BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1506/04 -
des Notars Dr. K...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Juni 2005 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Ablehnung einer länderübergreifenden Bewerbung eines Notars
um eine Notarstelle wegen Nichterfüllung der
Mindestverweildauer auf der Notarstelle des abgebenden
Bundeslandes.
2
1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der
Bundesnotarordnung (BNotO) sind nur solche Bewerber zu
Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren
Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind. Die
Reihenfolge unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich
nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter
Berücksichtigung der die juristische Ausbildung
abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf
den Notarberuf gezeigten Leistungen (§ 6 Abs. 3 Satz 1
BNotO).
3
2. Die Voraussetzungen einer Amtssitzverlegung
innerhalb eines Bundeslandes regelt § 10 Abs. 1 Satz 3
BNotO. Nach dieser Vorschrift darf der Amtssitz unter
Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege nach
Anhörung der Notarkammer mit Zustimmung des Notars verlegt
werden.
4
Nach Ziffer II Nr. 4 der Allgemeinen Verfügung
des Ministers der Justiz und für Bundes- und
Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg vom 18. März
1999 (JMBl Brandenburg 1999, S. 38; im Folgenden: AVNot)
können Bewerbungen von Notaren auf andere Notarstellen nur
berücksichtigt werden, wenn zwischen der Bestellung am
bisherigen Amtssitz und dem Ende der Ausschreibungsfrist ein
Zeitraum von mindestens fünf Jahren liegt. Besondere Gründe
für eine vorzeitige Amtssitzverlegung oder Neubestellung in
einem anderen Bundesland sind darzulegen.
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1. Der Beschwerdeführer legte, nachdem er das
Erste Juristische Staatsexamen mit der Note "gut" bestanden
hatte, im Jahre 1994 die Zweite Juristische Staatsprüfung mit
"vollbefriedigendem" Ergebnis ab und war zunächst als
Rechtsanwalt tätig. Nach Einstellung als Notaranwärter und
Ernennung zum Notarassessor in Brandenburg wurde er
im August 2001 zum Notar in Brandenburg mit Amtssitz in
B. bestellt. Seine Bewerbung auf die im März 2003 zur
Wiederbesetzung ausgeschriebene Notarstelle in W.
(Nordrhein-Westfalen) wurde von der Präsidentin des
Oberlandesgerichts Düsseldorf abschlägig beschieden.
6
Der an erster Stelle vorgeschlagene
Mitbewerber legte die juristischen Staatsexamina jeweils mit
der Note "vollbefriedigend" ab. Nach seiner Einstellung als
Notaranwärter in Sachsen ist er seit 1999 dort Notarassessor.
Seit dem 1. Januar 2004 verwaltet er die ausgeschriebene
Stelle in W.
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Ausweislich des Besetzungsvermerks liegt der
Entscheidung über die Bewerbung des Beschwerdeführers eine
Erklärung des Ministeriums der Justiz und für
Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg vom Mai 2003
zugrunde, nach welcher aufgrund landesrechtlicher Regelungen
bei dem Beschwerdeführer bei einer Bewerbung um eine
Notarstelle im Land Brandenburg grundsätzlich eine
fünfjährige Mindestverweildauer zu berücksichtigen sei. Die
Präsidentin des Oberlandesgerichts beruft sich für ihre
Besetzungsentscheidung auf eine Vereinbarung zwischen den
Landesjustizverwaltungen, bei grenzüberschreitenden
Bewerbungen auch auf die Belange der Rechtspflege im
abgebenden Land Rücksicht zu nehmen. Gründe, die eine
Ausnahme von der Mindestverweildauer rechtfertigten, etwa
eine beabsichtigte Einziehung der Notarstelle in B., seien
vorliegend nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund könne
entsprechend den im Lande Brandenburg geltenden Grundsätzen
der Mindestverweildauer auch im vorliegenden Fall eines
Wechsels über Landesgrenzen hinweg die Bewerbung des
Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden.
8
Das Sächsische Staatsministerium der Justiz
teilte mit, dass gegen die Besetzung der Notarstelle mit dem
später erfolgreichen Mitbewerber keine Bedenken
bestünden.
