BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1504/03 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
2. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Mit der Verfassungsbeschwerde wenden
sich die Beschwerdeführer, Hochschulprofessoren, gegen
die Zusammensetzung des Senats ihrer Universität.
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1. Die Beschwerdeführer sind Professoren
an der juristischen Fakultät der Technischen
Universität Dresden. Durch Verwaltungsgerichtsurteil
vom 9. Dezember 2002 wurde festgestellt, dass das
Unterlassen der beklagten Universität, in ihrer
Grundordnung eine den Prinzipien der Gruppenuniversität
genügende Zahl der in den Senat zu wählenden Vertreter
der Hochschullehrergruppe zu bestimmen, rechtswidrig
sei. Damals waren sämtliche Hochschullehrer im Senat
Senatoren kraft Amtes. Nachdem eine vom Sächsischen
Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst angemahnte
Änderung der Regelung über die Senatszusammensetzung in
der Grundordnung der Universität (GO) in den
Hochschulgremien gescheitert war, verfügte das
Ministerium im Wege der Ersatzvornahme folgende Fassung
des § 7 Abs. 1 GO:
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Dem Senat der Universität gehören an:
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als stimmberechtigte Mitglieder
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1. der Rektor,
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2. die Prorektoren,
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3. die Dekane,
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4. 3 Vertreter der Gruppe der
Hochschullehrer,
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5. 8 Vertreter der Gruppe der
akademischen Mitarbeiter,
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6. 8 Vertreter der Gruppe der
Studenten,
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7. 3 Vertreter der sonstigen
hauptberuflichen Mitarbeiter
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und als beratendes Mitglied
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der Kanzler.
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Vor der ersten Sitzung des auf dieser
Grundlage gewählten Senats - in der unter anderem die
Zustimmung zum so genannten Hochschulkonsens auf der
Tagesordnung stand, der eine Einstellung des
juristischen Studiengangs der Universität zum
Wintersemester 2004/2005 vorsieht - erwirkten die
Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht eine
einstweilige Anordnung, wonach bis zu einer
gerichtlichen Entscheidung in einem Klageverfahren, das
die Beschwerdeführer inzwischen eingeleitet haben,
Beschlussfassungen im Senat zu unterlassen seien.
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Auf die Beschwerde der Universität gegen
die einstweilige Anordnung hin entschied das
Oberverwaltungsgericht zulasten der Beschwerdeführer.
§ 7 Abs. 1 GO in der Fassung der ministeriellen
Ersatzvornahme sei bei summarischer Prüfung formell und
materiell rechtmäßig. Art. 5 Abs. 3 GG verlange
für die Zusammensetzung des Senats lediglich, dass die
Hochschullehrer im materiellen Sinne die Mehrheit
hätten, unabhängig davon, ob es sich um gewählte oder
Senatoren kraft Amtes handle. Mit der Zahl von drei
gewählten Hochschullehrern genüge die in § 7 Abs.
1 GO vorgesehene Zusammensetzung des Senats den
gesetzlichen Anforderungen und auch den Anforderungen
des Verwaltungsgerichtsurteils vom 9. Dezember 2002.
Ein Eilantrag der Beschwerdeführer hiergegen nach
§ 32 BVerfGG hatte keinen Erfolg.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen
die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und
Art. 19 Abs. 4 GG durch die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts.
