L e i t s a t z
zum Urteil des Ersten Senats vom 7. Juni
2005
- 1 BvR 1508/96 –
Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der
Auslegung unterhaltsrechtlicher und sozialhilferechtlicher
Normen bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit von Kindern,
die aus übergegangenem Recht vom Sozialhilfeträger zur
Unterhaltszahlung für ihre Eltern herangezogen werden.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1508/96 -
der Frau B...,
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterin Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.
März 2005 durch
für Recht erkannt:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Bestimmung der Leistungsfähigkeit von Kindern, die aus
übergegangenem Recht vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von
Unterhalt für einen Elternteil herangezogen werden.
2
1. Nach § 1601 BGB sind Verwandte in
gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren,
also auch Kinder gegenüber ihren Eltern. Voraussetzung dafür
ist einerseits, dass der Unterhalt beanspruchende Elternteil
außerstande ist, sich aus eigenen Mitteln selbst zu
unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB), bei ihm damit
Bedürftigkeit vorliegt. Andererseits muss das zum Unterhalt
herangezogene Kind unter Berücksichtigung seiner sonstigen
Verpflichtungen imstande sein, ohne Gefährdung seines eigenen
angemessenen Unterhalts dem Elternteil Unterhalt zu gewähren
(§ 1603 Abs. 1 BGB), es muss also leistungsfähig sein.
Dabei müssen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit zeitgleich
zusammenfallen. Nur wenn und solange während der Zeit des
Unterhaltsbedarfs der Unterhaltspflichtige leistungsfähig
ist, entsteht ein Unterhaltsanspruch. Diese Auslegung von
§ 1603 Abs. 1 BGB entspricht nicht nur der
einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl.
BGH, FamRZ 1985, S. 155 ;
Staudinger/Engler/Kaiser, BGB, § 1603 Rn.
7), sondern wird schon von den Motiven zum Bürgerlichen
Gesetzbuch gestützt, in denen ausgeführt wurde, dass für die
Dauer der Leistungsunfähigkeit eine Unterhaltsverpflichtung
nicht zur Entstehung gelange. Es bedürfe deshalb keiner
ausdrücklichen Bestimmung, die im Falle eines späteren
Vermögenszuwachses beim Leistungsunfähigen eine Verpflichtung
zur Nachzahlung von Unterhalt für die Vergangenheit
ausschließe (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen
Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Bd. IV, 2. Aufl.
1896, S. 687 f.).
3
Der eigene angemessene Unterhalt stellt somit
unterhaltsrechtlich die Grenze dar, bis zu der vom
unterhaltspflichtigen Kind der Einsatz seines Einkommens und
Vermögens verlangt werden kann. Was dem Unterhaltspflichtigen
unter diesen Voraussetzungen verbleiben muss, hat der
Gesetzgeber nicht näher konkretisiert, es bedarf insofern der
Auslegung durch die Gerichte.
4
Bis zur Begründung der Zuständigkeit der
Familiengerichte für solche Unterhaltsstreitigkeiten durch
das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom
16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) wurden zur
Bestimmung des eigenen angemessenen Bedarfs des
Unterhaltspflichtigen in der Rechtsprechung der bis dahin in
letzter Instanz zuständigen Landgerichte unterschiedliche
Auffassungen vertreten. Das galt für die Höhe des beim
Einkommen zu berücksichtigenden Selbstbehalts des
Unterhaltspflichtigen ebenso wie für die Frage, wie viel ihm
von seinem Vermögen zu belassen sei. Allerdings hob der
Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1992
hervor, dass Eltern zwar regelmäßig damit rechnen müssten,
ihren Kindern auch über deren Volljährigkeit hinaus Unterhalt
zu gewähren. Gleiches gelte aber nicht für den Fall, dass
Eltern nach Ausscheiden aus dem Berufsleben ihre Kinder, die
selbst inzwischen Familien gegründet hätten, auf Unterhalt in
Anspruch nehmen könnten. Deren grundlegend andere
Lebenssituation sei bei der Heranziehung zum Unterhalt ihrer
Eltern Rechnung zu tragen (vgl. BGH, FamRZ 1992, S. 795
).
5
Inzwischen hat der Bundesgerichtshof diese
Aussage mit weiteren Entscheidungen aus jüngerer Zeit
präzisiert. Maßgebend für den eigenen angemessenen Unterhalt
des Unterhaltspflichtigen sei seine Lebensstellung, die
seinem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entspreche.
Hiernach bestimme sich sein Lebensbedarf einschließlich einer
angemessenen Altersversorgung. Sein Eigenbedarf richte sich
deshalb nicht an einer festen Größe aus. Jedenfalls müsse er
eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und
einkommenstypischen Lebensniveaus nicht hinnehmen, sofern er
nicht einen unangemessenen Aufwand betreibe und nicht in
Luxus lebe (vgl. BGH, FamRZ 2002, S. 1698
). So sei auch eine Veräußerung oder
Vermietung des Familienheims unterhaltsrechtlich nicht
zumutbar, wenn dies die bisherige Lebensführung des
unterhaltspflichtigen Kindes grundlegend beeinträchtige. Auch
sei zu prüfen, ob eine Verwertung des selbstgenutzten
Grundbesitzes aus Gründen der eigenen Altersversorgung nicht
erwartet werden könne (vgl. BGH, a.a.O., S. 1179
). In diesem schwächer ausgestalteten
Unterhaltsrechtsverhältnis von erwachsenem Kind mit eigener
Familie zu seinem betagten Elternteil brauche der
Unterhaltsschuldner den Stamm seines Vermögens nicht zu
verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht
mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre (vgl. BGH, FamRZ
2004, S. 1184 ).
6
2. Auch der Staat hat einem Bedürftigen in
Erfüllung des verfassungsrechtlich verankerten
Sozialstaatsgebots zu helfen. Er tut dies in Form der
Sozialhilfe, die er - in der hier maßgeblichen Zeit noch
nach den §§ 68 ff. BSHG - als Hilfe zur Pflege
auch denjenigen gewährt, die im Alter pflegebedürftig werden
und die Kosten für die Pflege aus eigenen oder den Mitteln
der Pflegeversicherung nicht in vollem Umfang bestreiten
können. Allerdings hat der Unterhaltsanspruch eines
Bedürftigen gegenüber einem leistungsfähigen
Unterhaltspflichtigen Vorrang vor seinem Sozialhilfeanspruch
(vgl. § 2 BSHG). Gewährt der Sozialhilfeträger
Sozialhilfe, obgleich ein Unterhaltsanspruch besteht, konnte
er deshalb bis zum 26. Juni 1993 nach den §§ 90, 91 BSHG
durch schriftliche Anzeige gegenüber dem
Unterhaltspflichtigen bewirken, dass der Unterhaltsanspruch
bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfe auf ihn überging.
Seit seiner Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung des
Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993
(BGBl I S. 944) bestimmte § 91 BSHG, dass ein
nach bürgerlichem Recht bestehender Unterhaltsanspruch eines
Sozialhilfeempfängers für die Zeit, für die Hilfe gewährt
wird, kraft Gesetzes bis zur Höhe der geleisteten
Aufwendungen auf den Sozialhilfeträger übergeht.
7
Das Sozialhilferecht enthält ebenfalls
Bestimmungen zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen.
Es regelte in § 91 Abs. 2 BSHG n.F. und § 91
Abs. 1 Satz 2 BSHG a.F., dass der Unterhaltsanspruch
eines Sozialhilfeempfängers auf den Sozialhilfeträger nur
insoweit übergeht beziehungsweise übergeleitet werden durfte,
als auch ein Hilfeempfänger sein eigenes Einkommen und
Vermögen einzusetzen hat. Diese den Übergang eines
bestehenden Unterhaltsanspruchs begrenzende Gleichbehandlung
des Unterhaltspflichtigen mit einem Hilfeempfänger erfolgte
hinsichtlich des Vermögens nach Maßgabe des § 88 BSHG,
der in seinem Absatz 2 aufführte, was dem Hilfeempfänger als
Schonvermögen zu belassen ist, sowie in Absatz 3 bestimmte,
dass Vermögen nicht einzusetzen ist, soweit dies für den
Vermögenden und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine
Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Hilfe in besonderen
Lebenslagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene
Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen
Alterssicherung andernfalls wesentlich erschwert würde (vgl.
