BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1505/04 -
der Frau K...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 5. April 2006 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts
vom 24. Mai 2004 - 9 U 264/01 -, der Beschluss des
Landgerichts Erfurt vom 16. Januar 2001 - 9 O 2025/99 -, der
Entschädigungsbescheid der Landeshauptstadt Erfurt vom 6.
Oktober 1999 - 62-405-gö - in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom
7. März 2000 - 204.5-0915-001/00-EF - und der
Sonderungsbescheid der Landeshauptstadt Erfurt vom 30.
Oktober 1998 - 62-405-gö - in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom
23. September 1999 - 204.5-0915-04/99-EF - verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes, soweit darin die Möglichkeit einer
Nachzahlungsverpflichtung nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz zugunsten der
Beschwerdeführerin verneint worden ist. Der Beschluss des
Thüringer Oberlandesgerichts wird insoweit aufgehoben, die
Sache in diesem Umfang an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Der Freistaat Thüringen hat der
Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 15.000 € (in Worten: fünfzehntausend Euro)
festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob Grundstückseigentümern nach dem Bodensonderungsgesetz
Nachzahlungsansprüche nach den §§ 71, 73 des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zustehen.
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1. Die Beschwerdeführerin war Miteigentümerin
eines Grundstücks, das in der Deutschen Demokratischen
Republik im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus bebaut worden
war. Die zuständige Stadt leitete nach der Wiederherstellung
der deutschen Einheit für das Plangebiet ein Verfahren der so
genannten ergänzenden Bodenneuordnung nach § 1 Nr. 3 des
Bodensonderungsgesetzes (BoSoG) ein und hat 1998 den von der
Beschwerdeführerin als Planbetroffene angegriffenen
Sonderungsbescheid erlassen, in dem auch die von den
Planbegünstigten zu zahlenden Ausgleichsbeträge dem Grunde,
aber nicht der Höhe nach benannt waren. 1999 hat die Stadt
mit dem weiter angegriffenen Bescheid die Entschädigung für
den Verlust der dinglichen Rechte an dem Grundstück der
Beschwerdeführerin festgesetzt.
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Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
bezüglich beider Bescheide, die eine Regelung über eine
Nachzahlungsverpflichtung nach den §§ 71, 73 des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) nicht
enthalten, hat das Landgericht mit dem ebenfalls
angegriffenen Beschluss den 1999 festgesetzten
Entschädigungsbetrag zugunsten der Beschwerdeführerin
geändert, die Aufnahme einer Nachzahlungsverpflichtung in den
Sonderungsbescheid aber abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat
mit dem außerdem angegriffenen Beschluss den
Entschädigungsbetrag erneut geändert und die Beschwerde der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nachzahlungsverpflichtung
zurückgewiesen (VIZ 2004, S. 421). Die Beschwerdeführerin
habe keinen Anspruch auf Aufnahme einer solchen Verpflichtung
in den Sonderungsbescheid. § 71 SachenRBerG finde im
Bodensonderungsverfahren keine Anwendung. Das führe zwar zu
einer Ungleichbehandlung; diese sei aber sachlich
gerechtfertigt.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde, die sich
mittelbar auch gegen § 15 Abs. 1 BoSoG, § 20 Abs.
2, 3 und die §§ 68, 71, 73 SachenRBerG richtet, rügt die
Beschwerdeführerin unter anderem die Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 GG.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, der
Bundesgerichtshof, die Stadt, die die angegriffenen Bescheide
erlassen hat, und eine weitere Beteiligte des
Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Das Bundesministerium
und der Bundesgerichtshof sind der Auffassung, dass es sich
sachlich nicht rechtfertigen lässt, Grundstückseigentümer,
die von einer Bodensonderung betroffen werden, von
Nachzahlungsansprüchen nach den §§ 71, 73 SachenRBerG
auszuschließen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des
§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor.
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1. Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, § 15 Abs. 1
BoSoG in Verbindung mit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
mit den angegriffenen Entscheidungen so auszulegen, dass den
Betroffenen eines Bodensonderungsverfahrens
Nachzahlungsansprüche nach diesem Gesetz nicht zustehen.
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a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es,
Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend
verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 71, 255 ).
