BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 151/08 -
des Herrn C ...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 15. Februar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt
bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie
unzulässig ist.
2
Nach dem aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
abgeleiteten Grundsatz der materiellen Subsidiarität hätte
der Beschwerdeführer die gerügte Verletzung des Art. 103
Abs. 1 GG durch das Landesarbeitsgericht zunächst mit
der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2
Nr. 3, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG
geltend machen müssen.
3
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht
ausreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG).
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.