§ 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG). Schließlich
eröffnete § 89 BSHG die Möglichkeit, jemandem, der sein
Vermögen nach § 88 BSHG für seinen Unterhalt einzusetzen
hat und deshalb Sozialhilfe nicht beanspruchen kann, dennoch
Sozialhilfe als Darlehen zu gewähren, wenn ihm eine sofortige
Verwertung des Vermögens nicht zumutbar ist.
8
3. Mit dem Gesetz zur Einordnung des
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember
2003 (BGBl I S. 3022) ist das Bundessozialhilfegesetz mit
Wirkung zum 1. Januar 2005 aufgehoben worden. An seine Stelle
ist das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) -
Sozialhilfe - getreten, das hinsichtlich der hier
maßgeblichen sozialhilferechtlichen Regelungen zu keiner
inhaltlichen Änderung geführt hat (vgl. §§ 61 ff.,
93 f., 90 f. SGB XII).
9
In seinem Vierten Kapitel hat das SGB XII
aber die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
die über 65-Jährige beanspruchen können, soweit sie ihren
Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen
beschaffen können (§§ 41 ff. SGB XII), in das
Sozialhilferecht eingegliedert (vom 1. Januar 2003 bis
31. Dezember 2004 geregelt in § 2 Abs. 1
Grundsicherungsgesetz). Dabei bleiben nach § 43
Abs. 2 SGB XII Unterhaltsansprüche des
Leistungsberechtigten gegenüber Kindern unberücksichtigt,
sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag
von 100.000 € liegt.
10
1. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebte
wegen ihrer Pflegebedürftigkeit von Juli 1991 bis zu ihrem
Tode im September 1995 in einem Alten- und Pflegeheim. Die
Heimpflegekosten überstiegen bei weitem ihre aus eigenem
Altersruhegeld und Witwenrente bestehenden Einkünfte. Für die
insoweit nicht abgedeckten Kosten leistete die Stadt B. als
örtlicher Träger der Sozialhilfe zu Lasten des überörtlichen
Trägers Hilfe zur Pflege nach den §§ 68 ff. BSHG.
Bis zum Tode der Mutter belief sich die Summe der gewährten
Leistungen auf etwa 123.000 DM. Mit Bescheid vom selben
Monat, in dem die Mutter in das Pflegeheim aufgenommen wurde,
zeigte der Sozialhilfeträger der Beschwerdeführerin nach den
damals geltenden §§ 90, 91 BSHG in rechtswahrender Form
die Überleitung der gegen sie bestehenden Unterhaltsansprüche
ihrer Mutter an und machte die übergeleiteten Ansprüche gegen
die Beschwerdeführerin später gerichtlich geltend.
11
Die im Jahre 1939 geborene Beschwerdeführerin
war zu diesem Zeitpunkt kinderlos verheiratet und ging seit
1970 einer halbschichtigen Tätigkeit nach, mit der sie
zuletzt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von etwa 1.100
DM erzielte. Im Jahre 1994 trennten sich die Eheleute. Der
seit 1990 nicht mehr erwerbstätige Ehemann der
Beschwerdeführerin ging 1995 in Rente. Das Arbeitsverhältnis
der Beschwerdeführerin wurde zum Herbst 1996 aus
betriebsbedingten Gründen gekündigt. Gemeinsam mit ihrem
Ehemann war und ist die Beschwerdeführerin je zur Hälfte
Eigentümerin eines mit einem Vierfamilienhaus bebauten
Grundstücks, das der gemeinsamen Alterssicherung dienen
sollte. Der Verkehrswert der Immobilie wurde mit 660.000 DM
angegeben, wobei Anfang 1992 Belastungen in Höhe von 168.000
DM bestanden. Eine der vier Wohnungen bewohnten die Eheleute
bis zu ihrer Trennung als eheliche Wohnung, danach lebte die
Beschwerdeführerin dort allein. Die drei weiteren Wohnungen
waren vermietet. Die monatlichen Belastungen für das
Hausgrundstück überstiegen die aus der Vermietung erzielten
Einnahmen.
12
2. Im Verfahren vor dem Amtsgericht begehrte
der Sozialhilfeträger, die Beschwerdeführerin zu verurteilen,
an ihn für die Zeit von Juli 1991 bis Januar 1995 Unterhalt
in Höhe von 104.921,25 DM und ab Februar 1995 monatlich
2.640,95 DM für ihre Sozialhilfe beziehende Mutter zu zahlen.
Die Beschwerdeführerin habe mit dem ihr und ihrem Ehemann
gehörenden Hausgrundstück verwertbares Vermögen. Seiner
Veräußerung bedürfe es nicht, da die Beschwerdeführerin
hinsichtlich ihrer Unterhaltsschulden ein Schuldanerkenntnis
abgeben könne, auf Grund dessen der Sozialhilfeträger eine
Sicherungshypothek in das Grundbuch des Hausgrundstücks
eintragen lassen könne.
13
Die Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen,
weil die Beschwerdeführerin mangels Leistungsfähigkeit nicht
zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sei. Ihre Einkünfte aus
Erwerbstätigkeit und Vermietung lägen unterhalb des ihr
zustehenden Selbstbehalts, der jedenfalls mit einem höheren
Betrag als 1.600 DM anzusetzen sei. Ihren hälftigen
Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück müsse die
Beschwerdeführerin nicht zum Zwecke der Unterhaltsgewährung
einsetzen. Zwar verpflichte § 1603 Abs. 1 BGB
grundsätzlich auch zum Einsatz des Vermögensstamms,
allerdings nur, soweit dadurch der eigene angemessene
lebenslange Unterhalt nicht gefährdet werde oder die
Verwertung nicht zu wirtschaftlich unvertretbaren Nachteilen
führe. Dies aber wäre im Fall der Beschwerdeführerin die
Folge einer Verwertung des Grundstücks. Wegen der
vollständigen Vermietung des Hauses und seiner deshalb nicht
möglichen Selbstnutzung durch den Erwerber wäre nur mit einem
realisierbaren Erlös zu rechnen, der im krassen
Missverhältnis zum Marktwert stünde. Außerdem würde der
Ehemann der Beschwerdeführerin bei einer Teilversteigerung
mittelbar gezwungen, ebenfalls sein Eigentum zu
verwerten.
14
Unzumutbar sei die Verwertung auch deshalb,
weil das Grundstück zur Alterssicherung erworben worden sei.
Es müsse berücksichtigt werden, dass ihr Ehemann sich seit
1990 in vorgezogenem Ruhestand befinde, ihr selbst der
Verlust des Arbeitsplatzes drohe und sie angesichts ihres
Alters kaum Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz habe, sodass
sie auf Grund von Arbeitslosigkeit demnächst noch deutlich
geringere Einkünfte beziehe. Jede Verwertung ihres
Immobilienanteils würde auch unter Berücksichtigung der
eingetretenen Trennung der Eheleute bei der
Beschwerdeführerin in ihren weiteren Lebensjahren zu
erheblichen wirtschaftlichen, ihren eigenen Unterhalt
gefährdenden Nachteilen führen.