Er ist nicht nur verletzt, wenn eine Gruppe von
Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders
behandelt wird, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von
solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 84, 197 ; 96,
315 ). Verboten ist es vielmehr auch, Sachverhalte
ungleich zu behandeln, wenn sich die Differenzie-rung
sachbereichsbezogen nicht auf einen sachlich einleuchtenden
Grund zurückführen oder im Hinblick auf Art und Gewicht
vorhandener Unterschiede nicht verfassungsrechtlich
rechtfertigen lässt (vgl. BVerfGE 93, 386 ; 108,
52 m.w.N.). Dies gilt nicht nur für den
Gesetzgeber, sondern auch für die Auslegung gesetzlicher
Vorschriften durch die Gerichte (vgl. BVerfGE 84, 197
; 99, 129 ; 101, 239 ).
Dabei sind der Differenzierung auch hier umso engere Grenzen
gezogen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die
Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig
auswirken kann (vgl. BVerfGE 92, 53 ; 107, 133
).
9
b) Nach diesen Maßstäben sind die
angegriffenen Entscheidungen, soweit die Ansprüche der
Beschwerdeführerin auf Nachzahlung nach den §§ 71, 73
SachenRBerG zurückgewiesen werden, mit Art. 3 Abs. 1 GG
nicht vereinbar. Die dieser Auffassung zugrunde liegende
Auslegung insbesondere des § 15 Abs. 1 BoSoG führt dazu,
dass die von einem Bodensonderungsverfahren betroffenen
Grundstückseigentümer schlechter behandelt werden als
Grundstückseigentümer, denen Ausgleichsansprüche nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehen.
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aa) Das lässt sich verfassungsrechtlich nicht
rechtfertigen.
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(1) Aus der Entstehungsgeschichte des
Bodensonderungs- und des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
lässt sich ein sachlicher Grund hierfür nicht herleiten. Zwar
ist das Bodensonderungsgesetz schon am 25. Dezember 1993
(vgl. BGBl I S. 2182 <2215, 2234>), das
Sachenrechtsbereinigungsgesetz dagegen erst am 1. Oktober
1994 (vgl. BGBl I S. 2457 ) in Kraft getreten.
Dies schließt aber nicht zwingend die Annahme aus, dass auch
dem von einer Bodensonderung Betroffenen die
Ausgleichsansprüche nach den §§ 71, 73 SachenRBerG
zustehen. § 15 BoSoG verweist pauschal auf die Ansprüche
des Eigentümers nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
unbeschadet des Umstands, dass dieses im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens der Verweisung noch nicht erlassen war.
Entscheidend insoweit ist allein, dass dem Gesetzgeber der
Inhalt des Verweisungsobjekts zu diesem Zeitpunkt schon
bekannt war. Das aber ist hier der Fall. Die Regelung des
späteren § 71 SachenRBerG lag dem Deutschen Bundestag
seit dem 27. Oktober 1993 als § 72 des Entwurfs eines
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes im Wesentlichen mit dem
später Gesetz gewordenen Inhalt vor (vgl. BTDrucks 12/5992,
S. 1, 34). Für § 73 SachenRBerG, nach dessen Absatz 6
der Anspruch aus § 71 SachenRBerG unberührt bleibt, gilt
im Prinzip das Gleiche; die Entwurfsfassung der Vorschrift
(vgl. zu § 74 BTDrucks 12/5992, S. 35) wurde zwar im
Gesetzgebungsverfahren vor allem in Bezug auf die für die
Bestimmung des Bodenwerts der betroffenen Grundstücke
geltenden Grundsätze geändert (vgl. BTDrucks 12/7425, S. 32,
76 f.), die Konzeption des Regierungsentwurfs
hinsichtlich der Ansprüche auf Begründung vertraglicher
Nachzahlungsverpflichtungen für die von der Regelung
erfassten Fälle wurde aber im Grundsatz beibehalten (vgl.
BTDrucks 12/7425, S. 76 f.).
