BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1504/10 -
der Fédération Internationale de Football
Association (FIFA),
vertreten durch den Präsidenten Josef Blatter,
FIFA-Straße 20, 8044 Zürich, Schweiz,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. September 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
marken- und wettbewerbsrechtlichen Streit zwischen dem
Fußballweltverband FIFA und der F. Deutschland GmbH
(Beklagte) über Werbung für Schokoladenprodukte mit
Markenzeichen, die auf die Weltmeisterschaften 2006 und 2010
Bezug nehmen (Sammelbilder).
2
1. Die Beschwerdeführerin nahm die Beklagte
auf Löschung von mehreren Markenregistrierungen und auf
Rücknahme mehrerer Markenanmeldungen in Anspruch. Sie selbst
ist Inhaberin verschiedener „WM-Marken“ wie beispielsweise
„GERMANY 2006“ oder „WM 2006“, welche für zahlreiche Waren-
und Dienstleistungen geschützt sind. Die Beklagte ist
Inhaberin prioritätsjüngerer „WM-Marken“, die sich jeweils
nur geringfügig von den Marken der Beschwerdeführerin
unterscheiden; sie hat zudem weitere solche Marken beim
Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.
3
Der im Jahr 2005 zum Landgericht erhobenen
Hauptsacheklage der Beschwerdeführerin wurde
stattgegeben.
4
2. Das Oberlandesgericht wies hingegen die
Klage ab. Aufgrund ihrer Markenrechte könne die
Beschwerdeführerin eine Löschung der eingetragenen Marken
nicht beanspruchen, weil sie eine Verwechslungsgefahr
zwischen den Kollisionszeichen nicht dargelegt habe. Die
Registrierung oder Anmeldung der angegriffenen Marken sei
auch nicht wettbewerbswidrig. Die Marken seien schon nicht
geeignet, die wirtschaftliche Tätigkeit der
Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen, und zielten darauf
auch nicht ab.
5
3. Der Bundesgerichtshof hat die Revision
zurückgewiesen und, soweit im Verfahren der
Verfassungsbeschwerde von Bedeutung, ausgeführt:
6
Ein Rückgriff auf die wettbewerbsrechtlichen
Vorschriften sei im Streitfall nicht durch Vorschriften des
Markengesetzes ausgeschlossen. Jedoch liege weder eine
Irreführung (§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz
2 Nr. 4 UWG) noch eine gezielte Behinderung (§ 3 Abs. 1,
§ 4 Nr. 10 UWG) noch ein Fall des § 4 Nr. 9
Buchstabe b UWG vor. Schließlich folgten die Ansprüche
auch nicht unmittelbar aus der Generalklausel des § 3
Abs. 1 UWG, denn eine unlautere geschäftliche Handlung sei
nicht gegeben. Eine solche liege insbesondere nicht allein
darin, dass die Beklagte mit den in Rede stehenden Marken auf
die von der Beschwerdeführerin veranstaltete
Fußball-Weltmeisterschaft Bezug nehme und sich deren Ruf
zunutze mache. Ein etwaiger Schutz für die Verwertung der
Übertragungsrechte stehe hier nicht in Rede. Die Grundrechte
geböten keine erweiternde Auslegung des § 3 UWG.
Allerdings könne sich die Beschwerdeführerin auch als
juristische Person schweizerischen Rechts auf eine
verfassungskonforme Auslegung berufen, da ihr nach
Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
die Inländerbehandlung zustehe. Zum Schutz der Berufsfreiheit
nach Art. 12 Abs. 1 GG gehöre zwar das Recht zur
wirtschaftlichen Verwertung der beruflich erbrachten
Leistung; dazu rechne auch die Möglichkeit, Werbeeinnahmen zu
erzielen. Die Berufsfreiheit entfalte ihre Schutzwirkung aber
nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder
unmittelbar auf die Berufstätigkeit bezögen oder zumindest
eine objektiv berufsregelnde Tendenz hätten. Dagegen gehe es
im Streitfall um eine allenfalls mittelbar wirkende
Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der
Beschwerdeführerin durch die in Rede stehenden
Markeneintragungen und -anmeldungen, die dem Schutz des
Art. 12 Abs. 1 GG nicht unterfalle. Das grundgesetzlich
geschützte Recht der Beschwerdeführerin zur wirtschaftlichen
Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen
begründe keinen Schutz für jede wirtschaftliche Nutzung, die
auf das Sportereignis Bezug nehme.
