BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1515/99 -
der Firma L...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 16. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Fulda vom
19. Juli 1999 - 5 T 156/99 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1
des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht
zurückverwiesen.
Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin ihre
im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 6.800 € (in Worten:
sechstausendachthundert Euro) festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer Gerichtsgebühr.
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1. Die Beschwerdeführerin beantragte beim
Amtsgericht den Erlass eines Mahnbescheids und kreuzte auf
dem Antragsformular das so genannte Service-Feld an "Im Falle
des Widerspruchs beantrage ich die Durchführung des
streitigen Verfahrens". Nachdem der Mahnbescheid erlassen
worden war, legte der Antragsgegner Widerspruch ein. Das
Mahnverfahren wurde jedoch nicht weiter betrieben, weil sich
die Beschwerdeführerin und der Antragsgegner durch Vergleich
außergerichtlich geeinigt hatten. Von der Gerichtskasse
erhielt die Beschwerdeführerin daraufhin eine Kostenrechnung,
mit der sie aufgefordert wurde, über die für das
Mahnverfahren entrichtete halbe Gebühr hinaus nach Nr. 1202
des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (im
Folgenden: GKG) in der Fassung des
Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl I
S. 1325; im Folgenden: KV a.F.) eine weitere 0,5-fache
Gerichtsgebühr zu entrichten. Die von der Beschwerdeführerin
dagegen eingelegte Erinnerung blieb erfolglos. Das
Landgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss die daraufhin
eingelegte Beschwerde zurückgewiesen:
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Das Amtsgericht habe zu Recht die weitere
halbe Gebühr angefordert. Die Gerichtsgebühren für das
Prozessverfahren erster Instanz in Höhe einer dreifachen
Gebühr nach Nr. 1201 KV a.F. entstünden schon dann, wenn im
Mahnbescheidsantrag die Durchführung des streitigen
Verfahrens beantragt worden sei und Widerspruch eingelegt
werde, ohne Rücksicht darauf, ob die Sache zur Durchführung
des streitigen Verfahrens an das Prozessgericht abgegeben
werde. Werde der Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder der
Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens
zurückgenommen, ermäßige sich die Prozessgebühr nach Nr. 1202
KV a.F. auf eine Gebühr, auf welche die für
das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
schon entrichtete halbe Gebühr anzurechnen sei. Dass hier das
Verfahren noch nicht erledigt sei, weil weder der Widerspruch
noch der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens
zurückgenommen worden sei, ändere nichts daran, dass die
Beschwerdeführerin jedenfalls die weitere halbe
Gerichtsgebühr schulde.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin neben Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1
und Art. 14 Abs. 1 GG eine Verletzung des
Justizgewährungsanspruchs.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich das
Bundesministerium der Justiz und die Hessische Staatskanzlei
geäußert.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die entscheidungserheblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind vom
Bundesverfassungsgericht schon entschieden. Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen
vor.
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1. Die angegriffene Entscheidung kann
verfassungsrechtlich keinen Bestand haben, weil das
Landgericht verkannt hat, dass das Verfahren, das der
Gebührenanforderung im Fall der Beschwerdeführerin
vorausgegangen ist, den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit
(Art. 20 Abs. 3 GG) nicht gerecht wird.
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a) Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip wird als "allgemeines
Prozessgrundrecht" der Anspruch auf ein faires Verfahren
abgeleitet (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 78, 123
). Der Richter muss das Verfahren so gestalten,
wie die Beteiligten es von ihm erwarten dürfen: Er darf sich
nicht widersprüchlich verhalten (vgl. BVerfGE 69, 381
), insbesondere aus eigenen oder ihm
zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine
Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten (vgl.
BVerfGE 60, 1 ; 75, 183 ). Allgemein ist
er zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in
ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfGE 46, 202
; zum Ganzen s. auch BVerfG, 3. Kammer des Ersten
Senats, NJW 1998, S. 2044).
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b) Dem tragen die angegriffene Entscheidung
und das ihr vorausgegangene Verfahren nicht hinreichend
Rechnung.
