurde auf der Grundlage des
§ 1767 Abs. 1 BGB in seiner bis zum 31. Dezember
1976 geltenden Fassung der Ausschluss des gesetzlichen
Erbrechts der Beteiligten zu 2. vereinbart. Der kinderlose
und geschiedene Erblasser, der am 26. Februar 2002 verstarb,
hatte keine letztwillige Verfügung errichtet. Auch eine
Erklärung nach Art. 12 § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
Adoptionsgesetz hatte er nicht abgegeben. Der
Beschwerdeführerin wurde als Schwester des Erblassers
aufgrund gesetzlichen Erbrechts ein Erbschein als Alleinerbin
erteilt. Dieser wurde auf Antrag der Beteiligten zu 2. durch
Beschluss des Nachlassgerichts mit der Begründung eingezogen,
der Ausschluss der an Kindes statt angenommenen Beteiligten
zu 2. vom gesetzlichen Erbrecht sei durch das Adoptionsgesetz
wirkungslos geworden. Die dagegen von der Beschwerdeführerin
eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
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2. Mit ihrer fristgerecht eingereichten
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter
anderem, dass Art. 12 § 2 Abs. 2 Adoptionsgesetz
gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstoße, weil durch
diese Regelung ein gesetzliches Erbrecht der Adoptivtochter
begründet worden sei, das der Erblasser habe ausschließen
wollen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; die
angegriffene Entscheidung beruht nicht auf einem
verfassungswidrigen Gesetz. Art. 12 § 2 Abs. 2
Adoptionsgesetz verstößt insbesondere nicht gegen die
Erbrechtsgarantie, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
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1. Die Erbrechtsgarantie in Art. 14 Abs.
1 Satz 1 GG gebietet es dem Gesetzgeber nicht, einmal
getroffene erbrechtliche Dispositionen für alle Zukunft in
ihrem Inhalt unangetastet zu lassen. Der Eingriff in die auf
der Grundlage des früheren Rechts getroffenen erbrechtlichen
Anordnungen und Vereinbarungen muss durch Gründe des
öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Die
Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen
Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, dass sie
Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den
Fortbestand des bisherigen Rechtszustandes, das durch
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert ist (vgl. BVerfGE 83,
201 ).
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2. Diesen Anforderungen genügt die
angegriffene Norm.
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a) Der Schutzbereich der Erbrechtsgarantie in
ihrer Ausprägung als Testierfreiheit ist berührt. Unabhängig
von der einfachgesetzlichen Einordnung einer Vereinbarung
nach § 1767 Abs. 1 BGB a.F. im Annahmevertrag hatte
eine solche die Wirkung, dass das gesetzliche Erbrecht des
Kindes dem Annehmenden gegenüber ausgeschlossen wurde (vgl.
Palandt/Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch,
35. Aufl., 1976, § 1767 Anm. 2 a). Durch
Art. 12 § 2 Abs. 2 Satz 1 Adoptionsgesetz wurde in
die Testierfreiheit eingegriffen, weil die Neuregelung eine
entsprechende Ausschlussmöglichkeit für das gesetzliche
Erbrecht des Adoptivkindes nicht mehr enthält und ein zuvor
vereinbarter Ausschluss mit Ablauf des 31. Dezember 1977
seine Wirksamkeit verlor (vgl. Frank, in: J. von Staudingers
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Bearbeitung, 2001,
Vorbem. zu §§ 1741 ff. Rn. 66).
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b) Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich
unbedenklich. Art. 12 § 2 Abs. 2 Adoptionsgesetz
genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die
vollständige erbrechtliche Gleichstellung des Adoptivkindes
mit den leiblichen Kindern ist geeignet und erforderlich, das
gesetzgeberische Ziel der Integration des Adoptivkindes in
eine harmonische und lebenstüchtige Familie zu erreichen
(vgl. BTDrucks 7/3061, S. 19). Insbesondere trägt die
Gleichstellung Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung, da auch die
durch Adoption begründete Familie unter dem Schutz dieses
Grundrechts steht (vgl. BVerfGE 80, 81 ). Für den
Annehmenden war es auch nicht unzumutbar, wenn von ihm nach
Art. 12 § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Adoptionsgesetz
zur Fortgeltung des alten Rechtszustandes verlangt wurde,
eine entsprechende notariell beurkundete Erklärung gegenüber
dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin – Schöneberg abzugeben,
da dies nur geringe und verfassungsrechtlich zu
vernachlässigende Anforderungen an die Mühewaltung des
Annehmenden stellte, um den alten Rechtszustand
beizubehalten. Auch wenn der Annehmende keine entsprechende
Erklärung abgegeben hat, war er im Übrigen nicht gehindert,
nach Ablauf der Jahresfrist durch eine letztwillige Verfügung
das angenommene Kind von der gesetzlichen Erbfolge
auszuschließen. Dem Annehmenden verblieben damit hinreichende
erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, um seine
Vorstellungen von der Erbfolge umzusetzen.
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Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt der Eingriff
in die erbrechtlichen Vermögensdispositionen des Annehmenden
nicht allzu schwer. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem
Ausmaß des Vertrauensschadens für den Annehmenden und der
Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl des
adoptierten Kindes und seiner neuen Familie kommt ersterem
keine überwiegende Bedeutung zu.
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3. Damit war gleichzeitig der Antrag auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts zurückzuweisen.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen,
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.