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Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt,
weil das Oberverwaltungsgericht den Anordnungsanspruch
der Beschwerdeführer zu summarisch geprüft und in der
Folge verneint habe. Es habe die aus dem Sächsischen
Hochschulgesetz (SächsHG) sich ergebenden
Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführer und damit auch
Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 GG
verkannt. Im Modell der Gruppenuniversität sei
entscheidendes Kriterium für die Repräsentation der
Gruppe der Hochschullehrer die Zahl der von ihnen in
den Senat zu wählenden Vertreter. Eine nicht nur
marginale Repräsentation durch gewählte Vertreter sei
auch verfassungsrechtlich geboten, sie sichere den
wissenschaftlichen Freiraum der Hochschullehrer. Die
Leitungsorgane verträten nicht die spezifischen
Interessen der Gruppe der Hochschullehrer.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG
liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Sie
wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich
nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten
lassen oder verfassungsgerichtlich noch nicht geklärt
wären (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 51, 268
; 77, 381 ; 79,
69 ; 79, 275 ; 93, 1
). Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung
der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten
Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Rüge einer Verletzung von
Art. 5 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 GG ist
unzulässig. Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum
Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität gebietet
im Interesse einer Respektierung der grundgesetzlichen
Zuständigkeitsverteilung zwischen den Fachgerichten und
dem Bundesverfassungsgericht, vor Erhebung der
Verfassungsbeschwerde alle fachgerichtlichen
Möglichkeiten zu ergreifen, um der geltend gemachten
Grundrechtsverletzung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 68, 376
; 77, 381 ; 79, 1
). Dazu kann trotz Erschöpfung des Rechtswegs
im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch die
Absolvierung des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens
gehören, soweit nicht eine selbständige Beschwer gerade
durch die fachgerichtliche Eilentscheidung gerügt wird.
Werden Grundrechtsverletzungen gerügt, die ihrer Art
nach im Hauptsacheverfahren behoben werden können, so
muss die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren für den
Beschwerdeführer allerdings zumutbar sein (vgl. BVerfGE
77, 381 ; 78, 290
; 79, 275 ; 104,
65 ).
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Das ist hier der Fall. Mit dem Abschluss
des fachgerichtlichen Eilverfahrens liegt eine
abschließende Fallanschauung und Rechtsauffassung der
fachgerichtlichen Instanzen, insbesondere auch des
Bundesverwaltungsgerichts, noch nicht vor. Ob mit der
gegenwärtigen Zusammensetzung des Senats Rechte der
Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 3, Art. 3
Abs. 1 GG verletzt werden, ist deshalb zunächst im
verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu klären.
Dies ist den Beschwerdeführern zuzumuten, obwohl sie
aufgrund der Dauer des Hauptsacheverfahrens
irreversible Rechtsverluste befürchten. Den
Beschwerdeführern insoweit ausreichenden Schutz zu
bieten, ist gerade Sache des fachgerichtlichen
Eilverfahrens, das die Beschwerdeführer unter dem
Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG zulässig zur
verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellt haben.
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2. Die Rüge einer Verletzung des
Art. 19 Abs. 4 GG ist jedoch unbegründet.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert
über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus
die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35,
263 ; stRspr). Das gilt auch für den
verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Die Auslegung
und Anwendung des § 123 VwGO kann vom
Bundesverfassungsgericht aber nur daraufhin überprüft
werden, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
des Grundrechts der Beschwerdeführer auf effektiven
Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 ).
Eine "summarische" Prüfung in dem Sinne, dass die
Prüfung im Hauptsacheverfahren eingehender sein und
deshalb ein anderes Ergebnis haben kann, ist
kennzeichnend für das Eilverfahren und
verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich.
Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist,
um die Beschwerdeführer vor erheblichen und
unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen
Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79, 69
; 93, 1 ).
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b) Diesem Maßstab wird die angegriffene
Entscheidung gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat
die Rechtslage mit einer den möglichen Rechtsverlusten
noch angemessenen Intensität geprüft und damit
ausreichenden Eilrechtsschutz gewährt. Die den
Beschwerdeführern während des Hauptsacheverfahrens
allenfalls drohenden Rechtsverluste sind nicht
irreparabel. Den Beschwerdeführern steht es frei,
Senatsentscheidungen, die sie inhaltlich nicht
mittragen können, anzugreifen und einer gerichtlichen
Klärung, notfalls auch im Eilverfahren, zuzuführen.
Überdies ist mit hinreichend schwerwiegenden
Rechtsverlusten nicht zu rechnen.