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aa) Ob in Fällen der vorliegenden Art eine
weitere 0,5-fache Gebühr nach Nr. 1202 in Verbindung mit Nr.
1201 und 1100 KV a.F. verlangt werden kann, ist in
Rechtsprechung und Literatur streitig. Die vom Landgericht
vertretene Auffassung (ebenso etwa OLG Bamberg, JurBüro 1998,
S. 653; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, S. 1077; OLG Hamburg,
MDR 1998, S. 1121; Salten, MDR 1997, S. 612; Hartmann, in:
Ders., Kostengesetze, 32. Aufl. 2003, KV Nr. 1210 Rn. 5;
Meyer, in: Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 5. Aufl. 2003,
KV Nr. 1210 Rn. 4 m.w.N.) wird vor allem in der neueren
Rechtsprechung (vgl. OLG Bamberg, NJW-RR 2001, S. 574; OLG
Hamburg, MDR 2001, S. 294; KG, JurBüro 2002, S. 86; OLG Hamm,
JurBüro 2002, S. 89; zum Schrifttum s. beispielsweise
Zimmermann, JurBüro 1997, S. 230; Bracker, MDR 1998, S. 139;
Hambrecht, AnwBl 1999, S. 188; Vollkommer, in: Zöller,
Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2002, Vor § 688 Rn. 5
m.w.N.) zunehmend abgelehnt. Zum Teil geschieht dies auch aus
verfassungsrechtlichen Gründen (vgl. KG, a.a.O., S. 87;
Liebheit, NJW 2000, S. 2235 ). Ob Letzterem zu
folgen ist oder ob auch die vom Landgericht angenommene
Gebührenregelung im Hinblick auf den weiten Entscheidungs-
und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des
Gebührenrechts (vgl. dazu BVerfGE 50, 217
; 97, 332 )
verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann, bedarf hier
keiner Entscheidung.
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bb) Auch wenn die vom Landgericht vertretene
gebührenrechtliche Ansicht verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden wäre, war jedenfalls das Verfahren, das zur
Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin mit der in Rede
stehenden halben Gebühr geführt hat, mit Art. 2 Abs. 1
GG und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar. Das für den
Antrag auf Erlass des Mahnbescheids verwendete Formular ist
ohne Hinweis auf die Kostenfolge eines vorsorglich gestellten
Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens
irreführend. Das Ankreuzen des Service-Feldes ist, wenn es
trotz Einlegung eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid
nicht zum streitigen Verfahren kommt, ohne Nutzen für den
Antragsteller. Es entbindet ihn von keinen später noch
vorzunehmenden Handlungen und löst auch keine Aktivitäten des
Gerichts, sondern nur unnötige Kosten aus, sofern das
Verfahren trotz des Widerspruchs nicht weiter betrieben
wird.
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Wie zuvor schon das Amtsgericht hat auch das
Landgericht im angegriffenen Beschluss nichts dazu
ausgeführt, dass außer dem Kosteninteresse des Staates und
dem generellen Ziel einer Vereinfachung der Gebührenerhebung
(vgl. zu Letzterem BTDrucks 12/6962, S. 70, zu Nr. 1202) auch
für den Antragsteller des Mahnverfahrens Vorteile mit dem
Ankreuzen des genannten Kästchens verbunden sind. Vereinzelt
wird deshalb im Zusammenhang damit von einer "Kostenfalle"
gesprochen (vgl. Salten, a.a.O.). Im Hinblick darauf, dass
die Vorteile des Service-Feldes demnach beim Gericht liegen,
erfordert ein faires, mit dem Rechtsstaatsgrundsatz
vereinbares Verfahren, dass derjenige, der ohne jeden
Rechtsnachteil von der Inanspruchnahme dieses
"Service-Angebots" absehen kann, wenigstens auf die
Kostenfolge hingewiesen wird, wenn er gleichwohl von dem
Angebot Gebrauch macht. Der hier verwendete Vordruck nach
§ 703 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit der
Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das
Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl I S. 693), geändert durch
das Gesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl I S. 3574, 3580), auf
dem der Mahnbescheidsantrag gemäß § 703 c Abs. 2 ZPO zu
stellen war, sieht einen solchen Hinweis nicht vor. Dieser
ist deshalb, sofern die zuständigen Gerichte der Auffassung
anhängen, die im angegriffenen Beschluss vertreten worden
ist, auf eine andere dem Aufklärungszweck entsprechende Weise
zu erteilen.