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(2) Die unterschiedliche Behandlung der vom
Bodensonderungs- und der vom Sachenrechtsbereinigungsgesetz
Betroffenen lässt sich verfassungsrechtlich auch nicht damit
begründen, dass eine Nachzahlungspflicht nach den §§ 71,
73 SachenRBerG im Bodensonderungsverfahren nicht durchführbar
wäre. Sowohl das Bundesministerium der Justiz als auch der
Bundesgerichtshof haben dazu einleuchtend darauf hingewiesen,
dass die Sachenrechtsbereinigung und die Bodensonderung
demselben Ziel einer Bereinigung der Rechtsverhältnisse an
Grundstücken dienen und das Bodensonderungsverfahren
hinreichend flexibel sei, trotz zum Teil abweichender
Instrumentarien und einer im Regelfall größeren Zahl der
Betroffenen auch die Begründung und Durchsetzung von
Ausgleichsansprüchen nach § 71 und § 73 SachenRBerG
zu ermöglichen. Entsprechende Regelungen könnten in den
Sonderungsbescheid aufgenommen oder im Vereinbarungswege
getroffen werden. Sie seien gegebenenfalls auf die konkret
betroffene Fläche oder den konkret bestimmbaren Flächenanteil
innerhalb des Plangebiets zu beziehen.
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(3) Es kann auch nicht angenommen werden, dass
der Ausschluss von Nachzahlungsansprüchen für die von einer
Bodensonderung betroffenen Grundstückseigentümer durch eine
besondere Wertsteigerung der im Bodensonderungsgebiet
gelegenen Grundstücke gerechtfertigt werden kann. Das
Bundesjustizministerium und der Bundesgerichtshof haben - im
Ergebnis übereinstimmend - für Grundstücke, die - wie hier -
im komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbau bebaut worden sind
und der Bodensonderung unterliegen, im Hinblick auf die
Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG die
Möglichkeit einer solchen Wertsteigerung in Abrede gestellt.
Die Grundstücksbewertung bei der Bodensonderung und die
Bemessung des Kaufpreises im Rahmen der
Sachenrechtsbereinigung folgten, wie das Bundesministerium
hervorhebt, denselben Regeln. Es ist nicht ersichtlich, dass
dem eine verfassungsrechtlich zu beanstandende
Rechtsauffassung zugrunde liegt.
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bb) Ist es demnach geboten, auch den
Grundstückseigentümern, deren Grundstück in ein
Bodensonderungsverfahren einbezogen wird, die Möglichkeit von
Nachzahlungsansprüchen nach den §§ 71, 73 SachenRBerG zu
eröffnen, so kann dies im Wege verfassungskonformer Auslegung
geschehen. § 15 Abs. 1 BoSoG kann nach den allgemein
anerkannten Auslegungsregeln so interpretiert werden, dass
den verfassungsrechtlichen Anforderungen des allgemeinen
Gleichheitssatzes Rechnung getragen wird.
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(1) Der Gesetzeswortlaut und der Wille des
Gesetzgebers stehen einer Einbeziehung der von einer
Bodensonderung betroffenen Grundstückseigentümer in den
Anwendungsbereich der §§ 71, 73 SachenRBerG nicht
entgegen.
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Nach § 15 BoSoG hat derjenige, der durch
eine Bodenneuordnung im Sinne des § 5 BoSoG, also auch
infolge einer ergänzenden Bodenneuordnung nach § 1 Nr. 3
BoSoG, einen dinglichen Rechtsverlust erleidet, Anspruch auf
einen Ausgleich; ihm stehen nach § 15 Abs. 1 Satz 1
BoSoG im Umfang des Verlusts (nur) die in dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz für den Ankaufsfall
vorgesehenen Ansprüche zu. Vom Wortlaut der Regelung her, der
eine Einschränkung des Anspruchsumfangs nicht enthält, sind
damit alle für den Ankaufsfall im Sinne der
Sachenrechtsbereinigung vorgesehenen Ansprüche erfasst, also
auch die sich aus den §§ 71 ff. SachenRBerG
ergebenden Nachzahlungsansprüche. Das entspricht auch der im
einschlägigen Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung
(vgl. Gemmeke, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, Kommentar zum
Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 73 Rn. 38 f.
; 2004, S. 385 ; wohl
auch Thöne, in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, § 15
BoSoG Rn. 2 ff.