15
3. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der
Sozialhilfeträger Berufung ein. Mit Beschluss vom 5. Dezember
1995 unterbreitete das Landgericht den Beteiligten einen
Vergleichsvorschlag. Danach sollte sich der Sozialhilfeträger
verpflichten, die von ihm geltend gemachten Unterhaltsbeträge
in analoger Anwendung von § 89 BSHG als zinsloses
Darlehen zu gewähren, und zwar hinsichtlich der rückständigen
Leistungen bis Dezember 1995 in Höhe von insgesamt 132.500 DM
und ab Januar 1996 in Höhe von monatlich 2.500 DM bis zu
einer Gesamtdarlehenshöhe von maximal 245.000 DM, dem
Verkehrswert des Grundstücksanteils der Beschwerdeführerin
abzüglich der Belastungen. Das Darlehen sollte mit Ablauf von
drei Monaten nach dem Tod der Beschwerdeführerin zur
Rückzahlung fällig werden. Zugleich sollte sich die
Beschwerdeführerin verpflichten, zur Sicherung der
Darlehensrückzahlung zu Gunsten des Sozialhilfeträgers die
Eintragung einer Grundschuld auf ihren Miteigentumsanteil zu
bewilligen und zu beantragen.
16
Zur Begründung dieses Vergleichsvorschlags
führte das Gericht aus, die Beschwerdeführerin sei einerseits
unstreitig nicht leistungsfähig im Sinne von § 1603 BGB,
da sie zur Unterhaltszahlung aus laufenden Einnahmen ohne
Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts nicht in der
Lage sei. Sehr zweifelhaft sei auch, ob sie zur Verwertung
ihres Miteigentumsanteils verpflichtet sei. Andererseits
spreche viel dafür, dass die Beschwerdeführerin nach Treu und
Glauben verpflichtet sei, ein auf dem Rechtsgedanken des
§ 89 BSHG beruhendes Darlehensangebot des
Sozialhilfeträgers anzunehmen, wenn sie dadurch ohne
Gefährdung ihres Lebensunterhalts lediglich auf Dauer
gehindert werde, ihr Grundvermögen zu verwerten.
17
Die Beschwerdeführerin nahm diesen
Vergleichsvorschlag nicht an. Daraufhin änderte der
Sozialhilfeträger seine Klageanträge und beantragte nunmehr
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin wegen der
Pflegeaufwendungen für ihre mittlerweile verstorbene Mutter
einen Betrag von insgesamt 125.527,92 DM schulde, und die
Beschwerdeführerin zur Annahme eines entsprechenden zinslosen
Darlehensangebots des Sozialhilfeträgers, fällig zur
Rückzahlung drei Monate nach dem Tod der Beschwerdeführerin,
zu dessen Gewährung er sich verpflichte, sowie zur
Bewilligung einer dinglichen Sicherheit zu verurteilen.
18
Mit Urteil vom 3. Mai 1996 entsprach das
Landgericht im Wesentlichen diesen Anträgen. Es stellte fest,
dass die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines ihrer Mutter
geschuldeten und auf den Sozialhilfeträger übergeleiteten
Unterhaltsbetrags in Höhe von 123.306,88 DM verpflichtet sei.
Das Gericht verurteilte die Beschwerdeführerin, das vom
Sozialhilfeträger angebotene zinslose Darlehen in Höhe des
geschuldeten Betrages anzunehmen und zu dessen Sicherung die
Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 123.000 DM auf ihren
Miteigentumsanteil zu bewilligen. Ohne Gefährdung ihres
eigenen Unterhalts und ihrer Altersversorgung sei die
Beschwerdeführerin in der Lage, ihren Miteigentumsanteil mit
Hilfe des ihr vom Sozialhilfeträger angebotenen zinslosen und
erst nach ihrem Tod zurückzuzahlenden Darlehens für die ihrer
Mutter geschuldeten Unterhaltsrückstände einzusetzen. Die
Leistungsverpflichtung eines Schuldners entfalle nicht, wenn
der Gläubiger freiwillig oder aus rechtlicher Verpflichtung
die Forderung erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend mache.
So wie der Sozialhilfeträger einem Hilfebedürftigen, der sein
Vermögen einzusetzen habe, Sozialhilfe nach § 89 BSHG
als Darlehen gewähren könne, könne er auch der
Beschwerdeführerin als Unterhaltsschuldnerin die
erforderlichen Mittel als Darlehen zur Verfügung stellen. Ein
Unterhaltspflichtiger müsse zur Erfüllung von
Unterhaltsverpflichtungen auch seinen Vermögensstamm
angreifen, für dessen Verwertung es keine allgemeine
Billigkeitsgrenze gebe. Deshalb sei die Beschwerdeführerin
erst recht zum Einsatz ihres Vermögens verpflichtet, wenn von
ihr nicht dessen sofortige Verwertung, sondern lediglich
dessen Belastung mit einer Grundschuld verlangt werde.
19
Es sei nicht erforderlich, dass der
Beschwerdeführerin eine Altersversorgung aus dem Vermögen
sichergestellt werde und der Vermögensstamm letztlich den
Erben erhalten bleibe. Vielmehr müsse das Vermögen so
eingesetzt werden, dass es bis zum voraussichtlichen
Lebensende des Unterhaltsschuldners verbraucht sei. Auch auf
Grund ihrer Einkommenssituation, ihres mietfreien Wohnens und
der nicht genau dargelegten Mieteinnahmen und Zins- sowie
Tilgungslasten könne nicht davon ausgegangen werden, die
Beschwerdeführerin sei auf Grund der Belastung mit der
Grundschuld außerstande, ihren eigenen Unterhalt zu
gewährleisten.
20
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die
Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin eine
Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 GG rügt. Sie sei weder in der Lage,
aus Erwerbseinkünften Unterhaltsleistungen zu erbringen, noch
stehe ihr Miteigentumsanteil zum Zwecke der
Unterhaltsgewährung zur Verfügung. Die Immobilie sei von ihr
und ihrem Ehemann als Alterssicherung erworben worden. Durch
die Eintragung eines Grundpfandrechts würden die
Verwertbarkeit des Hauses massiv verschlechtert und das
Vermögen der Beschwerdeführerin so reduziert, dass es nicht
mehr ausreiche, um ihre Defizite in der Altersversorgung auch
nur annähernd auszugleichen. Dadurch würde nicht nur ihre
Lebensplanung, sondern auch ihr Altersunterhalt gefährdet.
Ihr sei eine Unterhaltspflicht auferlegt worden, obwohl sie
nicht leistungsfähig sei und obwohl § 1603 BGB den
Eigenschutz vor dem Fremdnutz sichere.
21
Zudem habe das Gericht unberücksichtigt
gelassen, dass sie zur Zeit des Unterhaltsbedarfs auch
deshalb nicht leistungsfähig gewesen sei, weil ihr vom
Sozialhilfeträger das Darlehensangebot erst nach dem Tode
ihrer Mutter unterbreitet worden sei. Das Unterhaltsrecht sei
aber vom Grundsatz geprägt, dass gegenwärtiger Bedarf auch
gegenwärtig erfüllt werde, und schließe eine
unterhaltsrechtliche Abschöpfung zukünftiger Liquidität des
Unterhaltspflichtigen aus. Es verfolge das Ziel, das
Überleben eines Menschen, im vorliegenden Fall die Pflege der
Mutter, sicherzustellen. Die landgerichtliche Entscheidung
führe allein zur Refinanzierung der öffentlichen Hand. Sie
verstoße deshalb gegen Art. 2 Abs. 1 GG.
22
Außerdem sei der Beschwerdeführerin ohne
Rechtsgrundlage ein Zwangsdarlehen auferlegt und sie sei zur
Eintragung einer Sicherungshypothek verpflichtet worden. Auch
dies schränke ihre Dispositionsfreiheit ein und verletze ihr
Eigentumsrecht aus Art. 14 GG. Weder § 89 BSHG noch
§ 1603 BGB rechtfertigten, ihre Vermögensdisposition
einzuschränken, und böten keine Rechtsgrundlage für einen
Eingriff in ihr Eigentum. Im Übrigen stelle sich die Frage,
ob es angehe, sie mit ihrem Vermögen zur Unterhaltszahlung
heranzuziehen, das sie sich bei kleinem Einkommen durch
Verzicht auf Urlaub und sonstige Dinge erspart und jede Mark
in die Immobilie gesteckt habe, um eine vernünftige
Alterssicherung zu erlangen, während derjenige, der sein
Einkommen konsumiere, mangels Vermögens von derartigen
Unterhaltsleistungen verschont bleibe.