7
4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Zur Erhebung
einer Verfassungsbeschwerde sieht sie sich ungeachtet
Art. 19 Abs. 3 GG aufgrund völkerrechtlich gebotener
Gleichbehandlung befugt.
8
Bei dem Vorgehen der Beklagten handele es sich
um „Ambush Marketing“, also vom Veranstalter nicht
autorisierte Werbeaktionen, die im zeitlichen und
assoziativen Zusammenhang mit Großereignissen die diesen
entgegengebrachte Aufmerksamkeit und den Goodwill für sich
ausnutzten. Solche Maßnahmen beeinträchtigten die Interessen
der offiziellen Sponsoren und des Veranstalters, der die
Werberechte vermarkte. Die Einbuße an Lizenzeinnahmen der
Beschwerdeführerin bewege sich im mindestens zweistelligen
Millionenbereich (CHF).
9
Der Bundesgerichtshof verkenne die
Notwendigkeit, die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften
verfassungskonform auszulegen. In der Verweigerung einer
erweiternden Auslegung zumindest der Generalklausel des
§ 3 UWG liege ein staatlicher Akt mit objektiv
berufsregelnder Tendenz. Der Bundesgerichtshof verschließe
sich einer grundrechtsorientierten Abwägung der sich
gegenüberstehenden Interessen der Beschwerdeführerin, der
Beklagten und der Allgemeinheit. Jedenfalls liege darin eine
Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG.
10
Gründe für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie eine
mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 oder Art. 2
Abs. 1 GG nicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz,
§ 92 BVerfGG ausreichend substantiiert dartut (vgl.
BVerfGE 79, 1 ; 81, 208 ; 85, 36
; 88, 40 ; 89, 1
; 101, 331 ; 105, 252
).
11
1. Auch wenn sich die Verfassungsbeschwerde
gegen Urteile und nicht gegen eine Gesetzesvorschrift wendet,
so erfordert sie doch, soweit sie von den Fachgerichten eine
verfassungskonforme, erweiternde Auslegung verlangt, eine
eingehende Auseinandersetzung mit dem fachrechtlichen
Regelungskonzept (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 101, 331
). Im konkreten Fall wäre insbesondere
darzulegen, aus welchem Grund über den Schutz des
Markenrechts und der Spezialtatbestände des Wettbewerbsrechts
hinaus die Generalklausel des § 3 UWG als
Auffangtatbestand extensiv ausgelegt werden sollte. Dabei
nimmt die Beschwerdeführerin hin, dass weder das Markenrecht
(§ 5 i.V.m. § 15 Abs. 2, 4, § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG) noch die Spezialtatbestände des Wettbewerbsrechts
(§ 3 i.V.m. § 4 Nr. 9 Buchstabe b, Nr. 10, § 5
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UWG) ihrer Klage zum Erfolg verholfen
haben. Dass die Generalklausel des § 3 UWG nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Ausnahmefällen neben
dem Sonderrechtsschutz anwendbar bleibt (vgl. die Nachweise
im angegriffenen Urteil des Bundesgerichtshofs unter II. 2.
a; GRUR 2010, S. 642 ), erübrigt nicht die
Darlegung, warum die Fachgerichte im zugrundeliegenden Fall
von Verfassungs wegen gehalten gewesen sein sollen, von einem
solchen Ausnahmefall auszugehen.