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2. Der Beschwerdeführer stellte Anträge auf
gerichtliche Entscheidung und auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung. Während der laufenden Verfahren erklärte das Land
Brandenburg im August 2003, dass die Aufrechterhaltung der
mit dem Beschwerdeführer besetzten dritten Amtsstelle im
Amtsgerichtsbezirk B. trotz des insgesamt rückläufigen
Urkundsaufkommens unter besonderer Berücksichtigung der
Randlage zu Berlin bei der Notarbestellung des
Beschwerdeführers als erforderlich erachtet worden sei. Die
Entwicklung des Urkundsaufkommens werde, wie in den letzten
Jahren, zwar auch künftig noch die Einziehung einzelner
Notarstellen erfordern. Inwieweit davon auch eine der drei
Amtsstellen im Amtsgerichtsbezirk B. betroffen sein werde,
könne derzeit aber noch nicht eingeschätzt werden. Die
Mindestverweildauer bei einer Bewerbung um eine Notarstelle
im Land Brandenburg sichere das Interesse an einer
kontinuierlichen Versorgung der Bevölkerung mit notariellen
Leistungen und verhindere wirtschaftliche Beeinträchtigungen
der betroffenen Amtsstelle. Bei einem Wechsel in ein anderes
Bundesland gebe es darüber hinaus nachteilige Auswirkungen
auf die Altersstruktur der Notare in Brandenburg. Der Wechsel
dienstjunger Notare in andere Bundesländer beeinträchtige den
kontinuierlichen Aufbau des Notarnachwuchses und könne daher
schon aus Gründen der Personalplanung nicht befürwortet
werden.
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Das Oberlandesgericht wies die Anträge des
Beschwerdeführers zurück. Die Berücksichtigung des im Bereich
der Landesnotarkammer Brandenburg geltenden Grundsatzes einer
Mindestverweildauer von fünf Jahren auf einer Notarstelle im
Rahmen der der Auswahlentscheidung vorgelagerten
Organisationsentscheidung begegne keinen rechtlichen
Bedenken.
11
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers
wies der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf das
Organisationsermessen der Justizverwaltung und den Grundsatz
des bundesfreundlichen Verhaltens zurück. Hiernach sei die
Justizverwaltung befugt gewesen, die Belange des Landes
Brandenburg zu berücksichtigen.
12
3. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht
Verfassungsbeschwerde und rügt eine Verletzung der
Art. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 33
Abs. 2, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Bewerbungen von Notaren aus einem anderen Bundesland dürften
nicht ungeachtet der persönlichen und fachlichen Eignung des
Bewerbers wegen Nichterfüllung der Mindestverweildauer
unberücksichtigt bleiben. Der Abbau von Notarstellen liege im
Interesse der neuen Länder, die durch eine Verminderung der
Stellenzahlen die Funktionsfähigkeit des Notariats
sicherstellen könnten. Die Berufung auf den Grundsatz des
bundesfreundlichen Verhaltens könne keine schweren Eingriffe
in Grundrechte rechtfertigen.
13
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des Ersten
Senats mit Beschluss vom 27. August 2004 stattgegeben und die
Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf verpflichtet,
die ausgeschriebene Notarstelle in W. vorläufig nicht zu
besetzen.
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4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung
genommen das Land Brandenburg, die Präsidentin des
Oberlandesgerichts Düsseldorf, die Bundesnotarkammer, die
Notarkammer Brandenburg, die Rheinische Notarkammer, der
Deutsche Notarverein und der erfolgreiche Mitbewerber. Sie
halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
16
Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen
von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).
17
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für
die Beurteilung des Falles maßgeblichen Fragen zur
Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 GG auf den "staatlich
gebundenen" Beruf des Notars (vgl. BVerfGE 110, 304
m.w.N.) und zur verfassungsrechtlich zulässigen
Reichweite von Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit
(vgl. BVerfGE 101, 331 m.w.N.) schon entschieden.
Es hat auch bereits grundsätzlich geklärt, dass die
staatlichen Bindungen des Notarberufs nicht aus sich selbst
heraus gerechtfertigt sind, sondern ihre Rechtfertigung in
den wahrzunehmenden Funktionen finden (vgl. BVerfGE 73, 280
).
18
2. In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist ferner geklärt, dass sich aus
dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der
Bundesstaatlichkeit das verfassungsrechtliche Gebot des
bundesfreundlichen Verhaltens ("Bundestreue") ergibt. Es kann
bestehende Rechte und Pflichten auch im Verhältnis der Länder
untereinander moderieren, variieren oder durch Nebenpflichten
ergänzen (vgl. BVerfGE 103, 81 ). Die auf diese
Weise begründeten Nebenpflichten können insbesondere auf
gegenseitige Abstimmung, Rücksichtnahme und Zusammenarbeit
gerichtet sein (vgl. BVerfGE 73, 118 ).
19
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch
nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg.
20
1. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in
seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 33 Abs. 2 GG kann nicht festgestellt werden. Zwar
wird der Beschwerdeführer, der bereits zum Notar bestellt
ist, durch die angegriffenen Entscheidungen in der Wahl
seines Tätigkeitsortes, mithin in seiner Berufsausübung,
beschränkt. Dieser Eingriff ist jedoch durch das öffentliche
Interesse an einer geordneten Rechtspflege, das zu den
Gemeinwohlbelangen zählt, die namentlich bei Notaren einen
Eingriff in die Berufsfreiheit ermöglichen können (vgl.