23
Zu dem Verfahren haben die Bundesregierung
durch das Bundesministerium der Justiz, der
Bundesgerichtshof, die Wissenschaftliche Vereinigung für
Familienrecht sowie die Klägerin des Ausgangsverfahrens
Stellung genommen.
24
1. Die Bundesregierung hat darauf hingewiesen,
in der Gesellschaft sei die Verpflichtung, im Bedarfsfall für
die Eltern zu sorgen, allseits akzeptiert. Es stelle sich
aber die Frage nach den Grenzen dieser Verpflichtung. Bei der
Auslegung von § 1603 BGB hinsichtlich der
Leistungsfähigkeit von Kindern, die zum Unterhalt für ihre
Eltern herangezogen werden, müsse, worauf der
Bundesgerichtshof in seinen jüngeren Entscheidungen
zutreffend hingewiesen habe, auch im Lichte des Grundgesetzes
Berücksichtigung finden, dass es nicht zu einer Überforderung
der Generationensolidarität kommen dürfe, zumal die Kinder
mit ihren Sozialabgaben schon zur Finanzierung der
Elterngeneration beitrügen. Der Elternunterhalt sei deshalb
auch nachrangig. Außerdem müssten beim Pflichtigen
Unterhaltsleistungen an andere Berechtigte,
Darlehensschulden, Zahlungen für die eigene Altersabsicherung
sowie ein erhöhter Selbstbehalt bei der Beurteilung der
Leistungsfähigkeit Berücksichtigung finden. Schließlich seien
inzwischen nach der Rechtsprechung vom danach verbleibenden
anrechenbaren Einkommen nur 50 % für den Elternunterhalt
einzusetzen.
25
Ebenso restriktiv sei zu verfahren, wenn es um
die Verwertung des Vermögensstammes des Unterhaltspflichtigen
gehe. Bei einem auf den Sozialhilfeträger übergegangenen
Anspruch auf Elternunterhalt könne auf das Vermögen des
Kindes zudem nur in dem Umfang Zugriff genommen werden, in
dem es bei Sozialhilfebedürftigkeit herangezogen werden
könne. Die Bundesregierung teile im konkreten Fall die
Auffassung, dass die Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin mittels der Gewährung eines zinslosen
Darlehens erst viel zu spät hergestellt worden sei, und zwar
erst, als mit dem Tod der Mutter deren Bedürftigkeit nicht
mehr bestanden habe. Das Landgericht habe damit den
unterhaltsrechtlichen Grundsatz der Gleichzeitigkeit nicht
berücksichtigt. Aber auch wenn das Darlehen noch zu Zeiten
der Bedürftigkeit der Mutter angeboten worden wäre, hätte
geprüft werden müssen, ob die Belastung des Grundstücks mit
einer Grundschuld die eigene Altersvorsorge der
Beschwerdeführerin nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt
hätte. Eine solche Prüfung fordere bei einem
Anspruchsübergang auch § 88 Abs. 3 BSHG. Es spreche viel
dafür, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht in Anspruch
genommen worden sei. § 89 BSHG sei hier nicht anwendbar.
Er sei eine Schutzvorschrift zu Gunsten des
Sozialhilfeempfängers und dürfe für einen
Unterhaltspflichtigen nicht in sein Gegenteil verkehrt
werden. Insofern habe das Landgericht jedenfalls weder das
Unterhalts- noch das Sozialhilferecht zutreffend
angewandt.
26
2. Der Bundesgerichtshof hat durch die
Vorsitzende des für Familiensachen zuständigen XII.
Zivilsenats mitgeteilt, der Senat halte die vom Landgericht
vertretene Rechtsauffassung nicht für zutreffend. Sie laufe
darauf hinaus, auf das nach dem Tod noch vorhandene Vermögen
zuzugreifen. Dann sei die Beschwerdeführerin aber nicht mehr
unterhaltspflichtig.
27
Aus ihrem Einkommen sei die Beschwerdeführerin
unstreitig nicht leistungsfähig. Zwar müsse ein
Unterhaltsschuldner grundsätzlich auch seinen Vermögensstamm
zur Unterhaltsbestreitung einsetzen. Eine Verwertung könne
aber nicht verlangt werden, wenn dies den Unterhaltsschuldner
von fortlaufenden Einkünften abschneide, die er zur Erfüllung
weiterer Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines
eigenen Unterhalts benötige. Eine Verwertung komme auch dann
nicht in Betracht, wenn dies mit wirtschaftlich nicht
vertretbaren Nachteilen verbunden wäre. Richtig sei insofern
die Auffassung des Landgerichts, dass im vorliegenden Fall
allenfalls eine Belastung des Grundstücksanteils der
Beschwerdeführerin, nicht dagegen eine ihr unzumutbare
Veräußerung in Frage kommen könne. Auch scheide eine
Belastung im Rahmen der Aufnahme eines Darlehens zu
banküblichen Bedingungen aus, da die Beschwerdeführerin zur
Leistung des erforderlichen Schuldendienstes finanziell nicht
in der Lage wäre.
28
Der vom Landgericht mit der Verpflichtung der
Beschwerdeführerin zur Annahme des zinslosen Darlehens des
Sozialhilfeträgers eingeschlagene Weg begegne erheblichen
rechtlichen Bedenken. Eine Unterhaltspflicht setze die
Leistungsfähigkeit in dem Zeitraum voraus, für den Unterhalt
beansprucht werde. In diesem Zeitraum habe die
Beschwerdeführerin weder über einsetzbares Einkommen noch
über in zumutbarer Weise verwertbares Vermögen verfügt.
Mangels Leistungsfähigkeit habe sie deshalb vor
Darlehensaufnahme nichts geschuldet, sodass auch keine Schuld
in ein Darlehen habe umgewandelt werden können. Vielmehr habe
die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erst durch die
Darlehensaufnahme begründet werden sollen. Auch könne
§ 89 BSHG zur Begründung einer Verpflichtung zur
Darlehensaufnahme nicht entsprechend herangezogen werden, da
er verwertbares Vermögen voraussetze. Daran habe es bei der
Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer
Einkommensverhältnisse und ihrer Angewiesenheit auf das Haus
zur angemessenen Altersversorgung aber gefehlt. Außerdem
werde § 89 BSHG als Schuldnerschutzvorschrift in sein
Gegenteil verkehrt, wenn durch seine Heranziehung eine
andernfalls nicht vorhandene Leistungsfähigkeit begründet
werden könnte.
29
3. Die Wissenschaftliche Vereinigung für
Familienrecht hat ausgeführt, die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung sei wegen
Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichzeitigkeit von
Unterhaltsbedarf und Leistungsfähigkeit unterhaltsrechtlich
nicht haltbar. Die Gesetzesauslegung verletze die
Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 2
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
30
Eine Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
habe im streitbefangenen Unterhaltszeitraum nicht vorgelegen.
Zwar bestehe auch beim Elternunterhalt grundsätzlich eine
Obliegenheit der Vermögensverwertung zur Deckung des
Unterhaltsbedarfs, die auch durch eine weniger belastende
Beleihung erfüllt werden könne. Da die Beschwerdeführerin
jedoch unstreitig mit ihrem Einkommen keinen Bankkredit habe
finanzieren können, sei ihr auch eine Beleihung nicht
zuzumuten gewesen. Auf das zinslose Darlehensangebot des
Sozialhilfeträgers habe das Gericht nicht abstellen dürfen,
da es erst nach Ablauf des Unterhaltszeitraums unterbreitet
worden sei. Stelle sich die Leistungsfähigkeit erst nach
Wegfall des Unterhaltsbedarfs ein, habe dies keine
Rückwirkung auf verstrichene Zeiträume.