12
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts richtet sich der Schutz des
Art. 12 Abs. 1 GG nicht gegen jedwede auch nur mittelbar
wirkende Beeinträchtigung des Berufs. Art. 12 Abs. 1 GG
entfaltet seine Schutzwirkung vielmehr nur gegenüber solchen
Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die
Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv
berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 95, 267
; 97, 228 ; stRspr).
Regelungen, die lediglich die Berufsausübung betreffen, sind
mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit vernünftige
Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen
lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig
eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 7, 377 ;
97, 228 ; stRspr). Im Übrigen sichert Art. 12
Abs. 1 GG die Teilnahme am Wettbewerb nur nach Maßgabe seiner
Funktionsbedingungen (vgl. BVerfGE 105, 252 ; 116,
135 ).
13
Zu berücksichtigen ist weiter, dass die
Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung des Zivilrechts -
mangels unmittelbarer Drittwirkung (vgl. Scholz, in:
Maunz/Dürig, GG, Art. 12, Rn. 77, 81 [Juni 2006]) - nur
im Sinne einer Ausstrahlungswirkung Einfluss nehmen (vgl.
BVerfGE 7, 198 ; stRspr). Zwar kommt die
Generalklausel des § 3 UWG als „Einfallstor“ für die
Wertungen des Grundgesetzes grundsätzlich in Betracht, doch
ist hierbei die Überprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht in zweifacher Weise zurückgenommen:
Zum einen ist spezifisches Verfassungsrecht erst dann
verletzt, wenn Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines
Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen
Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht
sind (vgl. BVerfGE 89, 1 ; stRspr). Zum
anderen scheidet Art. 12 Abs. 1 GG insoweit als
Prüfungsmaßstab aus, als sich die angegriffene Entscheidung
des Fachgerichts in einer Anwendung interessenausgleichender
Normen des Privatrechts erschöpft (vgl. BVerfGE 31, 255
). Anderes kann allerdings gelten, wenn es
an einem annähernden Kräftegleichgewicht der am
zivilrechtlichen Konflikt Beteiligten fehlt (vgl. BVerfGE 81,
242 ).
14
2. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit
diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht im
erforderlichen Maße auseinander. Das gesetzliche
Schutzkonzept von Markenrecht und Wettbewerbsrecht und ihr
Verhältnis zueinander werden weder im Hinblick auf die Motive
des Gesetzgebers noch auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs analysiert. Zu den Funktionsbedingungen
des Wettbewerbs, den Art. 12 Abs. 1 GG schützt, gehört
auch das nach Auffassung des Gesetzgebers erforderliche und
ausreichende Niveau des rechtlichen Schutzes gegen Werbung,
die auf die wirtschaftliche Tätigkeit anderer Bezug nimmt.
Dass dieses Niveau in den angegriffenen Entscheidungen unter
Verletzung spezifischen Verfassungsrechts verfehlt worden
wäre, lässt sich der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen.
Die Beschwerdeführerin zieht nicht genügend in Betracht, dass
im Verhältnis zwischen Privaten nicht die gleichen Bindungen
gelten, die die Verfassung dem Gesetzgeber bei der Gestaltung
von Normen auferlegt, die Berufe oder Berufsausübung regeln.
Die Abgrenzung der marken- und wettbewerbsrechtlichen
Schutzsphären der Beschwerdeführerin und der Beklagten,
zwischen denen ein offensichtliches wirtschaftliches
Ungleichgewicht nicht zu erkennen ist, stellt zuvörderst eine
Frage der Anwendung des Fachrechts dar. Eine grundsätzlich
unrichtige Anschauung der Gerichte von der Bedeutung des
Art. 12 Abs. 1 GG ist vor diesem Hintergrund weder
dargetan noch ersichtlich.
15
3. Ob sich die Beschwerdeführerin als
juristische Person mit Sitz in der Schweiz auf die
Grundrechte des Grundgesetzes berufen kann und zur Einlegung
einer Verfassungsbeschwerde befugt ist, bedarf daneben keiner
Entscheidung.
16
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
17
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.