BVerfGE 17, 371 ), gerechtfertigt.
21
a) Der Eingriff findet seine gesetzliche
Grundlage in § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO. Ein Notar kann
nicht frei über den Ort entscheiden, an dem er sich zur
Ausübung seines Amtes niederlässt; ihm wird vielmehr ein
Amtssitz von der Landesjustizverwaltung zugewiesen (§ 10
Abs. 1 Satz 1 und 2 BNotO). Ihr obliegt nach § 10 Abs. 1
Satz 3 BNotO auch die Entscheidung darüber, ob einem Notar
auf seinen Antrag oder in Einvernehmen mit ihm und unter
Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege ein
anderer Amtssitz zugewiesen werden soll. Über eine
Amtssitzverlegung ist im vorliegenden Fall zu entscheiden
(vgl. BGH, DNotZ 1994, S. 333 ); denn der
Beschwerdeführer will sein Notaramt trotz des Wechsels auf
eine andere Amtsstelle ununterbrochen fortsetzen und nicht
bereits wegen der Bewerbung auf diese Stelle auf sein Amt
verzichten (§ 48 BNotO).
22
b) § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO erlangt
zunächst für eine Verlegung des Amtssitzes innerhalb eines
Landes Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist unter Ziffer II
Nr. 4 AVNot bestimmt, dass Bewerbungen von Notaren auf andere
Notarstellen im Regelfall nur dann Berücksichtigung finden
können, wenn seit der Bestellung des Notars am bisherigen
Amtssitz und dem Ende der Ausschreibungsfrist mindestens fünf
Jahre liegen. Das der Landesjustizverwaltung durch § 10
Abs. 1 Satz 3 BNotO eingeräumte und durch die genannte
Verwaltungsvorschrift im Wege der Selbstbindung
konkretisierte Organisationsermessen ist zwar dem
Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG insoweit nicht
entzogen, als es - wie hier - bei der Besetzung einer bereits
vorhandenen Notarstelle die Ermittlung geeigneter Bewerber
beeinflusst (vgl. BVerfGE 80, 257 ). Jedoch hat
das Erfordernis einer Mindestverweildauer vor Art. 12
Abs. 1 GG Bestand.
23
Durch die Verweilzeit soll sichergestellt
werden, dass durch eine ausreichend lange Amtszeit eines
Notars die Kontinuität der Amtsführung auch in solchen
Notariaten gewahrt wird, die nach Gebührenaufkommen und
Arbeitsbedingungen eine vergleichsweise geringe
Anziehungskraft besitzen, wobei die Erstreckung auf alle
Notarstellen aus Gründen der Chancengleichheit unter den
Notaren gerechtfertigt ist (vgl. BGH, DNotZ 1994, S. 333
). Damit dient das Erfordernis einer
Mindestverweildauer regelmäßig einer geordneten Rechtspflege,
nämlich der angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit
notariellen Leistungen und mithin einem legitimen Ziel (vgl.
BVerfGE 17, 371 ). Zur Erreichung dieses
Ziels ist die Verweilzeit geeignet und mangels weniger
belastender Mittel auch erforderlich; sie ist insbesondere
deutlich effektiver als die durch § 7 Abs. 7 Nr. 3 BNotO
eröffnete Möglichkeit, Notarassessoren durch drohende
Entlassung zur Übernahme weniger attraktiver Notarstellen
anzuhalten (vgl. BGH, DNotZ 1994, S. 333 ).
Schließlich wird mit Blick auf den zugrunde gelegten Zeitraum
von fünf Jahren die Grenze der Zumutbarkeit für den
betroffenen Notar nicht überschritten. Es begegnet danach im
Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein
Notar, der die Mindestverweildauer nicht erfüllt hat, bei
einer landesinternen Bewerbung nicht in die
Auswahlentscheidung, die auf die fachliche und persönliche
Eignung abstellt, einbezogen wird.