31
Weil das Gericht die Beschwerdeführerin somit
für leistungsfähig erachtet habe, obwohl sie in Wirklichkeit
im streitbefangenen Zeitraum keine Möglichkeit zur
Kreditaufnahme gehabt habe, und weil die Beschwerdeführerin
Zinslasten ohne Gefährdung ihres Existenzminimums nicht habe
tragen können, verstoße die Entscheidung gegen den
verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der
eine übermäßige Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners
verbiete. Das Gericht verlange einen Einkommenseinsatz, der
zur Unterschreitung des Existenzminimums führe. Zudem sei zu
bezweifeln, ob der der Beschwerdeführerin nach der
landgerichtlichen Entscheidung verbleibende Vermögenswert
ausreiche, um ihr bei einer Rente in Höhe von 800 DM das
Existenzminimum zu sichern.
32
4. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, der
Sozialhilfeträger, hält die angegriffene Entscheidung nicht
für verfassungswidrig. Das Landgericht habe zu Recht bejaht,
dass bei der Beschwerdeführerin Vermögen vorgelegen habe, das
zwar gebunden und insoweit nicht ohne weiteres verwertbar
gewesen sei, auf Grund dessen die Beschwerdeführerin aber zur
Darlehensaufnahme unter Beleihung des Grundstücks
verpflichtet gewesen sei. Der Sozialhilfeträger habe ihr ein
zinsloses Darlehen mit der Sicherung durch eine Grundschuld
angeboten, sodass die Heranziehung des Vermögens bei der
Beschwerdeführerin nicht zu einer Belastung ihrer
Einkommenssituation geführt hätte. Insoweit sei die
Beschwerdeführerin leistungsfähig und zur Unterhaltszahlung
für ihre Mutter verpflichtet gewesen. Dies werde durch
§ 1603 BGB gestützt. Der Gesetzgeber habe die Verwertung
von Vermögen wegen der unterschiedlichen Arten von
Vermögensanlagen nicht im Einzelnen geregelt, sondern ihr
dort eine Grenze gezogen, wo die Leistungsfähigkeit des
Unterhaltspflichtigen nicht mehr gewahrt sei. Dies habe das
Landgericht gesehen und nach Abwägung richtigerweise
angenommen, dass mit der Eintragung einer Grundschuld die
Beschwerdeführerin weder in ihrem eigenen Unterhalt noch in
ihrer Möglichkeit beeinträchtigt werde, ihr Eigentum zu
nutzen oder zu veräußern.
33
Die Beschwerdeführerin sei nicht in ihrer
Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG oder in
ihrem Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG
verletzt. Zwar sei eine analoge Anwendung von § 89 BSHG
problematisch, weil sie das Bestehen eines
bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs voraussetze.
Dennoch habe eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur
Annahme des zinslosen Darlehens und seiner grundbuchlichen
Absicherung bestanden. Daran ändere auch die
Ungleichzeitigkeit von Anspruchsübergang und
Darlehensabschluss nichts. Ansonsten könne der
Unterhaltspflichtige in einem solchen Fall durch Weigerung
oder Herauszögern einer Darlehensaufnahme seine
Leistungsunfähigkeit weiter aufrechterhalten und sich so
seiner Pflicht zur Unterhaltszahlung entziehen.
34
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
begründet.
35
Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts
verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 1 GG. Die der Beschwerdeführerin auferlegte
Verpflichtung zur Annahme eines zinslosen Darlehens und zur
Bewilligung einer Grundschuld auf ihrem Miteigentumsanteil
entbehrt jeder Rechtsgrundlage. Die vom Gericht getroffene
Feststellung, die Beschwerdeführerin sei zur Zahlung eines
ihrer Mutter geschuldeten und auf den Sozialhilfeträger
übergeleiteten Unterhaltsbetrages verpflichtet, weil sie auf
Grund des ihr vom Sozialhilfeträger angebotenen zinslosen
Darlehens leistungsfähig sei, ist unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt zu begründen. Damit schränkt die Entscheidung
die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte finanzielle
Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführerin in
verfassungswidriger Weise ein.
36
1. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die
allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne, allerdings
nur in den von dieser Grundrechtsnorm genannten Schranken.
Sie steht insbesondere unter dem Vorbehalt der
verfassungsmäßigen Ordnung und kann durch diese eingeschränkt
werden (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 74, 129
; 80, 137 ). Hierzu
gehören die vom Normgeber gesetzten Rechtsnormen unter
Einschluss ihrer Auslegung durch die Gerichte, soweit die
Normen und ihre Interpretation mit dem Grundgesetz in
Einklang stehen (vgl. BVerfGE 57, 361 ; 74, 129
). Insofern setzen auch das Unterhaltsrecht und
das Sozialhilferecht in ihrer Auslegung durch die Gerichte
der Handlungsfreiheit Grenzen. Allerdings darf die Auslegung
und Anwendung verfassungsgemäßer unterhaltsrechtlicher und
sozialhilferechtlicher Regelungen nicht zu
verfassungswidrigen Ergebnissen führen (vgl. BVerfGE 80, 286
).
37
2. Die Auslegung des einfachen Rechts und
seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür
zuständigen Gerichte. Nur wenn hierbei durch die Gerichte
Verfassungsrecht verletzt wird, kann das
Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin
eingreifen. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine
Entscheidung am einfachen Recht gemessen objektiv fehlerhaft
ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ). Setzt sich die
Auslegung jedoch in krassen Widerspruch zu allen zur
Anwendung gebrachten Normen und werden damit Ansprüche
begründet, die keinerlei Grundlage im geltenden Recht finden,
so beanspruchen die Gerichte Befugnisse, die von der
Verfassung eindeutig dem Gesetzgeber übertragen sind. Die
Gerichte begeben sich damit aus der Rolle des Normanwenders
in die einer Norm setzenden Instanz, entziehen sich also der
Bindung an Recht und Gesetz im Sinne von Art. 20
Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 96, 375 ).
Dies führt im Ergebnis zu einer nicht mehr durch die
verfassungsmäßige Ordnung legitimierten Beschränkung der
durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit. So
liegt der Fall hier.
38
3. Die Rechtsauffassung des Landgerichts, die
der angegriffenen Entscheidung zu Grunde liegt, lässt sich
mit keiner der anerkannten Auslegungsmethoden (vgl. dazu
BVerfGE 93, 37 ) begründen. Sowohl die vom
Landgericht vorgenommene Auslegung von § 1603
Abs. 1 BGB als auch die der §§ 90, 91, 88 und 89
BSHG widersprechen dem Wortlaut der Normen und ihrer
systematischen Einbindung in den jeweiligen Normkontext (a),
ihrer Zwecksetzung (b) und der mit ihnen verbundenen
gesetzgeberischen Intention (c).
39
a) Das Landgericht hat die Leistungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin allein darauf gestützt, diese sei zum
Einsatz ihres Vermögens durch Belastung ihres
Miteigentumsanteils mit einer Grundschuld zur Sicherung des
ihr vom Sozialhilfeträger angebotenen zinslosen Darlehens
verpflichtet. Dieses Angebot müsse sie annehmen, um damit
ohne Gefährdung ihres Unterhalts oder ihrer Altersvorsorge
der Unterhaltspflicht ihrer Mutter gegenüber nachzukommen. Da
das Darlehensangebot der Beschwerdeführerin nach dem
Vergleichsvorschlag des Landgerichts unterbreitet worden ist,
ist die vom Gericht angenommene Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin erst zu diesem Zeitpunkt entstanden, also
nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin. Das Gericht
hat damit einen Unterhaltsanspruch für einen vergangenen
Zeitraum mit einer Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
begründet, die eingetreten ist, nachdem mit dem Tod die
Bedürftigkeit der Mutter schon zum Wegfall gekommen war.
