BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1506/12 -
1. der S…GmbH,
2. des Herrn R…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Juli 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht
auf Erfolg, denn sie ist hinsichtlich der geltend gemachten
Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den
gesetzlichen Richter unzulässig und hinsichtlich der
Verletzung der Berufsfreiheit jedenfalls unbegründet.
2
Die Verfassungsbeschwerde genügt hinsichtlich
der geltend gemachten Verletzung von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG durch Nichtvorlage an den Gerichtshof der
Europäischen Union nicht den Substantiierungserfordernissen
der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die
Beschwerdeführer haben nicht hinreichend dargelegt, dass der
Bundesgerichtshof den ihm für den Fall einer unvollständigen
Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 7 Abs. 2 der
Marken-Richtlinie (Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl.
2008 Nr. L 299/25, vormals Richtlinie 89/104/EWG vom 21.
Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. 1989 Nr. L 40/1)
zustehenden Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise
überschritten habe (vgl. BVerfGE 82, 159 ;
126, 286 ; 128, 157 ). Außerdem
fehlt es insofern an einer substantiierten Darlegung, dass
die Beschwerdeführer dem Grundsatz der Subsidiarität durch
die Nutzung aller Mittel im fachgerichtlichen Verfahren
gerecht geworden sind, um einen Grundrechtsverstoß zu
verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 129, 78
).
3
Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von
Art. 12 Abs. 1 GG durch die gerichtliche Auslegung des
§ 24 MarkenG ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls
offensichtlich unbegründet. Da § 24 MarkenG Art. 7
der Marken-Richtlinie umsetzt und der deutsche Gesetzgeber
dabei über keinen Umsetzungsspielraum verfügte, sind insofern
nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern die
Unionsgrundrechte anwendbar (vgl. BVerfGE 118, 79 ;
121, 1 ; 129, 78 ).
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.