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Dem steht nicht entgegen, dass der Inhalt des
Vordrucks, dessen sich der Antragsteller bei Beantragung
eines Mahnbescheids zu bedienen hat, in der vorbezeichneten
Rechtsverordnung näher bestimmt ist. Es ist nicht
ersichtlich, dass die Unterrichtung über die mögliche
Kostenfolge eines vorsorglichen Antrags auf Durchführung des
streitigen Verfahren für den Fall, dass Widerspruch gegen den
Mahnbescheid eingelegt und das Verfahren dann nicht weiter
betrieben wird, einen Eingriff in den Vordruckstext
erfordert. Wie der Kammer bekannt ist, gibt es Gerichte,
deren Mahnabteilung bei Stellung von Mahnbescheidsanträgen
auf die "Kostenrechtlichen Auswirkungen des bereits im
Mahnbescheidsantrag vorsorglich gestellten Antrags auf
Durchführung des streitigen Verfahrens" hinweisen und den
Antragstellern empfehlen, "das Ankreuzen des vorgesehenen
Antrages auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht
standardmäßig" vorzunehmen, "sondern nur in den Fällen, in
denen dieser Antrag trotz des zusätzlichen Kostenrisikos aus
besonderen Gründen erforderlich ist". Auch für das maschinell
bearbeitete Mahnverfahren sieht die auf § 703 c Abs. 1
Satz 1 und 2 Nr. 1 ZPO gestützte Verordnung zur Einführung
von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das
Verfahren maschinell bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBl I S.
705), geändert durch das Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S.
1887, 1908), Hinweise auf die Kostenfolge eines vorsorglich
gestellten Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens
im Antragsvordruck nicht vor. Gleichwohl heißt es, allerdings
wohl gestützt auf § 3 der Verordnung, in den
Ausfüllhinweisen, die ergänzend zu dem Vordruck von der beim
Justizministerium Baden-Württemberg eingerichteten
Koordinierungsstelle für das automatisierte Mahnverfahren
herausgegeben worden sind:
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Bitte beachten Sie, dass diese Antragstellung
die Gebühr für das streitige Verfahren auch dann entstehen
lassen könnte, wenn Sie im Falle des Widerspruchs des
Antragsgegners das Verfahren nicht oder nicht im vollen
Umfang durchführen. Prüfen Sie daher bereits jetzt
sorgfältig, ob Sie das streitige Verfahren tatsächlich
durchführen wollen.
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Im Ausgangsverfahren sind solche oder
ähnliche, zur Aufklärung der Antragsteller geeignete Hinweise
ausweislich der Verfahrensakten nicht gegeben worden. Das
Landgericht hat dies - wie vor ihm das Amtsgericht - nicht
beanstandet. Es hat damit die Anforderungen, die Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip an das
zivilgerichtliche Mahnverfahren stellt, grundlegend verkannt
(vgl. zum Maßstab BVerfGE 18, 85 ;
stRspr).
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2. Der angegriffene Beschluss beruht auf
diesem Verfassungsverstoß, weil nicht ausgeschlossen werden
kann, dass die Beschwerdeführerin das erwähnte Service-Feld
nicht angekreuzt hätte, wenn sie vorher auf das damit
verbundene Kostenrisiko hingewiesen worden wäre. Die
Entscheidung des Landgerichts ist deshalb gemäß § 93 c
Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben,
ohne dass es auf die weiter erhobenen Rügen einer Verletzung
von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG noch
ankommt. Die Sache selbst ist an das Landgericht
zurückzuverweisen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des
Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf
§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu auch BVerfGE 79,
365).
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Diese Entscheidung ist
unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).