40
Eine solche Rückbewirkung eintretender
Leistungsfähigkeit auf davor liegende Zeiträume eines
Unterhaltsbedarfs zur Begründung von Unterhaltsansprüchen für
diese Zeiträume widerspricht schon in Wortlaut und Systematik
den hier maßgeblichen unterhalts- und sozialhilferechtlichen
Regelungen.
41
aa) Zwar enthalten § 1602 Abs. 1 und
§ 1603 Abs. 1 BGB keine ausdrückliche Aussage über
das zeitliche Verhältnis von Bedürftigkeit beim
Unterhaltsberechtigten und Leistungsfähigkeit beim
Unterhaltspflichtigen als Voraussetzung für das Bestehen
eines Unterhaltsanspruchs. Wenn § 1603 Abs. 1 BGB
formuliert, dass nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande
ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den
Unterhalt zu gewähren, dann kommt damit jedoch zum Ausdruck,
dass für die Dauer der Leistungsunfähigkeit ein
Unterhaltsanspruch nicht entstehen kann. Dies wurde schon in
den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch (a.a.O.)
hervorgehoben. Da aber nach § 1602 Abs. 1 BGB
wiederum ein Unterhaltsanspruch nur bei Bedürftigkeit des
Berechtigten besteht, kann ein Unterhaltsanspruch nach
§ 1601 BGB allein gegeben sein, wenn beide
Voraussetzungen zeitgleich vorliegen.
42
bb) § 90 Abs. 1 BSHG a.F. und § 91
Abs. 1 BSHG n.F. gingen nach Wortlaut und normativem
Kontext bei der Überleitung von Unterhaltsansprüchen
ebenfalls von einer zeitlichen Kongruenz zwischen
Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit aus. Sie ermöglichten
die Überleitung von Unterhaltsansprüchen, die dem
Hilfeempfänger für die Zeit zustehen, für die Hilfe gewährt
wird. Damit kommt zum Ausdruck, dass der Unterhaltsanspruch
während des Zeitraums der Hilfegewährung bestehen muss, was
voraussetzt, dass in diesem Zeitraum Leistungsfähigkeit beim
Unterhaltspflichtigen vorliegt.
43
Entgegen diesen gesetzlichen Voraussetzungen
für die Überleitung eines bestehenden Unterhaltsanspruchs hat
das Landgericht angenommen, ein solcher Anspruch bestehe
gegen die Beschwerdeführerin, obwohl sie im Zeitraum der
Sozialhilfegewährung an ihre Mutter auch nach eigener
Auffassung des Landgerichts mangels Darlehensangebots noch
nicht leistungsfähig gewesen ist. Dabei ist das Argument des
Landgerichts nicht überzeugend, die grundsätzliche
Verpflichtung, zur Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen
auch seinen Vermögensstamm, gegebenenfalls durch Beleihung
und Aufnahme eines Darlehens, anzugreifen, führe ebenfalls
dazu, dass der Unterhaltspflichtige erst später selbst auf
die Unterhaltsschuld zahle und damit seiner Verpflichtung
erst nach Ablauf der Bedarfszeiträume nachkomme. Es kommt
nach den §§ 1601, 1603 BGB wie nach den §§ 90, 91
BSHG nicht auf die Art und Weise an, in der ein
Unterhaltspflichtiger zur Begleichung eines ihm gegenüber
bestehenden Unterhaltsanspruchs herangezogen wird, sondern
allein darauf, ob der Unterhaltspflichtige während der Zeit
der Bedürftigkeit des Berechtigten leistungsfähig (gewesen)
ist, ob es ihm also gegebenenfalls während dieser Zeit ohne
Gefährdung seines eigenen Unterhalts möglich gewesen ist, zum
Beispiel durch Beleihung seines Vermögens den
Unterhaltsbedarf zu befriedigen. Eine solche Möglichkeit ist
der Beschwerdeführerin jedoch auch nach Auffassung des
Landgerichts erst durch das Angebot eines zinslosen Darlehens
des Sozialhilfeträgers und damit nach Ablauf des
Bedarfszeitraums eröffnet worden.
44
cc) Auch § 89 BSHG ist vom Landgericht
zur Begründung eines Unterhaltsanspruchs gegen die
Beschwerdeführerin in einer Weise herangezogen worden, die in
klarem Widerspruch zum Wortlaut dieser Norm und zu deren
systematischer Einbindung in das sozialhilferechtliche
Normgefüge steht. Die Regelung verwies auf § 88 BSHG,
der bestimmte, welches eigene Vermögen zum Einsatz zu bringen
ist, bevor jemand wegen Bedürftigkeit Sozialhilfe
beanspruchen kann. Ist einsetzbares Vermögen vorhanden, liegt
also Bedürftigkeit nicht vor, konnte nach § 89 BSHG,
falls das Vermögen nicht sofort verwertet werden kann oder
wenn dies eine Härte bedeuten würde, dennoch Sozialhilfe als
Darlehen gewährt werden. Die Anwendbarkeit des § 89 BSHG
setzte demnach voraus, dass eine Bedürftigkeit nicht besteht.
Seine analoge Anwendung auf einen Unterhaltspflichtigen mit
Vermögen kann folgerichtig allenfalls in Betracht kommen,
wenn auch dieser sein Vermögen einzusetzen hätte und deshalb
leistungsfähig wäre, ihm aber zur Vermeidung einer Härte an
Stelle dessen ein Darlehen angeboten würde, mit Hilfe dessen
er seine Unterhaltsschulden begleichen könnte. Ebenso wenig
wie eine darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe die
Bedürftigkeit eines Hilfesuchenden und damit dessen
Sozialhilfeanspruch zum Wegfall bringen kann, kann mittels
einer analogen Anwendung von § 89 BSHG bei einem
Unterhaltspflichtigen durch Gewährung eines Darlehens dessen
Leistungsfähigkeit begründet werden.
45
Die Unanwendbarkeit von § 89 BSHG ergibt
sich auch aus § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F. und
§ 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG n.F., nach denen nur ein
Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger übergeleitet
werden konnte, der während des Zeitraums der Hilfegewährung
auch wirklich bestand. Sein Übergang wurde durch § 91
Abs. 1 Satz 2 BSHG a.F. und § 91 Abs. 2
Satz 1 BSHG n.F., der auf den 4. Abschnitt des BSHG und
damit auch auf die §§ 88, 89 BSHG verwies, nochmals auf
das Maß begrenzt, das einem Hilfesuchenden an Einkommens- und
Vermögenseinsatz zugemutet wird. Bestand ein
Unterhaltsanspruch dagegen nicht, konnte auch eine
Überleitung nach den §§ 90, 91 BSHG nicht erfolgen.
46
b) Die Auslegung des Landgerichts widerspricht
auch dem Zweck der zur Anwendung gebrachten Normen. Die
Unterhaltspflicht von in gerader Linie Verwandten wird in den
§§ 1601 ff. BGB statuiert und dient der
gegenseitigen Unterhaltssicherung im familiären Verband.
Dabei gilt der Grundsatz, dass jeder zunächst selbst für
seinen eigenen Unterhalt zu sorgen hat. So ist nur
unterhaltsberechtigt, wer dazu außerstande ist (§ 1602
Abs. 1 BGB), und unterhaltspflichtig, wer über die
eigene angemessene Bedarfsdeckung hinaus in der Lage ist,
Unterhalt zu zahlen (§ 1603 Abs. 1 BGB). Zugleich
bestimmen die §§ 1606 ff. BGB das Rangverhältnis
der jeweils Unterhaltspflichtigen zu den jeweils Bedürftigen.