24
c) An der Rechtfertigung des Eingriffs in die
Berufsfreiheit ändert sich im Ergebnis nichts, wenn ein Notar
- wie im vorliegenden Fall - die Verlegung seines Amtssitzes
in ein anderes Bundesland erstrebt. Stimmt das abgebende Land
der Amtssitzverlegung unter Hinweis auf die nicht erfüllte
Mindestverweildauer nicht zu, so ist das aufnehmende Land von
Verfassungs wegen nicht gehindert, dem bei der Besetzung
einer Notarstelle Rechnung zu tragen. Das Erfordernis einer
Mindestverweildauer dient dann zwar nicht aus Sicht des
aufnehmenden, wohl aber weiterhin aus Sicht des abgebenden
Landes dem Gemeinwohlbelang der Wahrung einer geordneten
Rechtspflege. Ein länderübergreifender Bestellungswechsel hat
nicht nur unverändert Auswirkungen auf die Kontinuität der
Amtsführung an dem betroffenen Amtssitz, sondern berührt
überdies die finanziellen Belange des abgebenden Landes, weil
ihm die während des Anwärterdienstes erbrachte
Ausbildungsleistung nur eingeschränkt zugute kommt. Ein
solcher Wechsel kann zudem nachteilige Auswirkungen auf die
Altersstruktur innerhalb des gesamten Notariats eines Landes
haben. Diese Rechtspflegebelange eines anderen Landes werden
durch das Gebot bundesfreundlichen Verhaltens zu einem
Gemeinwohlgut, das auch durch die Justizverwaltung des
ausschreibenden Landes berücksichtigt werden darf. Die im
Verhältnis der Länder untereinander geschuldete
Rücksichtnahme und Zusammenarbeit verbietet es, einem Land
mit Blick auf die eigene Justizhoheit zu verwehren, das Ziel
einer geordneten Rechtspflege in einem anderen Land trotz
hinreichender Informationen zu beachten.
25
d) Die Entscheidung der Justizverwaltung, den
Beschwerdeführer von der Auswahlentscheidung auszuschließen,
und die dies bestätigenden Gerichtsentscheidungen sind vor
diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
26
aa) Die Gewährleistung der Berufsfreiheit der
Notare in Art. 12 Abs. 1 GG lässt allerdings eine
schematische Berufung auf das Erfordernis der
Mindestverweildauer nicht zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02
u.a. - zu § 7 Abs. 1 BNotO). Vielmehr ist in jedem
Einzelfall zu prüfen, ob das Interesse an einer geordneten
Rechtspflege tatsächlich die Einhaltung einer Verweilzeit
erfordert. Hieran kann es insbesondere dann fehlen, wenn in
dem abgebenden Bundesland strukturbedingt Notarstellen
eingezogen werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats, NJW-RR 2003, S. 203 f.)
und hiervon auch die konkrete Amtsstelle betroffen ist.
27
bb) Im vorliegenden Fall sind diese
verfassungsrechtlichen Vorgaben beachtet worden. Zwar
erscheint es zweifelhaft, ob Rechtspflegebelange des Landes
Brandenburg wegen nachteiliger Auswirkungen eines Wechsels
des Beschwerdeführers auf die Altersstruktur der Notare
berührt sind. Einerseits wird in dem Schreiben des
Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten des
Landes Brandenburg vom August 2003 nämlich ausgeführt, dass
sich die Zahl der in Brandenburg ausgebildeten
Notarassessoren auf den künftigen Bedarf an Notaren
beschränke, andererseits aber zugestanden, dass die
Entwicklung des Urkundsaufkommens auch in Zukunft die
Einziehung einzelner Notarstellen erfordern werde. Begründet
ist hingegen die Besorgnis einer Beeinträchtigung der
angemessenen Versorgung der Bevölkerung mit notariellen
Leistungen am bisherigen Amtssitz des Beschwerdeführers. Eine
Einziehung gerade dieser Notarstelle ist nach den
unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Landes nicht zu
erwarten. Vielmehr war die Neubesetzung der Notarstelle im
August 2001 mit dem Beschwerdeführer trotz des insgesamt
rückläufigen Urkundsaufkommens unter Berücksichtigung der
Randlage zu Berlin als erforderlich erachtet worden.
Anhaltspunkte dafür, dass sich in den folgenden zwei Jahren
Veränderungen ergeben haben, sind nicht vorhanden. Bestätigt
wird dies durch die Stellungnahme der Notarkammer
Brandenburg, in welcher auf die positive Entwicklung des
Urkundsaufkommens und der Bevölkerungszahl im
Amtsgerichtsbezirk B. hingewiesen wird. Wenn der Grund für
die Verweigerung der Zustimmung zum Wechsel in ein anderes
Bundesland die Notwendigkeit der kontinuierlichen Amtsführung
an einem bestimmten Amtssitz ist, kann nicht nur darauf
abgestellt werden, dass strukturbedingt überhaupt
Notarstellen eingezogen werden müssten; entscheidend ist
vielmehr, ob die Einziehung der konkreten Notarstelle
erforderlich ist.
28
2. Für eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1,
Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG ist nichts
ersichtlich.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).