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aa) Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ist bei der
Verteilung der Stimmanteile in Hochschulgremien, die
über hinreichend wissenschaftsrelevante Angelegenheiten
zu entscheiden haben, den Hochschullehrern im
materiellen Sinne als Inhabern der Schlüsselfunktionen
des wissenschaftlichen Lebens ein herausgehobenes
Gewicht einzuräumen. Dass danach über eine Mehrheit der
Hochschullehrer im materiellen Sinne hinaus für die
verfassungskonforme Zusammensetzung des Senats eine
Mehrheit von Senatoren unabdingbar wäre, die durch die
Gruppe der Hochschullehrer oder mindestens mit
Hochschullehrermehrheit gewählt worden sind, ist
jedenfalls nicht so offensichtlich, dass sie sich dem
Oberverwaltungsgericht im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes aufdrängen müsste. Auch in der
Gesetzgebung anderer Länder und einem Teil der
Literatur wird von der Möglichkeit, Mitglieder kraft
Amtes auf die Hochschullehrermehrheit anzurechnen,
ausgegangen (vgl. Reich, Hochschulrahmengesetz,
Kommentar, 8. Aufl. 2002, § 37 Rn. 5).
Auch nach den gegenwärtigen Regelungen ist die
hochschulorganisatorische Teilhabe der Gruppe der
Hochschullehrer insgesamt noch so prägend für die im
Senat zu treffenden Entscheidungen, dass bis zur
abschließenden Klärung der Frage im Hauptsacheverfahren
Nachteile für die wissenschaftliche Betätigungsfreiheit
der Beschwerdeführer, die ihnen nicht zuzumuten wären,
nicht zu befürchten sind.
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Wie das Oberverwaltungsgericht
zutreffend festgestellt hat, sind die Hochschullehrer
im materiellen Sinne im Senat in der Mehrheit. Das gilt
selbst dann, wenn man den hauptberuflichen Rektor
seiner Funktion wegen für die Dauer seiner Amtszeit
nicht als Hochschullehrer im materiellen Sinne ansieht.
Die Beschwerdeführer sind durch drei per Gruppenwahl in
den Senat entsandte Hochschullehrer vertreten. Bei den
Dekanen ist aufgrund des Wahlverfahrens sichergestellt,
dass sie nicht nur ihre Fakultät vertreten, sondern
auch das Vertrauen der Hochschullehrer ihrer Fakultät
haben, da sie zur Wahl nicht nur einer Mehrheit im
Fakultätsrat, sondern auch einer Mehrheit der dem
Fakultätsrat angehörenden Hochschullehrer bedürfen
(§ 86 Abs. 1 Satz 4 SächsHG). Auch auf die Wahl
der drei zentral gewählten Senatoren kraft Amtes haben
die Hochschullehrer wesentlichen Einfluss. Der Rektor
wird aufgrund eines Vorschlags des Senats, die
Prorektoren werden aufgrund eines Vorschlags des
Rektors vom Konzil gewählt, in welchem die Gruppe der
Hochschullehrer die Mehrheit hat (§ 94 Abs. 3 Satz
1, 2, Abs. 6 Satz 1, § 91 Abs. 3 SächsHG). Die
Beschwerdeführer haben über ihre Mitwirkungsrechte in
der Fakultät Gelegenheit, Einfluss auf ihren Dekan zu
nehmen; auch hier überwiegt der Einfluss der
Hochschullehrer den der Fakultätsmitglieder anderer
Gruppen (§ 83 Abs. 2, 3 SächsHG). Im Übrigen gilt
für alle Senatoren kraft Amtes, dass sie zwar die
Gruppe der Hochschullehrer nicht ausschließlich
repräsentieren, jedoch, indem sie selbst Professoren
sind, eine weit mehr dieser als den anderen Gruppen
entsprechende Interessenlage haben. Bei
Senatsentscheidungen, die die wissenschaftliche
Betätigung der Beschwerdeführer besonders betreffen,
müssen diese zudem in angemessener Form zu Gehör kommen
(vgl. BVerfGE 35, 79 ; 55, 37
).
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bb) Soweit durch die angegriffene
Senatszusammensetzung über das von der
Wissenschaftsfreiheit Geforderte hinausgehende
einfachgesetzlich begründete Mitwirkungsrechte verletzt
würden, wären bis zur abschließenden Klärung der Frage
im Hauptsacheverfahren diesbezügliche Nachteile für die
Beschwerdeführer schon deshalb nicht unzumutbar, weil
sie für ihre wissenschaftliche Betätigungsfreiheit
unerheblich wären.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.