Diese Begründung wie Begrenzung von Unterhaltspflichten
zwischen Verwandten ist im Bürgerlichen Gesetzbuch
abschließend geregelt. Das Sozialhilferecht setzt die mit ihm
eröffneten Ansprüche zu diesen zivilrechtlichen
Unterhaltspflichten in Verhältnis, lässt sie aber unberührt,
wie § 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG ausdrücklich
hervorhob. Die Unterhaltspflichten haben damit keine
sozialhilferechtliche Rechtsgrundlage. Vielmehr ist Zweck der
Sozialhilfe, jemandem, der sich selbst nicht helfen kann und
der die erforderliche Hilfe nicht von anderen, zum Beispiel
von einem zur Unterhaltsgewährung verpflichteten Verwandten,
erhält (vgl. § 1 Abs. 1 BSHG), die Führung eines
Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht
(vgl. § 1 Abs. 2 BSHG).
47
aa) Diese Nachrangigkeit der Sozialhilfe
gegenüber bestehenden Unterhaltsansprüchen kommt auch in den
§§ 90, 91 BSHG zum Ausdruck, die beim Übergang von
Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers sicherstellten, dass
die Sozialhilfeträger im Ergebnis nur die Sozialhilfekosten
zu tragen haben, für die dem Hilfeempfänger zu
Unterhaltszahlungen Verpflichtete nicht herangezogen werden
können. Die hiermit eröffnete Möglichkeit der Refinanzierung
gewährter Sozialhilfeleistungen mittels der Geltendmachung
übergegangener Unterhaltsansprüche besteht aber dort nicht,
wo ein Unterhaltsanspruch mangels Leistungsfähigkeit des
Unterhaltspflichtigen gar nicht gegeben ist. Dann verliert
die Sozialhilfe ihre Nachrangigkeit, und der Rechtsanspruch
auf sie kommt zum Tragen.
48
bb) Dem Grundsatz des Sozialhilferechts, einen
Rechtsanspruch auf Hilfe - wenn auch gegenüber einem
Unterhaltsanspruch nur nachrangig - zu geben, läuft
zuwider, mittels eines vom Sozialhilfeträger gewährten
Darlehens einen zivilrechtlich nicht gegebenen
Unterhaltsanspruch sozialhilferechtlich begründen zu wollen.
Diese rechtliche Konstruktion würde letztlich
Sozialhilfeansprüche gänzlich zum Wegfall bringen. Denn wenn
mit Hilfe eines Darlehens die Leistungsfähigkeit eines
Unterhaltspflichtigen hergestellt werden könnte, läge es in
der Hand des Sozialhilfeträgers, einen Sozialhilfeanspruch
nicht zum Tragen kommen zu lassen. Er könnte sich mit Hilfe
der Darlehensgewährung die gewährten Sozialleistungen durch
Abtragen der Darlehensschuld seitens des
Unterhaltspflichtigen immer wieder refinanzieren lassen.
Damit hinge die Entstehung eines Unterhaltsanspruchs und
infolgedessen auch eines Sozialhilfeanspruchs des Bedürftigen
vom Handeln des Sozialhilfeträgers ab, mit der Folge, dass
ein Bedürftiger zwar selbst mit der Geltendmachung eines
Unterhaltsanspruchs gegenüber einem auf Grund seines
Einkommens und Vermögens nicht leistungsfähigen
Unterhaltspflichtigen scheitern würde, der Sozialhilfeträger
jedoch mit einem entsprechenden Darlehensangebot den
Unterhaltsanspruch begründen und sich damit von seiner
Verpflichtung zur Sozialhilfegewährung befreien könnte. Dies
führte nicht nur zum Wegfall des in den §§ 1, 2 BSHG
statuierten Sozialhilfeanspruchs, sondern verstieße auch
gegen den Zweck des Sozialhilferechts, bei der Hilfegewährung
nicht der freien Entscheidung des staatlichen
Sozialhilfeträgers ausgesetzt zu sein, sondern unter den im
Gesetz bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf
Sozialhilfe zu begründen. Es liefe außerdem dem
Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zuwider, das
fordert, Menschen einen Anspruch auf staatliche Hilfe
zukommen zu lassen, um so ihr Existenzminimum zu sichern.
49
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber gerade
nicht den Weg eröffnet, einem Hilfebedürftigen ein Darlehen
zu geben, um so dessen Bedürftigkeit zu beseitigen und damit
den Sozialhilfeanspruch zum Wegfall kommen und sich die
gewährten Leistungen später wieder zurückzahlen zu lassen. Er
hatte vielmehr mit § 89 BSHG nur dort ermöglicht, die
Sozialhilfe darlehensweise zu gewähren, wo auf Grund eigenen
einzusetzenden Vermögens eine Bedürftigkeit des
Hilfesuchenden gerade nicht vorliegt. Diese Vorschrift, die
zu Gunsten eines hilfesuchenden Nichtbedürftigen bestand, im
Wege der Analogie zur Begründung eines Unterhaltsanspruchs
und damit zu Lasten des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen,
verkehrt den Zweck dieser Regelung in sein Gegenteil.
50
c) Schließlich widerspricht die Auslegung des
Landgerichts auch dem Willen des Gesetzgebers. Trotz der in
den letzten Jahren geführten rechtspolitischen Diskussion
über die Aufrechterhaltung des Elternunterhalts (vgl.
Schwenzer, Verwandtenunterhalt und soziodemographische
Entwicklung, FamRZ 1989, S. 685; Diederichsen, Die
Sandwich-Generation: Zwischen Kindesunterhalt und
Elternunterhalt, zwischen den Zwängen von Sozialrecht und
Familienrecht, Forum Familien- und Erbrecht, Sonderheft 2000,
S. 7 ff.; Verhandlungen des 59. Deutschen
Juristentages 1992, Beschlüsse M 259 f.; Verhandlungen
des 64. Deutschen Juristentages 2002, Beschlüsse L
225 ff.) hat der Gesetzgeber die familienrechtlichen
Regelungen zum Verwandtenunterhalt in den
§§ 1601 ff. BGB keiner Änderung unterzogen. Er geht
nach wie vor von der zwischen Eltern und Kindern bestehenden
familiären Verantwortlichkeit füreinander aus, die in der
nach § 1618 a BGB bestehenden wechselseitigen Pflicht zu
Beistand und Rücksicht und der Pflicht zur Gewährung von
Unterhalt ihren gesetzlichen Niederschlag findet (vgl.
BVerfGE 57, 170 ).
51
aa) Allerdings begründet die Verfassung in
Art. 6 Abs. 2 GG ausdrücklich allein das Recht wie
die Pflicht der Eltern, ihren Kindern Pflege und Erziehung
zukommen zu lassen und damit ihnen auch Unterhalt zu gewähren
(vgl. BVerfGE 108, 52 ; Badura in: Maunz/Dürig,
Komm. zum GG, Art. 6 Rn. 123
gewähren, ist dagegen dem Wortlaut der Verfassung nicht zu
entnehmen. Art. 6 Abs. 1 GG stellt allerdings die
Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
In Ausgestaltung familiärer Verantwortlichkeit ist es dem
Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verwehrt, nicht nur
den Eltern Unterhaltspflichten gegenüber ihren Kindern
aufzuerlegen, sondern auch Kindern gegenüber Eltern, wenn
diese zur eigenen Unterhaltssicherung nicht in der Lage
sind.
52
bb) Der Gesetzgeber hat mit seiner Festlegung
des Rangverhältnisses von Unterhaltsansprüchen innerhalb
verwandtschaftlicher Beziehungen in gerader Linie die
jeweiligen Unterhaltspflichten graduell abgestuft. Während
nach § 1609 Abs. 1 BGB Eltern ihren Kindern
gegenüber zuvörderst zur Unterhaltsgewährung verpflichtet
sind und darüber hinaus nach § 1603 Abs. 2 BGB
gegenüber unverheirateten minderjährigen und unverheirateten
volljährigen Kindern bis 21 Jahren auch in die Pflicht
genommen werden, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der
Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden, sind Kinder ihren
Eltern gegenüber zwar vor den Verwandten der aufsteigenden
Linie unterhaltspflichtig (§ 1606 Abs. 1 BGB). Der
Anspruch der Eltern ist aber allen anderen Ansprüchen der
Kinder, Ehegatten sowie der übrigen Abkömmlinge des
Unterhaltspflichtigen nachrangig (§ 1609 BGB); zudem
darf das unterhaltspflichtige Kind nur insoweit zur
Unterhaltszahlung herangezogen werden, als ihm ein
angemessener eigener Unterhalt verbleibt (§ 1603
Abs. 1 BGB).