Czub, ZOV 2002, S. 335 ; Heller, in:
Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen
DDR, § 20 SachenRBerG Rn. 17
17
Es ist nicht ersichtlich, dass diese
Auffassung dem Willen des Gesetzgebers widerspricht. Soweit
§ 20 Abs. 3 Satz 2 SachenRBerG für die Bemessung der
nach § 15 Abs. 1 BoSoG wegen des Rechtsverlusts im
Bodensonderungsverfahren zu leistenden Entschädigung
ausdrücklich nur auf § 68 SachenRBerG verweist, hat der
Bundesgerichtshof in seiner Stellungnahme
unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 12/
5992, S. 120 zu § 19 Abs. 4) angenommen, dass dies nur
einem Klarstellungsbedürfnis diene. Der normale Ankaufspreis
in der Sachenrechtsbereinigung entspreche nach § 68
SachenRBerG dem halben Bodenwert, und zwar auch bei der
Berechnung des besonderen Bodenwerts nach § 20 Abs. 2
SachenRBerG, obwohl dieser schon um ein Drittel gekürzt wird.
Dieser Ankaufspreis wäre aber bei im Plangebiet belegenen
selbständig bebaubaren unbebauten Grundstücken nicht
gerechtfertigt. Hier solle der Ankaufspreis dem vollen
Bodenwert entsprechen. Diesen Sonderfall habe der Gesetzgeber
nicht in den §§ 61 ff. SachenRBerG regeln können,
weil dort nicht das Sonderungsverfahren, sondern der
Ankaufsfall behandelt sei. Er habe die Regelung deshalb in
§ 20 SachenRBerG eingestellt, dort aber erst das
Prinzip, die "Grundregelung" (vgl. BTDrucks 12/5992, S. 151
zu § 69 Abs. 1), nämlich den Ankauf zum halben
Bodenwert, regeln müssen. Darin erschöpfe sich der
Regelungsgehalt der Vorschrift. Verfassungsrechtliche
Bedenken gegen diese Deutung sind nicht erkennbar.
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(2) Der übereinstimmende Sinn und Zweck sowohl
des Sachenrechtsbereinigungs- als auch des
Bodensonderungsgesetzes, Grundstücksverhältnisse zu
bereinigen, die während des Bestehens der Deutschen
Demokratischen Republik entstanden sind und nach der
Wiedervereinigung - unter Wahrung der Eigentumsgarantie des
Art. 14 Abs. 1 GG - in das Recht des vereinten
Deutschlands überzuleiten waren, sprechen ebenfalls nicht
dagegen, sondern dafür, die Nachzahlungspflicht auf die Fälle
der Bodensonderung zu erstrecken. Das Gleiche trifft für eine
Betrachtung der Gesetzeslage unter systematischen
Gesichtspunkten zu.
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Nach einer Weiterveräußerung von Grundstücken,
die für öffentliche Zwecke genutzt werden und - außerhalb von
§ 5 BoSoG - von staatlichen Stellen oder
Verkehrsflächenträgern nach dem
Verkehrsflächenbereinigungsgesetz zu sehr günstigen
Bedingungen angekauft werden können, steht beim Fortfall der
öffentlichen Nutzung dem Grundstückseigentümer ein
gesetzliches Wiederkaufsrecht zu. Für dieses gilt der
günstige Ankaufspreis der öffentlichen Hand. Das geht -
worauf der Bundesgerichtshof hinweist - in den Wirkungen
sogar noch über die in Rede stehende Nachzahlungspflicht
hinaus. Diese stört schließlich auch nicht den Vor- und
Nachteilsausgleich nach § 20 Abs. 5 SachenRBerG. Auch
führt sie nicht in anderer Hinsicht zu unvertretbaren
Schwierigkeiten.
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2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Kammer hebt
deshalb den Beschluss des Oberlandesgerichts unter
Zurückverweisung des Verfahrens an dieses Gericht nach
§ 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG
auf, soweit darin die Möglichkeit einer
Nachzahlungsverpflichtung nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz zugunsten der
Beschwerdeführerin verneint worden ist.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des
Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf
§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu BVerfGE 79, 365
).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).