53
Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck
gebracht, dass er den beiden Unterhaltsverpflichtungen im
unterhaltsrechtlichen Gefüge einen unterschiedlichen
Stellenwert beimisst. Er hat dem Elternunterhalt gegenüber
dem Kindesunterhalt nicht nur nachrangiges Gewicht verliehen,
sondern auch den Umfang der Verpflichtung deutlich gegenüber
der Pflicht zur Gewährung von Kindesunterhalt eingeschränkt.
Der Gesetzgeber hat nicht nur der unterschiedlichen
Abhängigkeit und Rolle der Unterhaltsbedürftigen im
Unterhaltsverband Rechnung getragen. Die nachrangige
Behandlung des Elternunterhalts entspricht, wie der
Bundesgerichtshof hervorgehoben hat (vgl. BGH, FamRZ 1992,
S. 795), auch der grundlegend anderen Lebenssituation,
in der die Unterhaltspflicht jeweils zum Tragen kommt. Eltern
haben für ihre Kinder zu sorgen und müssen regelmäßig damit
rechnen, ihnen auch über den Eintritt der Volljährigkeit
hinaus Unterhalt zu gewähren, bis die Kinder nach ihrer
Ausbildung durch eigenes Einkommen in der Lage sind, sich
selbst zu unterhalten. Demgegenüber kommt die Pflicht zum
Elternunterhalt zumeist zum Tragen, wenn die Kinder längst
eigene Familien gegründet haben, sich Unterhaltsansprüchen
ihrer eigenen Kinder und Ehegatten ausgesetzt sehen, sowie
für sich selbst und die eigene Altersabsicherung zu sorgen
haben. Dazu tritt nun ein Unterhaltsbedarf eines oder beider
Elternteile im Alter hinzu, der mit deren Einkommen,
insbesondere ihrer Rente, vor allem im Pflegefall nicht
abgedeckt werden kann.
54
Diesen sich kumulierenden Anforderungen hat
der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er nicht nur den
Elternunterhalt nachrangig eingestuft, sondern mit
§ 1603 BGB auch sichergestellt hat, dass dem Kind ein
angemessener, das heißt seinen Lebensumständen entsprechender
eigener Unterhalt verbleibt. Auf diese Intention des
Gesetzgebers hat auch die Bundesregierung in der mündlichen
Verhandlung hingewiesen und erklärt, die nachrangige und
eingeschränkte Heranziehung zum Elternunterhalt solle
zugleich dem Umstand Rechnung tragen, dass die Kinder zur
Abdeckung des Altersunterhalts ihrer Eltern schon über ihre
Beiträge zur Rentenversicherung in Anspruch genommen
werden.
55
cc) Diese vom Gesetzgeber dem Elternunterhalt
zugewiesene, relativ schwache Rechtsposition wird durch die
neuere Entwicklung der Gesetzgebung aus jüngerer Zeit noch
untermauert.
56
Mit der schrittweisen Reduzierung der
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der
Einführung der gesetzlich geförderten privaten Altersvorsorge
(so genannte Riester-Rente) durch das Gesetz zur Reform der
gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines
kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens
(Altersvermögensgesetz) vom 26. Juni 2001 (BGBl I S.
1310) und das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März
2001 (BGBl I S. 403) hat der Gesetzgeber die Verantwortung
jedes Einzelnen hervorgehoben, für seine Alterssicherung
neben der gesetzlichen Rentenversicherung rechtzeitig und
ausreichend vorzusorgen. Dies unterstreicht einerseits den
auch in § 1602 Abs. 1 BGB verankerten Grundsatz,
für seinen Unterhalt vorrangig selbst sorgen zu müssen.
Andererseits wird damit die Erwartung verbunden, dass die
Eigenvorsorge sich auch auf Zeiten in der Zukunft erstreckt,
in denen kein Erwerbseinkommen mehr zu erwarten ist, und
deshalb vorher entsprechende finanzielle Vorkehrungen
ergriffen werden sollen, um sich einen eigenen, den
bisherigen Lebensverhältnissen angemessenen Altersunterhalt
zu sichern, den die gesetzliche Rente allein nicht mehr
gewährleistet. Damit wird dem Elternunterhalt für die
Altersabsicherung ein noch geringerer Stellenwert beigemessen
und gleichzeitig vom erwachsenen unterhaltspflichtigen Kind
erwartet, zusätzlich zu den anderen Unterhaltslasten und der
Altersversorgung früherer Generationen noch die Belastung der
eigenen Altersvorsorge zu tragen. Dies muss konsequenterweise
bei der Bestimmung seines ihm verbleibenden angemessenen
Unterhalts nach § 1603 Abs. 1 BGB Berücksichtigung
finden (vgl. BGH, FamRZ 2002, S. 1698; FamRZ 2004,
S. 1184).
57
Insbesondere aber hat der Gesetzgeber mit der
Einführung der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung ab 1. Januar 2003 durch das
Grundsicherungsgesetz und seit dem 1. Januar 2005 durch
die §§ 41 ff. SGB XII verdeutlicht, dass die
Belastung erwachsener Kinder durch die Pflicht zur Zahlung
von Elternunterhalt unter Berücksichtigung ihrer eigenen
Lebenssituation in Grenzen gehalten werden soll. Mit
§ 43 Abs. 2 SGB XII ist nunmehr eine Einkommensgrenze
von 100.000 € jährlich eingeführt worden, bis zu der
Kinder Einkommen beziehen können, ohne dass
Unterhaltsansprüche ihrer Eltern gegen sie bei der Gewährung
von Grundsicherung im Alter berücksichtigt werden. Zudem gilt
die gesetzliche Vermutung, dass das Einkommen des
unterhaltspflichtigen Kindes diese Grenze nicht
überschreitet.
58
Auch hieraus wird die Intention des
Gesetzgebers deutlich, Kinder ihren Eltern gegenüber zwar
nicht aus der Pflicht zur Unterhaltsgewährung gänzlich zu
entlassen, bei der Frage aber, ob ein Unterhaltsanspruch
gegen sie besteht, die Nachrangigkeit dieses Anspruchs ebenso
wie die besondere Belastungssituation des
Unterhaltspflichtigen zu beachten.
59
Mit seiner rechtschöpferischen Annahme eines
Unterhaltsanspruchs, die dem Wortlaut sämtlicher für die
Entscheidung maßgeblicher Gesetzesnormen und deren
Normenkontext sowie den anerkannten Auslegungsmethoden
entgegensteht, hat das Landgericht nach allem den Boden des
geltenden Rechts verlassen. Seine Interpretation der
angewandten Rechtsnormen widerspricht dem vom Gesetzgeber
bestimmten Verhältnis von Unterhalts- und Sozialhilferecht
und greift mit der Heranziehung eines auf Grund seines
eigenen Einkommens und Vermögens nicht Leistungsfähigen zu
Unterhaltszahlungen ohne gesetzliche Grundlage in dessen
Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ein. Die
Entscheidung des Landgerichts findet damit in der
verfassungsmäßigen Ordnung, die allein der in Art. 2
Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit Grenzen setzt,
keinerlei Grundlage und verletzt die Beschwerdeführerin in
ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die Entscheidung
ist aufzuheben und die Sache an das Landgericht
zurückzuverweisen.
60
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG.